Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.698/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_698/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Limited (aufgelöst),
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 25. August 2015 auf die Klage
des Beschwerdeführers nicht eintrat, da die Beschwerdegegnerin ihre
Rechtspersönlichkeit verloren habe, daher nicht mehr parteifähig sei und gegen
sie kein Urteil mehr ergehen könne, und dass das Gericht dem Beschwerdeführer
den grössten Teil der Verfahrenskosten auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen
Beschluss erhobene Berufung mit Urteil vom 17. November 2015 abwies, den
Beschluss vom 25. August 2015 bestätigte und dem Beschwerdeführer die Kosten
des Berufungsverfahrens auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. Dezember 2015
beim Bundesgericht Beschwerde erhob, in der er sinngemäss erklärte, dass er mit
gewissen Einschränkungen an den vor Bezirksgericht gestellten Begehren
festhalte und diese insoweit ergänze, als er gegen C.________ in U.________
eine Organhaftung und gegen das Bezirksgericht Meilen Schadenersatz geltend
mache, und dass er die Rückweisung des Falles an das Bezirksgericht zur
Wiederaufnahme beantrage;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2016 ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellte;
dass auf die Beschwerde mit Bezug auf die genannten ergänzenden Begehren von
vornherein nicht eingetreten werden kann, da diese nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens waren (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 18. Dezember 2015 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter
hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz in
rechtsgenügender Weise darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem
angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig
separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E.
7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos
erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der - ohnehin nicht mehr existierenden - Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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