Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.695/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_695/2015

Urteil vom 8. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Samuel Gruner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Haftpflichtrecht, Zivilprozessrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 16. November 2015.

In Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein in einem
zwischen den Parteien hängigen Forderungsprozess der beklagten A.________
(Beschwerdeführerin) die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Duplik mit
Verfügung vom 30. Juni 2015 erstmals bis 28. Juli 2015 erstreckte;
dass der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 24. August 2015 feststellte,
dass die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Verfügung vom 30. Juni 2015
angesetzten Frist keine Duplik eingereicht habe;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2015 um eine zweite
Fristerstreckung bis 30. September 2015, eventuell um Wiederherstellung der
Frist gemäss Art. 148 ZPO ersuchte;
dass der Amtsgerichtspräsident diese Begehren mit Verfügung vom 17. September
2015 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine von der Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2016
abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 17. Dezember
2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst
(BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde
nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E.
2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324
E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss,
was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder
nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E.
4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen),
und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung
des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2;
136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2);
dass die Beschwerdeführerin vorbringt, es drohe ihr durch den angefochtenen
Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da ihr mit der
prozessleitenden Verfügung auf Abweisung des zweiten Fristerstreckungsgesuchs
die Möglichkeit der Einreichung einer Duplik genommen und ihr somit
verunmöglicht werde, nochmals uneingeschränkt Tatsachenbehauptungen und
Beweisanträge in den Prozess einzubringen;
dass erst das Endurteil im Prozess zeigen wird, ob es sich zum Nachteil der
Beschwerdeführerin ausgewirkt hat bzw. ob es im Prozess ausschlaggebend war,
dass ihr die Einreichung einer Duplik verwehrt wurde;
dass es sich bei einem Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Endentscheids dadurch entstehen könnte, dass sie keine Duplik erstatten konnte,
jedenfalls nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher
Natur handeln würde, könnte mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid vor
Bundesgericht doch gerügt werden, die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht nicht
zur Duplik zugelassen worden (Art. 93 Abs. 3 BGG), und dass die Sache bei einer
Gutheissung dieser Rüge zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen wäre und ein der Beschwerdeführerin durch den
angefochtenen Entscheid erwachsender Nachteil vollständig behoben werden könnte
(vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81);
dass eine damit verbundene Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, wie
ausgeführt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen würde;
dass die Beschwerdevoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
somit zu verneinen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der in ihrem Vermögensinteresse prozessierenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selber gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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