Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.95/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_95/2015

Urteil vom 22. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrecht; Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen; Kostenauflage an
Dritten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich der von A.________ am 15. August 2011 abgehaltenen
ausserordentlichen Generalversammlung (Universalversammlung im Sinne von Art.
701 OR) der B.________ AG wurde C.________ (Beschwerdegegner) als
Verwaltungsrat abgewählt. Dieser klagte am 17. April 2012 beim Kantonsgericht
Nidwalden gegen die B.________ AG auf Feststellung der Nichtigkeit,
eventualiter Aufhebung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. August
2011.

 Das Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 10. Dezember 2013 fest, dass die
Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.________ AG vom 15.
August 2011, insbesondere betreffend die Abwahl von C.________ als
Verwaltungsrat, nichtig seien (Dispositiv Ziffer 1). A.________ sei im
Zeitpunkt der Beschlüsse nicht Alleinaktionär der B.________ AG gewesen.
Vielmehr sei auch C.________ Aktionär der Gesellschaft gewesen. Die Beschlüsse
der Universalversammlung seien damit in Abwesenheit und gegen den Widerstand
eines Aktionärs gefasst worden. Die Gerichtskosten auferlegte das
Kantonsgericht A.________ (Dispositiv Ziffer 2). Ferner sprach es C.________
zulasten von A.________ eine Parteientschädigung zu (Dispositiv Ziffer 3).

 Am 18. September 2014 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden auf eine von
der B.________ AG gegen dieses Urteil durch den von A.________ mandatierten
Fürsprecher D.________ erhobene Berufung nicht ein, weil A.________ für diese
Gesellschaft nur kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien und damit nicht befugt
sei, für diese (ohne Mitwirkung eines zweiten Zeichnungsberechtigten) eine
Berufung zu erheben bzw. durch einen Rechtsvertreter erheben zu lassen. Eine
Berufung von A.________ gegen die Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils
wies das Obergericht ab.

B.
A.________ (Beschwerdeführer 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2)
erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Februar 2015 je eine Beschwerde in
Zivilsachen mit folgenden gemeinsamen Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Obergerichts Nidwalden, Zivilabteilung, vom 18. September
2014 (inkl. Kostenspruch erstinstanzliches Verfahren) sei aufzuheben und der
Kanton Nidwalden, eventualiter der Beschwerdegegner [C.________] sei zu
verurteilen, den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung für die
Parteivertretung im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag). Im Übrigen sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid (inklusive Kostenspruch
erstinstanzliches Verfahren) aufzuheben und:
a) die Klage vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
b) der Kanton Nidwalden, eventualiter der Beschwerdegegner zu verurteilen, den
Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung für die Parteivertretung im
oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag).
3. Für alle Begehren und Instanzen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Gerichtskasse des Kantons Nidwalden
(inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)."

 Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu den Beschwerden wurde im
vorliegenden Fall verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer ersuchen darum, das Beschwerdeverfahren aus
prozessökonomischen Gründen bis zur Erledigung des parallelen Verfahrens 4A_93/
2015 auszusetzen, weil sich in diesem nahezu identische Fragen stellten.

 Das bundesgerichtliche Verfahren kann aus Gründen der Zweckmässigkeit sistiert
werden, insbesondere wenn das Urteil des Bundesgerichts von der Entscheidung in
einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG). Allein der geltend gemachte Umstand, dass sich im
vorliegenden Verfahren nahezu identische Fragen wie im Parallelverfahren
stellen, die gegebenenfalls gleich zu entscheiden sind, bedeutet indessen
nicht, dass das Urteil im Parallelverfahren für den vorliegenden Entscheid in
diesem Sinne von Bedeutung ist, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn in
einem Parallelprozess eine für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
entscheidende Vorfrage Streitgegenstand bildet oder wenn die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels an das Bundesgericht vom Ausgang eines anderen
Rechtsmittelverfahrens abhängt. Es besteht demnach kein Grund das vorliegende
Verfahren zu sistieren und dem betreffenden Gesuch ist nicht zu entsprechen.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1).

2.1. Angefochten ist ein von einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
75 Abs. 1 und 2 BGG ergangener Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem in der Hauptsache Fr. 30'000.--
übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), gegen den die Beschwerde
in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.

 Unzulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2

2.2. Zunächst ist die weitere Zulässigkeit der Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden auch: "Gesellschaft") zu prüfen, mit der
sich die Gesellschaft dagegen wendet, dass die Vorinstanz auf ihre Berufung
gegen die Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August
2011 seitens der Erstinstanz nicht eintrat.

 Zu prüfen ist zunächst insbesondere die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 im Prozess rechtsgültig vertreten
ist.

2.2.1. In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von
Anwälten vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG). Parteivertreter haben sich
durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Die Bestimmung von Art.
40 BGG geht davon aus, dass jede Partei einen Prozess vor Bundesgericht
grundsätzlich auch ohne Vertreter, d.h. allein führen darf (Art. 18 Abs. 1 BZP
i.V.m. Art. 71 BGG; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 40 BGG; Florence Aubry, in: Commentaire de la LTF,
Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 40 BGG). Fehlt bei
Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen,
so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung
angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG;
vgl. BGE 139 III 249 E. 1 S. 251).

 Die Befugnis, eine Vollmacht für eine juristische Person auszustellen,
bestimmt sich danach, wer nach dem materiellen Zivilrecht für sie handeln kann
(vgl. Merz, a.a.O., N. 3 zu Art. 40 BGG; vgl. auch Aubry, a.a.O., N. 5 zu Art.
40 BGG; vgl. Urteil 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.2.1). Die Prozessfähigkeit
ist dabei das prozessrechtliche Korrelat zur zivilrechtlichen
Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 67 Abs. 1 ZPO). Juristische Personen sind
handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen
Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Sie üben ihre Rechte durch ihre Organe aus,
die berufen sind, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Art. 55
Abs. 1 ZGB), konkret durch ihre Exekutivorgane, die zur Geschäftsführung
berufen sind sowie dazu, nach aussen für die Gesellschaft handelnd aufzutreten
(vgl. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 81 mit Hinweisen). Die Exekutivorgane, aber auch
alle weiteren Personen, die eine juristische Person bei Rechtsgeschäften nach
den Regeln des Zivilrechts gültig nach aussen zu vertreten befugt sind, können
in ihrem Namen Rechtsgeschäfte eingehen, insbesondere eine Vollmacht an einen
Anwalt zu ihrer Vertretung vor Gerichten ausstellen. Bei einer
Aktiengesellschaft sind in erster Linie die im Handelsregister eingetragenen
Mitglieder des Verwaltungsrats legitimiert, die Gesellschaft vor Gerichten zu
vertreten bzw. durch einen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. Art. 718 Abs. 1 und
Art. 720 OR; vgl. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 82 mit Hinweisen). Das Gesetz
erlaubt allerdings die Beschränkung der Zeichnungsberechtigung eines
Verwaltungsratsmitglieds durch Eintragung eines Kollektivzeichnungsrechts im
Handelsregister mit der Wirkung, dass dessen Unterschrift ohne die Mitwirkung
eines weiteren Zeichnungsberechtigten nicht verbindlich ist (vgl. Art. 718a
Abs. 2 OR; Rolf Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4.
Aufl. 2012, N. 15 und 19 zu Art. 718a OR).

2.2.2. Rechtsanwalt Michael Lauper, der die vorliegende Beschwerde namens der
Beschwerdeführerin 2 einreichte, stützt sich dafür auf eine Vollmacht dieser
Gesellschaft vom 5. Februar 2015, die vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet
wurde. Zu beachten ist nun, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid
damit begründete, der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführerin 2 nach
dem Handelsregister nur kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien und damit nicht
befugt, für diese (ohne Mitwirkung eines zweiten Zeichnungsberechtigten) eine
Berufung zu erheben bzw. durch einen Rechtsvertreter erheben zu lassen;
Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Zeichnungsberechtigter, konkret der
Beschwerdegegner, einer Einzelzeichnungsberechtigung zur Erhebung der Berufung
zugestimmt oder diese nachträglich genehmigt hätte, fehlten. Überdies ergibt
sich aus einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz vom 3. August
2015, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr als für die Beschwerdeführerin 2
zeichnungsberechtigte Person aufgeführt ist.

 Die Beschwerdeführerin 2 macht allerdings zutreffend geltend, dass der
Handelsregistereintrag keine konstitutive Wirkung dafür hat, wer Mitglied des
Verwaltungsrats und als solches befugt ist, die Gesellschaft nach aussen zu
vertreten (BGE 96 II 439 E. 2 S. 442 f.; Urteil 4C.136/2004 vom 13. Juli 2004
E. 2.2.2.2.2, nicht publ. in: BGE 130 III 633; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 27 Rz. 28, § 30 Rz. 106; Rolf Watter,
a.a.O., N. 3 zu Art. 720 OR; Peter V. Kunz, Erfolgreiche Anfechtungen von
Wahlen in den Verwaltungsrat: Gibt es eine reflexive Rückwirkung?, Jusletter
29. Juni 2015 Rz. 14). Die Frage der Wirksamkeit eines unrichtigen Eintrags
gegenüber Dritten stellt sich vorliegend nicht, da es sich bei der
Beschwerdeführerin 2 nicht um eine Dritte handelt (vgl. dazu Martin K. Eckert,
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 10 zu Art.
933 OR; vgl. auch zur Situation de lege ferenda: Kunz, a.a.O., Rz. 15 f.; BGE
123 III 220 E. 3a; Urteil 4C.276/1999 vom 21. Oktober 1999, E. 3d in fine, SJ
2000 I S. 198). Die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 alleiniger Verwaltungsrat
der Beschwerdeführerin 2 (mit Einzelzeichnungsrecht) wurde, war schon
strittiger Gegenstand des kantonalen Verfahrens und hängt von der Gültigkeit
der Abwahl des Beschwerdegegners bzw. der Wiederwahl des Beschwerdeführers 1
als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft in der Generalversammlung vom 15.
August 2011 ab (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
a.a.O., § 27 Rz. 28). Sie ist demnach unabhängig vom Handelsregistereintrag zu
prüfen.

2.2.3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt dazu zunächst vor, die Gültigkeit der
Abwahl des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat bzw. der (Wieder) Wahl des
Beschwerdeführers 1 zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft bilde als
Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens eine doppelrelevante Tatsache,
weshalb bei der Eintretensprüfung auf eine Klärung der Gültigkeit des
Generalversammlungsbeschlusses zu verzichten und dieselbe vielmehr als gegeben
sowie die Prozessführungsbefugnis zu unterstellen sei.

2.2.3.1. Tatsachen sind einfachrelevant, wenn sie nur für die Beurteilung einer
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Bedeutung sind. Sie sind im Rahmen
der Eintretensprüfung zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei bestritten
werden (BGE 137 II 32 E. 2.3 S. 34 f.; 124 III 249 E. 3b/bb S. 252; Urteil
4A_703/2014 vom 25. Juni 2015 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen, je mit
weiteren Hinweisen).

 Doppelrelevante Tatsachen sind dagegen solche, die sowohl für die Zulässigkeit
einer Klage als auch für deren materielle Begründetheit relevant sind. Auch
wenn solche Tatsachen bestritten werden, sind sie nach der Theorie der
doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als
wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des
eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind
im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unbeachtlich (BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34;
136 III 486 E. 4 S. 487; 122 III 249 E. 3b/bb S. 252; Urteil 4A_703/2014 vom
25. Juni 2015 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Eine Ausnahme gilt nur für
den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder
inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite
produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137
III 32 E. 2.3 S. 34; Urteil 4A_703/2014 vom 25. Juni 2015 E. 5.3, zur
Publikation vorgesehen, je mit weiteren Hinweisen).

 Ergibt sich die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptungen schon im
Eintretensstadium, ist auf eine Klage nicht einzutreten. Ergibt sich diese
dagegen erst im Rahmen der nach der Theorie vorzunehmenden späteren Prüfung in
der Sache, ist eine Klage mit materieller Rechtskraftwirkung abzuweisen (Urteil
4A_703/2014 vom 25. Juni 2015 E. 5.2 Lemma 1 und Lemma 2.2, zur Publikation
vorgesehen, je mit weiteren Hinweisen). Damit soll die beklagte Partei, die der
Behauptung einer doppelrelevanten Tatsache ohnehin begegnen muss, sei es unter
dem materiellen, sei es unter dem prozessualen Aspekt, davor geschützt werden,
dass sie aufgrund bereits umfassend geprüfter Tatsachen erneut in Anspruch
genommen werden kann, indem sie einer zweiten identischen Klage die Einrede der
abgeurteilten Sache entgegenhalten können soll. Darin liegt Zweck und innere
Rechtfertigung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (BGE 122 III 249 E.
3b/bb; 137 II 313 E. 3.3.3 S. 322; Andreas Bucher, Vers l'implosion de la
théorie des faits doublement pertinents, SJ 2015 II 67 ff. S. 68; Lorenz
Droese, SZZP 2015 S. 165 f.; François Bohnet, SZZP 2015 S. 166).

2.2.3.2. Die Praxis wendet die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen in
Rechtsmittelverfahren, namentlich auch vor Bundesgericht, analog an,
insbesondere bezüglich von Tatsachen, die für die Beschwerdelegitimation oder
die gültige Vertretung einer Partei von Bedeutung sind (vgl. dazu z.B. BGE 141
II 14 E. 5.1 S. 33 f.; Urteile 8C_227/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.2; 4A_150/
2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.1; 4A_87/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.6; je mit
weiteren Hinweisen; s. auch das von der Beschwerdeführerin 2 angerufene Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich PS120186 vom 16. Januar 2013 E. 4). Es
lässt sich immerhin fragen, ob dies mit Rücksicht auf den Zweck der Theorie
Sinn macht, der wie dargelegt darin liegt, eine beklagte Partei vor neuer
Inanspruchnahme aufgrund bereits umfassend geprüfter Tatsachen zu schützen,
indem die Klage rechtskräftig in der Sache abgewiesen wird. Denn in
Rechtsmittelverfahren liegt bereits eine materiell beurteilte Sache vor. Dabei
bleibt es und es geht aus dem Prozess eine abgeurteilte Sache hervor,
unabhängig davon, ob die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht
eintritt oder dieses abweist (BGE 137 II 313 E. 3.3.3; Bucher, a.a.O., S. 74
Fn. 14).

 Wie es sich damit verhält, kann vorliegend allerdings offen gelassen werden,
da sich - wie nachfolgend darzulegen ist - der Standpunkt bzw. die Behauptungen
der Beschwerdeführerin 2 bezüglich ihrer gültigen Vertretung im vorliegenden
Prozess als fadenscheinig und inkohärent erweisen bzw. sofort widerlegt werden
können, und daher die Theorie nach dem vorstehend Ausgeführten ohnehin nicht
anzuwenden ist.

