Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.700/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_700/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel, Revision, Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich ein "Revisions- und Wiedererwägungsgesuch" betreffend das Urteil
des Handelsgerichts vom 13. Oktober 2015 einreichte;
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das
Revisionsgesuch nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin keine
Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO behauptet habe;
dass das Handelsgericht die Eingabe vom 30. November 2015 in der genannten
Verfügung ferner als Begehren um Wiederherstellung der Frist für die
Mängelbehebung behandelte, das entsprechende Begehren aber abwies, weil von
einem mehr als nur leichten Verschulden der Beschwerdeführerin an der
Fristversäumnis auszugehen sei;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2015 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführerin darin nicht unter
Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die
Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf das gestellte
Revisionsgesuch nicht eintrat und ein Fristwiederherstellungsbegehren abwies;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben