Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.8/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4F_8/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4F_6/2015
vom 11. Mai 2015.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von A.A.________ und B.A.________
(Gesuchsteller) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27.
August 2013 erhobene Berufung mit Urteil vom 20. August 2014 abwies, soweit es
darauf eintrat;
dass das Bundesgericht auf eine von den Gesuchstellern gegen den
obergerichtlichen Entscheid vom 20. August 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 20. Januar 2015 nicht eintrat (Verfahren 4D_77/2014);
dass das Bundesgericht auf ein von den Gesuchstellern gegen den Entscheid vom
20. Januar 2015 gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil vom 4. März 2015 nicht
eintrat (Verfahren 4F_2/2015);
dass das Bundesgericht ein von den Gesuchstellern gegen die Urteile 4D_77/2014
vom 20. Januar 2015 und 4F_2/2015 vom 4. März 2015 gestelltes Revisionsgesuch
mit Urteil vom 11. Mai 2015 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4F_6/
2015);
dass die Gesuchsteller gegen dieses bundesgerichtliche Urteil mit Eingabe vom
10. Juni 2015 ein weiteres Revisionsgesuch stellten (Verfahren 4F_8/2015);
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht
verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den
Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der
Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das
Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden
muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das
Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20.
November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August
2008);
dass die Eingabe vom 10. Juni 2015 diesen Anforderungen nicht genügt, da die
Gesuchsteller bloss ihren Standpunkt in den vorangehenden Verfahren
wiederholen, ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und dem Bundesgericht sowie
den kantonalen Gerichten verschiedene Rechtsverletzungen vorwerfen, jedoch nur
vereinzelt Revisionsgründe anrufen und auch insoweit nicht unter Angabe von
Beweismitteln in rechtsgenügender Weise ausführen, inwiefern diese gegeben sein
sollen;
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist,
weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus
dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
BGG);
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort
abgelegt werden;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben