Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.12/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4F_12/2015

Urteil vom 10. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,

Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Dezember
2014 die Klage des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin abwies;
dass das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit
Urteil 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 teilweise guthiess, das Urteil des
Versicherungsgerichts aufhob und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies;
dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht am 29. August 2015 eine Eingabe
einreichte, die gemäss seinem darauf folgenden Schreiben vom 5. September 2015
als Revisionsgesuch zu verstehen sei;
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht
verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den
Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der
Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das
Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden
muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das
Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_8/2015 vom 24.
Juni 2015; 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012);
dass die Eingaben vom 29. August 2015 und vom 5. September 2015 diesen
Anforderungen nicht genügen, da der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund nach
Art. 121 ff. BGG geltend macht;
dass der Gesuchsteller zudem ohnehin kein schutzwürdiges Interesse an der
Abänderung des Urteils 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 hat, da er im Verfahren
4A_38/2015 bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit seinen Rügen voll
durchgedrungen ist (vgl. E. 4 des Urteils; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist,
weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus
dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1
BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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