Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.80/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_80/2015

Urteil vom 4. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24.
November 2014.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen der B.________ AG mit
Verfügung vom 21. August 2014 Frist ansetzte, um einen Kos tenvorschuss von Fr.
3'500.-- für die Kosten einer allenfalls richterlich anzuweisenden
Revisionsstelle zu leisten, unter Anmerkung, die Gesellschaft würde in
Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und im Handelsregister gelöscht, "wenn
mangels Bezahlung des Kostenvorschusses die richterliche Ernennung einer
Revisionsstelle nicht möglich sein sollte";
dass die B.________ AG ausserdem darauf hingewiesen wurde, die Bezahlung des
Vorschusses "würde sich nur dann erübrigen, wenn die Kosten beim Amt für
Handelsregister und Zivilstandswesen beglichen würden und sich die Prüfung
eines Organisationsmangels dadurch allenfalls erübrigen sollte";
dass die B.________ AG die Verfügung des Einzelrichters mit Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Thurgau anfocht;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 24. November 2014 das
Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb,
nachdem die B.________ AG nachgewiesen hatte, dass sie die Kosten für die
Änderung der Handelsregistereinträge (Verzicht auf eine Revisionsstelle) am 8.
September 2014 bezahlt hatte;
dass A.________ am 23. Januar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das
Bundesgericht erhob, wobei er geltend machte, die B.________ AG habe "alle ihre
Rechte, Interessen und Ansprüche aus vorliegenden Sachen und aus vorliegender
Beschwerde" an ihn abgetreten und übertragen;
dass der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 15. Februar 2015 sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
ersuchte;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 115 lit. b BGG zur Beschwerde
berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges respektive ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,
wobei nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Gutheissung der Beschwerde vorausgesetzt ist, das auch im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 137 I
23 E. 1.3.1 S. 24; Urteil 5A_815/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.1);
dass das Obergericht erwog, mit der Begleichung der Kosten für die Änderung der
Handelsregistereinträge erübrige sich - entsprechend dem Hinweis in der
angefochtenen Verfügung - die Leistung eines Kostenvorschusses (für die Kosten
einer allenfalls richterlich anzuweisenden Revisionsstelle);
dass ein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter diesen Umständen nicht erkennbar
ist und das Eintreten auf die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt
fraglich erscheint;
dass sodann in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2015 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt und darin insbesondere nicht hinreichend dargelegt
wird, weshalb die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen Obergerichtspräsident
Zweidler zu Unrecht abgewiesen haben soll;
dass demzufolge auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 3
BGG);
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(siehe Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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