Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.8/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_8/2015

Urteil vom 20. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Verfahren KK.2014.00031 des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
A.________ reichte am 17. Oktober 2014 beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gegen die Versicherung B.________ AG eine nicht begründete
Teilklage über Fr. 20'000.-- betreffend eine Forderung aus einer Streitigkeit
aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (SR
832.10) im Sinne von Art. 7 ZPO ein und ersuchte darum, die Parteien zur
Verhandlung zu laden.

B.
Am 6. Januar 2015 erhob er Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht "gegen
die Untätigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betr. Ladung
der Parteien zu einer Verhandlung gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang
mit der Klage des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2014". Er beantragt, das
Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, die Parteien im Zusammenhang mit der
Klage vom 29. (recte: 17.) Oktober 2014 zu einer Verhandlung zu laden.
Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.
Die Vorinstanz liess sich vernehmen und erläutert ihre Ansicht, nicht untätig
geblieben zu sein. Sie weist insbesondere auf eine zuvor, am 11. August 2014,
vom Beschwerdeführer eingereichte Teilklage und die dazu stattgefundene
Verhandlung hin. Da es sich bei den beiden Teilklagen vom 11. August 2014 und
vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen um identische Klagen handle, habe sie mit
Verfügung vom 6. November 2014 in Erwägung gezogen, das Verfahren betreffend
die zweite Teilklage längstens bis zum Erlass des Endurteils im ersten
Verfahren zu sistieren, und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur in
Aussicht genommenen Sistierung zu äussern. Eine formelle Sistierungsverfügung
sei noch nicht ergangen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein. Die Vorinstanz duplizierte.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer moniert, dass im Nachgang zu seiner Klage vom 17. Oktober
2014 bis heute keine Vorladung und auch keine Kontaktnahme zwecks Vereinbarung
eines Verhandlungstermins erfolgt sei. Die Beschwerde richte sich gegen diese
Unterlassung der Vorinstanz, sei mithin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen eines mündlichen Verfahrens das Recht, mit
seinen Anliegen sofort und ohne zeitraubenden vorgängigen Schriftenwechsel
gehört zu werden, spreche Art. 245 Abs. 1 ZPO doch davon, dass das Gericht eine
nicht begründete Klage der beklagten Partei zustelle und "zugleich" zur
Verhandlung vorlade. Das Zuwarten von bald drei Monaten nach Einreichung der
Klage verletze offensichtlich das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

2.
Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.

2.1. Art. 94 BGG schafft bzw. "fingiert" im Falle einer (formlosen)
Rechtsverweigerung oder einer Rechtsverzögerung das erforderliche
Anfechtungsobjekt (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 94 BGG). Entsprechend steht die
Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG nur zur Verfügung, um sich gegen
die Verweigerung oder Verzögerung eines  Entscheids zu wehren, nicht aber gegen
die Unterlassung oder Verzögerung irgendeiner Handlung.
Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann zudem nach dem klaren
Wortlaut dieser Bestimmung nicht gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern jedes beliebigen, sondern nur eines  anfechtbaren Entscheids geführt
werden. Der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung geltend gemacht
wird, muss unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sein (Uhlmann, a.a.O., N.
5 zu Art. 94 BGG; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N.
11 f. zu Art. 94 BGG; Urteile 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 1.2.1;
5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2; 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1.3).
Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer moniert, dass
die Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner nicht begründeten Klage noch nicht zu
einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO geladen hat. Die Handlung,
die hier angeblich verzögert wird, besteht im Vorladen zu einer Verhandlung und
nicht im Erlass eines anfechtbaren Entscheids. Der Beschwerdeführer beklagt
sich gerade nicht über eine ungebührliche Verzögerung des  Entscheids über
seine Klage, sondern beantragt explizit nur, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu
einer Verhandlung zu laden. Für eine solche Anweisung steht die
Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG nicht zur Verfügung, zumal der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, indem noch nicht zu einer Verhandlung
geladen worden sei, werde schliesslich der Entscheid über seine Klage
unangemessen verzögert. Selbst wenn eine solche Rüge als sinngemäss erhoben
angenommen werden müsste, wäre sie ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1). Denn der Beschwerdeführer begnügt sich mit der blossen
Behauptung, eine Rechtsverzögerung sei offensichtlich, bzw. die Verhandlung sei
zu Unrecht noch nicht angesetzt worden, legt aber nicht hinreichend präzise
dar, inwiefern eine unangemessen lange Hinauszögerung des Entscheids über die
Klage vorliegen würde.
Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich als unzulässig.

3.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Sie war von Anfang an
aussichtslos, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann
(Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen schuldet er dem Beschwerdegegner
keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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