Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.693/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_693/2015

Urteil vom 11. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nicolas Herzog und Jonas Oggier,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Ruggli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
GmbH; Entzug der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich,
Einzelgericht, vom 26. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ GmbH mit Sitz in U.________ (Gesuchs- und Beschwerdegegnerin)
betreibt ein exportorientiertes Produktionsunternehmen auf dem Gebiet der
Wärmeübertragung. Sie beschäftigt ein paar Dutzend Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
Die Stammanteile an der Gesellschaft gehören je zur Hälfte A.________
(Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) und C.________. Zwischen den beiden
Gesellschaftern besteht seit geraumer Zeit Zwist, was namentlich die
Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erschwert.
Die Gesellschaftsstatuten sehen vor, dass die Bestellung der Geschäftsführer
durch Beschluss der Gesellschafter erfolgt und die Bestellung jederzeit von den
Gesellschaftern widerrufen werden kann. lm Handelsregister sind die beiden
Gesellschafter als Geschäftsführer eingetragen. Ebenfalls eingetragen ist
D.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung. Alle drei verfügen über
Kollektivunterschrift zu zweien.
Die Gesuchstellerin hat auch mit D.________ Meinungsverschiedenheiten. Sie
wirft ihm wiederholte und grobe Rechtsverletzungen vor, u.a. Verstösse gegen
das Gleichbehandlungsgebot (Art. 813 OR) und die Treuepflicht (Art. 812 OR,
Art. 321a Abs. 1 OR). D.________ habe sich auf die Seite von C.________
geschlagen und versuche zusammen mit diesem, die Gesuchstellerin "zu verdrängen
".

B.

B.a. Mit vorsorglichem Massnahmegesuch vom 22. Juli 2015 stellte die
Gesuchstellerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich folgende Anträge:

"1. Es sei D.________ mit sofortiger Wirkung vorsorglich die Geschäftsführungs-
und Vertretungsfunktion für die B.________ GmbH (CHE-108.532.465) zu entziehen.

2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Anordnung
gemäss Ziff. 1 in das Handelsregister einzutragen.

3. Die in Ziff. 1 und 2 beantragten vorsorglichen Massnahmen seien im Sinne von
Art. 265 ZPO sofort und ohne vorgängige Anhörung der Beklagten anzuordnen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt, zu Lasten der
Beklagten."

Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 wies das Handelsgericht das
Dringlichkeitsbegehren ab.
Am 18. August 2015 reichte die Gesuchstellerin einen ersten und am 9. September
2015 einen zweiten als "Noveneingabe " bezeichneten Schriftsatz ein.
Mit Gesuchsantwort vom 10. September 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die
Abweisung des Massnahmegesuchs.
Am 23. Oktober 2015 reichte die Gesuchstellerin schliesslich eine dritte
"Noveneingabe " ein.

B.b. Mit Urteil vom 26. November 2015 wies das Handelsgericht das
Massnahmegesuch ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichts- und
Parteikosten.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Dezember 2015 stellt die Gesuchstellerin
dem Bundesgericht folgende Anträge:

"1. Das Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
26. November 2015 im Verfahren HE150336 sei aufzuheben.

2.1 Es sei D.________ mit sofortiger Wirkung vorsorglich die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis für die B.________ GmbH (CHE-108.532.465) zu entziehen.

2.2 Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Anordnung
gemäss Ziff. 2.1 in das Handelsregister einzutragen.

3. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin."

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung Nichteintreten auf die
Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139
III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen).

1.1. Der angefochtene Massnahmeentscheid ist in einem eigenständigen Verfahren
ergangen und schliesst dieses ab. Es handelt sich somit um einen Endentscheid
i.S. von Art. 90 BGG (BGE 138 III 46 E. 1.1). Er betrifft eine Zivilsache (Art.
72 BGG) und ist von einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als
Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz
eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Beschwerden gegen Urteile
kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2
lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69 f.).

1.2. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im
Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 140 III
92 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen und damit durch den
vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Die Beschwerdegegnerin spricht ihr
indessen ein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
aus folgenden Gründen ab: Am 28. September 2015 habe die Beschwerdeführerin vor
einem Schiedsgericht den Hauptprozess betreffend den definitiven Entzug der
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis von D.________ eingeleitet. Mit
Eingabe vom 8. Februar 2016 habe sie ihr Klagebegehren unter Vorbehalt der
Wiedereinbringung aber wieder zurückgezogen. Damit zeige die
Beschwerdeführerin, dass sie an der "beförderlichen Beurteilung " in der
Hauptsache nicht mehr länger interessiert sei, womit sie auch kein
Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren mehr habe.
Diese Einwände verfangen nicht: Das vorliegende Massnahmeverfahren wurde
selbständig, d.h. unabhängig vom schiedsgerichtlichen Hauptprozess eingeleitet.
Dass die Beschwerdeführerin den Hauptprozess einstweilen nicht weiterverfolgen
will, schliesst keineswegs aus, dass sie nach wie vor ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme
haben kann. Die Beschwerdebefugnis ist ihr deswegen nicht abzusprechen.
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt
einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG)
einzutreten.

1.3. Bei einem Entscheid, der - wie der vorliegend angefochtene - eine
vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Die
Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E.
1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die
beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV
geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des
angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).

1.4. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie der Vorinstanz
in den Rz. 22 - 24 ihrer Beschwerdeschrift eine "willkürliche Würdigung der
Noveneingabe vom 18. August 2015" vorwirft, ohne dabei auch nur ansatzweise
darzutun, was sie in dieser Eingabe überhaupt vorgebracht haben will. Inwiefern
die Vorinstanz gegen die Verfassung verstossen haben sollte, ergibt sich aus
den entsprechenden Ausführungen nicht. Das gleiche gilt für die Vorbringen in
den Rz. 25 und 26. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV), indem die Vorinstanz
die rechtlichen Ausführungen der Noveneingabe vom 18. August 2015 als verspätet
qualifiziert und unbeachtet gelassen habe.
Die Rüge beruht auf falschen Prämissen und ist damit zum Vornherein
unbegründet: Die Vorinstanz hat die rechtlichen Ausführungen der Eingabe vom
18. August 2015 in der Erwägung 8.3 des angefochtenen Entscheids sehr wohl
berücksichtigt und ausgeführt, dass die entsprechenden Vorbringen " den
relevanten Nachteil" (i.S. von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) nicht darzutun
vermögen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder gar des
Willkürverbots kann keine Rede sein.

3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 815 Abs. 2 OR
willkürlich angewendet, indem sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein
wichtiger Grund zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
von D.________ vorliege, ausschliesslich auf die Interessen der Gesellschaft
abgestellt und die Interessen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen
habe. Zudem habe sie den Umstand, dass der Mitgesellschafter der
Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2015 eine Auflösungsklage gegen die
Gesellschaft angestrengt und D.________ ihn dabei unterstützt habe, zu Unrecht
nicht als wichtigen Grund i.S. von Art. 815 Abs. 2 OR qualifiziert.

3.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre,
sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE
138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 III 378 E. 6.1; 135 V 2 E. 1.3).

3.2.

3.2.1. Wer um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersucht, hat einen
materiellen Anspruch zivilrechtlicher Natur und dessen Gefährdung
(Verfügungsanspruch, Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie einen drohenden nicht
leicht wieder gutzumachenden Nachteil (Verfügungsgrund, Art. 261 Abs. 1 lit. b
ZPO) glaubhaft zu machen (Urteil 5A_931/2014 vom 1. Mai 2015 E. 4).

3.2.2. Vorliegend leitet die Beschwerdeführerin einen Verfügungsanspruch aus
Art. 815 Abs. 2 OR ab. Danach kann jeder Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken,
wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende
Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten
Geschäftsführung verloren hat. Passivlegitimiert hinsichtlich dieses
Gestaltungsklageanspruchs ist die Gesellschaft, was auch dann gilt, wenn diese
- wie hier - nur zwei Gesellschafter aufweist (Urteil 4A_8/2014 vom 6. Juni
2014 E. 2.3).
Die Klage auf Entzug oder Beschränkung der Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis dient dazu, die Funktionstauglichkeit der
Gesellschaftsorgane aufrecht zu erhalten, so dass die Gesellschaft fortgeführt
werden kann (Urteil 4A_8/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3; Botschaft vom 19.
Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen
im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2002, S.
3217). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund i.S. von Art. 815
Abs. 2 OR vorliegt, ist mithin das  Interesse der Gesellschaft massgebend, eine
Organisation aufrecht zu erhalten, die ihr erlaubt, den Gesellschaftszweck zu
erreichen. Die Klage dient nicht dazu, die individuellen Interessen der
Geschäftsführer oder der Gesellschafter zu wahren (Urteil 4A_8/2014 vom 6. Juni
2014 E. 2.3).

3.3. Die Vorinstanz hat sich auf diese Grundsätze bezogen und erwogen, dass die
Klage nach Art. 815 Abs. 2 OR die Interessenwahrung der Gesellschaft bezwecke.
Deshalb sei im Massnahmeverfahren zu prüfen, ob  der Gesellschaft (und nicht
der Gesuchstellerin) ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil i.S. von
Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO drohe, wenn dem betroffenen Geschäftsführer die
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht vorsorglich entzogen würde.
Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesuchstellerin in ihren Schriftsätzen
lediglich Nachteile dargetan habe, die ihr selbst drohten, nicht aber solche
der Gesellschaft. Damit habe sie im Wesentlichen nur die "grundsätzlich
unerfreulichen" "Reibereien" und "Konflikte" zwischen den Geschäftsführern
dargetan, nicht aber, inwiefern sich diese zum Nachteil der Funktionsfähigkeit
der Gesellschaft auswirkten. Damit habe die Gesuchstellerin nicht glaubhaft
gemacht, inwiefern der vorsorgliche Entzug der Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis von D.________ notwendig erscheine, um einen nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteil der Gesellschaft abzuwenden. Insbesondere liege
auch im Umstand, dass der Mitgesellschafter der Gesuchstellerin, C.________, am
22. Oktober 2015 eine Auflösungsklage gestützt auf Art. 821 OR gegen die
Gesellschaft angestrengt und D.________ ihn dabei unterstützt haben soll, (im
heutigen Zeitpunkt) kein solcher Nachteil für die Funktionsfähigkeit der
Gesellschaft.

3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, vermag keine
Willkür auszuweisen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der
Gestaltungsklageanspruch aus Art. 815 Abs. 2 OR auf die Interessenwahrung der
Gesellschaft abzielt. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein
sollte, wenn sie die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer
Absetzung von D.________ als grundsätzlich unerheblich erachtet hat, ist damit
nicht ersichtlich. Zwar könnte im Umstand, dass D.________ den
Mitgesellschafter und -geschäftsführer C.________ bei der Anstrengung einer
Auflösungsklage unterstützt haben soll, eventuell eine Pflichtverletzung i.S.
von Art. 815 Abs. 2 OR liegen; es ist aber jedenfalls im Ergebnis nicht
willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus vorderhand keinen nicht leicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO ableiten will, der
einen sofortigen Entzug von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen
rechtfertigen würde. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 815 Abs. 2 OR (i.V.m.
Art. 261 Abs. 1 ZPO) willkürlich angewendet, erweist sich als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich,
Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben