Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.91/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_91/2015

Urteil vom 22. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrecht; Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen; Kostenauflage an
Dritten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich der von A.________ am 15. August 2011 abgehaltenen
ausserordentlichen Generalversammlung (Universalversammlung im Sinne von Art.
701 OR) der B.________ AG wurde C.________ (Beschwerdegegner) als
Verwaltungsrat abgewählt. Dieser klagte am 17. April 2012 beim Kantonsgericht
Nidwalden gegen die B.________ AG auf Feststellung der Nichtigkeit,
eventualiter Aufhebung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. August
2011.

 Das Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 10. Dezember 2013 fest, dass die
Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.________ AG vom 15.
August 2011, insbesondere betreffend die Abwahl von C.________ als
Verwaltungsrat, nichtig seien (Dispositiv Ziffer 1). A.________ sei im
Zeitpunkt der Beschlüsse nicht Alleinaktionär der B.________ AG gewesen,
sondern es hätten 50 % der Inhaberaktien der Gesellschaft C.________
zugestanden, und die Beschlüsse der Universalversammlung seien damit in
Abwesenheit eines Aktionärs gefasst worden. Die Gerichtskosten auferlegte das
Kantonsgericht A.________ (Dispositiv Ziffer 2). Ferner sprach es C.________
zulasten von A.________ eine Parteientschädigung zu (Dispositiv Ziffer 3).

 Am 18. September 2014 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden eine von der
B.________ AG gegen dieses Urteil erhobene Berufung ab. Auch eine Berufung von
A.________ gegen die Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils wies das
Obergericht ab.

B.
A.________ (Beschwerdeführer 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2)
erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Februar 2015 je eine Beschwerde in
Zivilsachen mit folgenden gemeinsamen Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Obergerichts Nidwalden, Zivilabteilung, vom 18. September
2014 (inkl. Kostenspruch erstinstanzliches Verfahren) sei aufzuheben und der
Kanton Nidwalden, eventualiter der Beschwerdegegner [C.________] sei zu
verurteilen, den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung für die
Parteivertretung im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag). Im Übrigen sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid (inklusive Kostenspruch
erstinstanzliches Verfahren) aufzuheben und:
a)       die Klage vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
b)       der Kanton Nidwalden, eventualiter der Beschwerdegegner zu
verurteilen, den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung für die
Parteivertretung im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag).
3. Für alle Begehren und Instanzen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Gerichtskasse des Kantons Nidwalden
(inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)."

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu den Beschwerden wurde im vorliegenden
Fall verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer ersuchen darum, das Beschwerdeverfahren aus
prozessökonomischen Gründen bis zur Erledigung des parallelen Verfahrens 4A_93/
2015 auszusetzen, weil sich in diesem nahezu identische Fragen stellten.

 Das bundesgerichtliche Verfahren kann aus Gründen der Zweckmässigkeit sistiert
werden, insbesondere wenn das Urteil des Bundesgerichts von der Entscheidung in
einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG). Allein der geltend gemachte Umstand, dass sich im
vorliegenden Verfahren nahezu identische Fragen wie im Parallelverfahren
stellen, die gegebenenfalls gleich zu entscheiden sind, bedeutet indessen
nicht, dass das Urteil im Parallelverfahren für den vorliegenden Entscheid in
diesem Sinne von Bedeutung ist, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn in
einem Parallelprozess eine für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
entscheidende Vorfrage Streitgegenstand bildet oder wenn die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels an das Bundesgericht vom Ausgang eines anderen
Rechtsmittelverfahrens abhängt. Es besteht demnach kein Grund das vorliegende
Verfahren zu sistieren und dem betreffenden Gesuch ist nicht zu entsprechen.

2.
Angefochten ist ein von einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75
Abs. 1 und 2 BGG ergangener Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem in der Hauptsache Fr. 30'000.--
übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), gegen den die Beschwerde
in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.

 Beschwerde der Beschwerdeführerin 2:

3.
Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden auch:
"Gesellschaft") ist zunächst festzuhalten, dass diese mangels materieller
Beschwer (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) nicht dazu befugt ist, die Auflage der
Kosten des kantonalen Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers 1 durch die
Vorinstanz anzufechten. Soweit sich ihre Beschwerde gegen diese Kostenauflage
richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.

 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind
dagegen erfüllt, weshalb darauf - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (nachstehende Erwägung 4) - grundsätzlich einzutreten ist.

 Anzumerken ist immerhin folgendes: Rechtsanwalt Michael Lauper, der die
Beschwerde namens der Beschwerdeführerin 2 einreichte, stützt sich dafür auf
eine vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Vollmacht vom 2. Februar 2015 (Art.
40 Abs. 2 BGG). Im vorinstanzlichen Verfahren war an sich unstrittig, dass der
Beschwerdeführer 1 zu Recht in der Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister eingetragen und
daher grundsätzlich legitimiert ist, die Gesellschaft vor Gerichten zu
vertreten bzw. durch einen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. Art. 718 Abs. 1 und
Art. 720 OR; vgl. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 82 mit Hinweisen). Die Vorinstanz
hat demgemäss - im Gegensatz zur Erstinstanz - bejaht, dass der
Beschwerdeführer 1 befugt war, für die Beschwerdeführerin 2 eine Berufung zu
erheben bzw. durch den damaligen Rechtsvertreter D.________ erheben zu lassen.
Allerdings hatte der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin 2 sei im Berufungsverfahren nicht rechtsgültig
vertreten; die vom Beschwerdeführer 1 an Fürsprecher D.________ ausgestellte
Vollmacht sei nicht durch einen Verwaltungsratsbeschluss gedeckt, da auch er,
der Beschwerdegegner, (trotz der Abwahl im umstrittenen
Generalversammlungsbeschluss) weiterhin Verwaltungsrat der Gesellschaft sei und
sich gegen die Ausstellung der Vollmacht ausgesprochen habe, wovon die
Beschwerdeführerin 2 und Fürsprecher D.________ gewusst hätten . Wie es sich
damit verhält und ob die von Rechtsanwalt Michael Lauper eingereichte Vollmacht
vom 2. Februar 2015 im Aussenverhältnis rechtsgültig ist, kann vorliegend mit
Blick auf den Verfahrensausgang einschliesslich Kosten- und
Entschädigungsfolgen ausnahmsweise offen bleiben.

4.

4.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift
nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen
hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).

 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/
2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine
Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr
anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen,
inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234;
134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138
E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Zu beachten ist auch, dass das Bundesgericht
einen Entscheid nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist, was der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (BGE 140 III
16 E. 2.1 S. 19, 167 E. 2.1; 131 I 217 E. 2.1).

4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht
publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in:
BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
140 III 16 E. 2.1, 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E.
5.1 S. 22; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht
schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E.
4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt
hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2; 129 I 8 E.
2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der
Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258
E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders
als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht
in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem
freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

5.
Ob die Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 nichtig sind, wie die
kantonalen Instanzen angenommen haben, hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer
1 im damaligen Zeitpunkt Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 war und
demnach gestützt auf Art. 701 OR im Alleingang eine Generalversammlung ohne
Einhaltung der für die Einberufung aufgestellten Formvorschriften abhalten
konnte.
Die Beschwerdeführerin 2 rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die
Nichtigkeit der strittigen Generalversammlungsbeschlüsse in einem mangelhaften
Verfahren, unter unzulässiger Heilung einer Gehörsverletzung durch die
Erstinstanz, und unter willkürlicher Beweiswürdigung bejaht.

5.1. Zum ersten Punkt rügt die Beschwerdeführerin 2, die Vorinstanz habe zwar
zu Recht festgestellt, dass die Erstinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt habe,
indem diese ihre Eingaben (insbesondere die Klageantwort) als nicht erfolgt
betrachtet habe. In der Folge habe die Vorinstanz den Gehörsmangel indessen zu
Unrecht als im vorinstanzlichen Verfahren geheilt betrachtet. Denn für die
Gültigkeit des Universalversammlungsbeschlusses vom 15. August 2011 komme es
einzig darauf an, ob mit dem dort anwesenden Beschwerdeführer 1 alle Aktien der
Gesellschaft vertreten gewesen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren wäre daher
umfassend zu überprüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der
Beschlussfassung alleiniger Aktionär war. Dies habe die Erstinstanz
unterlassen, indem sie die Eingaben der Beschwerdeführerin 2 als nicht erfolgt
betrachtet und auf die Abnahme der form- und fristgerecht angebotenen Beweise,
namentlich auf die Durchführung einer einlässlichen Befragung der Parteien zur
Herleitung der Aktionärsstellung im Rahmen einer Parteiverhandlung, verzichtet
und allein aufgrund der Akten entschieden habe. Um eine Heilung der
Gehörsansprüche überhaupt diskutieren zu können, wäre vor zweiter Instanz die
Durchführung einer Parteiverhandlung mit Abnahme der fristgerecht
unterbreiteten Beweise erforderlich gewesen. Indessen habe auch die Vorinstanz
ihren Entscheid allein aufgrund der Akten gefällt. Eine Nachholung des
erstinstanzlich versäumten Beweisverfahrens, namentlich durch einlässliche
Befragung der Parteien zu den Aktionärsrechten, sei nicht erfolgt.

 Diese Rügen gehen fehl bzw. es kann darauf nicht eingetreten werden. Es trifft
zwar zu, dass die Vorinstanz feststellte, die Erstinstanz habe den
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin 2 verletzt, indem diese deren Eingaben
als nicht erfolgt betrachtete, obwohl der Beschwerdeführer 1 als
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident befugt gewesen sei,
Fürsprecher D.________ im Prozess gegen die Beschwerdeführerin 2 als
Rechtsvertreter zu beauftragen. Sie führte dann aber weiter aus, die Eingaben
der Beschwerdeführerin 2 seien von der Erstinstanz nicht völlig
unberücksichtigt geblieben und die Erstinstanz habe insbesondere das von der
Beschwerdeführerin 2 eingereichte Aktienzertifikat nicht unbeachtet gelassen.
Die Gehörsverletzung sei damit nicht als besonders schwer zu qualifizieren. Da
die Vorinstanz als Berufungsinstanz über eine umfassende Kognition verfüge,
käme eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einem
formalistischen Leerlauf gleich.

 Mit den vorstehend dargestellten Rügen legt die Beschwerdeführerin 2 nicht
rechtsgenügend dar, dass die Vorinstanz eine Gehörsverletzung zu Unrecht als
geheilt betrachtet hätte (Erwägung 4.1 vorne). Sie übergeht, dass die
Vorinstanz wesentlich darauf abstellte, dass die Erstinstanz die Eingaben der
Beschwerdeführerin 2 und insbesondere ein von der Beschwerdeführerin 2
eingereichtes Aktienzertifikat materiell nicht unberücksichtigt gelassen hatte,
mit dem sich der Beschwerdeführer 1 als Alleinaktionär der Gesellschaft
ausweisen wollte. Aus den Erwägungen der Erstinstanz dazu ergibt sich, dass
diese die Sache aufgrund der Parteivorbringen (namentlich mangels Entgegnung
der Beschwerdeführerin 2 zu den Einwendungen und Ausführungen des
Beschwerdegegners zur aufgelegten Kopie des Aktienzertifikats) auch ohne
Abnahme weiterer Beweismittel für spruchreif hielt; sie kam damit in
antizipierter Würdigung allfälliger weiterer Beweismittel (vgl. dazu BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 130 III 591
E. 5.4 S. 602; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.) zur Überzeugung, dass der
Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Generalversammlung vom 15. August 2011
nicht Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2 war, sondern 50 % der Aktien dem
Beschwerdegegner zustanden. Dass die Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen
Verfahren gerügt hätte, die Erstinstanz habe dadurch ihren aus dem rechtlichen
Gehör fliessenden Anspruch auf Abnahme der Beweise im Rahmen einer
Parteiverhandlung verletzt, lässt sich den verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen und die Beschwerdeführerin 2 erhebt
dazu keine Sachverhaltsrüge, die dem Bundesgericht diesbezüglich eine Ergänzung
des festgestellten Prozesssachverhalts erlauben könnte (Erwägung 4.2 vorne).
Die Rüge, dass die Vorinstanz es als Voraussetzung einer Heilung der von ihr
festgestellten Gehörsverletzung unterlassen habe, ein Beweisverfahren mit
Parteibefragung nachzuholen, geht daher fehl und kann vorliegend nicht gehört
werden. Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz zu Unrecht
annahm, die von ihr festgestellte Gehörsverletzung sei im Berufungsverfahren
geheilt worden (vgl. dazu: BGE 137 I 195 E. 2.3; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126
f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

5.2. Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich und unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften
festgestellt, als sie davon ausgegangen sei, dass das aufgelegte
Aktienzertifikat vom Beschwerdeführer 1 zu Unrecht erstellt worden sei und dem
Beschwerdegegner nach wie vor 50 % der Aktien gehören würden.

