Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.705/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_705/2015

Urteil vom 14. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung aus Konkubinat,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 24.
November 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) und B.________ (Kläger,
Beschwerdegegner) lebten während rund drei Jahren in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung und führten gemeinsame Konten.
Sie lösten das Konkubinat ca. Ende Februar / März 2010 auf und vereinbarten
unter dem Titel "Gütliche Einigung" am 25. April 2012 das Folgende:

"I. Hiermit ermächtige ich, [Kläger], [die Beklagte] (...), unwiderruflich zur
Übernahme des Finanzkaufvertrags Nr. xxx vom 10.04.2009 betreffend das Fahrzeug
C.________, Kennzeichen yyy, mit sofortiger Wirkung (im Sinne eines
Schuldnerwechsels von mir zu ihr);
II. [Die Beklagte] übernimmt alle restlichen Zahlungen der noch ausstehenden
Raten (Stand 17.04.2012) dieses Vertrages für das vorgenannte Fahrzeug.
III. [Der Kläger] und [die Beklagte] sehen sich damit betreffend sämtlicher
gegenseitiger Forderungen aus dem gemeinsamen vergangenen Leben bzw.
Zusammenleben per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt."
IV. [Die Beklagte] wird [dem Kläger] nach erfolgter beidseitiger Unterzeichnung
dieser gütlichen Einigung und der Umschreibung des Vertrages gemäss I. (siehe
oben), bzw. bis zum 30.04.2012 (je nach dem was früher ist) CHF 1'600.-- (in
Worten eintausendsechshundert Schweizer Franken) auf das Konto: [...]
überweisen."

B.
Der Kläger reichte am 5. April 2013 Klage beim Bezirksgericht Schwyz ein und
forderte von der Beklagten Fr. 30'183.62 nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2012
sowie Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 19. Oktober 2012. Sodann sei der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Arth aufzuheben
und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragte, die Klage sei
abzuweisen, eventualiter sei der Kläger widerklageweise zu verpflichten, der
Beklagten den Betrag von Fr. 8'535.23 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2012
zu bezahlen. Zudem sei widerklageweise festzustellen, dass die Betreibung Nr.
zzz zu Unrecht erfolgt sei und das Betreibungsamt Arth sei richterlich zu
ermächtigen, die Betreibung zu löschen.
Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht die Klage ab und trat
auf die Feststellungswiderklage nicht ein. Eine dagegen erhobene Berufung des
Klägers hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 24. November 2015
teilweise gut und hob das angefochtene Urteil entsprechend auf. Es
verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 17'232.15 nebst 5 % Zins seit 23.
August 2012 zu bezahlen. Im Weiteren hob es den Rechtsvorschlag im
entsprechenden Umfang auf und wies die Berufung im Übrigen ab. Ebenso wies es
die Eventualanschlussberufung der Beklagten ab. Sodann regelte es die
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu.

C.
Die Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben, es seien die erstinstanzliche Klage und die
vorinstanzliche Berufung abzuweisen sowie das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen. Sodann seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Berufungsverfahrens neu zu regeln. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung
zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
überhaupt einzutreten sei, und die Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2016 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt,
namentlich mit einem Streitwert von Fr. 55'183.60 auch das Erfordernis gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E.
1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung
des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach
behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand
der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3
S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E.
3.1. S. 399).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig,
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266; je mit
Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie sich für ihre
Behauptungen der Kenntnis des Beschwerdegegners von der Auflösung des
Aktiendepots, ihrer Beweggründe für die Unterzeichnung der "Gütlichen
Einigung", insbesondere dass sie die weiteren Verpflichtungen in der
Vereinbarung ohne den "Bestand" der Saldoklausel nicht bezahlt hätte, oder
bezüglich der Auflösung des gemeinsamen Mieterdepots und der Aufteilung von
Möbeln und Mobilien auf Tatsachen stützt, die im vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt keine Stützen finden, ohne dabei Sachverhaltsrügen nach den oben
erwähnten Grundsätzen zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Die Vorinstanz erwog, dass sich die Saldoklausel in der "Gütlichen Einigung"
vom 25. April 2012 nach ihrem Wortlaut auf die Auseinandersetzung betreffend
sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem gemeinsamen vergangenen Leben bzw.
Zusammenleben der Parteien beziehe. Alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien
seien somit bis zur Auflösung des Konkubinats Ende Februar / Anfangs März 2010
abgegolten. Ob die Saldoklausel auch Forderungen erfasse, die nach Auflösung
des Konkubinats entstanden seien, lasse sich aus deren Wortlaut nicht ableiten.
Gemäss dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" müsse sich die
Beschwerdeführerin allfällige Unklarheiten bzw. die für sie ungünstigere
Auslegungsvariante entgegenhalten lassen. Diesem Grundsatz folgend sei davon
auszugehen, dass die Saldoklausel lediglich die Forderungen während des
gemeinsamen Zusammenlebens umfassen würde, d.h. bis zur Auflösung des
Konkubinats.
Die Vorinstanz prüfte alsdann Forderungen des Beschwerdegegners, die nach
Auflösung des Konkubinats entstanden sind, unter anderem eine Forderung aus
gemeinsam gekauften Aktien. Sie erwog dazu, es sei unbestritten, dass die
Parteien aus dem Gemeinschaftskonto Aktien gekauft bzw. ein Aktiendepot geführt
hätten. Sodann sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Auflösung des
Konkubinats sämtliche Aktien vom Gemeinschaftskonto auf ein eigenes Konto
transferiert habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Parteien hätten
sich bezüglich der Aufteilung des Aktiendepots mündlich abgesprochen und sie
sei berechtigt gewesen, sämtliche Aktien auf ihr eigenes Konto zu übertragen,
würden vom Beschwerdegegner bestritten und könnten von der Beschwerdeführerin
nicht bewiesen werden. Aus der "Gütlichen Einigung" sei keine Vereinbarung zu
entnehmen, weshalb für die Aufteilung des Aktiendepots das Recht der einfachen
Gesellschaft analog anwendbar sei. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien vom
Gemeinschaftskonto der Parteien auf das Konto der Beschwerdeführerin am 15.
April 2010 habe das Aktiendepot einen Wert von total Fr. 34'464.35 gehabt. Der
Beschwerdegegner habe Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes (Art. 549 Abs. 1
i.V.m. Art. 533 Abs. 1 OR), weshalb ihm eine Forderung von gerundet Fr.
17'232.15 gegenüber der Beschwerdeführerin zustehe.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot
und den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verstossen, indem sie die
"Gütliche Einigung" so ausgelegt habe, dass alle Rechts- und Tatsachenvorgänge
nach dem März 2010 nicht von der Saldoklausel erfasst würden. Die Parteien
hätten mit der "Gütlichen Einigung" einen definitiven Schlussstrich unter ihre
frühere Beziehung ziehen und ihre Rechtsverhältnisse abschliessend regeln
wollen. Der wirkliche und übereinstimmende Parteiwille habe nicht darin
bestanden, gewisse Zeitperioden oder gewisse Tatsachenvorgänge in der
Vergangenheit nicht in die Saldoklausel einzuschliessen.

4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder
subjektive Auslegung hat gegenüber der normativen oder objektivierten
Vertragsauslegung Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E.
3.2.1). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die
vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen
Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 132 III 268 E.
2.3.2 S. 274). Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie
nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden
werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145). Das
Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen
als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die
äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich
gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 133 III
61 E. 2.2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf
einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E.
2.2.1; 132 III 626 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der
Parteien fest. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen wäre, wird von der
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargelegt (vgl. Erwägung 2.1), sodass
darauf nicht einzutreten ist.

4.4. Nach dem Wortlaut der Saldoklausel der "Gütlichen Einigung" vom 25. April
2012 sind sämtliche gegenseitigen Forderungen der Parteien "aus dem gemeinsamen
vergangenen Leben bzw. Zusammenleben" davon erfasst. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, ist diese Formulierung nach ihrem Wortlaut so zu verstehen, dass
die Saldoklausel auf Forderungen beschränkt ist, die  während des gemeinsamen
vergangenen (Zusammen) lebens, d.h. bis zur Auflösung des Konkubinats,
entstanden sind. Forderungen, die  nach der Auflösung des Konkubinats Ende
Februar / Anfangs März 2010 entstanden sind, sind e contrario von der
Saldoklausel nicht mehr erfasst. Umstände, aus denen nach objektivem
Verständnis geschlossen werden müsste, dass die Saldoklausel auch Forderungen
erfasst, die nach Auflösung des Konkubinats entstanden sind, werden von der
Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt und sind im vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt auch nicht ersichtlich.
Mit ihrer sinngemässen Rüge der Verletzung von Art. 18 OR vermag die
Beschwerdeführerin daher keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz
aufzuzeigen. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass
die nach der Auflösung des Konkubinats entstandene Forderung des
Beschwerdegegners bezüglich der Aktien nicht von der Saldoklausel erfasst ist.

4.5. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren eine
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Berufungsverfahrens. Sie begründet dies jedoch in ihrer Beschwerdeschrift nicht
weiter, sodass darauf nicht einzutreten ist (vgl. Erwägung 2.1).

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben