I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.98/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_98/2015 Verfügung vom 10. August 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Hurni. Verfahrensbeteiligte Club A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, Beschwerdeführer, gegen Club B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Bazzani und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer, Beschwerdegegner. Gegenstand Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit, Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2015 erklärte, seine Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 9. Januar 2015zurückzuziehen; dass der Beschwerdeführer auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren trägt und die Parteikosten wettgeschlagen werden; dass der Beschwerdegegner gegen diese Kostenregelung keine Einwände erhob; dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. August 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Klett Der Gerichtsschreiber: Hurni Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben