Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.6/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_6/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aktienrecht,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, vom 1. Dezember 2014.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22.
Oktober 2014 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs angeordnet wurde;
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob, auf welche das Obergericht des
Kantons Zug mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 zufolge Verspätung nicht
eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Januar 2015 datierte
Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Obergerichts
mit Beschwerde anzufechten;
dass die Rechtsschrift nicht unterschrieben war, weshalb die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 7. Januar 2015 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG
aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis am 26. Januar 2015 ein
unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift vom 2. Januar 2015 einzureichen;
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist kein solches
Exemplar einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2015 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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