Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.94/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_94/2015

Urteil vom 25. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Nidwalden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 11.
Dezember 2014.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2014 beim Kantonsgericht Nidwalden eine
Klage gegen B.________ und C.________einreichte;
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
Kantonsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Klage
abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Nidwalden gelangte,
das seine Beschwerde mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 abwies, soweit es
darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Februar 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts
mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb
blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 400);
dass die Rechtsschrift vom 6. Februar 2015 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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