Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.88/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_88/2015

Verfügung vom 22. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Andreas Béguin,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. November 2014.

In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Februar 2014
die Klage der Beschwerdeführerin abwies und feststellte, dass die Kündigung vom
22. Oktober 2012 per 30. November 2012 wirksam und nicht missbräuchlich sei;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der
Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. November 2014 abwies;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts mit
Rechtsschrift vom 4. Februar 2015 beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersuchte;
dass sich die Beschwerdegegnerin mit Rechtsschrift vom 9. April 2015 zum Gesuch
um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde vernehmen liess;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2015 erklärte, die
Beschwerde zurückzuziehen, wobei sie beantragte, die Gerichts- und Parteikosten
entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens bei materieller
Beurteilung zu verlegen;
dass sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. April 2015 zu diesem
Schreiben äusserte und beantragte, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten;
dass diese Eingabe der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 zur Kenntnisnahme
zugestellt wurde;
dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im
Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass im Fall des Rückzugs der Beschwerde die Gerichtskosten in der Regel gemäss
dem Verursacherprinzip der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und
diese die Gegenpartei für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen
Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen;
dass demnach die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 2 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
dass die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 8
Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR
173.110.210.3) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben