Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.706/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_706/2015

Urteil vom 11. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 18. November 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Schwyz dem Beschwerdeführer und C.________ mit
Verfügung vom 28. Oktober 2015 befahl, die 6 1/2-Zimmer-Mietwohnung im Parterre
links und im 1. Obergeschoss mit Nebenräumen im Keller und zwei Garagenplätzen
an der Strasse U.________ in V.________ unverzüglich zu räumen, zu verlassen
und in gereinigtem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben;
dass das Kantonsgericht Schwyz in einem vom Beschwerdeführer und C.________
gegen diese Verfügung angehobenen Berufungsverfahren am 18. November 2015
verfügte, die Berufungskläger hätten für das Rechtsmittelverfahren einen
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. November 2015 mit
Faxeingabe vom 20. Dezember 2015 (datiert vom 19. Dezember 2015) beim
Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass Faxeingaben an das Bundesgericht unbeachtlich seien und
dass hiervon abgesehen, die Eingabe vom 20. Dezember 2015 den formellen
Anforderungen, die an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gestellt würden, in
keiner Weise erfülle, dass die Eingabe aber innerhalb der Beschwerdefrist
ergänzt werden könne;
dass der Beschwerdeführer mit Postaufgabe in Wien am 23. Dezember 2015 die vom
19. Dezember 2015 datierte Eingabe mit eingeschriebener Briefpost einreichte,
worauf ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet wurde;
dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 (Postaufgabe in Wien an diesem Tag)
eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 19. Dezember 2015 einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach
Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig
begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten auf die Beschwerde
ohne weiteres nicht eingetreten wird, d.h. ohne Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung einer ungenügenden Antragstellung und Begründung (BGE 134 II 244
E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass die Eingabe vom 19./20. Dezember 2015 den vorstehend dargestellten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass die angefochtene Verfügung vom 18. November 2015 dem Beschwerdeführer am
20. November 2015 in vollständiger Ausfertigung eröffnet wurde und die
Beschwerdefrist demnach gemäss den Bestimmungen von Art. 44 ff. und Art. 100
Abs. 1 BGG am 5. Januar 2016 ablief;
dass eine Frist mit einer postalischen Eingabe eingehalten ist, wenn sie am
letzten Tag der Frist zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass die vom Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 der Österreichischen Post in
Wien aufgegebene Beschwerdeergänzung erst am 6. Januar 2016 der Schweizerischen
Post zur Weitersendung übergeben wurde;
dass die mit dieser Eingabe erfolgte Ergänzung der Beschwerdebegründung demnach
nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte und daher unbeachtet bleiben muss;
dass unabhängig davon festgehalten werden kann, dass auch die ergänzte
Beschwerdebegründung den vorstehend genannten Begründungsanforderungen kaum
genügen dürfte, indem der Beschwerdeführer darin kaum hinreichend darlegt,
welche Rechte des Beschwerdeführers die Vorinstanz mit der angefochtenen
Verfügung inwiefern verletzt haben soll, wobei nach dem vorstehend Ausgeführten
letztlich offen bleiben kann, wie es sich damit verhält;
dass nach dem Dargelegten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
der Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden kann
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

1.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben