Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4F_2/2015

Urteil vom 4. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luc Humbel,
Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_77/2014
vom 20. Januar 2015.

In Erwägung,
dass A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller) mit Klage vom 15. Januar
2013 dem Bezirksgericht Bremgarten die folgenden Anträge stellten: C.________
(Gesuchsgegner) "sei zu verurteilen:

1. wegen des Nichtwahrnehmens der notwendigen Sorgfaltspflicht bei der
Instruktion, Aufsicht und Kontrolle der einzelnen Arbeitsarten während des
Wiederaufbaus des Hauses, wodurch er einen erheblichen Baumangel verschuldet
hat,
2. wegen mehrfach versuchter Täuschung: Er bagatellisierte den erheblichen
Baumangel, der einen Wasserschaden verursacht; Wasserschaden in Gebäuden ist
sehr ernst zunehmen, was im Bauwesen gut bekannt ist,
3. wegen vollendeter Verschleppung der Gewährleistungsarbeiten, mit dem Ziel
sich so über die Verjährungsfrist seiner Gewährleistungspflicht zu entziehen,
4. wegen des Nichtdurchführens der notwendigen Gewährleistungsarbeiten,
5. die Kläger für die Wertverminderung der Liegenschaft zuzüglich
Schadenersatz, Total CHF 29'900.00 zu entschädigen
6. zur Bezahlung sämtlicher Verfahrenskosten.
7. Zudem ist die Verjährung anzuhalten bis zur vollumfänglichen Erfüllung aller
vom Gericht auferlegten Verpflichtungen."
dass der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten am 27. August 2013 die Klage
der Gesuchsteller abwies und gleichzeitig feststellte, dass die mit
Zahlungsbefehl vom 14. September 2012 des Betreibungsamtes Villmergen in
Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. xxx) nicht besteht und
entsprechend die Betreibung aufhob;
dass die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Berufung an das Obergericht des
Kantons Aargau erhoben;
dass das Obergericht mit Urteil vom 20. August 2014 die Berufung abwies, soweit
es darauf eintrat;
dass die Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben;
dass das Bundesgericht mit Urteil 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 auf die
Beschwerde der Gesuchsteller nicht eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung,
dass für deren Behandlung als Beschwerde in Zivilsachen weder der erforderliche
Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht werde noch sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stelle und dass es für deren Behandlung als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an der Rüge einer Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten fehle;
dass die Gesuchsteller gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 4. Februar 2015 ein
Revisionsgesuch stellten;
dass die Gesuchsteller am 13. Februar 2015 ein weiteres Schreiben einreichten;
dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem
Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz
vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden
muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel
leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_12/2012 vom
18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1);
dass nach Art. 121 lit. d BGG die Revision verlangt werden kann, wenn das
Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat;
dass sich die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2015 auf den
Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG berufen und geltend machen, dass das
Bundesgericht Beweismittel, die ihrer Beschwerde im Verfahren 4D_77/2014
beigelegt wurden, nicht berücksichtigt habe;
dass sie indessen nicht dartun und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die
angerufenen Beweismittel für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
4D_77/2014 erhebliche Tatsachen betreffen sollen, sondern bloss in frei
gehaltenen Ausführungen ihren Standpunkt im Verfahren 4D_77/2014 wiederholen,
ihre eigene Sicht der Dinge darlegen und dem Bundesgericht sowie seinen
Vorinstanzen vorwerfen, verschiedenen Tatsachen keine Aufmerksamkeit geschenkt
zu haben;
dass sie im Weiteren bloss auf ihrer Ansicht beharren, dass sich im Verfahren
4D_77/2014 eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt habe, ohne
indessen auch insoweit einen Revisionsgrund hinreichend zu begründen;
dass somit auf die Eingabe vom 4. Februar 2015 mangels rechtsgenügender
Begründung eines Revisionsgrundes nicht einzutreten ist;
dass unabhängig davon festgehalten werden kann, dass das Bundesgericht im
Urteil 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 aufgrund fehlender
Sachurteilsvoraussetzungen nicht auf die Beschwerde der Gesuchsteller eintrat
und sich in der Folge zu den von den Gesuchstellern eingereichten Beweismitteln
nicht zu äussern brauchte;
dass sich der Eingabe vom 13. Februar 2015 sinngemäss der Vorwurf entnehmen
lässt, dass das Bundesgericht im Urteil 4D_77/2014 vom 20. Januar 2015 die
Replik der Gesuchsteller vom 13. Dezember 2014 nicht berücksichtigte habe;
dass die Gesuchsteller damit keinen Revisionsgrund, insbesondere nicht einen
solchen nach Art. 121 lit. c oder d BGG geltend machen, weshalb darauf nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Gesuchstellern
aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt, in
solidarischer Haftbarkeit.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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