Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4F_6/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_77/2014
vom 20. Januar 2015 und 4F_2/2015 vom 4. März 2015.

In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten mit Entscheid vom 27. August
2013 eine von A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller) gegen C.________
(Gesuchsgegner) erhobene Klage abwies und gleichzeitig feststellte, dass die
mit Zahlungsbefehl vom 14. September 2012 des Betreibungsamts Villmergen in
Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht, weshalb die Betreibung aufgehoben
wurde;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von den Gesuchstellern gegen
diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 20. August 2014 abwies,
soweit es darauf eintrat;
dass das Bundesgericht auf eine von den Gesuchstellern gegen den
obergerichtlichen Entscheid vom 20. August 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 20. Januar 2015 nicht eintrat (Verfahren 4D_77/2014);
dass das Bundesgericht auf ein von den Gesuchstellern gegen den Entscheid vom
20. Januar 2015 gestelltes Revisionsgesuch mit Urteil vom 4. März 2015 nicht
eintrat (Verfahren 4F_2/2015);
dass die Gesuchsteller gegen diese beiden bundesgerichtlichen Urteile mit
Eingabe vom 19. März 2015 ein weiteres Revisionsgesuch stellten;
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem
Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz
vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden
muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel
leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom
18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
dass die Gesuchsteller sinngemäss vorbringen, die Vorschriften über die
Besetzung des Gerichts bzw. über den Ausstand (Art. 121 lit. a BGG) seien im
Verfahren 4F_2/2015 verletzt worden, weil teilweise dieselben Richter, die ihre
Beschwerde beurteilten, auch über das Revisionsgesuch entschieden hätten;
dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich
allein jedoch keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), weshalb jene
Gerichtspersonen, die am Entscheid 4D_77/2014 mitgewirkt hatten, auch am
Verfahren 4F_2/2015 mitwirken konnten;
dass die Gesuchsteller im Übrigen bloss ihren Standpunkt in den beiden
vorangehenden Verfahren wiederholen, ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und
dem Bundesgericht sowie seinen Vorinstanzen vorwerfen, verschiedene
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), der Bundesverfassung (BV) und der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) missachtet zu haben, ohne jedoch
einen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend zu machen;
dass das Revisionsgesuch damit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus
dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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