2.2.3.3. Die Vorinstanz nahm eine entsprechende Prüfung - wenn auch in ihrer
Alternativbegründung und nicht explizit im Rahmen der Eintretensprüfung - vor
und kam zum Schluss, dass die Aktien der Beschwerdeführerin 2 zur Hälfte dem
Beschwerdegegner gehörten, dass demnach nicht sämtliche Aktionäre der
Gesellschaft an der Universalversammlung vom 15. August 2011 anwesend waren und
dass die gefassten Beschlüsse über die Abwahl des Beschwerdegegners als
Verwaltungsrat der Gesellschaft bzw. der Beschluss der über die Wiederwahl des
Beschwerdeführers 1 als einziger (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsrat
der Gesellschaft nichtig seien, nachdem nicht korrekt zur Generalversammlung
vorgeladen worden und nicht alle Aktionäre anwesend gewesen seien (Art. 701 und
Art. 706b OR). Von den dazu festgestellten Tatsachen ist vorliegend auszugehen.
Mit Blick auf die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist es nicht
Sache des Bundesgerichts, im Rahmen seiner (grundsätzlich mit freier Kognition
vorzunehmenden) Eintretensprüfung erhebliche Tatsachen, soweit diese bereits
(umstrittener) Gegenstand des vorangehenden Verfahrens waren, frei nach den
Akten zu prüfen. Vielmehr hat es sich insoweit auf die vorinstanzlichen
Feststellungen dazu zu stützen, soweit nicht Sachverhaltsrügen im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erhoben werden, die es dem Bundesgericht
erlauben, vom festgestellten Sachverhalt abzuweichen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1
S. 17 f., 86 E. 2 S. 90, 115 E. 2 S. 117, 267 E. 2.3 S. 266), was an dieser
Stelle zu prüfen ist.

2.2.4. Die Erstinstanz war in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2013 zum Schluss
gekommen, dass die Aktien der Beschwerdeführerin 2 zur Hälfte dem
Beschwerdegegner gehörten. Sie hatte aufgrund der Parteivorbringen und von
verschiedenen Klagebeilagen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 durch
eine Umfirmierung aus der E.________ AG entstanden sei. Der Aktienmantel sei im
Eigentum der F.________ AG gewesen. Der Kaufpreis zum Erwerb des Mantels in
Höhe von EUR 20'000.-- sei von der Beschwerdeführerin 2 an die F.________ AG
überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin 2 selbst habe somit die Kosten für
den Erwerb des Aktienmantels der E.________ AG aufgebracht. Im Jahresabschluss
per 31. Dezember 2008 sei unter "Nichteinbezahltes Aktienkapital" und
"Aktienkapital C.________" per 28. Dezember 2008 der Betrag von Fr. 25'000.--
verbucht worden. Gleichzeitig sei unter der Rubrik "Aktienkapital" als
Saldovortrag "Aktienkapital C.________" Fr. 25'000.-- ins Haben gebucht worden
(Klagebeilage 8). In der Bilanz per 31. Dezember 2009 (Klagebeilage 9) sei das
im Vorjahr nicht einbezahlte Aktienkapital von Fr. 50'000.-- auf Fr. 0.--
gesetzt worden. Parallel sei unter den Aktiven eine "Darlehensforderung
gegenüber Aktionär C.________" bilanziert. Damit gehe aus der Bilanz per 31.
Dezember 2009 hervor, dass der Beschwerdegegner ein Aktionär der
Beschwerdeführerin 2 sei.

 Die Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an, dass die Aktien der
Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Bilanz und dem Jahresabschluss per 31.
Dezember 2008 zur Hälfte dem Beschwerdegegner gehörten und die am 15. August
2011 in dessen Abwesenheit gefassten Beschlüsse daher nichtig seien. Dass die
Aktien seit dem 31. Dezember 2008 auf den Beschwerdeführer 1 übertragen worden
wären, gehe nirgends hervor. Ein im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht
gestelltes Aktienzertifikat sei von der Beschwerdeführerin 2 bis heute nicht
eingereicht worden. Dass die F.________ AG immer noch Aktionärin der
Gesellschaft sei, bringe die Beschwerdeführerin 2 im Berufungsverfahren
erstmals vor. Erstinstanzlich habe sie noch geltend gemacht, eine G.________ AG
sei Aktionärin der Gesellschaft. Weshalb nun vorgebracht werde, dass nicht die
G.________ AG, sondern die F.________ AG Aktionärin der Gesellschaft sei, sei
in keiner Weise nachvollziehbar, und dieses Novum sei im Berufungsverfahren
ohnehin nicht mehr zu hören.

2.2.4.1. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Vorinstanz klar und eindeutig zum
Beweisergebnis gelangt, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt des strittigen
Generalversammlungsbeschlusses nicht Alleinaktionär der Gesellschaft gewesen.
Entgegen den Zweifeln der Beschwerdeführerin 2 liegt damit kein offenes
Beweisergebnis vor, weshalb die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos
ist (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602) und die Rüge,
die Vorinstanz habe durch falsche Beweislastverteilung Art. 8 ZGB verletzt, ins
Leere stösst.

2.2.4.2. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann nichts vor, was die vorstehend
dargestellte Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse.
Die Vorinstanz folgte nach dem Ausgeführten der nachvollziehbaren
erstinstanzlichen Beurteilung, welcher die Beschwerdeführerin 2 nach den
vorinstanzlichen Feststellungen im Berufungsverfahren nichts Substantielles
entgegenzuhalten vermochte, soweit ihre Vorbringen nicht neu waren und
überhaupt gehört werden konnten. Wenn sie nun hier, ohne sich mit den
Erwägungen der Erst- und der Zweitinstanz auseinanderzusetzen, vorbringt, das
Abstützen auf die Klagebeilagen 8 und 9 sei unhaltbar, weil es sich bei der
Klagebeilage 8 um ein reines Kontoblatt per 31. Dezember 2008 und bei der
Klagebeilage 9 um einen Bilanzauszug per 31. Dezember 2009 handle und diese
nicht unterzeichneten und erst am 27./28. Juli 2011 von unbekannter Seite
gedruckten Dokumente nicht geeignet seien, eine Aktionärsstellung des
Beschwerdegegners zu beweisen, geht sie fehl und kann sie nicht gehört werden;
sie nimmt damit in rein appellatorischer Weise wiederum einen völlig neuen, im
kantonalen Verfahren noch nicht vertretenen Standpunkt ein und stützt sich
dabei auf Sachverhaltselemente, zu denen die Vorinstanz keinerlei
Feststellungen traf, ohne dazu Sachverhaltsrügen zu substanziieren, die dem
Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz erlauben könnten (vgl. dazu die Hinweise in vorstehender Erwägung
2.2.3 in fine).

 Ferner macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, es gelinge dem Beschwerdegegner
von vornherein nicht, seine Aktionärsstellung zu beweisen; das Aktienkapital
der Gesellschaft sei in 100 Inhaberaktien aufgeteilt, bei denen es sich um
Wertpapiere handle, weshalb ein von den Inhaberaktien losgelöster
Aktionärsanspruch nicht bestehe; der Beschwerdegegner habe weder Inhaberaktien
noch ein Aktienzertifikat noch ein Aktienbuch eingereicht. Auch darauf kann
mangels Grundlage in den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht
eingetreten werden. Im kantonalen Verfahren wurde nach dem angefochtenen
Entscheid nie thematisiert, dass der Beschwerdegegner (und auch der
Beschwerdeführer 1) sich nicht durch die Vorlage entsprechender Urkunden als
Aktionär der Gesellschaft legitimiert habe (vgl. dazu Art. 689a Abs. 2 OR), und
die Vorinstanz traf dementsprechend keine Feststellungen darüber, ob solche
Urkunden überhaupt existieren. In kleineren Gesellschaften kommt es indessen
zuweilen vor, dass keine Aktientitel ausgestellt wurden (vgl. Peter Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 130; Hans-Peter Schaad, in:
Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2012, N. 17 zu Art. 689a
OR). Sodann schliesst ein Eintrag (bzw. Nichteintrag) in ein allenfalls
bestehendes Aktienbuch den Gegenbeweis nicht aus (Schaad, a.a.O., N. 13 zu Art.
689a OR), so dass eine davon abweichende Beweiswürdigung nicht von vornherein
unhaltbar wäre.

2.2.4.3. Dass die Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 nichtig
sind, wenn vom Beweisergebnis der Vorinstanz ausgegangen wird, stellt die
Beschwerdeführerin 2 zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 706b OR; BGE 137 III
460 E. 3.3.2 S. 465 f.; Böckli, a.a.O., § 16 Rz. 174; Forstmoser/ Meier-Hayoz/
Nobel, a.a.O., § 25 Rz. 117 ff.). Ebenso zieht sie zu Recht nicht in Zweifel,
dass die Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses jederzeit geltend
gemacht werden kann und daher bei Nichtigkeit der Beschlüsse vom 15. August
2011 der Frage einer Einhaltung der zweimonatigen Klagefrist nach Art. 706a
Abs. 1 OR keine Bedeutung zukommt.

2.2.5. Die Beschwerdeführerin 2 rügt allerdings weiter, die Vorinstanz habe in
diesem Zusammenhang zu Unrecht verneint, dass die Erstinstanz ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem die Erstinstanz die Eingaben der
Beschwerdeführerin 2 als nicht erfolgt betrachtet habe, weil der
Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2 stets nur
kollektivzeichnungsberechtigt und daher nicht alleine befugt gewesen sei, einen
Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Ebenfalls zu Unrecht habe die
Vorinstanz in einer Eventualbegründung die Heilung einer allfälligen
Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren angenommen.

 Ob die Vorinstanz eine Gehörsverletzung seitens der Erstinstanz zu Unrecht
verneinte, kann offen bleiben, wenn sie zu Recht eine Heilung einer allfälligen
Gehörsverletzung bejahte, was zunächst zu prüfen ist.

 Die Beschwerdeführerin 2 bringt dazu vor, für die Gültigkeit des
Universalversammlungsbeschlusses vom 15. August 2011 komme es einzig darauf an,
ob mit dem dort anwesenden Beschwerdeführer 1 alle Aktien der Gesellschaft
vertreten gewesen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren wäre daher umfassend zu
überprüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Beschlussfassung
alleiniger Aktionär war. Dies habe die Erstinstanz unterlassen, indem sie die
Eingaben der Beschwerdeführerin 2 als nicht erfolgt betrachtet und auf die
Abnahme der form- und fristgerecht angebotenen Beweise, namentlich auf die
Durchführung einer einlässlichen Befragung der Parteien zur Herleitung der
Aktionärsstellung im Rahmen einer Parteiverhandlung, verzichtet und allein
aufgrund der Akten entschieden habe. Um eine Heilung der Gehörsansprüche
überhaupt diskutieren zu können, wäre vor zweiter Instanz die Durchführung
einer Parteiverhandlung mit Abnahme der fristgerecht unterbreiteten Beweise
erforderlich gewesen. Indessen habe auch die Vorinstanz ihren Entscheid allein
aufgrund der Akten gefällt. Eine Nachholung des erstinstanzlich versäumten
Beweisverfahrens, namentlich durch einlässliche Befragung der Parteien zu den
Aktionärsrechten, sei nicht erfolgt.

 Mit den vorstehend dargestellten Rügen legt die Beschwerdeführerin 2 nicht
rechtsgenügend dar (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171
E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444),
dass die Vorinstanz eine Gehörsverletzung zu Unrecht als geheilt betrachtet
hätte. Sie übergeht, dass die Erstinstanz die Eingaben der Beschwerdeführerin 2
materiell nicht unberücksichtigt gelassen hatte. Aus den Erwägungen der
Erstinstanz ergibt sich, dass diese schon aufgrund der Parteivorbringen und der
vorgelegten Urkunden und in antizipierter Würdigung anerbotener Beweise (vgl.
dazu BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S.
429; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.) zur Überzeugung
kam, der Beschwerdegegner sei im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 15.
August 2011 Aktionär der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 1 nicht
Alleinaktionär gewesen. Dass die Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen
Verfahren gerügt hätte, die Erstinstanz hätte dadurch ihren aus dem rechtlichen
Gehör fliessenden Anspruch auf Abnahme der Beweise im Rahmen einer
Parteiverhandlung verletzt, lässt sich den verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen und die Beschwerdeführerin 2 erhebt
dazu keine Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht diesbezüglich eine Ergänzung
des festgestellten Prozesssachverhalts erlauben könnte (vgl. dazu BGE 140 III
16 E. 1.3.1). Die Rüge, dass die Vorinstanz es als Voraussetzung einer Heilung
der von ihr festgestellten Gehörsverletzung unterlassen habe, ein
Beweisverfahren mit Parteibefragung nachzuholen, geht daher fehl und kann
vorliegend nicht gehört werden. Es ist damit nicht dargetan, dass die
Vorinstanz zu Unrecht annahm, eine allfällige Gehörsverletzung sei im
Berufungsverfahren geheilt worden (vgl. dazu: BGE 137 I 195 E. 2.3; 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

2.2.6. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 nie einziger bzw.
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 geworden
und zu keinem Zeitpunkt befugt war, durch Einzelunterschrift einen
Rechtsvertreter zu deren Vertretung vor Gerichten zu bevollmächtigen. Auf die
von Rechtsanwalt Lauper gestützt auf die vom Beschwerdeführer 1 allein
ausgestellte Vollmacht namens der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Beschwerde
ist demnach nicht einzutreten. Die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art.
42 Abs. 5 BGG zur Nachreichung einer rechtsgenügenden Vollmacht bzw. zur
Genehmigung der Vollmacht durch einen weiteren Zeichnungsberechtigten (den
Beschwerdegegner) wäre unter den gegebenen Umständen offensichtlich zwecklos
und kann unterbleiben.
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist teilweise zulässig

2.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1, mit der sich
dieser gegen die Kostenauflage zu seinen Lasten im kantonalen Verfahren wendet,
ergibt sich folgendes:

2.3.1. Es springt ins Auge, dass auf dem Rubrum der von Fürsprecher D.________
eingereichten kantonalen Berufungsschrift nur die Beschwerdeführerin 2 als
Berufungsklägerin, nicht aber der Beschwerdeführer 1 als Berufungskläger
aufgeführt ist. Eine Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am vorinstanzlichen
Verfahren ist aber Voraussetzung dafür, dass er vor Bundesgericht die
Kostenverlegung durch die Erstinstanz zu seinen Lasten anfechten kann. Denn zur
Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 5A_577/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2/1.3,
SJ 2011 I S. 101). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat.

2.3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Prozessgeschichte aus, die "Berufungskläger"
(d.h. die vorliegenden Beschwerdeführer 1 und 2) hätten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2013 bei ihr Berufung eingereicht. Sie führte
den Beschwerdeführer 1 in ihrem Urteilsrubrum als Berufungskläger 2 auf und
wies seine Berufung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Urteils materiell ab.

