Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.87/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_87/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kristina Tenchio,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,
2. C.________ GmbH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,
3. D.________,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. David Meisser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden,
Einzelrichter in Zivilsachen, vom 30. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ SA (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) reichte dem
Kantonsgericht von Graubünden am 20. November 2014 ein Gesuch um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ein mit den Anträgen, es seien gegen B.________
(Gesuchsgegnerin 1, Beschwerdegegnerin 1), die C.________ GmbH (Gesuchsgegnerin
2, Beschwerdegegnerin 2) und D.________ (Gesuchsgegner 3, Beschwerdegegner 3)
superprovisorisch bzw. provisorisch verschiedene Massnahmen auszusprechen.
Zur Begründung führte die Gesuchstellerin unter anderem aus, sie sei
vertragliche Exklusiv-Vertriebspartnerin der amerikanischen Gesellschaft
E.________ LLC, der Inhaberin verschiedener Marken und Patente in zahlreichen
Ländern; die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 hätten seit ihrem Weggang von der
Gesuchstellerin Anfang Juni 2014 unter Beihilfe des Gesuchsgegners 3 einen von
der Marken- und Patentinhaberin nicht autorisierten eigenen Handel mit
"E.________" aufgezogen.

B.
Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden hiess das
Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 21. November
2014 teilweise gut und untersagte den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 mit sofortiger
Wirkung bis zum Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen,
verschiedene im Gesuch aufgeführte Handlungen vorzunehmen. In Bezug auf den
Gesuchsgegner 3 wurde das Gesuch abgewiesen.
Mit Eingaben vom 12. bzw. 19. Dezember 2014 äusserten sich die Gesuchsgegner
zum Massnahmegesuch.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 wies der Einzelrichter in Zivilsachen des
Kantonsgerichts von Graubünden das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
vom 20. November 2014 ab, soweit er darauf eintrat. Die mit Verfügung vom 21.
November 2014 superprovisorisch angeordneten Massnahmen wurden damit hinfällig.
Der Einzelrichter führte zur Begründung insbesondere aus, der Gesuchstellerin
sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie nicht nur autorisierte
Distributorin, sondern vielmehr ausschliessliche Lizenznehmerin der E.________
LLC sei, weshalb ihr kein selbständiges Klagerecht zustehe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht,
es sei die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Dezember 2014
aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid in
Berücksichtigung ihrer Replikschrift vom 31. Dezember 2014 und aller darin
angebotenen Urkundenbeweise sowie allfälliger weiterer Rechtsschriften der
Prozessparteien in Gewährung des rechtlichen Gehörs zu fällen.
Die Beschwerdegegner beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten;
eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht am 6. März 2015 eine Replik
ein, zu der sich die Beschwerdegegner mit Eingaben vom 10. bzw. 12. März 2015
äusserten.

D.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wies das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
ab.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).

1.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide
im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet
wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 138 III 76
E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Gegen solche ist die
Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung
nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen - nur zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch
einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr
behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139
IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1;
137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80;
140 V 321 E. 3.6 S. 326; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1).
Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen,
inwiefern ihr infolge des angefochtenen Massnahmeentscheids im konkreten Fall
ein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht,
ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten
ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; seither etwa Urteile 4A_585/2014 vom 27.
November 2014 E. 1.1; 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014 E. 1; 4A_347/2013 vom 7.
November 2013 E. 1.4.1; 4A_567/2012 vom 9. April 2013 E. 1.1; 4A_36/2012 vom
26. Juni 2012 E. 1.2).

1.2. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durchdringen und würden
die von ihr beantragten vorsorglichen Massnahmen in der Folge erlassen, wäre
ihr in Anwendung von Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage
anzusetzen, verbunden mit der Androhung, diese fielen bei ungenutztem Ablauf
der Frist ohne Weiteres dahin. Im Falle der späteren Gutheissung der Klage in
der Hauptsache würden die ausgesprochenen Massnahmen zudem mit der Rechtskraft
des Entscheids nach Art. 268 Abs. 2 ZPO von Gesetzes wegen dahinfallen. Die
beantragten Massnahmen hätten somit nur während der Dauer des einzuleitenden
Hauptverfahrens Bestand (Urteil 4A_40/2014 vom 7. März 2014 E. 5).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim angefochtenen
Entscheid demnach nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher liegt nicht nur dann
vor, wenn eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sondern auch wenn eine solche
verweigert wird (Urteile 4A_40/2014 vom 7. März 2014 E. 5; 4A_9/2013 vom 18.
Juni 2013 E. 5; 4A_478/2011 vom 30. November 2011 E. 1.1, publ. in: SJ 2012 I
468; vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; Urteil 4A_585/2014 vom 27.
November 2014 E. 1.1).
Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid ist daher nach Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG nur unter den dargelegten Voraussetzungen zulässig. Die
Beschwerdeführerin, die zu Unrecht von einem Endentscheid ausgeht, legt in
keiner Weise dar, inwiefern ihr im konkreten Fall ein rechtlicher Nachteil
droht, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht
mehr behoben werden könnte. Abgesehen davon beziffert sie die angeblich als
Folge des beanstandeten Verhaltens der Beschwerdegegner erlittene
Umsatzeinbusse in ihrer Beschwerdebegründung für das Geschäftsjahr 2013 auf Fr.
259'308.10 bzw. für das Geschäftsjahr 2014 auf Fr. 329'432.83 und bringt vor,
die Januarumsätze 2015 betrügen nur noch 23 % des Umsatzes von Januar 2014.
Unter diesen Umständen erscheint es keineswegs als ausgeschlossen, dass der
Schaden hinreichend belegt oder wenigstens in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR
geschätzt werden kann, sollte sich in der Folge herausstellen, dass den
Beschwerdegegnern tatsächlich ein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen ist.
Die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG sind daher nicht erfüllt. Auf die Beschwerde kann nicht
eingetreten werden.

2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 mit insgesamt Fr.
2'500.-- und den Beschwerdegegner 3 mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Einzelrichter in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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