Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.696/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_696/2015

Urteil vom 25. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. M.________,
2. N.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Schuler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Gesellschaft; Bindungswirkung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 11. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. O.________ (Beklagter, Beschwerdeführer), M.________ (Kläger 1,
Beschwerdegegner 1) und N.________ (Kläger 2, Beschwerdegegner 2) gründeten mit
Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1993 (nachfolgend: Gesellschaftsvertrag) die
einfache Gesellschaft "Konsortium A.________". Unter dem Titel
"Gesellschaftszweck" vereinbarten sie, das Konsortium bezwecke den Abschluss
eines Kaufrechts an der Liegenschaft Kat. Nr. xxx, das auf den Namen des
Klägers 1 eingetragen werde (Ziff. 2.1), die Überbauung und Realisierung dieser
Liegenschaft (Ziff. 2.2) sowie den möglichst gewinnbringenden Verkauf der
Gesamtüberbauung (Ziff. 2.3). Unter dem Titel "Leistungen der Konsorten"
hielten sie in den Ziffern 4.1.1-4.1.3 diverse Leistungen fest, die durch von
ihnen beherrschte resp. ihnen nahestehende Gesellschaften erbracht werden
sollten. So sollte die dem Beklagten gehörende OX.________ AG (im Folgenden:
Aktiengesellschaft) die Überbauung als Generalunternehmerin "mit offener
Abrechnung und einem GU-Honorar von 4 Prozent" (Ziff. 4.1.2) erstellen. Der
Aktiengesellschaft wurde auch die Konsortialbuchhaltung übertragen (Ziff. 6.1).
Bezüglich der Finanzierung (Ziff. 5) vereinbarten die Konsorten, durch
möglichst weitgehende Fremdfinanzierung ihre Bareinschüsse so gering wie
möglich zu halten. Sie hielten sodann fest, im Innenverhältnis sei jeder
Gesellschafter zu einem Drittel beteiligt (Ziff. 3.2) und nehme entsprechend am
Geschäftsergebnis teil (Ziff. 3.4). Das Konsortium sollte mit Erreichung des
Gesellschaftszwecks nach erfolgter Gesamtabrechnung und Erledigung allfälliger
Baugarantiefälle aufgelöst werden (Ziff. 7.1).

A.b. Die Überbauung wurde aber auf anderem Weg realisiert. Nachdem das
zugunsten des Klägers 1 im Grundbuch eingetragene Kaufrecht aufgehoben worden
war, erwarb der am Bauprojekt interessierte Kanton Zürich das zu überbauende
Grundstück direkt von der Eigentümerin, der Erbengemeinschaft B.________. Die
Überbauung wurde sodann durch die vom Beklagten beherrschte Aktiengesellschaft
zum Preis von Fr. 20 Mio. verwirklicht. Die Kläger beanspruchten ihren Anteil
am Gewinn nach Abzug des GU-Honorars gemäss Ziff. 4.1.2 des
Gesellschaftsvertrags, während der Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, da
das Kaufrecht nicht ausgeübt worden und die Erreichung des Gesellschaftszwecks
nicht mehr möglich sei, bestehe die einfache Gesellschaft nicht mehr. Die
Überbauung sei allein durch die Aktiengesellschaft erfolgt, nicht durch das
Konsortium.

B.

B.a. Am 8. Februar 1999 beantragten die Kläger dem Bezirksgericht Meilen, den
Beklagten und die Aktiengesellschaft zur Rechnungslegung und Gewinnherausgabe
zu verpflichten. Das Bezirksgericht Meilen trat auf die Klage nicht ein und
überwies den Prozess an das von den Klägern bezeichnete Bezirksgericht Zürich.
Das vor Bezirksgericht Zürich fortgesetzte Verfahren beschäftigte sowohl das
Obergericht als auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich mehrmals, und
auch das Bundesgericht hatte sich mit Bezug auf die Zuständigkeit bereits damit
zu befassen (BGE 129 III 80). Mit Eingabe vom 19. März 2004 zogen die Kläger
die Klage gegen die Aktiengesellschaft zurück.

B.b. Am 30. September 2004 wies das Bezirksgericht die Klage gegen den
Beklagten ab. Daraufhin gelangten die Kläger an das Obergericht des Kantons
Zürich und beantragten im Wesentlichen, den Beklagten zu verpflichten, ihnen
ihre Gewinnanteile abzüglich bereits erfolgter Abgeltungen herauszugeben,
nämlich approximativ Fr. 1'217'000.-- an den Kläger 2 und Fr. 1'132'000.-- an
den Kläger 1, jeweils nebst Zins (Ziff. 2). Dem Beklagten sei eine Frist zur
Einreichung der Abrechnung samt Belegen anzusetzen (Ziff. 3). Alsdann sei den
Klägern eine Frist zur exakten Bezifferung ihrer Ansprüche einzuräumen (Ziff.
4). Nach einer Rückweisung des Kassationsgerichts wies das Obergericht mit
Beschluss vom 6. Mai 2008 das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens
und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Daraufhin verpflichtete
dieses den Beklagten mit Teilurteil vom 19. Februar 2010, dem Gericht innert 30
Tagen ab Rechtskraft des Teilurteils eine vollständige Abrechnung bezüglich der
Erstellung der Überbauung mit sämtlichen Belegen gemäss dem
Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1993 einzureichen. Die Abrechnung habe
sämtliche mit der Überbauung zusammenhängenden Geldeingänge und Ausgaben sowie
das GU-Honorar der Aktiengesellschaft von 4 % zu enthalten.

B.c. Gegen dieses Teilurteil führte der Beklagte kantonale Berufung, worauf das
Obergericht mit Urteil vom 1. September 2011 das Begehren um Abrechnung abwies.
Es erkannte, die Kläger benötigten die Abrechnung lediglich zur Bezifferung der
eingeklagten Schadenersatzansprüche. Da nach Auffassung des Obergerichts keine
Schadenersatzansprüche bestanden, wies es das Rechtsbegehren Ziffer 3
(Abrechnungsbegehren) ab. Über das Rechtsbegehren Ziffer 2 (Leistungsbegehren)
könne dagegen nicht direkt durch das Obergericht entschieden werden, da das
Bezirksgericht darüber noch nicht entschieden habe.

B.d. Die Kläger erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen. Mit
Urteil 4A_619/2011 vom 20. März 2012 (nachfolgend: Rückweisungsurteil) erkannte
das Bundesgericht:

"1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts vom 1. September
2011 aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Bezirksgericht
innert 30 Tagen ab Empfang dieses begründeten Urteils eine vollständige
Abrechnung bezüglich der Erstellung der Überbauung mit sämtlichen Belegen
gemäss dem Gesellschaftsvertrag vom 29. Juni 1993 einzureichen. Die Abrechnung
hat sämtliche mit der Überbauung zusammenhängende Geldeingänge und Ausgaben
sowie das Generalunternehmer-Honorar der Aktiengesellschaft von 4 % zu
enthalten.
2.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht
zurückgewiesen.
[...]"

B.e. Mit Urteil vom 13. November 2014 schützte das Bezirksgericht die Klage
teilweise und verpflichtete den Beklagten unter Kostenfolge, dem Kläger 2 Fr.
739'698.20 und dem Kläger 1 Fr. 654'698.20, je nebst Zins zu 5 % seit 3.
September 1998, zu bezahlen. Das Obergericht wies die vom Beklagten erhobene
Berufung mit Beschluss und Urteil vom 11. November 2015 im Wesentlichen -
abgesehen von geringfügigen Änderungen betreffend die erstinstanzlichen
Kostenfolgen - ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Obergerichts vom 11. November 2015 sowie das Urteil des
Bezirksgerichts vom 13. November 2014 seien aufzuheben und die Klage sei
abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegner. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung zog er im Laufe des Verfahrens zurück.
Die Beschwerdegegner tragen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich in einer Replik nochmals vernehmen
lassen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerde auch gegen das
Urteil des Bezirksgerichts richtet, ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen
ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) -
auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die
beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden,
ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen,
zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E.
3.3.4 S. 47; Urteil 4A_279/2013 vom 12. November 2013 E. 2). Diese
Voraussetzung erfüllt die Replik weitgehend nicht. Zum Teil handelt es sich um
blosse Wiederholungen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Ergänzungen
wie jene zur Umgehung der Grundstückgewinnsteuer waren sodann nicht erst durch
die Beschwerdeantwort veranlasst, war dies doch bereits Thema im angefochtenen
Entscheid.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.
Umstritten ist vorerst die Tragweite der Bindungswirkung des
Rückweisungsurteils des Bundesgerichts vom 20. März 2012 für das zu
beurteilende Leistungsbegehren.

3.1. Auf die Kritik des Beschwerdeführers am Rückweisungsurteil (Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch überraschende neue Begründung, unzulässige Erweiterung
des Sachverhalts und falsche Feststellungen betreffend angeblich unterlassene
Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz zur Nichtigkeit der
Vereinbarung) ist nicht einzugehen; angesichts der Bindungswirkung des
Rückweisungsurteils auch für das Bundesgericht selber (vgl. E. 3.5.1 hiernach)
wären die von ihm behaupteten Mängel irrelevant, so sie denn bestünden.

3.2. Das Bundesgericht stellte im Rückweisungsurteil im Wesentlichen fest, die
Gesellschafter hätten in Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages gemäss deren Titel
die "Leistungen der Konsorten" geregelt. In den darauffolgenden Bestimmungen
(Ziff. 4.1.1 ff.) würden aber Leistungen der von den Parteien beherrschten
Aktiengesellschaften aufgeführt. Ob diese Unternehmen vor diesem Hintergrund
als eigentliche Hilfspersonen (Art. 101 OR) der sie beherrschenden Konsorten
anzusehen seien, könne offen bleiben. Auf jeden Fall hätten die Konsorten nach
Treu und Glauben damit rechnen dürfen, ein Vertragspartner, der zur Erfüllung
einer von ihm eingegangen Verpflichtung ein mit ihm eng verbundenes oder gar
von ihm beherrschtes Unternehmen beiziehe, werde dafür besorgt sein, dass
dieses bei der Erbringung der Leistung die im Gesellschaftsvertrag
festgesetzten Modalitäten respektiere. Daran ändere sich auch mit der
nachfolgenden Modifizierung der Projektrealisierung nichts. Wenn der Beklagte
im Rahmen des veränderten Projekts die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft
zur Vertragserfüllung beiziehe, habe er nach Treu und Glauben dafür zu sorgen,
dass die Aktiengesellschaft die vorgesehene Gewinnverteilung respektiere. Dass
es ihm nicht möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die Aktiengesellschaft
über den erzielten Gewinn abrechne, behaupte er nicht. Wenn er sich entscheide,
den mit dem Projekt erwirtschafteten Gewinn bei der Aktiengesellschaft zu
belassen, statt diese zu veranlassen, unter Beanspruchung des ihr zustehenden
GU-Honorars von 4 % gegenüber dem Konsortium abzurechnen, fördere er seine
persönlichen Interessen zu Lasten derjenigen der einfachen Gesellschaft und
vereitle die Erzielung eines Gewinns durch das Konsortium, welche letztlich den
Zweck der einfachen Gesellschaft bilde. Er verletze mithin seine aus der
Gesellschafterstellung fliessenden Pflichten und werde bereits deswegen
schadenersatzpflichtig. Ob er eine eigentliche Garantie für die von der
Aktiengesellschaft zu erbringende Leistung übernommen habe und deshalb auch
ohne Verletzung seiner Pflichten als Gesellschafter haften würde, könne
offenbleiben. Für seine Haftung genüge, dass er sich nicht um die Leistung der
Aktiengesellschaft bemüht habe. Aus diesem Grund nütze es ihm auch nichts, wenn
er seine Passivlegitimation damit bestreite, nicht er, sondern die
Aktiengesellschaft habe die verlangte Abrechnung vorzunehmen. Denn er habe
dafür zu sorgen, dass die Abrechnung erfolge.
Eine Beurteilung der von der Vorinstanz im Einzelnen geprüften und verneinten
Nichtigkeit der Vereinbarungen zufolge Steuerhinterziehung nahm das
Bundesgericht nicht vor, weil sich der Beklagte in seiner Beschwerdeantwort
nicht rechtsgenüglich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander gesetzt
hatte.

3.3. Die Vorinstanz erwog, das Bundesgericht habe mit diesen Erwägungen
verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine aus der
Gesellschafterstellung fliessenden Pflichten verletze und
schadenersatzpflichtig werde, wenn er nicht dafür sorge, dass eine Abrechnung
und die vorgesehene Gewinnverteilung erfolge. Der Beschwerdeführer könne
demnach nicht mehr auf die Frage der Pflichtverletzung zurückkommen.
Ebenso sei ein Rückkommen auf die Nichtigkeit des Hauptanspruchs auf
Ablieferung des Konsortialgewinns wegen unerlaubter Steuerumgehung durch die
gewählte Vertragskonstruktion ausgeschlossen. Denn die Frage sei in den
obergerichtlichen Entscheiden vom 6. Mai 2008 und 1. September 2011 behandelt
worden und das Bundesgericht habe es im Rückweisungsurteil vom 20. März 2012
mangels hinreichender Begründung ausdrücklich abgelehnt, auf die geltend
gemachte Nichtigkeit näher einzugehen.
Schliesslich verwarf das Obergericht auch die Verjährungseinrede des
Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Bezirksgerichts
stellte es fest, die Verjährung sei mit der Klageeinleitung am 8. Februar 1999
unterbrochen worden. Die Beschwerdegegner hätten sich zur Begründung ihrer
Ansprüche auf den Gesellschaftervertrag vom 29. Juni 1993 berufen. Die
Verjährung werde unbeachtet der rechtlichen Qualifikation des geltend gemachten
Anspruchs unterbrochen, solange dieser auf dem gleichen Lebenssachverhalt
beruhe. Die Verjährung sei daher unterbrochen worden unabhängig davon, ob sich
die Beschwerdegegner auf einen Garantievertrag oder auf eine
gesellschaftsrechtliche Leistungs- bzw. Schadenersatzpflicht beriefen. In einer
zweiten Begründung erwog das Obergericht sodann, die Anrufung der
Verjährungseinrede in der Rechtsschrift vom 19. September 2012 bedeute eine
unzulässige Ausweitung des Prozessstoffs im Anschluss an das Rückweisungsurteil
vom 20. März 2012, da die Frage zuvor nicht aufgeworfen und auch vom
Bundesgericht nicht behandelt worden sei.

3.4. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verkennt die Vorinstanz, dass das
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts nicht den gleichen Streitgegenstand
gehabt habe wie die nun beurteilte Forderung, nämlich nur den
Abrechnungsanspruch. Es liege nicht eine eigentliche "Rückweisung" vor, bei
welcher die gleiche Sache zu neuer oder ergänzender Beurteilung zurückgewiesen
werde. Hier sei es nach der "Rückweisung" vielmehr um eine  Fortsetzung des
Verfahrens zur Behandlung des bislang noch  nicht beurteilten
Forderungsbegehrens gegangen. Daher könne das Rückweisungsurteil für die nun
strittigen Fragen nicht präjudizierend sein; insbesondere könnten die
generellen Erwägungen des Bundesgerichts mit Bezug auf gesellschaftsrechtliche
Treuepflichten und allfällige daraus resultierende Schadenersatzfolgen entgegen
der Vorinstanz nicht bindend sein. Weder die tatsächlichen Feststellungen noch
die rechtlichen Erwägungen nähmen an der Rechtskraftwirkung teil. Da sich die
Gerichte bisher lediglich bei der Beurteilung des Hilfsanspruchs auf Abrechnung
mit dem Fortbestand der Gesellschaft befasst hätten, wäre diese Frage bei der
Prüfung des Hauptanspruchs (Forderungsklage) nochmals einlässlich zu
untersuchen gewesen. Indem die Vorinstanz dies wegen der angenommenen
Bindungswirkung unterlassen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt. In der Folge begründet
der Beschwerdeführer erneut, weshalb ihn keine gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht trifft, gestützt auf welche er zu Leistungen verpflichtet werden
könnte. Auch hinsichtlich der Nichtigkeit der zwischen den Konsorten
getroffenen Vereinbarung wendet er ein, die Ausführungen zu präjudiziellen
Rechtsverhältnissen im Rückweisungsurteil seien nur Glieder des
Subsumtionsschlusses und hätten daher keine Bindungswirkung.

3.5.

3.5.1. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Beurteilung auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Bindungswirkung bei Rückweisungsentscheiden gestützt. Gemäss
dieser sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses
selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung
gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der
Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von zulässigen Noven -
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste
Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die
sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die
neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 mit
Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können
daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem
Rückweisungsentscheid verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren
gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie
dies tun konnten und mussten (Urteile 4A_268/2015 vom 24. September 2015 E.
1.2; 5A_748/2013 vom 25. November 2014 E. 2.1; 5A_488/2013 vom 4. April 2014 E.
3.1; je mit Hinweisen).

3.5.2. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber auf den Regelfall, bei dem die
Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz den  gleichen Anspruch
 betrifft. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist das bei der
Stufenklage nicht der Fall, da hier die Rückweisung nicht zur erneuten
Beurteilung des Hilfsanspruchs erfolgt, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens
und Beurteilung des Hauptanspruchs. Es handelt sich in der Tat nicht um eine
Rückweisung im eigentlichen Sinn. Vielmehr stellt sich die zusätzliche Frage,
inwiefern ein Urteil über den Hilfsanspruch bindende Wirkung haben kann für den
Hauptanspruch, der noch nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung
war.

3.5.2.1. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung entspricht der in
Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung zur Stufenklage bei
Gutheissung des Auskunftanspruchs (§ 254 der deutschen Zivilprozessordnung
[dZPO]). Nach diesem Verständnis entspricht der Umfang der innerprozessualen
Bindungswirkung jener der materiellen Rechtskraft. Da die Verurteilung zur
Auskunftserteilung und Rechnungslegung bei einer Stufenklage insoweit nicht in
Rechtskraft erwachse, wie darin der Hauptanspruch dem Grund nach bejaht werde,
bestehe insoweit auch keine Bindungswirkung; die Bindung bestehe eben nur
hinsichtlich des Urteilsspruchs, nicht hinsichtlich der Begründung
(HANS-JOACHIM MUSIELAK, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1,
4. Aufl. 2013, N. 3 zu § 318 dZPO; DIETER LEIPOLD, in: Stein/Jonas [Hrsg.],
Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 4, 22. Aufl. 2008, N. 1, 7 und 23 zu §
318 dZPO; BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/HARTMANN, Beck'scher Kurzkommentar zur
Zivilprozessordnung, 74. Aufl. 2016, N. 12 zu § 318 dZPO; Urteil des BGH vom
26. April 1989 E. II.2.a, in: Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1989 S. 2821
ff.). Diese Sicht wird in der schweizerischen Lehre von LEUMANN LIEBSTER
geteilt (PASCAL LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen
Zivilprozessrecht, 2005, S. 174 ff., v.a. S. 182). Ihr ist aus zwei
Überlegungen nicht zu folgen:

3.5.2.2. Das Bundesgericht setzt allgemein die formelle Rechtskraft, die
materielle Rechtskraft und die innerprozessuale Bindungswirkung nicht gleich
(vgl. auch Urteil 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.2). Die Bindung der
unteren Instanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts wird nicht als
Folge der Rechtskraftwirkung verstanden, sondern als eine Bindung sui generis,
die sich aus der  Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess ergibt (BGE 140
III 466 E. 4.2.1 S. 470; LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 180
f.; OSCAR VOGEL, Die Bindung an den Rückweisungsentscheid, in: Festschrift 125
Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, 2000, S. 136; JEAN-FRANÇOIS
POUDRET, in: Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II,
1990, N. 1.3 zu Art. 66 OG; vgl. auch BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la
LTF, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 107 BGG). Auch die Bindung der urteilenden
Instanz selber wird nicht aus der Rechtskraft abgeleitet, sondern aus einem
allgemeinen Prinzip der Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes (
BGE 140 III 466 E. 4.2.1 S. 470; vgl. auch BGE 139 III 120 E. 2; FABIENNE HOHL,
Procédure civile, Bd. I, 2001, S. 240 Rz. 1265; MARTIN H. STERCHI, in: Berner
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 15 zu Art. 318
ZPO; REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 46 f. zu Art. 318 ZPO. A.A.
wohl ALEXANDER BRUNNER, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.],
2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 318 ZPO. Vgl. auch MAX GULDENER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 487 f., der die von ihm vertretene
fehlende Bindung der Rechtsmittelinstanz selber mit der fehlenden Rechtskraft
des Rückweisungsentscheids begründet). Diese Begründung der Bindungswirkung
trifft auf die Stufenklage ebenfalls zu; die Stufenklage mag zwar in zwei
Etappen beurteilt werden, dennoch handelt es sich dabei um den  gleichen
Prozess.

3.5.2.3. Das Bundesgericht hat in seinem noch unter dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531)
gefällten Leitentscheid BGE 123 III 140 (E. 2b S. 142) zur Rechtsnatur der
Stufenklage und zur Anfechtbarkeit des Entscheids über den Hilfsanspruch
letzteren unter Hinweis auf VOGEL (OSCAR VOGEL, Die Stufenklage und die
dienende Funktion des Zivilprozessrechts, recht 10/1992 S. 63) als
Teilentscheid im Sinn des OG qualifiziert. Der Begriff des Teilentscheids nach
OG setzte u.a. voraus, dass der beurteilte Anspruch Gegenstand eines
selbstständigen Prozesses hätte bilden können und seine Beurteilung  für die
Beurteilung des Hauptbegehrens präjudiziell war (BGE 131 III 667 E. 1.3 S. 669
f.; 129 III 25 E. 1.1 S. 27; 123 III 140 E. 2a S. 141; je mit Hinweisen).
Anders als gemäss dem dargelegten und vom Beschwerdeführer implizit
vorausgesetzten deutschen Verständnis wird damit bei der Stufenklage nicht
zwischen dem Urteilsspruch und der Begründung getrennt; vielmehr wird gerade
umgekehrt von der präjudiziellen Wirkung der Beurteilung der Vorfrage im
Teilentscheid für den noch zu beurteilenden Hauptanspruch ausgegangen.

3.5.2.4. Demnach besteht bei einer Stufenklage eine Bindung hinsichtlich des
vom Bundesgericht bei der Beurteilung des Abrechnungsanspruchs erkannten 
Rechtsgrunds des Hilfs- und des Hauptanspruchs.

3.5.3. Das Bundesgericht bejahte in seinem Rückweisungsurteil eine
materiellrechtliche Abrechnungspflicht des Beschwerdeführers als eine der "aus
der Gesellschafterstellung fliessenden Pflichten". Damit wurde hinsichtlich des
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses festgehalten, dass die Realisierung des
Bauprojekts im Rahmen der einfachen Gesellschaft erfolgte; andernfalls hätte
nicht gesagt werden können, es sei Teil der Pflichten als Gesellschafter, dafür
zu sorgen, dass die zur Realisierung der Baute beigezogene Aktiengesellschaft
abrechne. Da dieser Rechtsgrund genügte, um die Abrechnungspflicht zu bejahen,
liess das Bundesgericht offen, ob der Beschwerdeführer für die von der
Aktiengesellschaft zu erbringenden Leistungen eine eigentliche Garantie
übernommen hatte.
Damit war die Vorinstanz insoweit gebunden, als sie vom Bestehen einer
einfachen Gesellschaft als Grundlage eines Gewinnanteilanspruchs auszugehen
hatte. Zutreffend sind daher auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Bindung
betreffend (fehlende) Nichtigkeit der Vereinbarungen zufolge
Steuerhinterziehung. Nur weil das Bundesgericht von deren Gültigkeit ausging,
konnte es eine Abrechnungspflicht des Beschwerdeführers gestützt auf seine
Gesellschafterstellung bejahen.

3.5.4. Begründet ist dagegen der Einwand gegen die Eventualbegründung der
Vorinstanz zur Verjährung, wonach das Bundesgericht die Frage nicht behandelt
habe und die Anrufung der Verjährungseinrede im Anschluss an das
Rückweisungsurteil daher eine unzulässige Ausweitung des Prozessstoffes
darstelle (vgl. E. 3.3 a.E. hiervor). Der Beschwerdeführer macht zu Recht
geltend, dass der Hauptanspruch auf Zahlung noch nicht Gegenstand der
Beurteilung der ersten Stufe der Stufenklage war.
Allerdings überzeugt die diesbezügliche Hauptbegründung der Vorinstanz. Sie
stellte zutreffend fest, mit der Klageeinleitung sei die Verjährung für eine
Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer unterbrochen worden unabhängig von der
rechtlichen Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs, solange dieser auf
dem gleichen Lebenssachverhalt beruhe (vgl. E. 3.3 letzter Abs. hiervor). Dass
die Klage ursprünglich auch gegen die Aktiengesellschaft gerichtet war aufgrund
einer geltend gemachten schuldrechtlichen Verpflichtung, wie der
Beschwerdeführer einwendet, ist nicht von Belang. Die für das Bundesgericht
verbindliche Feststellung der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor), wonach gemäss
Klageschrift vom 8. Februar 1999 der Beschwerdeführer verpflichtet werden
sollte, den Beschwerdegegnern ihre Gewinnanteile aus der Realisierung der
Überbauung herauszugeben, bestreitet er nämlich nicht. Es kommt nicht darauf
an, ob sich die Beschwerdegegner in rechtlicher Hinsicht auf einen
unmittelbaren vertraglichen Anspruch auf Gewinnherausgabe durch den
Beschwerdeführer stützten oder auf einen Schadenersatzanspruch im Falle der
Nichtleistung durch die Aktiengesellschaft, auch wenn beide Ansprüche
allenfalls quantitativ nicht identisch sind.

3.5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund des Rückweisungsurteils
verbindlich von einer gültigen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung
auszugehen ist und die Vorinstanz die Verjährungseinrede zu Recht verwarf. Die
Verpflichtung des Beschwerdeführers bestand darin, dafür zu sorgen, den bei
"seiner" Aktiengesellschaft entstandenen Gewinn, der nach den
gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen den Mitgesellschaftern zustand, diesen
abzuliefern. Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkam, beging er eine
Pflichtverletzung; das ist bereits bindend entschieden.
Ob neben der gesellschaftsrechtlichen Grundlage auch ein Garantievertrag
Rechtsgrund einer Forderung der Beschwerdegegner sein könnte, liess das
Bundesgericht im Rückweisungsurteil vom 20. März 2012 wie erwähnt offen. Dies
könnte nur eine Rolle spielen, wenn die Aktiengesellschaft trotz
pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers die grundsätzlich geschuldeten
Gewinnanteile nicht zahlt (z.B. zufolge Illiquidität). Diese Situation liegt
nicht vor, weshalb die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers zum
Garantievertrag von vornherein ins Leere stossen.

4.
Im Rückweisungsurteil wurde demgegenüber noch nichts festgestellt zum Umfang
des Hauptanspruchs (also der Leistung eines Gewinnanteils bzw. von
Schadenersatz im Nichtleistungsfall), was die Vorinstanz gebunden hätte.
Die Vorinstanz ging daher zu Unrecht davon aus, es sei bereits verbindlich
entschieden worden, dass die Ermittlung des für den Schadenersatzanspruch
relevanten Gewinns gemäss Ziffer 4.1.2 des Gesellschaftsvertrages unter
Berücksichtigung eines GU-Honorars von 4 Prozent zu erfolgen habe. Sie führte
aus, das Bundesgericht habe festgehalten, der Beschwerdeführer müsse dafür
sorgen, dass die Aktiengesellschaft "die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene
Gewinnaufteilung" bzw. "die Gewinnaufteilung gemäss Gesellschaftsvertrag" bzw.
"die im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Modalitäten respektiere". Das
Bundesgericht habe auch keinen Zweifel daran gelassen, dass die
Aktiengesellschaft unter Beanspruchung eines ihr zustehenden GU-Honorars von 4
% abzurechnen habe.
Vorerst ist festzustellen, dass das Bundesgericht nirgends die Formulierung
"gemäss Gesellschaftsvertrag" oder "die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene
Gewinnaufteilung" verwendete. Vielmehr führte es aus, der Beschwerdeführer sei
aufgrund seiner Gesellschafterstellung verpflichtet, dafür zu sorgen, "dass die
Aktiengesellschaft die vorgesehene Gewinnverteilung respektiert" (zit. Urteil
4A_619/2011 E. 3.8). Hierbei ging es nicht um den Inhalt dieser vorgesehenen
Gewinnverteilung, sondern um den Grundsatz, dass die vorgesehene
Gewinnverteilung zu respektieren ist. Es ging mit anderen Worten um eine 
Klarstellung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Aktiengesellschaft, was sich aus dem Zusammenhang mit Erwägung 3.7 des
Rückweisungsurteils ergibt. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgenommene
Abgrenzung zwischen ihm selber (als Gesellschafter) und seiner
Aktiengesellschaft wurde klargestellt, dass er dafür sorgen müsse, dass die
Aktiengesellschaft als das von ihm benutzte Vehikel seinen
gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Abrechnung und Ablieferung des Gewinns
nachkam. Auch wenn der Gewinn aufgrund der Projektänderung zunächst in der
Aktiengesellschaft anfalle - so die Kernaussage des Urteils - ändere dies
nichts daran, dass das zwischen den Konsorten Vereinbarte diesbezüglich
ebenfalls gelte. "[V]ereinbarungsgemäss" (vgl. zit. Urteil 4A_619/2011 E. 4)
ist eine Abrechnung auch, wenn diese Vereinbarung nicht der ursprüngliche
schriftliche Gesellschaftsvertrag ist, sondern eine zufolge Projektänderung
allenfalls geänderte, konkludente Vereinbarung.
Es trifft zu, dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer im Dispositiv
verpflichtete, die Abrechnung so vorzunehmen, dass sie "sämtliche mit der
Überbauung zusammenhängende[n] Geldeingänge und Ausgaben sowie das
Generalunternehmer-Honorar der Aktiengesellschaft von 4 %" enthält. Diese
Formulierung entsprach dem Dispositiv im Urteil des Bezirksgerichts, welche die
Beschwerdegegner mit ihrem Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht im Wesentlichen übernahmen (vgl. zit. Urteil 4A_619/2011
Sachverhalt F). Zutreffend ist ferner, dass das Bundesgericht festhielt, der
Beschwerdeführer habe die Aktiengesellschaft dazu zu veranlassen, nach Massgabe
von Ziff. 4.1.2 "unter Beanspruchung des ihr zustehenden GU-Honorars von 4 %
gegenüber dem Konsortium" abzurechnen. Diese Formulierungen in den Erwägungen
und im Dispositiv bezogen sich jedoch ausschliesslich auf den Auskunftsanspruch
und dessen Inhalt. Der Umfang der zu erteilenden Information bestimmt sich in
erster Linie nach dem Begehren des Informationsberechtigten (LEUMANN LIEBSTER,
a.a.O., S. 138; WALTER FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 25 zu Art. 400 OR);
in diesem Sinn wurde das Abrechnungsbegehren übernommen, ohne dass damit etwas
zum Umfang der erst künftig zu beurteilenden Geldforderung gesagt wurde.

5.
Gemäss diesen grundsätzlichen Ausführungen sind nun die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen betreffend die Gewinnermittlung hinsichtlich der
Geldforderung zu prüfen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz anerkannten die
Parteien die bereinigten Baukosten (ohne Honorar der Aktiengesellschaft) von
Fr. 17'033'087.05. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen; in
seiner Aufstellung weicht er zwar um 5 Rappen davon ab, erläutert das aber
nicht, weshalb auf diese minimale Differenz nicht weiter einzugehen ist.
Hingegen macht er verschiedene Korrekturen bei einzelnen Positionen geltend,
nämlich: Die andere Stellung der Aktiengesellschaft zufolge der geänderten
Projektausführung im Vergleich zum Gesellschaftsvertrag rechtfertige ein
Honorar von 9 % statt von 4 % (E. 6 hiernach). Die honorarberechtigte Bausumme
sei um Fr. 124'421.-- zu erhöhen für zusätzlichen honorarberechtigten Aufwand
bei den Baunebenkosten (BKP 5) (E. 7 hiernach). Ausserdem stünde den einfachen
Gesellschaftern nur der um die Gewinnsteuern der Aktiengesellschaft und um die
Einkommenssteuern von ihm auf den Dividenden seiner Aktiengesellschaft
reduzierte Gewinn zu (E. 8 hiernach).

6.

6.1. Soweit die Vorinstanz das Honorar von 4 % mit der Bindung an das
Rückweisungsurteil begründet, ist ihr wie dargelegt nicht zu folgen.
Unbehelflich ist ferner das Argument, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch
auf ein höheres Honorar erst in seiner Eingabe vom 19. September 2012, der als
Folge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils vorgelegten Abrechnung,
vorgebracht. Dies sei zu spät, da es sich dabei nicht um ein zulässiges Novum
handle, das die Bindung an den Bundesgerichtsentscheid entfallen liesse. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass damit dem Entscheid ein neuer (unzulässiger)
Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre. Von Beginn weg ging es darum, dass die
Überbauung in rechtlich geänderter Organisation realisiert wurde. Nur machte
der Beschwerdeführer ursprünglich geltend, dadurch sei die einfache
Gesellschaft aufgehoben worden; in der Folge erhöhte er auf der Grundlage der
rechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht (Weiterbestand der einfachen
Gesellschaft) seinen Honoraranspruch. Ebenso wenig handelt es sich dabei um
einen rechtlichen Gesichtspunkt, der im Rückweisungsurteil abgelehnt worden
wäre (vgl. E. 3.5.1 hiervor); vielmehr wurde er dort nicht behandelt, da die
Geldforderung selber noch nicht Gegenstand der Beurteilung war. Somit steht das
Rückweisungsurteil der Prüfung des Honoraranspruchs nicht entgegen.

6.2. Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz eine  Lücke im
Gesellschaftsvertrag geltend, die durch Vertragsergänzung zu schliessen sei.

6.2.1. Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die
den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob
der Vertrag in diesem Sinne einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch
empirische, bei deren Ergebnislosigkeit durch normative Auslegung zu ermitteln
(BGE 115 II 484 E. 4a S. 487; Urteile 4A_517/2011 vom 10. Februar 2012 E. 1.7;
4A_380/2011 vom 5. März 2012 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Ist ein lückenhafter Vertrag zu ergänzen, hat das Gericht - falls dispositive
Gesetzesbestimmungen fehlen - zu ermitteln, was die Parteien nach Treu und
Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht
gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat es
sich am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an
Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren. Das Ergebnis dieser normativen
Tätigkeit überprüft das Bundesgericht zwar frei, aber mit einer gewissen
Zurückhaltung, da die Vertragsergänzung regelmässig mit richterlichem Ermessen
verbunden ist. Verbindlich sind dagegen Feststellungen der Vorinstanz über
Tatsachen, die bei der Ermittlung des hypothetischen Willens in Betracht kommen
(BGE 127 III 300 E. 6a und 6b S. 307 f.; 115 II 484 E. 4b S. 488; zit. Urteil
4A_380/2011 E. 5.1.3; je mit Hinweisen).

6.2.2. Die Vorinstanz verneinte in einer Eventualbegründung, dass die Änderung
der Projektrealisierung ein höheres Honorar zu rechtfertigen vermöge. Sie
führte aus, die Aktiengesellschaft sei nach wie vor nicht projektierende
Generalunternehmerin gewesen, die ein eigenes Projekt zur Ausführung gebracht
habe. Die Übernahme von Ausführungs- und Detailplänen mache die
Generalunternehmerin noch nicht zur Totalunternehmerin. Der Beschwerdeführer
begründe auch nicht näher, inwiefern die Aktiengesellschaft (wie eine
Totalunternehmerin) die Verantwortung für allfällige Planungs- bzw.
Projektierungsfehler übernommen habe. Die Leistung der Aktiengesellschaft im
Hinblick auf die Art der Arbeiten sei trotz der nachträglichen Modifizierung
der Projektrealisierung  nicht anders ausgefallen als wenn die
Aktiengesellschaft als Generalunternehmerin des Konsortiums gehandelt hätte.
Ein erhöhtes Honorar lasse sich auch nicht durch ein angeblich von der
Aktiengesellschaft übernommenes zusätzliches Kostenrisiko rechtfertigen.
Vielmehr sei mit den Beschwerdegegnern davon auszugehen, dass ein allfälliger
Verlust nicht durch die Aktiengesellschaft, sondern durch das Konsortium zu
tragen gewesen wäre. Jedenfalls führe "eine solche Auslegung bzw. Ergänzung des
Gesellschaftsvertrags zu einem passenderen Resultat im Sinne des mutmasslichen
Parteiwillens als die generelle Gewährung eines Zuschlags auf das Honorar (...)
".
Schliesslich sei die Honorarerhöhung auch nicht durch die zugunsten des Kantons
Zürich zu stellende Bürgschaft/Garantie von Fr. 1.7 Mio. gerechtfertigt. Die
vom Beschwerdeführer hierfür genannten Kosten von Fr. 340'000.-- seien nicht
ausgewiesen.

6.2.3. Übereinstimmende wirkliche Willen zu dieser Frage stellt die Vorinstanz
nicht fest. Gestützt auf eine objektivierte Vertragsauslegung verneint sie
sinngemäss eine Lücke im Zusammenhang mit der Projektänderung, wenn sie
feststellt, es seien als Folge der Projektänderung  keine anderen Arbeiten
 getätigt und  keine zusätzlichen Risiken übernommen worden als wenn die
Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers wie im Konsortialvertrag vorgesehen
als Generalunternehmerin für das Konsortium tätig geworden wäre. Sie kommt also
zum Schluss, die geänderte Projektrealisierung stimme im Wesentlichen mit der
ursprünglich geplanten überein, weshalb die vorgesehene Regelung auch darauf
Anwendung finde. Damit setzt sie voraus, dass die Änderung eine nachträgliche
war, welche von den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bedacht
wurde. Sie impliziert zudem, dass eine Lücke vorliegen würde, wenn die
Projektänderung zu anderen Arbeiten oder zusätzlichen Risiken geführt hätte,
ansonsten die Prüfung, ob die Änderung der rechtlichen Konstruktion zu
massgeblichen Änderungen betreffend den Leistungsumfang und die Risikolage
geführt habe, unterlassen worden wäre. Davon ist im Folgenden auszugehen.

6.2.3.1. Der Gesellschaftszweck beinhaltete u.a. die gemeinsame Überbauung und
Realisierung der Liegenschaft (Ziff. 2.2 des Gesellschaftsvertrages). Die
Beiträge der Gesellschafter sollten in Arbeitsleistungen bestehen, die diese
mit den von ihnen beherrschten Gesellschaften erbringen sollten (Ziff. 4.1 des
Gesellschaftsvertrages). Die Arbeiten wären also nicht gemeinsam ausgeführt
worden, sondern jeder Gesellschafter sollte mittels "seiner" Gesellschaft einen
Teil der Gesamtleistung erbringen (vgl. zu den möglichen Modellen bei
Baukonsortien: ANTON EGLI, Probleme von und mit Baukonsortien, in: Freiburger
Baurechtstagung 1989, Bd. 2, S. 45). Die Gesellschaften hätten demnach mit dem
Konsortium entsprechende Verträge - einen Architekturvertrag, einen
Generalunternehmervertrag und einen Werkvertrag über Baumeisterarbeiten -
geschlossen und wären für ihre jeweiligen Arbeiten entschädigt worden; die
Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers mit 4 % für die
Generalunternehmer-Leistungen.
Als Generalunternehmerin für die einfache Gesellschaft sollte die
Aktiengesellschaft offen abrechnen (Ziff. 4.1.2 des Gesellschaftsvertrages).
Bei einer offenen Abrechnung (ohne Kostendach bzw. Festpreis) hat der
Generalunternehmer dem Vertragspartner (hier dem Konsortium) über sämtliche
Honorare und Vergütungen, die er für seine eigenen Leistungen beansprucht und
die er an Dritte bezahlt hat, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen. Der
Werkpreis wird aufgrund der vorgelegten Unternehmer- und Lieferantenrechnungen
ermittelt, also aufgrund der Schlussabrechnung des Generalunternehmers (HUBER/
SCHWENDENER, Der Generalunternehmervertrag des Verbands Schweizerischer
Generalunternehmer, 2. Aufl. 2005, S. 74 zu Ziff. 16.1 des GU-Vertrages des
VSGU; ANTON EGLI, Der General- und der Totalunternehmer, in: Freiburger
Baurechtstagung 1991, S. 79 f.; SIA-Formularvertrag Nr. 1025, Werkvertrag für
Totalunternehmer, 1982/2004, Ziff. 3.2 "Werkpreis"), wodurch der
Generalunternehmer kein Kostenrisiko trägt. Diese Art der Preisvereinbarung ist
beim General-/Totalunternehmervertrag eher selten, geht es doch bei einem
solchen gerade darum, durch eine Pauschalisierung des Preises das Risiko auf
den General-/Totalunternehmer abzuwälzen (HUBER/ SCHWENDENER, a.a.O., S. 74 Rz.
271; Anton Egli, Totalunternehmer, a.a.O., S. 78; CHRISTIAN WIDMER, Die
massgeblichen Leistungen im Generalunternehmer-Vertrag, in: Das private
Baurecht der Schweiz, Martin Lendi und andere [Hrsg.], 1994, S. 130).
In der Folge wurde die Überbauung aber so realisiert, dass die
Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers den Generalunternehmervertrag nicht
mit dem Konsortium schloss, sondern mit dem Kanton Zürich zu einem Werkpreis
von pauschal Fr. 20 Mio. (Generalunternehmervertrag vom 11. März 1994 Ziff.
3.1). Die rechtliche Struktur ist damit ganz anders als ursprünglich
vorgesehen. Ob der Vertrag zwischen der Aktiengesellschaft und dem Kanton als
General- oder als Totalunternehmervertrag bezeichnet wird, ist hierbei nicht
entscheidend, zumal die Abgrenzung ohnehin fliessend ist. Der Unterschied
zwischen General- und Totalunternehmervertrag liegt darin, dass der
Generalunternehmer ein vom Bauherrn (bzw. dessen Hilfspersonen) geplantes
Bauprojekt ausführt, während der Totalunternehmer ein "eigenes Projekt"
realisiert. In der Praxis ist die Abgrenzung allerdings nicht so genau, weil
der Begriff "Bauprojekt" sehr unterschiedlich verwendet wird. Ein
Generalunternehmer erbringt oft auch Planungsleistungen, indem er vom Bauherrn
ein bewilligtes Projekt erhält und alsdann die Detailpläne erstellt (ANTON
EGLI, Totalunternehmer, a.a.O., S. 69 und S. 76 f.). Entscheidend sind die mit
dem Vertrag übernommenen Leistungen und die damit verknüpften Verpflichtungen,
deren Umfang und Inhalt massgeblich die dem General-/Totalunternehmer
zustehende Vergütung bestimmen. Im Jahr 1991 wurde darauf hingewiesen, der
Generalunternehmer-Zuschlag betrage in der Praxis 3-7%, je nach den
übernommenen Aufgaben und Verantwortungen (insbesondere, wenn Zeit- und
Preisgarantien abgegeben wurden) und allenfalls übernommenen Planerleistungen
(ANTON EGLI, Totalunternehmer, a.a.O., S. 71 und S. 81 f.). Bei offener
Abrechnung mit fixem GU-Zuschlag trägt die Aktiengesellschaft, wie ausgeführt,
kein Kostenrisiko; von Kosteneinsparungen bei der Arbeitsausführung profitiert
sie aber ebenfalls nicht. Demgegenüber ist ein Pauschalpreis für sie einerseits
mit einem Kostenrisiko verbunden, andererseits grundsätzlich aber auch mit
einer Chance, durch tiefere Kosten einen grösseren Gewinn zu erzielen.
Vorliegend bestand für die Aktiengesellschaft allerdings letztlich gar keine
Chance, da sie bei pflichtgemässem Vorgehen des Beschwerdeführers den Gewinn
abzuliefern hatte; es blieb für sie bloss das erhöhte Risiko. Es ist daher aus
ihrer Sicht ein grundsätzlicher Unterschied, ob sie alle erbrachten Leistungen
offen abzurechnen hatte oder dafür einen Werkpreis von pauschal Fr. 20 Mio.
vereinbarte.
Die Frage ist, ob sich daran etwas ändert, weil - wovon die Vorinstanz ausging
- die Aktiengesellschaft letztlich kein erhöhtes Risiko lief, da der Verlust
vom Konsortium zu tragen gewesen wäre. Die Vorinstanz begründete dies nicht
weiter. Sie übergeht damit, dass gemäss der ursprünglichen Vorgehensweise ein
Vertragsverhältnis zwischen der Aktiengesellschaft und dem Konsortium mit einem
Anspruch auf offene Abrechnung bestanden hätte. Dieser wäre aufgrund der klaren
vertraglichen Regelung einfach durchzusetzen gewesen. Demgegenüber bestand nach
der Modifikation der Projektrealisierung kein Vertrag zwischen der
Aktiengesellschaft und dem Konsortium. Die Parteien der einfachen Gesellschaft
verpflichteten sich nur untereinander, nicht direkt gegenüber der
Aktiengesellschaft, einen Verlust zu tragen. Die Aktiengesellschaft hätte damit
höchstens mittelbar - über den Beschwerdeführer - einen Anspruch auf
Verlusttragung gehabt, nicht aber einen eigenen vertraglichen Anspruch darauf.
Wäre es zu einem Verlust gekommen, hätten die Beschwerdegegner bei der nun
gewählten rechtlichen Ausgestaltung sodann vorbringen können, die einfache
Gesellschaft bestehe nicht mehr und der Verlust sei allein von der
Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers zu tragen - wie die Prozessgeschichte
zeigt, ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis
ein durchaus dornenvoller Weg. Auch während der Vertragsabwicklung war das
Risiko ein unterschiedliches, da die Aktiengesellschaft im einen Fall auf eine
Leistung Zug-um-Zug bestehen konnte (Art. 82 OR), im anderen nicht. Es ist
unzulässig, das eingegangene Risiko aus einer Sicht im Nachhinein zu
beurteilen, in der eine gerichtliche Beurteilung der Rechtsverhältnisse bereits
stattgefunden hat. Die beiden Situationen können daher entgegen der Vorinstanz
nicht gleichgesetzt werden.

6.2.3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der  Umfang der für die Realisierung
der Überbauung noch erforderlichen Planungsarbeiten zufolge der Projektänderung
nicht anders ausgefallen ist, als wenn diese Arbeiten von der
Aktiengesellschaft als Generalunternehmerin des Konsortiums erbracht worden
wären. Der Beschwerdeführer habe von der Aktiengesellschaft erbrachte
"Planungsaufwendungen" im bezirksgerichtlichen Verfahren auch nie näher
konkretisiert und beziffert. Der Beschwerdeführer verweist auf die
erstinstanzlichen Rechtsschriften, in denen er geltend gemacht habe,
Planungsarbeiten seien "u.a." durch das Architekturbüro des Beschwerdegegners 2
ausgeführt worden, und auf die Konsortialabrechnung, aus der sich die von
diesem Architekturbüro und vom Bauingenieur erbrachten Planungsarbeiten
ziffernmässig ergäben. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei daher
willkürlich und verletze das rechtliche Gehör. Mit der angegebenen Formulierung
hielt die Vorinstanz nur fest, dass die Aktiengesellschaft  selber keine Pläne
erstellte bzw. solche Planungsarbeiten nicht genügend konkretisiert wurden.
Dass seine Aktiengesellschaft selber Planungsarbeiten ausführte, behauptet der
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht. Insofern ist in der Tat
kein Unterschied zur Situation vor der Projektänderung ersichtlich.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Verantwortlichkeit der
Aktiengesellschaft für die von Dritten (inklusive dem Architekturbüro des
Beschwerdegegners 2) gelieferten Pläne. Die Vorinstanz führte dazu aus, der
Beschwerdeführer habe nicht näher begründet, inwiefern die Aktiengesellschaft
beim geänderten Projekt die Verantwortung für allfällige Planungs- bzw.
Projektierungsfehler übernommen habe. Dies ist jedoch eine gestützt auf den
erstellten Sachverhalt zu beantwortende Rechtsfrage und liegt auf der Hand.
Gegenüber dem Kanton Zürich haftete die Aktiengesellschaft beim geänderten
Projekt als alleinige Vertragspartnerin (namentlich als Generalunternehmerin)
aus Gewährleistung und zwar nicht nur für die Bauausführung durch die
beigezogenen Subunternehmer, sondern auch für die Planungsleistungen ihrer als
Hilfspersonen beigezogenen Architekten und übrigen Planer, wie der
Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Sie hätte zwar ihrerseits
Gewährleistungsansprüche gegenüber den Planerstellern gehabt bzw. aufgrund des
Gesellschaftsvertrages wären die Kosten aus der Gewährleistung letztlich von
den einfachen Gesellschaftern zu tragen gewesen. Die Ansprüche gegenüber bzw.
zwischen den einfachen Gesellschaftern hätten aber wieder zuerst durchgesetzt
werden müssen. Beim ursprünglichen Projekt hingegen wäre etwa das
Architekturbüro des Beschwerdegegners 2 Vertragspartnerin der Konsorten gewesen
und nicht der Aktiengesellschaft. Für dessen allfällige Planungsfehler hätte
die Aktiengesellschaft daher gegenüber Dritten von vornherein nicht einzustehen
gehabt. Kurzum, das Risiko war auch insofern für die Aktiengesellschaft nach
der Projektänderung grösser als zuvor.

6.2.3.3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als rechtsfehlerhaft, dass die
Vorinstanz die geleistete Bürgschaft über Fr. 1.7 Mio., die im
Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen war, nicht als zusätzlich zu vergütende
Mehrleistung berücksichtigt habe. Das Zinsniveau im damaligen Zeitraum dürfte
notorisch sein, sodass diese Kosten ohne weiteres abschätzbar und im Übrigen
mittels der von ihm beantragten Expertise beweisbar gewesen wären. Die
Verweigerung eines solchen Gutachtens stelle eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO), des Rechts auf Beweis (Art. 8
ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV) und der ehemaligen kantonalen Bestimmung zum
Beweisauflagebeschluss (§ 136 aZPO/ZH) dar. Die Vorinstanz habe zudem den
Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie auf die in der
Schlussabrechnung enthaltenen Kosten von Fr. 5'964.-- verwiesen und deshalb die
geltend gemachten Kosten für die Bürgschaft von Fr. 340'000.-- als übersetzt
erachtet habe.
Mit diesen Rügen verkennt der Beschwerdeführer die Begründung der Vorinstanz.
Sie erachtete die geltend gemachten Kosten  durch die angerufenen Beweismittel
 als nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich
entgegen dem angefochtenen Urteil aus diesen Beweismitteln etwas zu seinen
Gunsten ergeben hätte. Er bestreitet auch nicht, dass im Finanzrapport unter
BKP 532.3 (Baugarantie) lediglich Fr. 5'964.-- aufgeführt waren. Sodann ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die nun erklärte Unterscheidung
zwischen der bei Bauvollendung geleisteten Baugarantie einer Versicherung und
der bei Baubeginn gestellten Bürgschaft einer Bank bereits vor der Vorinstanz
substanziiert dargelegt hätte; er behauptet dies nicht einmal. Es ist daher
nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die von den Beschwerdegegnern
bestrittenen Kosten von Fr. 340'000.-- für eine Bürgschaft als nicht erwiesen
erachtete. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb im Finanzrapport
der verhältnismässig geringe Betrag für die Versicherungsgarantie als
Kostenposition berücksichtigt wurde, die behaupteten viel höheren Zinskosten
für die Bankbürgschaft dagegen nicht und stattdessen diese Kosten als
Bemessungsfaktor für das Generalunternehmer-Honorar ins Gewicht fallen sollen.
Unter diesen unklaren Umständen war (und ist) die Vorinstanz auch nicht
gehalten, die in diesem Zusammenhang beantragte Expertise abzunehmen.

6.2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktiengesellschaft zufolge
der Änderung der Projekterstellung im Hinblick auf den Pauschalpreis und die
von ihr gegenüber dem Besteller vorerst übernommene Gewährleistungshaftung ein
erhöhtes Risiko trug. Demnach liegt diesbezüglich eine Vertragslücke vor (vgl.
E. 6.2.3 hiervor), welche zu schliessen ist.
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eine
Expertise zum praxisüblichen TU-Honorarzuschlag beantragt. Die Vorinstanz wird
über das Honorar zu befinden haben, das die Parteien vereinbart hätten, und
dabei gegebenenfalls eine Expertise einholen müssen, welche auf die genannten
Risikofaktoren abstellt. Sodann wird sie nach pflichtgemässem Ermessen
festlegen müssen, um wieviel der Zuschlag zu kürzen ist, weil die
Aktiengesellschaft - anders als eine gewöhnliche Generalunternehmerin -
anschliessend die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Kosten gegenüber den einfachen
Gesellschaftern geltend zu machen. Die Parteien werden zu berücksichtigen
haben, dass das Bundesgericht in einer allfälligen Beschwerde die Ausübung des
Ermessens durch die Vorinstanz nur unter einschränkenden Voraussetzungen prüfen
kann (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; 130 III 28 E.
4.1 S. 32), weshalb auch aus diesem Grund eine vergleichsweise Erledigung
naheliegen könnte.

7.
Der Beschwerdeführer hat die Baukosten und den Konsortialgewinn unter
Einschluss der Baunebenkosten abgerechnet. Er berücksichtigte dabei unter
anderem einen Betrag von insgesamt Fr. 124'421.-- für Muster, Modelle und
Kopien (BKP 52), Versicherungen (BKP 53) und übrige Baunebenkosten (BKP 56);
nach Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich bei letzteren um Kosten
für Bewachung, Nachbarentschädigung, Miete fremden Grundes, Aufrichtefest und
Baureklametafel. All diese Positionen zieht er in die Berechnungsbasis für das
Honorar mit ein.

7.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Parteien hätten im Gesellschaftsvertrag
nicht geregelt, welche Leistungen honorarberechtigt seien. Sie liess offen, ob
- wie die Beschwerdegegner behaupteten - Baunebenkosten (BKP 5) praxisgemäss
generell nicht honorarberechtigt seien. Nachdem bereits das Bezirksgericht die
Baunebenkosten nicht als honorarberechtigt erachtete, wies die Vorinstanz die
dagegen gerichtete Berufung aus prozessualen Gründen ab. Der Beschwerdeführer
habe erstinstanzlich die Baunebenkosten nur pauschal mit einbezogen und nicht
näher dargetan, inwiefern diese Positionen auf seinen Aufwand "durchschlagen"
würden. Nachdem die Beschwerdegegner bestritten hätten, dass diese Kosten zur
honorarberechtigten Bausumme zu rechnen seien, wäre das aber notwendig gewesen.
Erst in der Berufungsbegründung habe er dann dargelegt, dass die weiterhin
geltend gemachten Baunebenkosten Leistungen beträfen, welche seine
Aktiengesellschaft gegenüber dem Kanton in eigenverantwortlicher Weise unter
Beizug von Subunternehmern erbracht habe. Diese weiterführenden Ausführungen
könnten jedoch nicht beachtet werden, da weder ersichtlich noch dargetan sei,
dass die Voraussetzungen für neue Tatsachenvorbringen gemäss Art. 317 Abs. 1
lit. b ZPO erfüllt seien. Im Übrigen würde auch die SIA-Ordnung 102 (Ausgabe
1984) die strittigen Nebenkosten nicht zu den honorarberechtigten Baukosten
zählen.

7.2. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Verteilung der Behauptungs- und
Beweislast und eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Die Beschwerdegegner
hätten die entsprechenden Kosten als Aufwand der Generalunternehmerin
anerkannt; sie hätte nur bestritten, dass darauf ein "GU-Honorar" geschuldet
sei. Dabei handle es sich um eine  Rechtsfrage; er habe daher keine
Veranlassung gehabt, in tatsächlicher Hinsicht zur Bestreitung der Gegenpartei
Stellung zu nehmen. Er wiederholt sodann seine inhaltliche Begründung der
Honorarberechtigung, wie er sie erstmals in der Berufung vorbrachte, ohne sich
zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend verspätetes Vorbringen (Art. 317
Abs. 1 lit. b ZPO) zu äussern. Er bestreitet somit die Feststellungen der
Vorinstanz zum prozessualen Verhalten ebenso wenig wie deren Anwendung von Art.
317 Abs. 1 lit. b ZPO.

7.3. Nachdem der Gesellschaftsvertrag wie erwähnt nicht festlegte, welche
Leistungen honorarberechtigt waren und diesbezüglich keine übereinstimmende
tatsächliche Meinung bestand, ging es darum, auszulegen, von welchem
Vertragsinhalt die Parteien nach Treu und Glauben ausgehen durften. Diese
Auslegung basiert einerseits - soweit vorhanden - auf dem Wortlaut und dem
Zusammenhang eines Vertragstextes, andererseits auf den gesamten Umständen.
Diese Umstände sind von jener Partei darzulegen, die sich auf ein bestimmtes
Vertragsverständnis beruft. Vorliegend war es somit am Beschwerdeführer,
(tatsächliche) Umstände darzulegen - beispielsweise eine entsprechende Übung in
Fachkreisen -, die für eine Honorarberechtigung auf den erwähnten
Baunebenkosten sprechen. Die Vorinstanz erwähnte zu Recht, dass dargetan werden
müsse, weshalb (tatsächlich) bestimmte Positionen auf den Aufwand der
Generalunternehmerin "durchschlagen". Davon geht der Beschwerdeführer letztlich
nun selber aus, wenn er ausführt, diese Nebenleistungen seien
honorarberechtigt, weil sie der General-/Totalunternehmer im Gegensatz zum
Architekten nach der SIA-Ordnung 102 in eigenverantwortlicher Weise erbringe
und er so das damit verbundene Risiko trage. Es ging somit nicht bloss um eine
Rechtsfrage, weshalb das Obergericht den Betrag von Fr. 124'421.-- zu Recht aus
prozessualen Gründen nicht als honorarberechtigte Baukosten anerkannt hat. Im
Übrigen ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb z.B. Muster/Modelle/Kopien
oder Versicherungen das Risiko des Generalunternehmers erhöhen sollen.

8.
Die Vorinstanz liess die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerabzüge
nicht zu, nämlich die Gewinnsteuern seiner Aktiengesellschaft von ca. 30 % und
seine Einkommenssteuern von ca. 40 % auf den Dividenden.

8.1. Sie begründete die Nicht-Berücksichtigung der Gewinnsteuern der
Aktiengesellschaft vorerst mit der Bindungswirkung an das Rückweisungsurteil
des Bundesgerichts. Nach der dortigen Formulierung seien nur die "mit der
Überbauung zusammenhängenden Geldeingänge und Ausgaben" zu berücksichtigen.
Dazu zählten die Steuern der Aktiengesellschaft nicht. Wie dargelegt hat sich
das Bundesgericht jedoch nicht zum Umfang des Hauptanspruchs und damit zur
Gewinnberechnung geäussert (E. 4 hiervor). Mit der Bindungswirkung des
Rückweisungsurteils kann die Nicht-Berücksichtigung der Steuern somit nicht
begründet werden.
Verbindlich festgestellt wurde im Rückweisungsurteil, der Beschwerdeführer sei
gesellschaftsrechtlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine
Aktiengesellschaft den Beschwerdegegnern die ihnen zustehenden Gewinnanteile
zukommen lässt; da er die Aktiengesellschaft beherrsche, bestimme er deren
Willensbildung (E. 3.8). Soweit der Beschwerdeführer als willkürlich rügt, dass
die Vorinstanz von einer Beherrschung ausging, verkennt er diese bindenden
Feststellungen des Bundesgerichts.

8.2. In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Aktiengesellschaft
hätte entsprechende Aufwendungen in der Steuererklärung ertragsmindernd geltend
machen können. Das Bundesgericht sei im Rückweisungsurteil mit der Formulierung
"dass die Aktiengesellschaft die vorgesehene Gewinnverteilung respektiert"
davon ausgegangen, diese treffe ein "Respektierungsgebot", was "nichts anderes
als eine Rechts- bzw. Leistungspflicht der Aktiengesellschaft selbst darstellt,
die auch von den Steuerbehörden nicht hätte übergangen werden können". Dass
eine Auszahlung an die Beschwerdegegner nicht hätte erfolgen dürfen, weil sonst
die mit der gewählten Konstruktion verfolgte Absicht einer Umgehung von
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern offen gelegt worden wäre, sei nicht
mehr zu prüfen, da die Frage einer Verheimlichung der Umgehung dieser Steuern
im Zusammenhang mit der Nichtigkeit der Vereinbarungen verbindlich entschieden
worden sei.

8.2.1. Ob die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nichtig sind und
deshalb  keine vertraglichen Ansprüche bestehen, ist nicht dieselbe Frage wie
ob die Parteien aufgrund der Steueroptimierung, die sie mit der geänderten
Ausgestaltung der Projektdurchführung bezweckten, davon ausgingen bzw. der
Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, es dürfe gegen
aussen keine Verbindung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Konsortium
hergestellt werden, weshalb eine Weiterleitung des Gewinns aus der
Aktiengesellschaft zu den Konsorten unterbleiben müsse. Dass die Nichtigkeit
nicht mehr zu prüfen ist (E. 3.5.3 hiervor), ändert deshalb nichts daran, dass
die Vorinstanz diese Frage hätte beurteilen müssen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegner hätten selber darauf
hingewiesen, mit der getrennten Abwicklung des Landverkaufs einerseits (direkt
von den Erben B.________ an den Kanton Zürich) und der Überbauung andererseits
sei bezweckt gewesen, einer doppelten Belastung durch Handänderungssteuern und
insbesondere einer Berechnung der Grundstückgewinnsteuer unter
Mitberücksichtigung des Werklohns zu entgehen. Eine solche ungünstige
grundstückgewinnsteuermässige Qualifikation wäre unvermeidlich gewesen, wenn
die Konsortialpartner gegenüber dem Kanton Zürich gemeinsam als Vertragspartner
aufgetreten und die Abwicklung des Generalunternehmervertrags lediglich intern
an die Aktiengesellschaft weitergegeben hätten.
Es trifft zu, dass die Beschwerdegegner dies geltend gemacht haben. Indessen
ist nicht klar, weshalb daraus zu folgern sein soll, der von der
Aktiengesellschaft erzielte Gewinn hätte nicht an die Konsorten bzw. in das
Konsortium weitergeleitet werden dürfen. Nach der Argumentation des
Beschwerdeführers wäre es steuerrechtlich entscheidend gewesen, dass kein
Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Werkerstellerin (Aktiengesellschaft)
und den dahinter stehenden Konsorten hätte erkannt werden dürfen. Das
impliziert, dass bei einer Erstellung des Werkes durch die einfache
Gesellschaft die Steuern höher ausgefallen wären als bei einer Erstellung durch
die Aktiengesellschaft, und zwar  auch dann, wenn das Grundstück direkt vom
Kanton Zürich erworben wurde, wie es beim geänderten Projekt der Fall war.
Weshalb das so sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zwar kann davon
ausgegangen werden, dass bei der ursprünglich geplanten Vorgehensweise (Erwerb
des Grundstücks durch das Konsortium resp. ein Mitglied davon) eine doppelte
Handänderung betreffend das Grundstück (von der Erbengemeinschaft B.________
auf das Konsortium resp. ein Mitglied davon und von diesem auf den Kanton
Zürich) stattgefunden hätte. Es mag auch sein, dass bei Erstellung der Baute
durch das Konsortium auf dem  Land, das von ihm resp. einem seiner Mitglieder
erworben und von diesem an den Kanton Zürich weiterverkauft wurde, der Preis
für das Bauland und der Werkpreis für die Grundstückgewinnsteuer
zusammengerechnet worden wären (BGE 131 II 722 E. 3.1 und 3.2; Urteil 2C_450/
2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.3). Erwarb der Kanton Zürich das Bauland aber
direkt von der Erbengemeinschaft B.________, ist kein Unterschied ersichtlich,
je nachdem, ob die Baute anschliessend vom Konsortium oder von der
Aktiengesellschaft des Beschwerdeführers realisiert wurde. Eine zweifache
Handänderung stand nicht mehr zur Diskussion; und nachdem der Verkäufer des
Grundstücks (Erbengemeinschaft B.________) und der Werkersteller (Konsortium
vor der Projektänderung oder Aktiengesellschaft danach) nicht (mehr) identisch
oder als wirtschaftliche Einheit zu betrachten waren, war auch eine
Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis für die Einkommens- bzw.
Grundstückgewinnsteuer ausgeschlossen (BGE 131 II 722 E. 3.2 S. 725 f.; zit.
Urteil 2C_450/2015 E. 4.3; vgl. auch - mit anderer Begründung, aber im Ergebnis
gleich - den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2005.00079
vom 10. Mai 2006 E. 2.2). Nur für die Handänderungssteuer wäre eine
Zusammenrechnung von Land- und Werkpreis auch nach der Projektänderung noch in
Frage gekommen, wenn die Voraussetzungen für die sog. Zusammenrechnungspraxis
zu bejahen gewesen wären (BGE 131 II 722 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 S. 724 f.). Der
Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben
waren; insbesondere aber ist nicht ersichtlich, weshalb angesichts des
separaten Landverkaufs die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung eher
erfüllt gewesen wären, wenn das Konsortium und nicht die Aktiengesellschaft des
Beschwerdeführers die Überbauung realisiert hätte.
Der Beschwerdeführer durfte somit nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen,
im Hinblick auf die Grundstückgewinn- und die Handänderungsteuer müsse beim
geänderten Projekt eine Weiterleitung von Gewinn aus der Aktiengesellschaft an
die Konsorten unterbleiben.

8.2.2. Es bleibt zu prüfen, ob sich die Weiterleitung der Gewinnanteile bei der
Aktiengesellschaft gewinnsteuerrechtlich ertragsmindernd ausgewirkt hätte, wie
die Vorinstanz annimmt (vgl. E. 8.2 hiervor).

8.2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ersichtlich, was das von der
Vorinstanz erwähnte, "letztlich diffus" bleibende Respektierungsgebot
beinhalte; ohne vertragliche Verpflichtung der Aktiengesellschaft gegenüber dem
Konsortium wäre die Ablieferung des Projektgewinns nicht als ertragsmindernd
von den Steuerbehörden akzeptiert worden.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angenommene
Pflicht der Aktiengesellschaft. Das Bundesgericht hat - wie bereits mehrfach
erwähnt - eine gesellschaftsrechtliche Pflicht  des Beschwerdeführers
 festgestellt. Eine "Rechts- bzw. Leistungspflicht der Aktiengesellschaft
selbst" kann daraus nicht abgeleitet werden; vielmehr wäre es eben gerade am
Beschwerdeführer gewesen, eine solche gegenüber der Aktiengesellschaft zu
begründen. Mit einer bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtung der
Aktiengesellschaft gegenüber dem Konsortium lässt sich somit die
steuerrechtliche Problematik entgegen der Vorinstanz nicht lösen.

8.2.2.2. War die Aktiengesellschaft nicht vertraglich verpflichtet, Gewinn
abzuliefern, hätten gleichwohl vorgenommene Auszahlungen an die einfachen
Gesellschafter geldwerte Vorteile aus Beteiligung dargestellt. Eine sog.
verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass: (1) die leistende
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine
gleichwertige Gegenleistung erhält, (2) der Beteiligungsinhaber der
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (z. B. über eine
ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, (3) die
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht
nahestehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte,
weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs),
und (4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft erkennbar war (BGE 140 II 88 E. 4.1 S. 92 f.; 138 II 57 E.
2.2 S. 59 f.; 131 II 593 E. 5.1 S. 607; vgl. zum Ganzen auch Urteil 2C_16/2015
vom 6. August 2015 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Als dem Beteiligungsinhaber
nahestehend erachtet die Praxis eine natürliche oder juristische Person, die
zum beherrschenden Beteiligungsinhaber enge wirtschaftliche oder persönliche,
beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen unterhält. Nahestehend im
steuerrechtlichen Sinn sind darüber hinaus Personen, denen der
Beteiligungsinhaber gestattet, seine Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen (
BGE 138 II 57 E. 2.3 S. 60, 545 E. 3.4 S. 551; zit. Urteil 2C_16/2015 E. 2.3.2;
je mit Hinweisen). Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere auch
Ertragsverzichte zugunsten des Beteiligungsinhabers oder einer ihm
nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft den Gewinn entsprechend kürzen.
Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende
Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die Erträge direkt dem
Beteiligungsinhaber oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn
diese Personen dafür nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die
Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteil 2C_942/2011
vom 29. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis), beispielsweise bei der Weiterleitung von
Veräusserungsgewinnen der Gesellschaft (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II.
Teil, 2004, N. 136 zu Art. 58 DBG). Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung
vorliegt, ist vom  Standpunkt der jeweiligen steuerpflichtigen Gesellschaft aus
zu beurteilen (LOCHER, a.a.O., N. 98 zu Art. 58 DBG).
Bei den andern Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft handelt es sich um in
diesem Sinn wirtschaftlich mit dem Beschwerdeführer eng verbundene Personen.
Hätte die Aktiengesellschaft den Konsorten den aus der Erstellung der
Überbauung realisierten Gewinn weitergeleitet, hätte der Beschwerdeführer als
Beteiligungsinhaber direkt (sein Gewinnanteil) und indirekt (Gewinnanteil der
beiden anderen einfachen Gesellschafter, womit eine Pflicht von ihm erfüllt
worden wäre) einen Vorteil erlangt, was für alle Beteiligten offenkundig
gewesen wäre. Aus ihrer Sicht erhielt die Aktiengesellschaft dafür keine
Gegenleistung; es bestand kein Vertrag und ihr wurde im Gegenzug zur
Weiterleitung des Gewinns keine Leistung versprochen. Allein der
wirtschaftliche Hintergrund, nämlich dass die Aktiengesellschaft die Überbauung
und damit den Gewinn nur realisieren konnte, weil das Konsortium ihr diese
überliess und der Beschwerdegegner 1 im Hinblick darauf auf die Ausübung seines
Kaufrechts verzichtete, kann nicht als "Gegenleistung" in diesem Sinn
verstanden werden. An einen unabhängigen Dritten hätte die Aktiengesellschaft
den Gewinn nicht weitergeleitet, ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein.
Somit ist davon auszugehen, dass im Rahmen  der Besteuerung der
Aktiengesellschaft die Weiterleitung des erzielten Gewinns zu einer Aufrechnung
und damit einer Gewinnbesteuerung geführt hätte.
Die Beschwerdegegner wenden aber zu Recht ein, wenn der Beschwerdeführer
pflichtgemäss vorgegangen wäre, hätte er mit seiner Aktiengesellschaft einen
Vertrag über die Ablieferung des Gewinns geschlossen und die von ihm beklagten
Steuerfolgen wären nicht eingetreten. Diesfalls hätte die Aktiengesellschaft
eine vertragliche Verpflichtung erfüllt, wobei die Gegenleistung darin
bestanden hätte, dass ihr die Möglichkeit verschaffen wurde, die Überbauung zu
realisieren, und dass ihr Verlustrisiko dabei reduziert wurde. Was der
Beschwerdeführer dem entgegenhält, überzeugt nicht. So kann nicht gesagt
werden, ein solcher Vertrag hätte gegen die Interessen der Aktiengesellschaft
verstossen und wäre daher unzulässig gewesen, erhielt die Aktiengesellschaft
doch dafür wie erwähnt die Möglichkeit, die Überbauung durchzuführen. Und
selbst wenn bei einer nachträglichen, vorfrageweisen Beurteilung aufgrund der
schwierigen steuerrechtlichen Abgrenzungsfragen bei derartigen wirtschaftlichen
Zusammenhängen eine gewisse Unsicherheit verbleibt (etwa zum [Miss]verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung), könnte sich der Beschwerdeführer nicht
darauf berufen. Denn er hätte es in der Hand gehabt, durch Abschluss eines
entsprechenden Vertrags und rechtzeitige Auszahlung für eine Klärung der
steuerrechtlichen Situation zu sorgen. Schliesslich ist auch der Einwand
unbehelflich, die Beschwerdegegner hätten nie behauptet, der Beschwerdeführer
sei zu einer solchen Vereinbarung verpflichtet gewesen; denn diese Frage ist
Teil der rechtlichen Würdigung.
Demnach hat der Beschwerdeführer eine höhere Gewinnbesteuerung seiner
Aktiengesellschaft selber zu verantworten und kann diese nicht als Schmälerung
des Gewinns auf die Beschwerdegegner abwälzen. Bereits aus diesem Grund ist ein
Abzug für seine privaten Steuern ebenfalls nicht berechtigt.

9.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegnern wie beantragt Verzugszins von 5 %
seit dem 3. September 1998 (Eingang des Sühnebegehrens beim Friedensrichteramt)
zu. Der Gewinnherausgabeanspruch bzw. der Schadenersatzanspruch der
Beschwerdegegner sei bereits vor diesem Datum fällig gewesen, sodass der
Beschwerdeführer mit dem Stellen des Sühnebegehrens in Verzug geraten sei. Die
Fälligkeit ist nach wie vor umstritten.

9.1. Die Vorinstanz berief sich einerseits auf das Rückweisungsurteil des
Bundesgerichts. Darin sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine
aus der Gesellschafterstellung fliessenden Pflichten verletze und
schadenersatzpflichtig werde, indem er seine Aktiengesellschaft nicht zur
Abrechnung anhalte und dadurch die Erzielung eines Gewinns durch das Konsortium
vereitle. Diese Haftung, so die Vorinstanz weiter, setze weder eine vorgängige
Liquidation der Gesellschaft noch eine Verwertung des Gesellschaftsvermögens
voraus. So wie das Bundesgericht die Fälligkeit der Abrechnungspflicht bejaht
habe, sei auch die Fälligkeit des Gewinnherausgabeanspruchs bzw. des
Schadenersatzanspruchs zu bejahen.
Dem hält der Beschwerdeführer zu Recht entgegen, ein Schadenersatzanspruch für
die unterbliebene Gewinnherausgabe könne nicht vor dem Gewinnherausgabeanspruch
fällig werden. Zutreffend ist auch sein Einwand, dass sich aus der Fälligkeit
der Abrechnungspflicht nicht zwingend die Fälligkeit des
Gewinnherausgabeanspruchs ergibt.

9.2. In einer Alternativbegründung stützte sich die Vorinstanz sodann wie das
Bezirksgericht auf Ziffer 6.2 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 29. Juni
1993. Dieser lautet:

"Eine letzte Abrechnung erfolgt sofort nach realisiertem Gesamtverkauf der
Überbauung und nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten inkl.
Grundstückgewinnsteuer. Vor Verteilung eines Erlöses sind die zur Deckung
allfälliger Forderungen aus Baumängeln notwendigen Rückstellungen zu treffen."

9.2.1. Die Vorinstanz erwog, nach den Feststellungen des Bezirksgerichts wäre
es der Aktiengesellschaft spätestens anfangs 1997 möglich gewesen, die
Konsortialabrechnung und damit die letzte Abrechnung im Sinne von Ziffer 6.2
des Gesellschaftsvertrags zu erstellen. Zwar setze die Gewinnherausgabe das
Treffen der notwendigen Rückstellungen für Baugarantiefälle voraus. Das
Bezirksgericht habe aber ausgeführt, solche Rückstellungen wären gering
gewesen, da der Aktiengesellschaft bei allfälligen Mängeln
Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern zugestanden hätten. Da
sich der Beschwerdeführer weder mit dieser Überlegung auseinandersetze noch
sich auf einen konkreten Rückstellungsbedarf berufe, vermögen bloss potentielle
Baugarantiefälle die Verteilung des Gewinns nicht zu hindern.

9.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, damit habe die Vorinstanz eine vorgängige
Abrechnungspflicht angenommen. Von Gesetzes wegen sei der eingeklagte Anspruch
noch gar nicht fällig. Die anteilsmässigen Gewinnanteile würden nämlich nichts
anderes darstellen als die Herausgabe eines nach der Liquidation allenfalls
verbleibenden Überschusses. Da gemäss beschwerdegegnerischer Darstellung weder
eine Auflösung der Gesellschaft erfolgt sei noch eine Verwertung des
Gesellschaftsvermögens stattgefunden habe, sei der eingeklagte Anspruch von
Gesetzes wegen noch nicht fällig. Die gesetzlichen Bestimmungen über die
Liquidation sind jedoch dispositiver Natur und kommen nur zur Anwendung, wenn
nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag oder im Nachhinein vereinbart wurde
(DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012,
N. 2 zu Art. 548/549 OR). Davon geht der Beschwerdeführer letztlich selber aus,
weshalb es sich erübrigt, weiter auf diese Argumentation einzugehen.

9.2.3. Zu prüfen ist, ob sich die Fälligkeit aus dem Gesellschaftsvertrag
ergibt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
Verhandlungs- und Eventualmaxime und macht eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung geltend, weil sich die Beschwerdegegner nie auf die
Regelung in Ziffer 6.2 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages berufen bzw. diese
zitiert hätten. Sie hätten lediglich generell einen Rechnungslegungs- und
Gewinnherausgabeanspruch geltend gemacht. Auch darauf ist nicht weiter
einzugehen. Selbst wenn man nämlich mit der Vorinstanz davon ausgeht, allein
aufgrund des Wortlauts von Ziffer 6.2 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrags sei
eine Verteilung des Erlöses unmittelbar nach dem Verkauf der überbauten
Liegenschaft fällig gewesen und zwar ohne Abzug für die in dieser Ziffer
vorbehaltenen Rückstellungen, da der Beschwerdeführer solche nicht
substanziiert habe, stellt sich die Frage, ob Ziffer 6.2 Absatz 2 des
Gesellschaftsvertrages nach der Durchführung der Überbauung in einer anderen
rechtlichen Struktur tel quel anzuwenden bleibt.

9.2.3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anwendbarkeit
widerspreche dem mit Ziffer 6.2 verfolgten Zweck. Dieser habe darin bestanden,
die Konsorten, die das Bauprojekt gemäss Gesellschaftsvertrag fortlaufend
selber zu finanzieren (insb. die Aufwendungen der beteiligten Gesellschaften
der Konsorten fortlaufend zu vergüten) hatten, entsprechend zu orientieren.
Eine Finanzierung durch das Konsortium sei aber nach der Projektänderung nicht
erfolgt. Dieses Vorbringen kann sich aber nur auf den ersten Absatz von Ziffer
6.2 beziehen, wonach "[Ü]ber das Geschäftsergebnis (...) jeweils auf das Ende
eines Kalenderjahres abgerechnet (wird) ". Einer Anwendung von Ziffer 6.2
Absatz 2 steht es nicht entgegen.

9.2.3.2. Wie bereits vor Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer auch auf
Ziffer 7.1 des Gesellschaftsvertrages. Danach hätte das Konsortium erst nach
erfolgter Gesamtabrechnung und  Erledigung allfälliger Baugarantiefälle
 aufgelöst werden können. Eine Auflösung und Verwertung des
Gesellschaftsvermögens hätte deshalb erst nach Ablauf der fünfjährigen
werkvertraglichen Garantie- und Verjährungsfrist erfolgen können, also
frühestens am 14. Juli 2001 (fünf Jahre nach der Übergabe des Bauobjektes an
den Kanton am 15. Juli 1996). Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens hätte
zudem die Kenntnis der Steuerbetreffnisse vorausgesetzt.
Die Vorinstanz stellte trotz Projektänderung ohne Anpassung auf den
Vertragswortlaut ab. Danach regelt Ziffer 6.2 Absatz 2 die Verteilung des
Erlöses  vor Auflösung der Gesellschaft und Ziffer 7.1 die Auflösung der
Gesellschaft. Aufgrund des Wortlauts kann die Gewinnverteilung somit vor der
Auflösung stattfinden. Eine solche Auslegung übergeht allerdings den inneren
Zusammenhang zwischen den beiden Vertragsziffern. Diese beruhen offensichtlich
auf der Idee, dass zwar der Erlös - abzüglich Rückstellungen - schon vor Ablauf
der Garantiefrist ausbezahlt wird, die einfache Gesellschaft aber bestehen
bleibt. Letzteres macht nur Sinn, wenn damit der Zweck verfolgt werden sollte,
gemeinsam im Rahmen der Gesellschaft die Baugarantiefälle zu erledigen, sollten
die Rückstellungen nicht genügen. Nachdem die Aktiengesellschaft nun aber
einzige Vertragspartnerin des Kantons Zürich war, wären die Garantiearbeiten
vorerst allein an ihr hängen geblieben. Damit entfällt die Grundlage, den Erlös
schon vor Ablauf der Garantiefrist zu verteilen und die beiden Ziffern wie die
Vorinstanz abzugrenzen.
Daran ändert entgegen den Beschwerdegegnern auch nichts, dass der
Beschwerdeführer keine konkreten Baugarantiefälle nachgewiesen hat. Solange die
Garantiefrist lief, hätten solche geltend gemacht werden können. Das genügt,
damit der Beschwerdeführer die Auszahlung während dieser Zeit zurückhalten
durfte. Wären Baugarantiefälle eingetreten, hätte sogar über die fünfjährige
Frist hinaus zugewartet werden dürfen, nämlich bis zu deren Erledigung. Dass
der Beschwerdeführer keine konkreten Garantiefälle substanziiert geltend
gemacht hat, hat somit einzig zur Folge, dass die Fälligkeit nicht erst nach
dem 14. Juli 2001 eintrat. Die Vorinstanz wird daher im Rahmen der Rückweisung
eine Verzinsung von 5 % ab dem 14. Juli 2001 zu berücksichtigen haben.

10.
Die Vorinstanz verteilte die erstinstanzlichen Kosten im Verhältnis ein Zehntel
(Beschwerdegegner) zu neun Zehnteln (Beschwerdeführer), weil sie entgegen dem
Bezirksgericht, das sämtliche Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte, die
Verzugszinsen nicht mit einbezog. Im Übrigen bestätigte sie aber das Urteil des
Bezirksgerichts; namentlich insofern, als dieses den Streitwert nicht anhand
der in der ursprünglichen Klage genannten approximativen Forderungsbeträge
bestimmt hatte, sondern anhand der nach der Abrechnung bezifferten
Rechtsbegehren. Entsprechend bestätigte sie ausdrücklich auch im Dispositiv
(Ziff. 2) die erstinstanzlichen Kostenansätze.
Der Beschwerdeführer rügt dies und macht nach wie vor geltend, die
Beschwerdegegner hätten mit ihren ursprünglichen Forderungen massiv überklagt.
Selbst im Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in den übrigen
Punkten wären daher die Verfahrenskosten der Erstinstanz im Verhältnis von
mindestens 33 % den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die ihnen zugesprochene
Parteientschädigung wäre auf einen Drittel des Betrages zu reduzieren. Die
Kostenverlegung und Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren
ficht er nicht an.
Zwar wird die Vorinstanz aufgrund der Rückweisung erneut auch über die Kosten
und die Parteientschädigung zu befinden haben. Die Frage, von welchem
Streitwert auszugehen ist, wird sich aber nicht ändern. Daher ist es sinnvoll,
bereits jetzt darüber zu befinden. Die Vorinstanz hatte wie ausgeführt die
korrekte Handhabung des anwendbaren Verfahrensrechts durch das Bezirksgericht
zu überprüfen. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht fand unbestritten noch
das zürcherische Zivilprozessrecht Anwendung, da das Verfahren seit 1999 hängig
war. Auch wenn die Zulässigkeit der Stufenklage vor dem Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung aus dem materiellen Bundesrecht abgeleitet
wurde (BGE 116 II 215 E. 4a S. 219 f.), blieb die Frage der Bestimmung des
Streitwerts doch eine solche des kantonalen Prozessrechts. Soweit kantonales
Recht zur Anwendung gelangt, können nur verfassungsmässige Rechte (namentlich
das Willkürverbot) als verletzt gerügt werden (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231;
136 I 241 E. 2.4 S. 249). Diesbezüglich bestehen erhöhte Rügeanforderungen (E.
2.1 hiervor). Diesen genügt die Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

11.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das Urteil des
Obergerichts ist aufzuheben. Die Sache ist zur Bestimmung des Honorarzuschlags,
den die Parteien nach Treu und Glauben aufgrund der veränderten Risiken des
geänderten Projektablaufs vereinbart hätten (vgl. E. 6.2.3.4), an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz von einer Verzinsung zu 5
% ab 14. Juli 2001 auszugehen haben (vgl. E. 9.2.3.2). Im Übrigen ist der
Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, kein Erfolg beschieden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien
je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen
(Art. 68 Abs. 1 BGG) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. November 2015 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
unter solidarischer Haftbarkeit zur Hälfte den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi

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