 Soweit die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer 1 habe bei ihr gegen
den erstinstanzlichen Kostenentscheid Berufung eingelegt, widerspricht dies
indessen klar der Aktenlage. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt,
wurde die Berufung an die Vorinstanz gegen das erstinstanzliche Urteil, in
dessen Rubrum nur die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegner als
Parteien aufgeführt sind, allein im Namen der Beschwerdeführerin 2 eingereicht.
Unter Formelles (Ziffer II./3.) wurde dabei folgendes ausgeführt:
Die Berufungsklägerin [heutige Beschwerdeführerin 2] ist durch den
angefochtenen Entscheid einerseits dadurch beschwert, dass der abgewählte
Verwaltungsrat C.________ [heutiger Beschwerdegegner] wieder in der Verwaltung
Einsitz nimmt, obwohl dann eine Pattsituation entstehen wird, und andererseits
liegt eine indirekte Beschwer vor, denn sie hat A.________ [heutiger
Beschwerdeführer 1] die Kosten für Gericht und die Parteientschädigung zu
vergüten. Es wäre überspitzter Formalismus, wenn nun A.________ wegen eines
Betrages von Fr. 5'283.00 separat eine Beschwerde einreichen müsste."

Der Beschwerdegegner beantragte in der Berufungsantwort, es sei auf die
Berufung der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Ziffern 2 und 3 des
erstinstanzlichen Entscheides (Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers 1)
nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin 2 durch den Kostenbeschluss nicht
beschwert sei. Er bestritt, dass es überspitzt formalistisch wäre, vom
Beschwerdeführer 1 zu verlangen, selber ein Rechtsmittel gegen die
Kostenauflage zu erheben. Ferner machte er (vorsorglich) geltend, die Berufung
sei bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht als
solche des Beschwerdeführers 1 entgegenzunehmen, da das Vorgehen, auf ein
Rechtsmittel in dessen Namen zu verzichten, bewusst gewählt worden sei, wie vom
Rechtsvertreter dokumentiert werde. Diesen Ausführungen wurde in der - wiederum
einzig im Namen der Beschwerdeführerin 2 eingereichten - Replik nicht
widersprochen.

2.3.1.2. Ein Rechtsmittelverfahren darf nicht von Amtes wegen eingeleitet
werden, sondern immer nur auf Antrag einer Partei, da es in der Disposition der
Parteien steht, ob (in ihrem Namen) ein Rechtsmittel ergriffen werden soll
(Art. 58 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620; Sutter-Somm/von Arx, in
Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 58 ZPO; Christoph
Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 und
12 zu Art. 58 ZPO). Der vom Beschwerdeführer 1 mandatierte Rechtsvertreter
erhob nach dem Dargelegten nur namens der Beschwerdeführerin 2 Berufung gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2013 und erklärte klar, der
Beschwerdeführer 1 verzichte darauf, separat Beschwerde zu erheben. Danach
hätte die Vorinstanz nicht von einer Rechtsmittelerhebung des Beschwerdeführers
1 ausgehen, ihn nicht als Berufungskläger in das Rubrum ihres Entscheids
aufnehmen und die von ihm vermeintlich erhobene Berufung nicht materiell
abweisen dürfen. Dies umso mehr, als der Beschwerdegegner sich dagegen verwahrt
hatte, dass die Berufung mit Bezug auf die Kostenfolgen des erstinstanzlichen
Verfahrens als solche des Beschwerdeführers 1 entgegen genommen würde und dem
in der nachfolgenden Replik nicht widersprochen wurde.

2.3.1.3. Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
1 bewusst nicht formell am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und die
Kostenauflage zu seinen Lasten im kantonsgerichtlichen Urteil nicht in eigenem
Namen anfocht. Seine indirekte Beteiligung als Auftraggeber des
Rechtsvertreters der als Rechtsmittelklägerin auftretenden Beschwerdeführerin 2
gilt selbstverständlich nicht als Beteiligung von ihm selber im Sinne von Art.
76 Abs. 1 lit. a BGG. Auf seine Beschwerde ist daher insoweit nicht
einzutreten, als sie sich gegen die Abweisung der Berufung bezüglich der
Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils richtet.

2.3.2. Es bleibt die Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 zu
prüfen, soweit sich diese gegen die Kostenauflage für das vorinstanzliche
Verfahren richtet.

2.3.2.1. Die Auflage der vorinstanzlichen Kosten zu seinen Lasten kann der
Beschwerdeführer 1, anders als den erstinstanzlichen Kostenentscheid, nur im
vorliegenden Beschwerdeverfahren anfechten, weshalb er unabhängig davon zur
Beschwerde zuzulassen ist, ob er sich im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligte.

2.3.2.2. Im vorinstanzlichen Berufungsverfahren, in dem die strittige
Kostenauflage erfolgte, war auch die Hauptsache mit einem die Grenze von Fr.
30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG übersteigenden Streitwert strittig.
Demnach ist der Streitwert der Hauptsache auch für die Zulässigkeit der
Beschwerde massgebend, mit der nur der Kosten- und Entschädigungspunkt des
vorinstanzlichen Entscheids angefochten wird (BGE 137 III 47 E. E. 1.2.2;
Urteil 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 III 30 mit
Hinweisen). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 in
jenem Verfahren nicht selber Partei war (vgl. Urteil 4A_150/2013 vom 11.
Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers 1 ist
unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

2.3.2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel
ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE
133 III 489 E. 3.1 S. 490). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten,
müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Unklare
Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem
Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2;
123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Es genügt, wenn aus der
Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene
Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).

 Was die vorinstanzlichen Gerichtskosten angeht, beantragt der Beschwerdeführer
1, diese seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner bzw. der Gerichtskasse des
Kantons Nidwalden aufzuerlegen. Auch wenn er diesen Antrag nicht beziffert,
kann darin dennoch ein hinreichendes Begehren auf Neuverlegung der
Gerichtskosten gesehen werden, da diese von der Vorinstanz betragsmässig
festgelegt wurden.

 Auch soweit der Beschwerdeführer 1 beantragt, der Kanton Nidwalden, eventuell
der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm bzw. den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung zu bezahlen, stellt er keinen bezifferten Antrag. Insoweit
lässt sich ein solcher auch nicht der Beschwerdebegründung in Verbindung mit
dem angefochtenen Urteil entnehmen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann
hier indessen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer 1 dem Bundesgericht
insoweit trotz unterlassener Bezifferung ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren
unterbreitet hat (vgl. dazu Urteil 4D_99/2014 vom 30. März 2015 E. 1.1 mit
Hinweisen).

2.3.2.4. Ist ein Beschwerdeführer zur Anfechtung in der Sache selber nicht
legitimiert oder hat er kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des
Hauptsachenentscheids, kann er zwar dennoch gegen den Kostenentscheid
Beschwerde führen, soweit er durch diesen persönlich und unmittelbar in seinen
Interessen betroffen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Belastung mit Kosten
verschafft ihm indes nach der Rechtsprechung keine Möglichkeit, indirekt über
den Kostenentscheid eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu
erlangen. Daher kann er nur geltend machen, die Kostenverlegung sei aus einem
anderen Grund als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache unterlag bzw.
dass diese falsch entschieden worden sei, verfassungs- oder bundesrechtswidrig
(vgl. die unter dem aOG ergangenen BGE 129 II 297 E. 2.2; 100 Ia 298 E. 4 S.
298 f.; unter dem BGG: Urteile 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.2; 4A_364/
2014 vom 18. September 2014 E. 1.2.2; 4A_352/2011 vom 5. August 2011 E. 2, je
mit Hinweisen).

 Es ist unbestritten und zutreffend, dass im Rahmen des erstinstanzlichen
Klageverfahrens betreffend Nichtigerklärung von Beschlüssen der
Generalversammlung der Beschwerdeführerin 2 einzig diese Gesellschaft
passivlegitimiert war (vgl. dazu Urteil 4P.331/2006 vom 5. Juni 2007 E. 4.2.3).
Demzufolge wäre an sich auch einzig sie legitimiert gewesen, gegen den
erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache betreffend Nichtigerklärung der
Beschlüsse vom 15. August 2011 Rechtsmittel zu ergreifen, nicht dagegen der
Beschwerdeführer 1, und ist dieser insoweit auch nicht zur Beschwerdeführung
vor Bundesgericht legitimiert, zumal er als behaupteter Aktionär nicht als
Nebenintervenient am Prozess teilgenommen hatte, was ihm allenfalls das Recht
verliehen hätte, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Der
vorliegende Fall ist allerdings insoweit besonders gelagert, als die kantonalen
Instanzen die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 1 als einem Dritten
auferlegten, der am Verfahren nicht beteiligt war, wenn er auch im Hintergrund,
insbesondere als (nicht befugter) Auftraggeber des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin 2, agiert haben mag. Es ist fraglich, inwieweit die
vorstehend dargestellte Rechtsprechung, wonach die nicht sachlegitimierte
Partei die Anfechtung der Kostenfolgen nicht mit dem Argument begründen kann,
die Hauptsache sei unrichtig entschieden worden, in einem solchen Fall
angewendet werden kann. Wenn, wie hier, die Beurteilung der Hauptsache die
Ausgangslage für die Kostenverteilung schafft und die Kosten einem Dritten
auferlegt werden, der im Prozess nicht Partei sein und demnach keinen Einfluss
auf den Sachentscheid des Gerichts nehmen konnte, muss ihm wohl eine
Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet werden, um die Beurteilung der Hauptsache im
Rahmen der Anfechtung der Kostenfolgen vorfrageweise zu rügen. Ansonsten bliebe
ihm insoweit jeglicher Rechtsschutz versagt.

 Wie es sich damit schlussendlich verhält und ob vorliegend auf die Rügen des
Beschwerdeführers 1 einzutreten ist, soweit damit eine bundesrechtswidrige
Beurteilung der Hauptsache (Gültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom
15. August 2011 in formeller und materieller Hinsicht) behauptet wird, die
Ausgangspunkt für die vorinstanzliche Kostenverlegung bildet (konkret die
Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine Gehörsverletzung durch
die Erstinstanz verneint bzw. unzulässigerweise die Heilung einer
Gehörsverletzung angenommen und zu Unrecht auf Nichtigkeit der
Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 erkannt), kann hier
allerdings offen bleiben. Denn die entsprechenden Vorbringen, die von der
Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren in identischer Form
erhoben wurden, haben sich ohnehin schon als unbegründet erwiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Es kann dazu auf die vorstehenden Erwägungen
2.2.4 und 2.2.5 verwiesen werden.

2.3.2.5. Mit diesen Einschränkungen ist in der nachfolgenden Erwägung 3 auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Kostenauflage im vorinstanzlichen
Verfahren - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116
sowie die Verweise in vorstehender Erwägung 2.2.5) - einzutreten.

 Belastung des Beschwerdeführers 1 mit den Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens

3.
Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO persönlich sämtliche zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf. Sie führte
dazu aus, der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Verhalten den ganzen Prozess
zu verantworten. Er sei nie einzelzeichnungsberechtigt (recte wohl:
Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2) gewesen. Es sei offensichtlich, dass
er sich nicht für die Interessen der Gesellschaft, sondern ausschliesslich für
seine eigenen eingesetzt habe. Der Beschwerdegegner seinerseits habe nicht
gegen den Beschwerdeführer 1 klagen können, sondern habe gegen die
Beschwerdeführerin 2 vorgehen müssen, da diese zwingend passivlegitimiert
gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre es äusserst unbillig gewesen, die Kosten
für das Verfahren betreffend Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der
Gesellschaft (Beschwerdeführerin 2) aufzuerlegen.

 Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, die Rügen, mit denen die
Unhaltbarkeit des erstinstanzlichen Kostenschlusses aufgezeigt worden sei,
führten auch zur Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenschlusses.

 Dieser Verweis taugt von vornherein nur zur Begründung seiner Beschwerde im
vorliegend zu beurteilenden Punkt, soweit die Ausführungen auf die verwiesen
wird und die vorliegend nicht zu beurteilen waren (Erwägung 2.3.1 vorne), nicht
speziell die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren beschlagen und sich
daher ohne weiteres auf die Kostenauflage im zweitinstanzlichen Verfahren
beziehen lassen (vgl. im Übrigen auch die vorstehende Erwägung 2.3.2.4).

3.1. Dies ist von vornherein nicht der Fall, soweit der Beschwerdeführer 1
rügt, der Kostenspruch verletze die Dispositionsmaxime, da der Beschwerdegegner
keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ferner, soweit er geltend macht,
die Kostenauflage, ohne ihn vorher dazu anzuhören, verletzte seinen
Gehörsanspruch, nachdem die Kostenauflage an ihn im erstinstanzlichen Verfahren
nicht thematisiert worden sei.

3.2. Auch eine weitere Gehörsrüge, die damit begründet wird, dass die
Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt habe, indem sie
die erstinstanzliche Kostenauflage, ohne ihn anzuhören statt (wie die
Erstinstanz) auf Art. 108 ZPO unter überraschender Rechtsanwendung auf Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO gestützt habe, bezieht sich einzig auf die erstinstanzliche
Kostenauflage und kann nicht ohne weiteres auf das vorinstanzliche Verfahren
übertragen werden.

 Unabhängig davon ist festzuhalten, dass eine Kostenauflage zu Lasten des
Beschwerdeführers 1 im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert war, nachdem der
Beschwerdegegner in der Berufungsantwort einen entsprechenden Berufungsantrag
gestellt hatte. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann in dieser
Situation offensichtlich nicht von einer überraschenden Rechtsanwendung
gesprochen werden, mit welcher der Beschwerdeführer 1 nicht hätte rechnen
müssen und zu der er eigens hätte angehört werden müssen, wenn die Vorinstanz
ihre Kostenauflage auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO statt, wie die Erstinstanz,
auf Art. 108 ZPO stützte (vgl. dazu BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/
aa S. 22).

3.3. Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 107 Abs. 1
lit. f ZPO verletzt, indem sie die Kostenauflage an ihn auf diese Bestimmung
gestützt habe, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren nicht Partei gewesen
sei und die genannte Bestimmung eine Kostenauflage an Dritte nicht zulasse.
Diese Rüge lässt sich auch auf die vorinstanzliche Kostenverlegung beziehen,
nachdem sich ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 1 (auch) im
vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war. Sie erweist sich überdies als
begründet.

 Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozessparteien
nach ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess vor (vgl. BGE 140 III 30 E. 3.5
S. 34, 501 E. 4.1.1; 139 III 475 E. 3.3 S. 475). Im Anschluss daran erlaubt die
Bestimmung von Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip
abzuweichen, wobei Art. 107 Abs. 1 lit. f eine solche abweichende
Kostenverteilung ermöglicht, wenn "andere besondere Umstände" (als die in lit.
a - e aufgezählten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Auch kommt aus Billigkeitsgründen
die Kostenauflage an den Kanton in Betracht (Art. 107 Abs. 2 ZPO), wenn die zur
Kassation und Rückweisung führenden Mängel, wie etwa eine Rechtsverzögerung,
weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können (BGE 139 III 358 E. 3
S. 360; Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4).

 Weder der Wortlaut von Art. 107 ZPO noch seine systematische Stellung im
Gesetz als Ausnahmebestimmung im Anschluss an den in Art. 106 ZPO statuierten
Grundsatz, dass die Kosten unter den Verfahrensparteien nach dem Erfolgsprinzip
verteilt werden, erlauben den Schluss, dass diese Ausnahmebestimmung auch als
Grundlage für eine Kostenauflage an einen Dritten herangezogen werden kann.
Anhaltspunkte dafür lassen sich ebensowenig den Gesetzesmaterialien entnehmen
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006
7221 S. 7298 zu Art. 105 EZPO; Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile
commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 2 zu Art. 107 ZPO) und eine
entsprechende Auffassung wird, soweit ersichtlich, in der Literatur nirgends
vertreten. Die Kommentatoren der ZPO nehmen vielmehr einhellig an, dass Art.
107 ZPO nur die Kostenverteilung unter den Prozessparteien regelt (so insbes.
David Jenny, in Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 107 ZPO; Alexander
Fischer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie [Hrsg.] 2010,
N. 1 zu Art. 107 ZPO). Davon gehen auch verschiedene Autoren aus, die
kritisieren, dass im Zuge der Inkraftsetzung der ZPO der Art. 756 Abs. 2 aOR
aufgehoben wurde (AS 2010 1739 S. 1842), der bei einer Verantwortlichkeitsklage
eines Aktionärs auf Leistung an die Gesellschaft eine ermessensweise
Auferlegung von Kosten, die nicht vom Beklagten zu tragen waren, an die
Gesellschaft ermöglichte; denn Art. 107 ZPO erlaube es nicht, Kosten der
Gesellschaft aufzuerlegen, weil diese in entsprechenden Verfahren gar nicht
Partei sei (Böckli, a.a.O., § 18 Rz. 232a; Jenny, a.a.O., N. 24 zu Art. 107
ZPO; Gericke/Waller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl.
2012, N. 15a zu Art. 756 OR). Der Gesetzgeber nahm sich dieses Problems an und
sieht die Einführung einer neuen Spezialbestimmung (Art. 107 Abs. 1bis ZPO)
vor, welche die Kostenauflage an einen Dritten erlaubt, indem sie dem Richter
wieder die Möglichkeit einräumt, die Prozesskosten bei Abweisung
gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten,
nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei zu verteilen (vgl.
dazu Jenny, a.a.O., N. 24 zu Art. 107 ZPO; Gericke/Waller, a.a.O., N. 15a zu
Art. 756 OR).

 Es ist damit festzuhalten, dass Art. 107 Abs. 1 ZPO einzig die vom Grundsatz
gemäss Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten unter den Prozessparteien
regelt. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer 1 als Drittem die
Verfahrenskosten nicht gestützt auf diese Bestimmung auferlegen dürfen.

3.4. Dies führt allerdings noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde in diesem
Punkt. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.1; 135 III 397 E. 1.4; 130 III 136
E. 1.4 S. 140).

 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene
Kostenverlegung auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen -
entsprechend der im erstinstanzlichen Entscheid vom 10. Dezember 2013
vertretenen Auffassung - auf die Bestimmung von Art. 108 ZPO stützen lässt und
diesfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt.

3.4.1. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie
verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das
Verursacherprinzip (Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7298). Eine praktisch
gleichlautende Bestimmung enthält bzw. enthielt Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156
Abs. 6 aOG. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann bei der Auslegung von Art.
108 ZPO berücksichtigt werden (so Tappy, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 ZPO).

3.4.2. Der Beschwerdeführer 1 stellt zu Recht nicht in Frage, dass gestützt auf
diese Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Normadressaten ("wer"; im
französischen Gesetzestext: "à la charge de la personne"; im italienischen
Text: "a carico di chi") auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren,
zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden können (vgl. dazu für
viele: Fischer, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2012, N. 1 zu Art. 108
ZPO; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 13 zu Art. 108 ZPO; Corboz,
a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 66 BGG). Er hält indessen dafür, es sei dazu ein
grobes Verschulden des Dritten erforderlich. Überdies könne Art. 108 ZPO nur
für Kosten zur Anwendung kommen, die bei Wahrung der gehörigen Sorgfalt
vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas
geändert hätte, und die durch ein vorwerfbares Verhalten eines Dritten
zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten entstanden seien. Um einen solchen
Fall drehe es sich hier nicht, leite die Vorinstanz die Kostenpflicht des
Beschwerdeführers 1 doch aus der Abhaltung einer Generalversammlung als
angeblicher Aussenstehender (recte: ohne Anwesenheit sämtlicher Aktionäre der
Gesellschaft), mithin aus einem völlig ausserhalb des Verfahrens stehenden
Verhalten ab. Das Verfahren sei nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern vom
Beschwerdegegner eingeleitet worden. Somit könne er von vornherein nicht durch
prozessuales Verhalten die gesamten Prozesskosten verursacht haben. Wenn
überhaupt, könnte nur die gegen obligationenrechtliche Bestimmungen
verstossende Generalversammlung Haftungsfolgen auslösen, die indessen auf Art.
41 OR zu stützen wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.

3.4.3. Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher umschrieben.
Die Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7298) nennt als Beispiele Kosten, die
aufgrund von trölerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen.
Anders als noch im Vorentwurf zur ZPO vorgesehen war, müssen die Prozesskosten,
wie die Botschaft weiter präzisiert, nicht offensichtlich unnötig sein.

 Es trifft zwar zu, dass unnötige Kosten in erster Linie solche sind, die durch
das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den
üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen
(Rüegg, a.a.O., N. 1 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 11 zu Art. 108 ZPO;
Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 108 ZPO). Weder der Wortlaut mit der offenen
Formulierung "unnötige Prozesskosten" noch die Materialien zu Art. 108 ZPO
(vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7298; Tappy, a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO)
bieten indessen eine Handhabe, den Begriff der unnötigen Kosten in einem derart
einschränkenden Sinn auszulegen, dass darunter nur solche Kosten zu verstehen
wären. Lehre und Rechtsprechung, die sich mit Art. 108 ZPO und mit diesem
ähnlichen Regelungen befassen, sind sich denn auch weitestgehend darüber einig,
dass als unnötige Kosten auch solche in Frage kommen, die von den Parteien oder
von Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden, und dass sie auch die
gesamten Prozesskosten umfassen können, insbesondere wenn das ganze Verfahren
durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 4A_150/ 2013 vom 11. Februar 2014 E. B.e und 4 [zu
Art. 108 ZPO, Frage unumstritten]; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2
und 2.3.3 [zu Art. 66 Abs. 3 BGG]; 2C_744/2009 vom 4. März 2010 E. 4 und 5, StR
65/2010 S. 679, 682 [zu Art. 66 Abs. 3 BGG]; BGE 129 IV 206 E. 2 [zu Art. 156
Abs. 6 aOG]; 5P.167/2004 vom 3. Juni 2004 E. 3, SZZP 2005 S. 185 [zu § 120 Abs.
1 aZPO/LU]; Jenny, a.a.O., N 6 f. zu Art. 108 ZPO; Fischer, a.a.O., N. 8 zu
Art. 108 ZPO; Rüegg, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 108 ZPO; Corboz, a.a.O., N. 18 zu
Art. 66 BGG; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 68 BGG; so scheinbar auch Tappy, a.a.O., N. 9, 11 und
15 zu Art. 108 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 4 zu § 66 aZPO/ZH; Leuenberger/
Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999,
N. 2b zu Art. 265 aZPO/SG; auf die Möglichkeit der Auferlegung der gesamten
Kosten deutet auch die Botschaft zur ZPO, a.a.O., hin, wenn sie von
trölerischen Begehren als Ursache spricht; a.M. Hans Schmid, in: ZPO,
Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 108 ZPO).

 Als für die Beurteilung des vorliegenden Falles illustrative Beispiele
unnötiger Kosten aus Rechtsprechung und Lehre sind insbesondere solche zu
nennen, die in einem Prozess (bzw. einem Verfahren) entstehen,
- der für eine Gesellschaft von einem Anwalt geführt wird, der durch einen
nicht mehr vertretungsbefugten Verwaltungsrat mandatiert wurde (Urteil 4A_150/
2013 vom 11. Februar 2014; Auferlegung der gesamten Kosten an diesen
Verwaltungsrat, im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings nur im internen
Verhältnis);
- der von einem Anwalt aufgrund einer gefälschten Vollmacht geführt wurde, die
von einem Dritten ohne Wissen der vertretenen Partei ausgestellt worden war
(4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2 und 2.3.3; vollumfängliche
Kostenauflage zu Lasten des Dritten);
- der durch einen falsus procurator für eine Partei geführt wird, die ihn nicht
mandatiert hat (BGE 84 II 403 E. 2; s. auch Tappy, a.a.O., N. 15 zu Art. 108
ZPO; Corboz, a.a.O., N. 18 zu Art. 66 BGG; Sterchi, a.a.O., N. 2 zu Art. 108
ZPO; Rüegg, a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO; Kostenauflage an den falsus
procurator).
Der vorliegende Fall liegt wertungsmässig gleich. Der Beschwerdeführer 1
provozierte den erstinstanzlichen Prozess zwischen dem Beschwerdegegner und der
Beschwerdeführerin 2, für die er unbefugterweise eine Anwaltsvollmacht
ausstellte, indem er sich eine Alleinaktionärsstellung der Beschwerdeführerin 2
anmasste - für deren Bestehen er nota bene keine ernsthaften Gründe vorbringen
konnte (Erwägung 2.2.4 vorne) - und indem er sich in der (rechtlich gar nicht
stattgefundenen) Universalversammlung vom 15. August 2011 selber, unter Abwahl
des Beschwerdegegners, zum alleinigen Verwaltungsrat der Gesellschaft wählte.
In dieser Situation ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz sämtliche Prozesskosten als unnötige Kosten betrachtete und sie dem
Beschwerdeführer 1 statt der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 auferlegte.
Dass es nicht der Beschwerdeführer 1 bzw. der von ihm namens der Gesellschaft
mandatierte Rechtsvertreter war, der den Prozess auf der Klageseite einleitete,
ist nicht entscheidend.

 Die Kosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 tragen zu lassen, würde
wirtschaftlich gesehen bedeuten, sie dem obsiegenden Beschwerdegegner als ihrem
Aktionär nach Massgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft aufzuerlegen.
Dies erschiene, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, offensichtlich unbillig.
Da Art. 108 ZPO für die Kostenauflage an den Beschwerdeführer 1 als spezielle
gesetzliche Grundlage herangezogen werden kann, besteht bei der gegebenen
Konstellation kein Grund, die Prozesskosten der Gesellschaft aufzuerlegen und
sie auf den Weg eines Schadenersatzprozesses zu verweisen, um sie vom
Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 41 OR zurückzufordern. Dieser Weg ist von
ihr lediglich zu beschreiten, soweit sie den Ersatz eines durch den Prozess
entstandenen Schadens fordert, der über die Prozesskosten hinausgeht (Rüegg,
a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO).

3.4.4. Laut der Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7298) ist für die Auferlegung
unnötiger Kosten an den Verursacher kein vorwerfbares Verhalten erforderlich.
In der Lehre ist umstritten, ob dies auch für die Kostenauflage zulasten eines
Dritten gilt, der nicht Verfahrenspartei ist (bejahend: Rüegg, a.a.O., N. 1 zu
Art. 108 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 108 ZPO; verneinend: Jenny, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 19 zu Art. 108 ZPO).

 Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da sich der
Beschwerdeführer 1 unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein vorwerfbares
Verhalten zurechnen lassen muss. Wer sich, wie er, offensichtlich zu Unrecht
eine Alleinaktionärsstellung in einer Gesellschaft anmasst und unter krasser
Verletzung aktienrechtlicher Grundbestimmungen eine Universalversammlung
derselben im Sinne von Art. 701 OR durchführt, um sich selber zum alleinigen
Exekutivorgan zu wählen, verursacht die Kosten eines dadurch zwischen dem
abgewählten Verwaltungsrat und der Gesellschaft veranlassten Prozesses
offensichtlich in vorwerfbarer Weise.

3.4.5. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung lässt sich damit auf
die Bestimmung von Art. 108 ZPO stützen.

3.5. Bei diesem Ergebnis spielt es für die Kostenverteilung keine Rolle, dass
die Vorinstanz, soweit sie eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz zu
Unrecht verneint haben sollte, die Gehörsverletzung im Berufungsverfahren
geheilt hat. Hat der Beschwerdeführer 1 den Prozess als solchen und damit
sämtliche Kosten des Prozesses durch sein Verhalten als unnötige Kosten im
Sinne von Art. 108 ZPO verursacht, hat er grundsätzlich auch solche Kosten zu
tragen, die in diesem Prozess durch einen Verfahrensfehler einer
Gerichtsinstanz entstanden sind, und fällt unter den hier gegebenen Umständen
insbesondere eine Kostenauflage an den Kanton Nidwalden gestützt auf Art. 107
Abs. 2 ZPO ausser Betracht. Dies gilt umso mehr als die Gehörsverletzung im
vorliegenden Verfahren von vornherein nicht den Beschwerdeführer 1 betreffen
konnte, der im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht Prozesspartei war, sondern
nur die Beschwerdeführerin 2.

3.6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1
abzuweisen, soweit sie sich gegen die Auflage der Kosten des
Berufungsverfahrens vor der Vorinstanz richtet und auf die dazu erhobenen Rügen
eingetreten werden kann.

4.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist somit abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht
einzutreten.

 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind, soweit sie die Beschwerde
der Beschwerdeführerin 2 betreffen, aus den gleichen Gründen, welche die
Auflage der vorinstanzlichen Kosten an den Beschwerdeführer 1 rechtfertigen
(Erwägungen 3.4 und 3.5 vorne), vollumfänglich von demselben zu tragen (Art. 66
Abs. 3 BGG). Eine entsprechende Kostenauflage war vom Beschwerdegegner im
ähnlich gelagerten Parallelverfahren 4A_93/2015 beantragt worden. Von der
Gelegenheit, sich dazu im Rahmen seiner Replik zu äussern, machte der
Beschwerdeführer 1 keinen Gebrauch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es
sich, darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Verfahren
eigens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage einzuräumen, die sich
ohnehin für das vorinstanzliche Verfahren in gleicher Weise stellte und
vorstehend (Erwägungen 3.4 und 3.5) unter Berücksichtigung aller Einwendungen
des Beschwerdeführers 1 beurteilt wurde. Hinsichtlich seiner eigenen
Beschwerdeführung wird der Beschwerdeführer 1 zudem als unterliegende Partei
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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