5.2.1. Die Vorinstanz erwog dazu, es sei mit der Erstinstanz gestützt auf die
öffentliche Gründungsurkunde vom 27. Januar 2009 festzustellen, dass der
Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdegegner das in 100 Inhaberaktien zu je Fr.
1'000.-- eingeteilte Aktienkapital der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 100'000.--
zu je 50 Inhaberaktien gezeichnet hätten und demzufolge zu je 50 % Eigentümer
des Aktienkapitals seien. Dies insbesondere deshalb, weil unter Würdigung der
konkreten Umstände - auch mit Blick auf das ebenfalls eigenmächtige Vorgehen
des Beschwerdeführers 1 in den Parallelverfahren - keine plausible Erklärung
für das Erstellen eines von der Gründungsurkunde abweichenden Aktienzertifikats
vom 8. Februar 2009 über das vollständige Aktienkapital von Fr. 100'000.--
ersichtlich sei. Denn zur Begründung, weshalb wenige Tage nach Errichtung der
Gründungsurkunde ein abweichendes Aktienzertifikat erstellt worden sei, werde
einzig vorgebracht, der Beschwerdegegner sei nicht Aktionär, weil er den Preis
für die Aktien nicht bezahlt habe. Diese Argumentation sei nicht nur
offensichtlich unglaubwürdig, sondern auch rechtlich unzutreffend. Damit werde
verkannt, dass selbst wenn die Aktien nicht bezahlt worden sein sollten, dies
nichts an der Aktionärseigenschaft des Beschwerdegegners ändern würde. Die
behauptete Nichtleistung einer Schuld führe nicht automatisch zum Verlust von
dessen Aktionärseigenschaft und erst recht nicht zur Berechtigung des
Beschwerdeführers 1, eigenmächtig ein abweichendes Aktienzertifikat zu
erstellen. Diesem bleibe in einem solchen Fall die einklagbare Forderung auf
Leistung des Aktienpreises. Zur Behauptung des Beschwerdegegners, wonach es
sich beim Aktienzertifikat um eine falsche Urkunde handle, schweige sich der
Beschwerdeführer 1 denn auch bezeichnenderweise aus. Jedenfalls fehle es an
einer substantiierten Bestreitung dieser Behauptung. Es sei daher davon
auszugehen, dass das aufgelegte Aktienzertifikat vom Beschwerdeführer 1 zu
Unrecht erstellt worden sei und dass dem Beschwerdegegner nach wie vor 50 % der
Aktien gehörten.

5.2.2. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Vorinstanz klar und eindeutig zum
Beweisergebnis gelangt, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt des strittigen
Generalversammlungsbeschlusses nicht Alleinaktionär der Gesellschaft gewesen.
Entgegen den Zweifeln der Beschwerdeführerin 2 liegt damit kein offenes
Beweisergebnis vor, weshalb die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos
ist (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602) und die Rüge,
die Vorinstanz habe durch falsche Beweislastverteilung Art. 8 ZGB verletzt, ins
Leere stösst.

5.2.3. Die Beschwerdeführerin 2 setzt sich sodann nicht rechtsgenügend mit der
vorinstanzlichen Argumentation auseinander und zeigt nicht auf der Grundlage
der von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsachen auf, dass die
Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu willkürlich wäre (Erwägung 4 vorne). So
ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise und
kann daher nicht gehört werden, soweit sie ohne Substantiierung einer
Sachverhaltsrüge behauptet, der Beschwerdeführer 1 habe das gesamte
Aktienkapital allein finanziert, konkret den ganzen Betrag von Fr. 100'000.--
durch Hinterlegung bei einer Bank geleistet, woraus sich ergebe, dass
vorliegend eine treuhänderische Zeichnung durch den Beschwerdegegner vorgelegen
habe. Mit der Behauptung einer treuhänderischen Zeichnung der Aktien durch den
Beschwerdegegner und ihrem weiteren Vorbringen, eine Schenkungsabsicht werde
unter Geschäftsleuten nicht vermutet, nimmt sie überdies gegenüber ihrer im
kantonalen Verfahren vertretenen Argumentation, der Beschwerdegegner sei nicht
Aktionär geworden, weil er den Aktienpreis nicht bezahlt habe, einen völlig
neuen Standpunkt ein, statt auf die Erwägungen der Vorinstanz zu ihren
Vorbringen im kantonalen Verfahren einzugehen. Damit vermag sie keine Willkür
aufzuzeigen. Wenn sie sodann, wiederum ohne sich mit den Erwägungen der
Vorinstanz hinreichend auseinanderzusetzen, geltend macht, die Gründungsurkunde
vom 27. Januar 2009 sei nach ihren Bestreitungen und dem aufgelegten
Aktienzertifikat über das vollständige Aktienkapital von vornherein nicht
geeignet, die Aktionärsstellung des Beschwerdegegners zu beweisen, argumentiert
sie rein appellatorisch und ist sie daher nicht zu hören.

 Von vornherein fehl geht sodann das sinngemäss vorgebrachte Argument der
Beschwerdeführerin 2, dass Inhaberaktien Wertpapiere seien und daher die
Vorinstanz den Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer 1 habe das
Aktienzertifikat zu Unrecht ausgestellt bzw. das Zertifikat gebe die Rechtslage
nicht korrekt wieder, aufgrund der Wertpapierstrenge gar nicht hätte hören
dürfen. Der Einwand, ein Inhaberpapier gebe die tatsächliche Rechtslage nicht
korrekt wieder, ist bei der speziellen Inhaberpapierart von Aktienzertifikaten
zulässig; es besteht kein Einredenausschluss (BGE 132 III 186 E. 4.4.3.1 S.
194; Arthur Meier-Hayoz/Hans Caspar von der Crone, Wertpapierrecht, 2. Aufl.
2000, § 19 Rz. 20 ff.). Auch bei anderen Inhaberpapieren ist er von vornherein
nur gegenüber einem Aussenstehenden ausgeschlossen, nachdem die Urkunde in den
Verkehr gelangt ist; damit soll der gutgläubige Erwerber des Wertpapiers in
seinen berechtigten Erwartungen in die Verfügungsmacht des Veräusserers und den
Bestand des verbrieften Rechts geschützt werden, indem entsprechende Einreden
des Verpflichteten beschränkt werden (Art. 979 OR; BGE 132 III 186 E. 4.4.3.1
S. 193; vgl. zum Ganzen Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., § 3 Rz. 3 und 21 f.,
§ 4 passim, inbes. Rz. 4, 80, 122; Robert Furter, in: Basler Kommentar,
Wertpapierrecht, 2012, N. 1 und 10 zu Art. 979 OR). Um einen solchen
Aussenstehenden handelt es sich aber beim Beschwerdeführer 1, der das Papier
namens der Beschwerdeführerin 2 ausstellte, um seine eigene Aktionärsstellung
zu beweisen, nicht, und ebensowenig bei der Beschwerdeführerin 2.

5.2.4. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin 2 nicht aufzuzeigen, dass
der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt der
Generalversammlung vom 15. August 2011 nicht Alleinaktionär der
Beschwerdeführerin 2 gewesen, bundesrechtswidrig wäre.

 Dass die Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 nichtig sind, wenn
von dieser Feststellung der Vorinstanz ausgegangen wird, stellt die
Beschwerdeführerin 2 zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 706b OR; BGE 137 III
460 E. 3.3.2 S. 465 f.; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, §
16 Rz. 174; Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, a.a.O., § 25 Rz. 117 ff.). Ebenso
zieht sie zu Recht nicht in Zweifel, dass die Nichtigkeit eines
Generalversammlungsbeschlusses jederzeit geltend gemacht werden kann und daher
bei Nichtigkeit der Beschlüsse vom 15. August 2011 der Frage einer Einhaltung
der zweimonatigen Klagefrist nach Art. 706a Abs. 1 OR keine Bedeutung zukommt.

6.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nach dem Ausgeführten abzuweisen,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

 Beschwerde des Beschwerdeführers 1

7.
Zunächst sind die weiteren (vgl. Erwägung 2 vorne) Sachurteilsvoraussetzungen
der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 zu klären, mit der sich dieser gegen die
Kostenauflage zu seinen Lasten für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren wendet.

7.1. Es springt ins Auge, dass auf dem Rubrum der von Fürsprecher D.________
eingereichten kantonalen Berufungsschrift nur die Beschwerdeführerin 2 als
Berufungsklägerin, nicht aber der Beschwerdeführer 1 als Berufungskläger
aufgeführt ist. Eine Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am vorinstanzlichen
Verfahren ist aber Voraussetzung dafür, dass er vor Bundesgericht die
Kostenverlegung durch die Erstinstanz zu seinen Lasten anfechten kann. Denn zur
Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 5A_577/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2/1.3,
SJ 2011 I S. 101). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat.

7.1.1. Die Vorinstanz führte zur Prozessgeschichte aus, die "Berufungskläger"
(d.h. die vorliegenden Beschwerdeführer 1 und 2) hätten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2013 bei ihr Berufung eingereicht. Sie führte
den Beschwerdeführer 1 in ihrem Urteilsrubrum als Berufungskläger 2 auf und
wies seine Berufung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Urteils materiell ab.

 Soweit die Vorinstanz feststellte, der Beschwerdeführer 1 habe bei ihr gegen
den erstinstanzlichen Kostenentscheid Berufung eingelegt, widerspricht dies
indessen klar der Aktenlage. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt,
wurde die Berufung an die Vorinstanz gegen das erstinstanzliche Urteil, in
dessen Rubrum nur die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdegegner als
Parteien aufgeführt sind, allein im Namen der Beschwerdeführerin 2 eingereicht.
Unter Formelles (Ziffer II./3.) wurde dabei folgendes ausgeführt:
Die Berufungsklägerin [heutige Beschwerdeführerin 2] ist durch den
angefochtenen Entscheid einerseits dadurch beschwert, dass der abgewählte
Verwaltungsrat C.________ [heutiger Beschwerdegegner] wieder in der Verwaltung
Einsitz nimmt, obwohl dann eine Pattsituation entstehen wird, und andererseits
liegt eine indirekte Beschwer vor, denn sie hat A.________ [heutiger
Beschwerdeführer 1] die Kosten für Gericht und die Parteientschädigung zu
vergüten. Es wäre überspitzter Formalismus, wenn nun A.________ wegen eines
Betrages von Fr. 5'283.00 separat eine Beschwerde einreichen müsste."

 Der Beschwerdegegner beantragte in der Berufungsantwort, es sei auf die
Berufung der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Ziffern 2 und 3 des
erstinstanzlichen Entscheides (Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers 1)
nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin 2 durch den Kostenbeschluss nicht
beschwert sei. Er bestritt, dass es überspitzt formalistisch wäre, vom
Beschwerdeführer 1 zu verlangen, selber ein Rechtsmittel gegen die
Kostenauflage zu erheben. Ferner machte er (vorsorglich) geltend, die Berufung
sei bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht als
solche des Beschwerdeführers 1 entgegenzunehmen, da das Vorgehen, auf ein
Rechtsmittel in dessen Namen zu verzichten, bewusst gewählt worden sei, wie vom
Rechtsvertreter dokumentiert werde. Diesen Ausführungen wurde in der - wiederum
einzig im Namen der Beschwerdeführerin 2 eingereichten - Replik nicht
widersprochen.

7.1.2. Ein Rechtsmittelverfahren darf nicht von Amtes wegen eingeleitet werden,
sondern immer nur auf Antrag einer Partei, da es in der Disposition der
Parteien steht, ob (in ihrem Namen) ein Rechtsmittel ergriffen werden soll
(Art. 58 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620; Sutter-Somm/von Arx, in
Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 58 ZPO; Christoph
Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 und
12 zu Art. 58 ZPO). Der vom Beschwerdeführer 1 mandatierte Rechtsvertreter
erhob nach dem Dargelegten nur namens der Beschwerdeführerin 2 Berufung gegen
den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2013 und erklärte klar, der
Beschwerdeführer 1 verzichte darauf, separat Beschwerde zu erheben. Danach
hätte die Vorinstanz nicht von einer Rechtsmittelerhebung des Beschwerdeführers
1 ausgehen, ihn nicht als Berufungskläger in das Rubrum ihres Entscheids
aufnehmen und die von ihm vermeintlich erhobene Berufung nicht materiell
abweisen dürfen. Dies umso mehr, als der Beschwerdegegner sich dagegen verwahrt
hatte, dass die Berufung mit Bezug auf die Kostenfolgen des erstinstanzlichen
Verfahrens als solche des Beschwerdeführers 1 entgegen genommen würde und dem
in der nachfolgenden Replik nicht widersprochen wurde.

7.1.3. Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer 1
bewusst nicht formell am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und die
Kostenauflage zu seinen Lasten im kantonsgerichtlichen Urteil nicht in eigenem
Namen anfocht. Seine indirekte Beteiligung als Auftraggeber des
Rechtsvertreters der als Rechtsmittelklägerin auftretenden Beschwerdeführerin 2
gilt selbstverständlich nicht als Beteiligung von ihm selber im Sinne von Art.
76 Abs. 1 lit. a BGG. Auf seine Beschwerde ist daher insoweit nicht
einzutreten, als sie sich gegen die Abweisung der Berufung bezüglich der
Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils richtet.

7.2. Weiter ist die Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 zu
prüfen, soweit sich diese gegen die Kostenauflage für das vorinstanzliche
Verfahren richtet.

7.2.1. Die Auflage der vorinstanzlichen Kosten zu seinen Lasten kann der
Beschwerdeführer 1, anders als den erstinstanzlichen Kostenentscheid, nur im
vorliegenden Beschwerdeverfahren anfechten, weshalb er unabhängig davon zur
Beschwerde zuzulassen ist, ob er sich im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligte.

7.2.2. Im vorinstanzlichen Berufungsverfahren, in dem die strittige
Kostenauflage erfolgte, war auch die Hauptsache mit einem die Grenze von Fr.
30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG übersteigenden Streitwert strittig.
Demnach ist der Streitwert der Hauptsache auch für die Zulässigkeit der
Beschwerde massgebend, mit der nur der Kosten- und Entschädigungspunkt des
vorinstanzlichen Entscheids angefochten wird (BGE 137 III 47 E. 1.2.2; Urteil
4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 III 30 mit
Hinweisen). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 in
jenem Verfahren nicht selber Partei war (vgl. Urteil 4A_150/2013 vom 11.
Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers 1 ist
unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

7.2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 133 III 489 E.
3.1 S. 490). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert
werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Unklare Rechtsbegehren
sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1;
105 II 149 E. 2a). Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar
hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll
(BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).

 Was die vorinstanzlichen Gerichtskosten angeht, beantragt der Beschwerdeführer
1, diese seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner bzw. der Gerichtskasse des
Kantons Nidwalden aufzuerlegen. Auch wenn er diesen Antrag nicht beziffert,
kann darin dennoch ein hinreichendes Begehren auf Neuverlegung der
Gerichtskosten gesehen werden, da diese von der Vorinstanz betragsmässig
festgelegt wurden.

 Auch soweit der Beschwerdeführer 1 beantragt, der Kanton Nidwalden, eventuell
der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm bzw. den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung zu bezahlen, stellt er keinen bezifferten Antrag. Insoweit
lässt sich ein solcher auch nicht der Beschwerdebegründung in Verbindung mit
dem angefochtenen Urteil entnehmen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann
hier indessen offen bleiben, ob der Beschwerdeführer 1 dem Bundesgericht
insoweit trotz unterlassener Bezifferung ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren
unterbreitet hat (vgl. dazu Urteil 4D_99/2014 vom 30. März 2015 E. 1.1 mit
Hinweisen).

7.2.4. Ist ein Beschwerdeführer zur Anfechtung in der Sache selber nicht
legitimiert oder hat er kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des
Hauptsachenentscheids, kann er zwar dennoch gegen den Kostenentscheid
Beschwerde führen, soweit er durch diesen persönlich und unmittelbar in seinen
Interessen betroffen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Belastung mit Kosten
verschafft ihm indes nach der Rechtsprechung keine Möglichkeit, indirekt über
den Kostenentscheid eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu
erlangen. Daher kann er nur geltend machen, die Kostenverlegung sei aus einem
anderen Grund als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache unterlag bzw.
dass diese falsch entschieden worden sei, verfassungs- oder bundesrechtswidrig
(vgl. die unter dem aOG ergangenen BGE 129 II 297 E. 2.2; 100 Ia 298 E. 4 S.
298 f.; unter dem BGG: Urteile 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.2; 4A_364/
2014 vom 18. September 2014 E. 1.2.2; 4A_352/2011 vom 5. August 2011 E. 2, je
mit Hinweisen).

 Es ist unbestritten und zutreffend, dass im Rahmen des erstinstanzlichen
Klageverfahrens betreffend Nichtigerklärung von Beschlüssen der
Generalversammlung der Beschwerdeführerin 2 einzig diese Gesellschaft
passivlegitimiert war (vgl. dazu Urteil 4P.331/2006 vom 5. Juni 2007 E. 4.2.3).
Demzufolge wäre an sich auch einzig sie legitimiert gewesen, gegen den
erstinstanzlichen Entscheid in der Hauptsache betreffend Nichtigerklärung der
Beschlüsse vom 15. August 2011 Rechtsmittel zu ergreifen, nicht dagegen der
Beschwerdeführer 1, und ist dieser insoweit auch nicht zur Beschwerdeführung
vor Bundesgericht legitimiert, zumal er als behaupteter Alleinaktionär nicht
als Nebenintervenient am Prozess teilgenommen hatte, was ihm allenfalls das
Recht verliehen hätte, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Der
vorliegende Fall ist allerdings insoweit besonders gelagert, als die kantonalen
Instanzen die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 1 als einem Dritten
auferlegten, der am Verfahren nicht beteiligt war, wenn er auch im Hintergrund,
insbesondere als Auftraggeber des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 2
agiert haben mag. Es ist fraglich, inwieweit die vorstehend dargestellte
Rechtsprechung, wonach die nicht sachlegitimierte Partei die Anfechtung der
Kostenfolgen nicht mit dem Argument begründen kann, die Hauptsache sei
unrichtig entschieden worden, in einem solchen Fall angewendet werden kann.
Wenn, wie hier, die Beurteilung der Hauptsache die Ausgangslage für die
Kostenverteilung schafft und die Kosten einem Dritten auferlegt werden, der im
Prozess nicht Partei sein und demnach keinen Einfluss auf den Sachentscheid des
Gerichts nehmen konnte, muss ihm wohl eine Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet
werden, um die Beurteilung der Hauptsache im Rahmen der Anfechtung der
Kostenfolgen vorfrageweise zu rügen. Ansonsten bliebe ihm insoweit jeglicher
Rechtsschutz versagt.

 Wie es sich damit schlussendlich verhält und ob vorliegend auf die Rügen des
Beschwerdeführers 1 einzutreten ist, soweit damit eine bundesrechtswidrige
Beurteilung der Hauptsache (Gültigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom
15. August 2011 in formeller und materieller Hinsicht) behauptet wird, die
Ausgangspunkt für die vorinstanzliche Kostenverlegung bildet (konkret die
Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang unzulässigerweise die Heilung einer
Gehörsverletzung durch die Erstinstanz angenommen und zu Unrecht auf
Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 erkannt),
kann hier allerdings offen bleiben. Denn die entsprechenden Vorbringen, die von
der Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren in identischer
Form erhoben wurden, haben sich ohnehin schon als unbegründet erwiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Es kann dazu auf die vorstehende Erwägung 5
verwiesen werden.

7.2.5. Mit diesen Einschränkungen ist in der nachfolgenden Erwägung 8 auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Kostenauflage im vorinstanzlichen
Verfahren - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Erwägung 4
vorne) - einzutreten.

8.
Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO persönlich sämtliche zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf. Sie führte
dazu aus, der Beschwerdeführer 1 habe durch sein Verhalten den ganzen Prozess
zu verantworten. Es sei offensichtlich, dass er sich nicht für die Interessen
der Gesellschaft, sondern ausschliesslich für seine eigenen eingesetzt habe.
Der Beschwerdegegner seinerseits habe nicht gegen den Beschwerdeführer 1 klagen
können, sondern habe gegen die Beschwerdeführerin 2 vorgehen müssen, da diese
zwingend passivlegitimiert gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre es äusserst
unbillig gewesen, die Kosten für das Verfahren betreffend Anfechtung des
Generalversammlungsbeschlusses der Gesellschaft (Beschwerdeführerin 2)
aufzuerlegen.

 Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, die Rügen, mit denen die
Unhaltbarkeit des erstinstanzlichen Kostenschlusses aufgezeigt worden sei,
führten auch zur Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenschlusses.

 Dieser Verweis taugt von vornherein nur zur Begründung seiner Beschwerde im
vorliegend zu beurteilenden Punkt, soweit die Ausführungen auf die verwiesen
wird und die vorliegend nicht zu beurteilen waren (Erwägung 7.1 vorne), nicht
speziell die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren beschlagen und sich
daher ohne weiteres auf die Kostenauflage im zweitinstanzlichen Verfahren
beziehen lassen (vgl. im Übrigen auch die vorstehende Erwägung 7.2.4).

8.1. Dies ist von vornherein nicht der Fall, soweit der Beschwerdeführer 1
rügt, der Kostenspruch verletze die Dispositionsmaxime, da der Beschwerdegegner
keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ferner, soweit er geltend macht,
die Kostenauflage, ohne ihn vorher dazu anzuhören, verletzte seinen
Gehörsanspruch, nachdem die Kostenauflage an ihn im erstinstanzlichen Verfahren
nicht thematisiert worden sei.

8.2. Auch eine weitere Gehörsrüge, die damit begründet wird, dass die
Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt habe, indem sie
die erstinstanzliche Kostenauflage, ohne ihn anzuhören statt (wie die
Erstinstanz) auf Art. 108 ZPO unter überraschender Rechtsanwendung auf Art. 107
Abs. 1 lit. f ZPO gestützt habe, bezieht sich einzig auf die erstinstanzliche
Kostenauflage und kann nicht ohne weiteres auf das vorinstanzliche Verfahren
übertragen werden.

 Unabhängig davon ist festzuhalten, dass eine Kostenauflage zu Lasten des
Beschwerdeführers 1 im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert war, nachdem der
Beschwerdegegner in der Berufungsantwort einen entsprechenden Berufungsantrag
gestellt hatte. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann in dieser
Situation offensichtlich nicht von einer überraschenden Rechtsanwendung
gesprochen werden, mit welcher der Beschwerdeführer 1 nicht hätte rechnen
müssen und zu der er eigens hätte angehört werden müssen, wenn die Vorinstanz
ihre Kostenauflage auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO statt, wie die Erstinstanz,
auf Art. 108 ZPO stützte (vgl. dazu BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/
aa S. 22).

8.3. Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 107 Abs. 1
lit. f ZPO verletzt, indem sie die Kostenauflage an ihn auf diese Bestimmung
gestützt habe, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren nicht Partei gewesen
sei und die genannte Bestimmung eine Kostenauflage an Dritte nicht zulasse.
Diese Rüge lässt sich auch auf die vorinstanzliche Kostenverlegung beziehen,
nachdem sich ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 1 (auch) im
vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war. Sie erweist sich überdies als
begründet.

 Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozessparteien
nach ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess vor (vgl. BGE 140 III 30 E. 3.5
S. 34, 501 E. 4.1.1; 139 III 475 E. 3.3 S. 475). Im Anschluss daran erlaubt die
Bestimmung von Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip
abzuweichen, wobei Art. 107 Abs. 1 lit. f eine solche abweichende
Kostenverteilung ermöglicht, wenn "andere besondere Umstände" (als die in lit.
a - e aufgezählten) vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des
Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Auch kommt aus Billigkeitsgründen
die Kostenauflage an den Kanton in Betracht (Art. 107 Abs. 2 ZPO), wenn die zur
Kassation und Rückweisung führenden Mängel, wie etwa eine Rechtsverzögerung,
weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können (BGE 139 III 358 E. 3
S. 360; Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4).

 Weder der Wortlaut von Art. 107 ZPO noch seine systematische Stellung im
Gesetz als Ausnahmebestimmung im Anschluss an den in Art. 106 ZPO statuierten
Grundsatz, dass die Kosten unter den Verfahrensparteien nach dem Erfolgsprinzip
verteilt werden, erlauben den Schluss, dass diese Ausnahmebestimmung auch als
Grundlage für eine Kostenauflage an einen Dritten herangezogen werden kann.
Anhaltspunkte dafür lassen sich ebensowenig den Gesetzesmaterialien entnehmen
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006
7221 S. 7298 zu Art. 105 EZPO; Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile
commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 2 zu Art. 107 ZPO) und eine
entsprechende Auffassung wird, soweit ersichtlich, in der Literatur nirgends
vertreten. Die Kommentatoren der ZPO nehmen vielmehr einhellig an, dass Art.
107 ZPO nur die Kostenverteilung unter den Prozessparteien regelt (so insbes.
David Jenny, in Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 107 ZPO; Alexander
Fischer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie [Hrsg.],
2010, N. 1 zu Art. 107 ZPO). Davon gehen auch verschiedene Autoren aus, die
kritisieren, dass im Zuge der Inkraftsetzung der ZPO der Art. 756 Abs. 2 aOR
aufgehoben wurde (AS 2010 1739 S. 1842), der bei einer Verantwortlichkeitsklage
eines Aktionärs auf Leistung an die Gesellschaft eine ermessensweise
Auferlegung von Kosten, die nicht vom Beklagten zu tragen waren, an die
Gesellschaft ermöglichte; denn Art. 107 ZPO erlaube es nicht, Kosten der
Gesellschaft aufzuerlegen, weil diese in entsprechenden Verfahren gar nicht
Partei sei (Böckli, a.a.O., § 18 Rz. 232a; Jenny, a.a.O., N. 24 zu Art. 107
ZPO; Gericke/Waller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 4. Aufl.
2012, N. 15a zu Art. 756 OR). Der Gesetzgeber nahm sich dieses Problems an und
sieht die Einführung einer neuen Spezialbestimmung (Art. 107 Abs. 1bis ZPO)
vor, welche die Kostenauflage an einen Dritten erlaubt, indem sie dem Richter
wieder die Möglichkeit einräumt, die Prozesskosten bei Abweisung
gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten,
nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei zu verteilen (vgl.
dazu Jenny, a.a.O., N. 24 zu Art. 107 ZPO; Gericke/Waller, a.a.O., N. 15a zu
Art. 756 OR).

 Es ist damit festzuhalten, dass Art. 107 Abs. 1 ZPO einzig die vom Grundsatz
gemäss Art. 106 ZPO abweichende Verteilung der Kosten unter den Prozessparteien
regelt. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer 1 als Drittem die
Verfahrenskosten nicht gestützt auf diese Bestimmung auferlegen dürfen.

8.4. Dies führt allerdings noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde in diesem
Punkt. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.1; 135 III 397 E. 1.4; 130 III 136
E. 1.4 S. 140).

 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene
Kostenverlegung auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen -
entsprechend der im erstinstanzlichen Entscheid vom 10. Dezember 2013
vertretenen Auffassung - auf die Bestimmung von Art. 108 ZPO stützen lässt und
diesfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt.

8.4.1. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie
verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das
Verursacherprinzip (Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7298). Eine praktisch
gleichlautende Bestimmung enthält bzw. enthielt Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156
Abs. 6 aOG. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann bei der Auslegung von Art.
108 ZPO berücksichtigt werden (so Tappy, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 ZPO).

8.4.2. Der Beschwerdeführer 1 stellt zu Recht nicht in Frage, dass gestützt auf
diese Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Normadressaten ("wer"; im
französischen Gesetzestext: "à la charge de la personne"; im italienischen
Text: "a carico di chi") auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren,
zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden können (vgl. dazu für
viele: Fischer, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2012, N. 1 zu Art. 108
ZPO; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 13 zu Art. 108 ZPO; Bernard
Corboz, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N.
17 ff. zu Art. 66 BGG). Er hält indessen dafür, es sei dazu ein grobes
Verschulden des Dritten erforderlich. Überdies könne Art. 108 ZPO nur für
Kosten zur Anwendung kommen, die bei Wahrung der gehörigen Sorgfalt vermeidbar
gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte,
und die durch ein vorwerfbares Verhalten eines Dritten zusätzlich zu den
üblichen Prozesskosten entstanden seien. Um einen solchen Fall drehe es sich
hier nicht, leite die Vorinstanz die Kostenpflicht des Beschwerdeführers 1 doch
aus der Abhaltung einer rechtswidrigen Generalversammlung, mithin aus einem
völlig ausserhalb des Verfahrens stehenden Verhalten ab. Das Verfahren sei
nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern vom Beschwerdegegner eingeleitet worden.
Somit könne er von vornherein nicht durch prozessuales Verhalten die gesamten
Prozesskosten verursacht haben. Wenn überhaupt, könnte nur die gegen
obligationenrechtliche Bestimmungen verstossende Generalversammlung
Haftungsfolgen auslösen, die indessen auf Art. 41 OR zu stützen wären und nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.

8.4.3. Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher umschrieben.
Die Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7298) nennt als Beispiele Kosten, die
aufgrund von trölerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen.
Anders als noch im Vorentwurf zur ZPO vorgesehen war, müssen die Prozesskosten,
wie die Botschaft weiter präzisiert, nicht offensichtlich unnötig sein.

 Es trifft zwar zu, dass unnötige Kosten in erster Linie solche sind, die durch
das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den
üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen
(Rüegg, a.a.O., N. 1 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 11 zu Art. 108 ZPO;
Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 108 ZPO). Weder der Wortlaut mit der offenen
Formulierung "unnötige Prozesskosten" noch die Materialien zu Art. 108 ZPO
(vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7298; Tappy, a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO)
bieten indessen eine Handhabe, den Begriff der unnötigen Kosten in einem derart
einschränkenden Sinn auszulegen, dass darunter nur solche Kosten zu verstehen
wären. Lehre und Rechtsprechung, die sich mit Art. 108 ZPO und mit diesem
ähnlichen Regelungen befassen, sind sich denn auch weitestgehend darüber einig,
dass als unnötige Kosten auch solche in Frage kommen, die von den Parteien oder
von Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden, und dass sie auch die
gesamten Prozesskosten umfassen können, insbesondere wenn das ganze Verfahren
durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. B.e und 4 [zu
Art. 108 ZPO, Frage unumstritten]; 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2
und 2.3.3 [zu Art. 66 Abs. 3 BGG]; 2C_744/2009 vom 4. März 2010 E. 4 und 5, StR
65/2010 S. 679, 682 [zu Art. 66 Abs. 3 BGG]; BGE 129 IV 206 E. 2 [zu Art. 156
Abs. 6 aOG]; 5P.167/2004 vom 3. Juni 2004 E. 3, SZZP 2005 S. 185 [zu § 120 Abs.
1 aZPO/LU]; Jenny, a.a.O., N 6 f. zu Art. 108 ZPO; Fischer, a.a.O., N. 8 zu
Art. 108 ZPO; Rüegg, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 108 ZPO; Corboz, a.a.O., N. 18 zu
Art. 66 BGG; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2.
Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 68 BGG; so scheinbar auch Tappy, a.a.O., N. 9, 11 und
15 zu Art. 108 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 4 zu § 66 aZPO/ZH; Leuenberger/
Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999,
N. 2b zu Art. 265 aZPO/SG; auf die Möglichkeit der Auferlegung der gesamten
Kosten deutet auch die Botschaft zur ZPO, a.a.O., hin, wenn sie von
trölerischen Begehren als Ursache spricht; a.M. Hans Schmid, in: ZPO,
Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 108 ZPO).

 Als für die Beurteilung des vorliegenden Falles illustrative Beispiele
unnötiger Kosten aus Rechtsprechung und Lehre sind insbesondere solche zu
nennen, die in einem Prozess (bzw. einem Verfahren) entstehen,
- der für eine Gesellschaft von einem Anwalt geführt wird, der durch einen
nicht mehr vertretungsbefugten Verwaltungsrat mandatiert wurde (Urteil 4A_150/
2013 vom 11. Februar 2014; Auferlegung der gesamten Kosten an diesen
Verwaltungsrat, im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings nur im internen
Verhältnis);
- der von einem Anwalt aufgrund einer gefälschten Vollmacht geführt wurde, die
von einem Dritten ohne Wissen der vertretenen Partei ausgestellt worden war
(4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2 und 2.3.3; vollumfängliche
Kostenauflage zu Lasten des Dritten);
- der durch einen falsus procurator für eine Partei geführt wird, die ihn nicht
mandatiert hat (BGE 84 II 403 E. 2; s. auch Tappy, a.a.O., N. 15 zu Art. 108
ZPO; Corboz, a.a.O., N. 18 zu Art. 66 BGG; Sterchi, a.a.O., N. 2 zu Art. 108
ZPO; Rüegg, a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO; Kostenauflage an den falsus
procurator).
Der vorliegende Fall liegt wertungsmässig gleich. Der Beschwerdeführer 1
provozierte den erstinstanzlichen Prozess zwischen dem Beschwerdegegner und der
Beschwerdeführerin 2, für die er eine Anwaltsvollmacht ausstellte, indem er
sich eine Alleinaktionärsstellung der Beschwerdeführerin 2 anmasste - für deren
Bestehen er nota bene keine ernsthaften Gründe vorbringen konnte (Erwägung 5
vorne) - und indem er in der (rechtlich gar nicht stattgefundenen)
Universalversammlung vom 15. August 2011 den Beschwerdegegner als
Verwaltungsrat der Gesellschaft abwählte. In dieser Situation ist es
grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sämtliche Prozesskosten
als unnötige Kosten betrachtete und sie dem Beschwerdeführer 1 statt der
unterliegenden Beschwerdeführerin 2 auferlegte. Dass es nicht der
Beschwerdeführer 1 bzw. der von ihm namens der Gesellschaft mandatierte
Rechtsvertreter war, der den Prozess auf der Klageseite einleitete, ist nicht
entscheidend.

 Die Kosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 tragen zu lassen, würde
wirtschaftlich gesehen bedeuten, sie dem obsiegenden Beschwerdegegner als ihrem
Mitaktionär nach Massgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft aufzuerlegen.
Dies erschiene, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, offensichtlich unbillig.
Da Art. 108 ZPO für die Kostenauflage an den Beschwerdeführer 1 als spezielle
gesetzliche Grundlage herangezogen werden kann, besteht bei der gegebenen
Konstellation kein Grund, die Prozesskosten der Gesellschaft aufzuerlegen und
sie auf den Weg eines Schadenersatzprozesses zu verweisen, um sie vom
Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 41 OR zurückzufordern. Dieser Weg ist von
ihr lediglich zu beschreiten, soweit sie den Ersatz eines durch den Prozess
entstandenen Schadens fordert, der über die Prozesskosten hinausgeht (Rüegg,
a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO).

8.4.4. Laut der Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7298) ist für die Auferlegung
unnötiger Kosten an den Verursacher kein vorwerfbares Verhalten erforderlich.
In der Lehre ist umstritten, ob dies auch für die Kostenauflage zulasten eines
Dritten gilt, der nicht Verfahrenspartei ist (bejahend: Rüegg, a.a.O., N. 1 zu
Art. 108 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 108 ZPO; verneinend: Jenny, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 19 zu Art. 108 ZPO).

 Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da sich der
Beschwerdeführer 1 unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein vorwerfbares
Verhalten zurechnen lassen muss. Wer sich, wie er, offensichtlich zu Unrecht
eine Alleinaktionärsstellung in einer Gesellschaft anmasst und unter krasser
Verletzung aktienrechtlicher Grundbestimmungen eine Universalversammlung
derselben durchführt, um einen neben ihm amtierenden Verwaltungsrat abzuwählen,
verursacht die Kosten eines dadurch zwischen dem abgewählten Verwaltungsrat und
der Gesellschaft veranlassten Prozesses offensichtlich in vorwerfbarer Weise.

8.4.5. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung lässt sich damit auf
die Bestimmung von Art. 108 ZPO stützen.

8.5. Bei diesem Ergebnis spielt es für die Kostenverteilung keine Rolle, dass
die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz festgestellt und im
Berufungsverfahren geheilt hat. Hat der Beschwerdeführer 1 den Prozess als
solchen und damit sämtliche Kosten des Prozesses durch sein Verhalten als
unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht, hat er grundsätzlich auch
solche Kosten zu tragen, die in diesem Prozess durch einen Verfahrensfehler
einer Gerichtsinstanz entstanden sind, und fällt unter den hier gegebenen
Umständen insbesondere eine Kostenauflage an den Kanton Nidwalden gestützt auf
Art. 107 Abs. 2 ZPO ausser Betracht. Dies gilt umso mehr als die
Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht den
Beschwerdeführer 1 betreffen konnte, der im erstinstanzlichen Verfahren gar
nicht Prozesspartei war, sondern nur die Beschwerdeführerin 2.

8.6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1
abzuweisen, soweit sie sich gegen die Auflage der Kosten des
Berufungsverfahrens vor der Vorinstanz richtet und auf die dazu erhobenen Rügen
eingetreten werden kann.

9.
Die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sind somit
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind, soweit sie die Beschwerde
der Beschwerdeführerin 2 betreffen, aus den gleichen Gründen, welche die
Auflage der vorinstanzlichen Kosten an den Beschwerdeführer 1 rechtfertigen
(Erwägung 2.4 und 2.5 vorne), vollumfänglich von demselben zu tragen (Art. 66
Abs. 3 BGG). Eine entsprechende Kostenauflage war vom Beschwerdegegner im
ähnlich gelagerten Parallelverfahren 4A_93/2015 beantragt worden. Von der
Gelegenheit, sich dazu im Rahmen seiner Replik zu äussern, machte der
Beschwerdeführer 1 keinen Gebrauch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es
sich, darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Verfahren
eigens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage einzuräumen, die sich
ohnehin für das vorinstanzliche Verfahren in gleicher Weise stellte und
vorstehend (Erwägungen 8.4 und 8.5) unter Berücksichtigung aller Einwendungen
des Beschwerdeführers 1 beurteilt wurde. Hinsichtlich seiner eigenen
Beschwerdeführung wird der Beschwerdeführer 1 zudem als unterliegende Partei
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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