I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.94/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_94/2015 Urteil vom 25. Februar 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 11. Dezember 2014. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2014 beim Kantonsgericht Nidwalden eine Klage gegen B.________ und C.________einreichte; dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde; dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Nidwalden gelangte, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Februar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); dass die Rechtsschrift vom 6. Februar 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Februar 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben