Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.692/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_692/2015

Urteil vom 1. März 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ 1 bis B.________32
alle gemeinsam vertreten durch
Rechtsanwälte Thomas Spoerri und Reto Gygax,
B.________ 33 bis B.________ 35
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag; Prozesskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26.
Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die C.________ AG (Beklagte 2) und die D.________ AG in Liquidation (Beklagte
3) verpflichteten im Jahre 2002 die A.________ AG (Beklagte 1,
Beschwerdeführerin) als Totalunternehmerin mit der Erstellung der Überbauung
U.________ strasse xx und V.________ weg xx in W.________. In diesem
Zusammenhang verkauften die Beklagten 2 und 3 schlüsselfertige
Stockwerkeigentumseinheiten dieser Überbauung und traten dabei ihre
Mängelrechte gegenüber der Beklagten 1 an die Käuferschaft ab. Die Kläger (bzw.
zum Teil nun deren Erben) und Beschwerdegegner sind bzw. waren
Stockwerkeigentümer dieser Stockwerkeigentümergemeinschaft.

B. 
Mit Klage vom 10. Juli 2008 beim Handelsgericht des Kantons Zürich machten die
(ursprünglichen) Kläger in der Hauptsache Ansprüche auf Bevorschussung von
Nachbesserungskosten für die Behebung verschiedener Mängel an diesen
Liegenschaften geltend. Ausserdem beantragten sie die Zusprechung von
Schadenersatz für Mangelfolgeschäden. Mit einer Eventualklage stellten
verschiedene Kläger Begehren um Leistung von Schadenersatz, sofern die
Hauptbegehren aus einem bestimmten Grund abgewiesen werden sollten.
Das Handelsgericht erkannte mit Urteil vom 26. Oktober 2015:

"1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern (aufgeteilt gemäss ihren
Wertquoten) CHF 107'835.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2008 zu bezahlen.

Davon sind CHF 102'941.70 als Vorschuss an die mutmasslichen Kosten für die
Behebung verschiedener Mängel an den Liegenschaften U.________ strasse xx und
V.________ weg xx, in W.________, durch nachstehend aufgeführte Arbeiten,
entsprechend den angegebenen Kostenanteilen für die einzelnen Mängelbeseitungs-
sowie Folge-/Begleitarbeiten, zu leisten:

+-----------------------------------------------------------------------------+
|Nr. |Kostenanteil|Ersatzvornahme                                             |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|    |CHF         |Anbringung von Mauerabdeckplatten mit Tropfnasen bei den   |
|(1) |17'991.80   |Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage (inkl. Aufwendungen   |
|    |            |für den Rückbau der vorhandenen Mauerabdeckplatten)        |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|    |            |Entfernung, Anpassung und Wiederanbringung des Geländers   |
|(2) |CHF 3'766.--|auf der Mauerabdeckung bei den Stützmauern der Rampe zur   |
|    |            |Tiefgarage                                                 |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(3) |CHF 699.40  |Gerüst (zur Ausführung der Arbeiten an den                 |
|    |            |Mauerkronenabdeckungen)                                    |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(4) |CHF 161.40  |Reinigung der Rampe nach Abschluss der Arbeiten an der     |
|    |            |Mauerabdeckung                                             |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(5) |CHF 5'000.--|Injektion von Rissen mit Rissflankenausbrüchen im Boden der|
|    |            |Tiefgarage                                                 |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(6) |CHF         |Aufschiftung der Vertiefung in der Tiefgarage (Gefälle im  |
|    |11'836.--   |Garagenboden Haus A)                                       |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(7) |CHF 161.40  |Anschliessende Reinigung der Tiefgarage im Bereich der     |
|    |            |entsprechenden Arbeiten gemäss Nr. (6)                     |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(8) |CHF 538.--  |Abdichtung zweier Fensteranschlüsse im Luftschutzkeller    |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(9) |CHF 161.40  |Reinigung der verschmutzten Stellen im Luftschutzkeller    |
|    |            |nach Abschluss der Arbeiten gemäss Nr. (8)                 |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(10)|CHF 2'690.--|Abdichtung der undichten Stellen des Technikraums der      |
|    |            |Häuser C und D mit Injektionen und Hypalonbändern          |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|    |            |Ersatz des Ablaufs auf dem Podest (Zugang Technik und      |
|(11)|CHF 3'120.40|Veloraum, Haus C/D) sowie des Abflussrohrs (Nennweite 90   |
|    |            |mm) bis zum Fallrohr                                       |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(12)|CHF 1'076.--|Injektion des Risses am Abgang der Aussentreppe beim Zugang|
|    |            |Technik und Veloraum, Haus C/D                             |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(13)|CHF 6'456.--|Abdichtung des Podests und der Treppenanschlüsse mit       |
|    |            |Aufbordungen beim Zugang Technik und Veloraum, Haus C/D    |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|    |            |Reinigung des Treppenabgangs nach Abschluss sämtlicher     |
|(14)|CHF 107.60  |Arbeiten beim Zugang Technik und Veloraum, Haus C/D [Nr.   |
|    |            |(11) - (13)]                                               |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(15)|CHF         |Richtigstellung der Kaminmontage (Neuerstellung der        |
|    |13'430.--   |Kaminummantelung, Ausbau Abgasanlage)                      |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(16)|CHF 2'045.70|Freilegung des Durchgangsbereichs des Kamins in der Decke  |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(17)|CHF 3'658.40|Gerüst (zur Richtigstellung der Kaminmontage)              |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(18)|CHF 753.20  |Abdichtung (durch Abkleben) der undichten                  |
|    |            |Leitungsdurchführung beim Eingang von Haus A               |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(19)|CHF         |Entfernung und Neuauftragung des Verputzes bei den         |
|    |11'477.50   |Briefkastenanlagen der Häuser A, B, C und D                |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(20)|CHF 946.65  |Anstrich des Verputzes bei den Briefkastenanlagen der      |
|    |            |Häuser A, B, C und D                                       |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(21)|CHF 484.20  |Anbringung von Kittfugen zwischen den Briefkästen und dem  |
|    |            |Mauerwerk bei den Briefkastenanlagen der Häuser A, B und D |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|    |            |Reinigung der Umgebung bei den Briefkastenanlagen der      |
|(22)|CHF 161.40  |Häuser A, B, C und D nach Abschluss aller Arbeiten [Nr.    |
|    |            |(19) - (21)]                                               |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|    |            |Reprofilierung                                             |
|(23)|CHF 1'076.--|der                                                        |
|    |            |Ausbruchstelle und Anpassung der Struktur an den           |
|    |            |bestehenden Putz im Treppenhaus von Haus B                 |
|----+------------+-----------------------------------------------------------|
|(24)|CHF         |Einbau von drei neuen Glastüren zu den Veloabstellplätzen  |
|    |15'143.25   |beim Zugang zu Haus A und beim Zugang zu den Häusern C/D   |
+-----------------------------------------------------------------------------+

2. Der Vorschuss ist ausschliesslich für die Finanzierung der in Ziffer 1
aufgeführten Ersatzvornahmen zu verwenden, und zwar entsprechend den
angegebenen Kostenanteilen für die einzelnen Ersatzvornahmen. Die Kläger werden
verpflichtet, nach Durchführung der Ersatzvornahmen über die Kosten und den von
der Beklagten 1 erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen. Ein allfälliger
Überschuss ist an die Beklagte 1 zurückzuerstatten.

Die Kläger werden verpflichtet, den gesamten Vorschuss zurückzuerstatten,
sofern die Ersatzvornahmen nicht innert drei Jahren nach Leistung des
Kostenvorschusses durchgeführt sein sollten.

Im Übrigen werden die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1a, 2a und 3a abgewiesen,
soweit sie nicht als durch Rückzug und als gegenstandslos geworden erledigt
abgeschrieben werden.
3. Die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1b, 2b und 3b werden abgewiesen.
4. Die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1c, 2c und 3c werden abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.--; die weiteren Kosten
(Barauslagen) betragen:
CHF           200.--       Augenscheinauslage
CHF       69'009.30       Gutachten
CHF       2'690.--       Zeugenentschädigung.
6. Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 6'000.-- dem Kläger 16, im Umfang
von CHF 3'000.-- den Klägern 33 und 34 (unter solidarischer Haftung), im Umfang
von CHF 9'000.-- den Klägern 1-15, 17-32 und 35-37 (unter solidarischer
Haftung), im Umfang von CHF 25'200.-- den Klägern (unter solidarischer Haftung)
sowie im Umfang von CHF 16'800.-- der Beklagten 1 auferlegt.

Die Barauslagen werden im Umfang von CHF 43'139.60 (3/5) den Klägern (unter
solidarischer Haftung) und im Umfang von CHF 28'759.70 (2/5) der Beklagten 1
auferlegt. Die Kosten werden aus den von den Klägern und der Beklagten 1
geleisteten Barvorschüssen gedeckt, und zwar ihren Anteilen entsprechend.
Allfällige Überschüsse werden mit den den jeweiligen Parteien auferlegten
Gerichtskosten verrechnet.
7. Der Kläger 16 wird verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 je eine
Prozessentschädigung von CHF 4'000.-- zu bezahlen.

Die Kläger 33 und 34 (unter solidarischer Haftung) werden verpflichtet, den
Beklagten 2 und 3 je eine Prozessentschädigung von CHF 2'000.-- zu bezahlen.

Die Kläger 1-15, 17-32 und 35-37 (unter solidarischer Haftung) werden
verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 je eine Prozessentschädigung von CHF
6'000.-- zu bezahlen.

Die Kläger (unter solidarischer Haftung) werden verpflichtet, der Beklagten
1eine (reduzierte) Prozessentschädigung von CHF 3'643.-- zu bezahlen.
8. und 9. [...]"

C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde,
beantragt die Beklagte 1 dem Bundesgericht in Abänderung von Dispositivziffer 6
Abs. 1 und 2 des angefochtenen Urteils eine Reduktion der ihr auferlegten
Gerichtsgebühren bzw. Barauslagen auf Fr. 3'780.-- bzw. Fr. 6'470.95
(Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). In Abänderung von Dispositivziffer 7 Abs. 4
seien die Kläger sodann zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädigung von Fr.
33'959.40 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Dispositivziffer 1 Abs. 1 sei
dahingehend abzuändern, dass "zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 2008"
gestrichen werde (Rechtsbegehren Ziff. 4). Hinsichtlich des mit
Dispositivziffer 1 Abs. 2 zugesprochenen Vorschusses an die mutmasslichen
Mängelbehebungskosten von insgesamt Fr. 102'941.70 beantragt sie die Streichung
der Positionen Nrn. 1-4 im Gesamtbetrag von Fr. 22'618.60; evtl. die Reduktion
der Position Nr. 1 auf Fr. 476.-- (Rechtsbegehren Ziff. 5) und die Streichung
der Position Nr. 13 im Betrag von Fr. 6'456.-- (Rechtsbegehren Ziff. 6).
Schliesslich sei das Schadenersatzbegehren abzuweisen und entsprechend die
Dispositivziffer 1 Absätze 1 und 2 anzupassen, d.h. insofern aufzuheben, als
damit Schadenersatz im Betrag von Fr. 4'894.20 (Fr. 107'835.90./. Fr.
102'941.70) zugesprochen wurde (Rechtsbegehren Ziff. 7). Eventualiter sei die
Sache an das Handelsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerdegegner 1-32 beantragen die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 33-35
liessen sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht, woraufhin
die Beschwerdegegner 1-32 dupliziert haben.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397).
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG. Für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht
kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S.
69 f.). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist - unter Vorbehalt einer
genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten. Damit steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweis).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die
beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht
einzutreten.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die
beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden,
ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen,
zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen
Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19E. 2.2 S. 21; 132 I 42E.
3.3.4 S. 47; Urteile 4A_279/2013 vom 12. November 2013 E. 2; 4A_146/2012 vom
10. Januar 2013 E. 2.7).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über
den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117
mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von
Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei,
welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar
und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein
sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit
Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Die Klage war bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung bereits
rechtshängig. Die Vorinstanz wendete daher zutreffend die früheren
Verfahrensbestimmungen des Kantons Zürich (ZPO/ZH und GVG/ZH) an (Art. 404 Abs.
1 ZPO), namentlich für die Prozesskosten die (früheren) Verordnungen des
Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV OG) bzw. die
Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV).

4.
Unbestritten fehlen sog. Tropfnasen bzw. Wassernasen an den Abdeckplatten der
Stützmauern bei der Rampe zur Tiefgarage. Die Vorinstanz sprach in diesem
Zusammenhang folgende Kostenvorschüsse zu: Fr. 17'991.80 für die Anbringung von
Mauerabdeckplatten mit Tropfnasen; Fr. 3'766.-- für die Entfernung, Anpassung
und Wiederanbringung des Geländers auf der betreffenden Mauerabdeckung; Fr.
699.40 für ein Gerüst zur Ausführung dieser Arbeiten; Fr. 161.40 für die
Reinigung der Rampe im Anschluss an diese Arbeiten.

4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Fehlen von Tropfnasen als Mangel. Sie
stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte gerichtliche Gutachten (act. 85/
1-2 und act. 140). Dieses halte fest, dass Mauerabdeckungen ohne Tropfnasen
nicht den Regeln der Baukunde entsprächen. Bereits insofern sei von der
Mangelhaftigkeit des Werks auszugehen. Dass das Fehlen von Tropfnasen bislang
nicht zu Schäden am Verputz geführt habe, sei nicht relevant, so die Vorinstanz
weiter. Im Gutachten werde diesbezüglich ausgeführt, dass mit Tropfnasen das
Abfliessen von Tropfwasser an den Wänden reduziert werden könne. Ausserdem
werde von den Gutachtern dargelegt, dass Tropfnasen an den Abdeckplatten die
Feuchtigkeitsbelastung an der Fuge zwischen Abdeckplatten und Wandkrone
reduzieren würden. Damit würden Tropfnasen die Gefahr potenzieller Schäden auf
längere Sicht verringern. Um einen Mangel zu bejahen, genüge die mögliche
Gefahr einer solchen Auswirkung, welcher die technische Regel vorbeugen soll.
Zur Behebung dieses Mangels - so die Vorinstanz weiter - hätten die
Beschwerdegegner Anspruch auf die von ihnen beabsichtigte Sanierungsmassnahme,
nämlich dass die heute vorhandenen Platten zurückgebaut und anschliessend
entsorgt würden. Anschliessend müssten die neuen Mauerabdeckplatten mit
Tropfnasen versetzt und angebracht werden. Durch die eingereichten Offerten
seien die hierfür geltend gemachten Kosten von Fr. 17'991.80, Fr. 3'766.--, Fr.
699.40 und Fr. 161.40 ausreichend belegt. Sie verwarf namentlich den Einwand
der Beschwerdeführerin, dass kostengünstigere Alternativen vorhanden wären.

4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Fehlen von Tropfnasen ein
Mangel sei. Sie stellt die Feststellung der Gutachter, wonach Ausführungen ohne
Tropfnasen nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entsprächen, nicht in
Abrede. Sie macht aber geltend, dabei habe es sich nur um allgemeine
Ausführungen gehandelt. Entscheidend sei jedoch, ob im konkreten Fall
Tropfnasen erforderlich gewesen seien. Dies sei von den Gutachtern klar
verneint worden, weshalb kein Mangel vorliege. Auf ihre Ergänzungsfrage zur
Frage 2.3.c "Erfordern die Regeln der Baukunde im vorliegenden Fall
Wassernasen?" hätten die Gutachter nämlich ausgeführt:

"Ja, wenn als Regeln der Baukunde eine allgemein übliche Ausführung bezeichnet
wird.
Abweichungen von so genannten 'allgemein anerkannten Regeln der Baukunde' sind
immer möglich und zulässig, soweit die Ausführung den Zweck gewährleisten
[recte: gewährleistet] (hier den Schutz der darunter liegenden Wand vor einer
schädlichen Feuchtigkeitsbelastung).
In der Garageneinfahrt wurden keine Putzschäden gefunden[,] die im Zusammenhang
mit nicht vorhandenen Tropfnasen stehen. Vom funktionellen Standpunkt aus,
waren Wassernasen im konkreten Fall nicht erforderlich".
Genau gleich hätten die Gutachter auch die entsprechende Ergänzungsfrage der
Beschwerdegegner beantwortet. Zwar hätten die Gutachter festgestellt, dass
Tropfnasen an den Abdeckplatten die Feuchtigkeitsbelastung an der Fuge zwischen
den Abdeckplatten und der Wandkrone zweifellos reduzierten und so das Risiko
von Schäden am Verputz in diesem Bereich verringerten. Gleichzeitig hätten sie
jedoch angefügt, dass im Bereich unter den Abdeckplatten keine Schäden am
Verputz vorgefunden worden seien.
Im Eventualstandpunkt rügt die Beschwerdeführerin die Höhe des von der
Vorinstanz zugestandenen Kostenvorschusses als unverhältnismässig.

4.3. Die Vorinstanz anerkannte, dass bislang keine Schäden am Verputz durch die
fehlenden Tropfnasen entstanden sind. Sie schloss jedoch solche unter
Bezugnahme auf das Gutachten für die Zukunft nicht aus wegen der
Feuchtigkeitsbelastung an der Fuge zwischen Abdeckplatten und Wandkrone, die
durch die Tropfnasen verringert werden könnte. Grundsätzlich ist es zutreffend,
dass ein Mangel auch vorliegen kann, wenn eine bestimmte Beschaffenheit eines
Werkes noch nicht zu einem Schaden geführt hat, ein solcher in der Zukunft
deswegen aber möglich ist (Urteil 4A_428/2007 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2).
Im Gutachten wurde dazu ausgeführt, nach unten abfliessendes Wasser habe nicht
zu den bisher festzustellenden Schäden am Verputz geführt. Diese Schäden hätten
ihre Ursache vielmehr in einer Durchfeuchtung des Verputzes von hinten gehabt
(durch die Betonarbeitsfuge bei der Garageneinfahrt oder durch Wasser aus der
Lagerfuge der Mauerkronenabdeckung) (act. 85/2 S. 4 zu Frage 2.1.ac). Auf
Ergänzungsfrage präzisierten die Gutachter dann, es seien keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden, dass bisher Wasser durch die Fuge zwischen Abdeckplatten und
Wandkrone eingedrungen sei und zur Durchfeuchtung des Verputzes geführt habe
(act. 140 S. 3 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 7 und S. 7 Ziff. 8). Jedoch sei dies auch
nicht auszuschliessen (act. 140 S. 6 Ziff. 7 und S. 7 Ziff. 8). Im Gutachten
wurde sodann weiter festgehalten, "Wassernasen an den Abdeckplatten würden die
Feuchtigkeitsbelastung an der Fuge zwischen den Abdeckplatten und der Wandkrone
zweifellos reduzieren und so das Risiko von Putzschäden in diesem Bereich
verringern" (act. 140 S. 7 Ziff. 9).
Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, im Gutachten sei die Notwendigkeit
von Tropfnasen im konkreten Fall verneint worden. Dies trifft nicht zu: zwar
wurde im Gutachten festgestellt, die bisherigen Schäden seien nicht auf die
fehlenden Tropfnasen zurückzuführen und in diesem Kontext wurde auch die
Aussage gemacht, vom funktionellen Standpunkt seien Tropfnasen nicht
erforderlich gewesen. Die Vorinstanz hat diese Aussage aber ausschliesslich
vergangenheitsbezogen verstanden (im Sinne von  bisher nicht erforderlich
gewesen), was jedenfalls nicht willkürlich ist. Denn im Gutachten wurde weiter
festgehalten, Tropfnasen würden das Risiko von (künftigen) Schäden am Verputz
im Bereich der Fuge zwischen den Abdeckplatten und der Wandkrone verringern.
Dass dieses Risiko künftiger Schäden vorliegend aufgrund der spezifischen
Ausführung des Werks nicht bestehen würde und daher im konkreten Fall
zulässigerweise von den anerkannten Regeln der Baukunde abgewichen wurde,
stellten die Gutachter - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht fest. Die
fehlenden Tropfnasen mögen bisher noch nicht zu Schäden geführt haben, doch
bleibt gemäss Gutachten möglich, dass deswegen in Zukunft solche eintreten,
womit die Beschaffenheit des Werks bereits jetzt mangelhaft ist.

4.4. Zu prüfen bleibt, ob die Kosten für die von den Beschwerdegegnern
beabsichtigte Nachbesserung unverhältnismässig sind, wie die Beschwerdeführerin
geltend macht.
Die Vorinstanz hielt hierzu fest, die von den Beschwerdegegnern beabsichtigte
Sanierungsmassnahme bezwecke die Herstellung des Zustands, der den Regeln der
Baukunde entspreche. Inwiefern dies geradezu luxuriös sein solle, lege die
Beschwerdeführerin nicht dar, und sie mache auch nicht geltend, dass die
Offerte darüber hinausgehende Positionen enthalte. Allerdings mache sie
geltend, es gäbe diverse Massnahmen zur Mangelbeseitigung, die deutlich
kostengünstiger seien. Zu diesen hielt die Vorinstanz zunächst fest, eine
Mauerabdeckung ohne Tropfnasen entspreche nicht den anerkannten Regeln der
Baukunde und mit einer Behelfslösung müssten sich die Beschwerdegegner nicht
zufrieden geben. Das Anbringen einer Silikonfuge ändere am Fehlen der
Tropfnasen nichts und komme schon nur deshalb nicht in Betracht. Dass
Tropfnasen an den bestehenden Abdeckplatten durch Einfräsen einer Nut
angebracht werden könnten, hätten die Gutachter in Frage gestellt, da die
horizontale Struktur der Abdecksteine ein Ausbrechen der Rippe vor der
Tropfnase begünstige. Mit einer solchen, wahrscheinlich nicht zielführenden
Massnahme, deren Realisierbarkeit fraglich sei und die einzig im
(wirtschaftlichen) Interesse des Unternehmers liege, müssten sich die
Beschwerdegegner nicht begnügen. Zu allen von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Alternativmassnahmen (auch den hiervor nicht aufgezählten) hielt
die Vorinstanz sodann gesamthaft fest, die Beschwerdeführerin habe nicht
ausgeführt, welche konkreten Kosten diese mutmasslich verursachen würden,
sodass ein Kostenvergleich von vornherein nicht möglich sei.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen
nicht: bezüglich Silikonfuge hält sie einfach an ihrer Ansicht fest, dies sei
eine taugliche Alternative. Auf das vorinstanzliche Argument, der mangelfreie
Zustand werde damit nicht herbeigeführt, geht sie nicht ein. Sollte sie der
Ansicht sein, eine Silikonfuge schaffe eine Werksausführung, bei der das Risiko
künftiger Schäden ebenso verringert sei wie bei einer Ausführung mit
Tropfnasen, fehlt es an einer dahingehenden Sachverhaltsfeststellung im
vorinstanzlichen Urteil. Inwiefern sie diese Tatsache und vor allem auch
taugliche Beweismittel dazu vor der Vorinstanz prozesskonform eingebracht haben
will, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, womit eine Ergänzung
des Sachverhalts ausser Betracht fällt (vgl. E. 2.2). Bezüglich der Kosten,
welche die von ihr vorgeschlagenen Massnahmen verursachen würden, führt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, sie habe diese in ihren kantonalen
Eingaben sehr wohl mit "ca. Fr. 12.-- pro Meter" beziffert, was unbestritten
geblieben sei. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe
trotz dieser Angabe die konkreten Kosten nicht aufgeführt, ist dies jedenfalls
nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin begnügte sich nämlich mit einer
bloss  ungefähren Angabe eines Preises pro Meter - bereits dies ist ungenau.
Weiter kommt hinzu, dass sie an der von ihr angegebenen Stelle in ihrer
vorinstanzlichen Eingabe nicht ausführte, wie viele Meter dergestalt
nachzubessern wären; eine Berechnung des Gesamtpreises ist so nicht möglich.
Ferner ist offensichtlich, dass diese meterbezogene Preisangabe nur einen Teil
der Kosten umfasst. Mangels weiterer Angaben dazu sowie der Tatsache, dass sich
diese Preisangabe gleichzeitig auf zwei verschiedene Ausführungsvarianten mit
unterschiedlichen Kostenstrukturen bezieht (Ankleben eines Winkelblechs mit
Kleber oder Einfräsen einer Nut und Einsatz eines Metallprofils), ist nicht
nachvollziehbar, welche Kosten jeweils inbegriffen sein sollen und welche nicht
(z.B. Material-, Arbeits- und Wegkosten). Bei solch unzureichenden Angaben ist
ein Kostenvergleich nicht möglich, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, ungeachtet
allfälliger Alternativen verursache die beabsichtigte Nachbesserung im
Verhältnis zum Nutzen unverhältnismässig hohe Kosten, berücksichtigt sie das
vorinstanzliche Beweisergebnis nicht genügend. Denn sie sieht primär
ästhetische Vorteile als möglichen Nutzen an und erachtet die potenziellen
Auswirkungen als sehr gering. Den Nutzen der Verringerung des Risikos künftiger
Schäden übergeht sie damit oder schätzt diesen einfach anders ein als die
Vorinstanz. Ihre Ausführungen erschöpfen sich insofern in appellatorischer
Kritik, auf die nicht weiter einzugehen ist. Die Nachbesserungskosten sind
damit mit der Vorinstanz als verhältnismässig zu betrachten.

5. 
Die Beschwerde richtet sich sodann gegen den von der Vorinstanz zugesprochenen
Kostenvorschuss von Fr. 6'456.-- für die Abdichtung des Podestes und der
Treppenanschlüsse mit Aufbordungen beim Zugang Technik und Veloraum Haus C/D.

5.1. Die Vorinstanz erwog, auch die Beschwerdeführerin gehe davon aus, im
Bereich der betreffenden Treppe bestünden Undichtigkeiten und damit ein
mangelhafter Zustand. Sie bestreite aber die Notwendigkeit der von den
Beschwerdegegnern beabsichtigten Massnahmen. Im Gutachten werde dazu
festgehalten, um den Treppenabgang ohne Wassereintritte zu erstellen, seien
verschiedene Ausführungen denkbar. Die Abdichtung der Podestflächen mit
Aufbordungen - wie sie von den Beschwerdegegnern verlangt werde - sei Teil
einer möglichen Ausführung. Aufgrund des Beweisverfahrens stehe demnach fest,
dass die von den Beschwerdegegnern beabsichtigten Arbeiten zum Zweck der
Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallen werden. Der hierfür geltend gemachte
Betrag von Fr. 6'456.-- beruhe auf einer Offerte und sei glaubhaft, zumal die
Beschwerdeführerin selber an einer Stelle festgehalten habe, dass die Kosten
zur Behebung dieses Mangels max. Fr. 5'000.-- betragen würden.

5.2. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, die Beschwerdegegner hätten
(ursprünglich) verlangt, der Treppenabgang sei "seitlich abzudichten und
abzukitten". Dem sei sie nachgekommen, indem sie eine Kittfuge angebracht habe.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 habe der von den Beschwerdegegnern
beigezogene Berater für Baufragen, Dr. E.________ (nachfolgend: der Berater),
mitgeteilt, "Die fachgerechte Abdichtung (bei der nachträglich geschlossenen
Aussentreppe) wird akzeptiert". In diesem Zeitpunkt sei die Kittfuge bereits
angebracht gewesen. Der Berater habe daher namens der Beschwerdegegner die
durchgeführte Mängelbehebung durch Abkittung genehmigt. Dass die Kittfuge im
November 2006 ein Thema gewesen sei, nachdem sie im Herbst 2004 im Auftrag der
Beschwerdegegner angebracht worden sei, liege darin begründet, dass sich diese
teilweise gelöst hatte und unterhalten werden musste. Kittfugen seien
unterhaltspflichtig.

5.3. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegner eine
bestimmte Art der Mängelbehebung verlangt hätten, sie diese so durchgeführt
habe und die erfolgte Mängelbehebung anschliessend von den Beschwerdegegnern
genehmigt worden sei. Die Vorinstanz erwähnt zwar dieses Schreiben des Beraters
vom 3. November 2006. Sie stellte aber nicht fest, die Beschwerdeführerin hätte
gestützt darauf eine Genehmigung der durchgeführten Sanierungsmassnahmen
behauptet. Das angefochtene Urteil äussert sich denn auch nicht zur Frage der
Genehmigung. Ob die Beschwerdeführerin an den von ihr angegebenen Stellen in
den vorinstanzlichen Rechtsschriften prozessual genügend eine Genehmigung
geltend machte, kann aber offen bleiben. Denn eine solche lässt sich jedenfalls
nicht dem Schreiben vom 3. November 2006 entnehmen. Zwar mag die Formulierung
"Die fachgerechte Abdichtung" statt "Eine fachgerechte Abdichtung" eher für die
Auslegung der Beschwerdeführerin sprechen, wie sie geltend macht. Wenn aber im
November 2006 die Kittfuge deshalb eine Thema war, weil sie sich
zwischenzeitlich teilweise gelöst hatte, wie die Beschwerdeführerin selber
darlegt, ist nicht nachvollziehbar, dass der als Spezialist in Baufragen
beigezogene Berater der Beschwerdegegner diese gleichwohl als "fachgerechte
Abdichtung" bezeichnet und akzeptiert hätte.
Ist somit nicht von einer Genehmigung der durchgeführten Massnahme auszugehen,
bleibt einzig die Frage, ob die Beschwerdegegner ursprünglich konkret das
Abkitten als Sanierungsmassnahme verlangt haben, womit sie sich das Scheitern
dieses Vorgehens letztlich allenfalls selbst zuzuschreiben hätten. Davon
scheint die Beschwerdeführerin auszugehen, wenn sie vorinstanzlich ausführte,
die Kittfuge sei im Herbst 2004 "im Auftrag der Kläger" angebracht worden. Auch
dieses Argument ist aber unbehelflich; allein schon deswegen, weil die
Beschwerdegegner das seitliche Abdichten und Abkitten des Treppenabgangs
verlangt hatten und nicht das Abdichten  durch Abkitten. Im Übrigen blieb der
zugesprochene Betrag von Fr. 6'456.-- unbestritten. Diesbezüglich ist die
Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. 
Unter dem Titel Schadenersatz für Mangelfolgeschaden unterschied die Vorinstanz
dogmatisch zwischen ausser- und vorprozessualen Aufwendungen. Nach der
zürcherischen Praxis seien vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten (ebenso wie
prozessuale Kosten) als Teil der kantonalrechtlich geregelten
Prozessentschädigung geltend zu machen. Ein bundesrechtlicher
Schadenersatzanspruch könne daher nur für vor dem Prozess entstandene Kosten
bestehen, die nicht als vorprozessual zu qualifizieren seien. Anders als bei
der Unterscheidung zwischen prozessualen und vorprozessualen Aufwendungen, wo
es auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung (Klageeinleitung) ankomme, sei für die
Unterscheidung zwischen vorprozessualen und ausserprozessualen Kosten ihr Bezug
zur Durchsetzung der Ansprüche massgeblich. Vergleichsbemühungen könnten daher
als vorprozessuale Kosten qualifiziert werden, während die blosse Ausübung des
Gestaltungsrechts, beispielsweise die Aufforderung zur Nachbesserung, noch
nicht der (gerichtlichen) Durchsetzung des Anspruchs diene und daher als
ausserprozessual zu qualifizieren sei. Die geltend gemachten Aufwendungen von
Fr. 25'000.-- für Bemühungen des Beraters vor Einleitung des Prozesses sowie
solche von Fr. 15'785.-- für ebensolche Bemühungen des Rechtsvertreters würden
"keinen Prozesscharakter" aufweisen und seien daher Mangelfolgeschaden. Sie
seien grundsätzlich ausgewiesen. Da jedoch die Klage um Leistung von
Vorschüssen nur teilweise gutzuheissen sei, sei die grundsätzlich ausgewiesene
Forderung der Beschwerdegegner im Ausmass ihres Unterliegens (88 %) auf 12 % zu
reduzieren. Entsprechend sprach die Vorinstanz ihnen unter diesem Titel einen
Betrag von Fr. 4'894.20 zu.

6.1. Hinsichtlich der Beraterkosten von Fr. 25'000.-- seien die
Schadenersatzvoraussetzungen gemäss Art. 171 Abs. 1 SIA-Norm 118 i.V.m. Art.
368 Abs. 2 OR erfüllt, so die Vorinstanz weiter. Der Mangelfolgeschaden dürfe
nicht im Mangel selbst begründet sein, sondern müsse eine darüber hinausgehende
Vermögensverminderung beinhalten, beispielsweise Kosten für eine notwendige
Begutachtung, nicht jedoch blosse Prüfungskosten (unter Hinweis auf PETER
GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz. 1873 und 1526). Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, der Betrag von Fr. 25'000.-- für den Berater sei nicht
genügend substanziiert, hielt die Vorinstanz entgegen, die Frage der
rechtsgenügenden Substanziierung sei eine solche des materiellen Bundesrechts.
In erster Linie seien die Tatbestandsmerkmale der angerufenen Norm
entscheidend, in zweiter Linie, dass die gemachten Tatsachenbehauptungen
bestritten werden könnten. Das Werkvertragsrecht kenne nun ausdrücklich die
Möglichkeit eines Pauschalpreises (Art. 373 Abs. 1 OR); einen Festpreis zu
vereinbaren, sei auch im Auftragsrecht möglich. Wenn es aber das Bundesrecht
zulasse, einen Pauschalpreis zu vereinbaren, genüge es nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (mit Hinweis auf das Urteil 4A_152/2009 vom
29. Juni 2009 E. 2), wenn die (beweisführende) Partei "lediglich" angebe,
welche Leistungen in welchem Umfang erbracht worden seien. Eine konkrete
Zuordnung der vom Berater getätigten Aufwendungen zu bestimmten Mängeln sei
nicht erforderlich, sondern lediglich, dass sämtliche Leistungen infolge der
verschiedenen geltend gemachten Mängel erbracht worden seien. Adäquat
verursacht sei auch jener Aufwand des Beraters, der sich auf schliesslich nicht
geschützte Mängel bezog. Ein allfälliges Missverhältnis sei nicht über die
Substanziierungspflicht zu korrigieren, sondern auf dem Weg der Reduktion der
Haftungsquote. Die Tätigkeiten des Beraters bis zum 31. Mai 2008 (vor
Klageeinleitung) seien daher adäquate Folge der Erstellung des mangelhaften
Werks. Gerade bei umfangreicheren - vermuteten - Mängeln im Baubereich könnten
Laien kaum eigenständig feststellen, ob tatsächlich ein Mangel vorliege oder
nicht. Die Bestreitung des Schadens und des natürlichen Kausalzusammenhangs
durch die Beschwerdeführerin sei dagegen nur eine generelle; substanziiert
bringe sie nichts vor.

6.1.1. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu
substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des
materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle
Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den
Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen
Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert
sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis
angetreten werden kann. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung
sind dabei tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer
Behauptung. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den
erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Urteil 4A_299/2015
vom 2. Februar 2016 E. 2.3 mit umfassenden Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142
III 84).

6.1.2. Damit ausserprozessuale Parteikosten als Schaden zugesprochen werden
können, ist zunächst erforderlich, dass der geltend gemachte Aufwand zur
Durchsetzung der Forderung der Gläubiger gerechtfertigt, notwendig und
angemessen war. Das gilt auch, wenn in der Hauptsache werkvertragliche
Ansprüche geltend gemacht werden (Urteil 4C.11/2003 vom 19. Mai 2003 E. 5 mit
Hinweisen) und die ausserprozessualen Parteikosten - wie hier - als
Mangelfolgeschaden. Notwendigkeit und Angemessenheit gehören somit zu den
Tatbestandsmerkmalen, deren sachverhaltsmässige Grundlagen es zu substanziieren
gilt. Weiter dürfen solche Kosten nicht durch die Parteientschädigung gedeckt
sein (Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die
Vorinstanz hat insofern zutreffend in theoretischer Hinsicht den
ausserprozessualen vom vorprozessualen Aufwand abgegrenzt. Ist nur ersterer
ersatzfähiger Schaden, muss somit Gegenstand der Substanziierung auch sein,
dass dargelegt wird, inwieweit bestimmter Aufwand ausserprozessual und nicht
vorprozessual ist.
Nicht zu folgen ist demgegenüber der Vorinstanz, wenn sie zur Frage der
Substanziierung darauf verweist, dass nach Werkvertragsrecht ausdrücklich die
Möglichkeit eines Pauschalpreises (Art. 373 Abs. 1 OR) bestehe und es auch nach
Auftragsrecht möglich sei, einen Pauschalpreis zu vereinbaren, sodass gemäss
dem zit. Urteil 4A_152/2009 "lediglich" anzugeben sei, welche Leistungen in
welchem Umfang erbracht worden seien. Aus dem zitierten Entscheid ergibt sich
offensichtlich nichts für die Frage, welche Anforderungen an die
Substanziierung des Klagefundaments bzw. dessen Bestreitung zu stellen sind,
wenn Schadenersatz für ausserprozessuale Parteikosten geltend gemacht wird.
Gegenstand des zitierten Entscheids war nämlich die Substanziierung der
Pfandsumme beim Bauhandwerkerpfandrecht. Diese, so das Urteil, bestimme sich
nach dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller und nicht nach dem objektiven
Mehrwert, den die Bauarbeiten allenfalls geschaffen hätten. Deshalb sei bei der
Bestimmung der Pfandsumme darauf abzustellen, ob der massgebende Werkvertrag
einen zum voraus bestimmten Preis im Sinn von Art. 373 OR oder eine Vergütung
unter Berücksichtigung des Zeitaufwands vorsehe. Entsprechend genügte zur
Substanziierung der Leistungen die Angabe, welche (der vertraglich
geschuldeten) Leistungen erbracht worden waren (zit. Urteil 4A_152/2009 E. 2.5
und 2.6 mit Hinweisen). Das Tatbestandsmerkmal des materiellen Bundesrechts, im
Hinblick darauf die Substanziierung zu erfolgen hatte, war somit der Umfang der
Vertragserfüllung (geleistete Arbeiten) bezogen auf den vereinbarten
Pauschalpreis. Darum geht es vorliegend nicht.

6.1.3. Die Beschwerdegegner haben in der Klageschrift den Aufwand ihres
Beraters von 152.25 Stunden detailliert über mehrere Seiten angegeben - unter
Angabe des Datums, der ausführenden Person, der benötigten Zeit und der Art der
Tätigkeit. Die Tätigkeiten sind u.a. umschrieben mit: "Begehung, Besprechung
vor Ort, Fotos", "Studium Mail, Brief verfassen", "Brief verfassen, Ablage",
"Telefonat". Insgesamt erstrecken sich die Tätigkeiten vom 21. Juni 2005 bis
31. Mai 2008, wobei in fast jedem Monat verschiedene Tätigkeiten verrechnet
wurden. Die Tätigkeiten selber sind daher klar umschrieben.
Eine klare Umschreibung der Tätigkeiten alleine muss allerdings noch nicht
ausreichend sein, um gestützt darauf beurteilen zu können, ob der Aufwand
erforderlich und angemessen war. Von Bedeutung ist insofern auch, in welchem
Zusammenhang diese Tätigkeiten erfolgten. So liess es das Bundesgericht beim
Aufwand eines Anwalts genügen, dass dieser umschrieben wurde durch Angabe des
Datums, der Art der Tätigkeit in Stichworten (z.B. Telefonat), der Dauer und
den Adressaten. Die abgerechneten Arbeiten erfolgten dort im Rahmen eines
bestimmten Mandats (z.B. Verkehr und Auseinandersetzung mit dem "juge
d'instruction"), sodass von Seiten des Gerichts und der Gegenpartei die
Notwendigkeit und Angemessenheit der einzelnen Tätigkeiten gestützt auf diese
Angaben beurteilt werden konnten (Urteil 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E.
5.2). Ebenfalls als genügend substanziiert erachtete das Bundesgericht die
Auflistung von Aufwand eines Anwalts im Rahmen gerichtlicher Verfahren (Urteil
4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.1 und 2.2.2). Vorliegend bestand aufgrund
des eingegrenzten Gegenstands des Beratungsauftrags und dessen Thematik
ebenfalls ein äusserer Rahmen, welcher dem Gericht und der Gegenpartei eine
entsprechende Beurteilung erlaubte. Soweit die Beschwerdeführerin trotzdem der
Ansicht gewesen sein sollte, sie hätte zudem sämtliche Arbeitsergebnisse und
insbesondere die zahlreichen E-Mails und Briefe des Beraters kennen müssen, um
diese Beurteilung vornehmen und in der Folge die Behauptungen der
Beschwerdegegner substanziiert bestreiten zu können, hätte sie das hinreichend
deutlich zum Ausdruck bringen müssen und eine Herausgabe verlangen sollen. Dies
tat sie jedoch nicht, zumindest nicht in der gebotenen Klarheit. Sie machte
bloss geltend, die Beschwerdegegner hätten diese Arbeitsergebnisse
"gegebenenfalls" resp. "sodann" vorzulegen; wann dies der Fall sein sollte,
sagte sie nicht. Sie kann sich nun nicht im Nachhinein zu ihren Gunsten auf die
Ambivalenz ihrer eigenen prozessualen Äusserungen berufen, um damit darzutun,
eine substanziiertere Bestreitung sei ihr unter den gegebenen Umständen nicht
möglich gewesen.
Zutreffend ist allerdings, dass die diversen Tätigkeiten des Beraters nicht
einzelnen Mängeln zugeordnet wurden. Die Beschwerdeführerin erachtet
insbesondere deshalb die Substanziierungsanforderungen als nicht erfüllt. Die
Vorinstanz war der Ansicht, eine solche Zuordnung sei nicht erforderlich. Denn
bei einem mangelhaften Werk werde regelmässig das ganze Werk untersucht, sodass
der Aufwand insgesamt adäquat kausal zur Mangelhaftigkeit des Werks sei, auch
wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass einzelne Mängel nicht ausgewiesen
seien. Der Tatsache, dass einige Mängel oder die diesbezüglichen
Voraussetzungen der Vorschusspflicht für eine Nachbesserung nicht nachgewiesen
waren, weshalb der vom Berater insofern verursachte Aufwand nicht der
Beschwerdeführerin anzulasten ist, trug die Vorinstanz Rechnung, indem sie die
angefallenen Kosten anhand der Grundsätze über die Verteilung von Prozesskosten
aufteilte. Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
nicht hinreichend ein; sie begnügt sich stattdessen mit appellatorischer
Kritik. Abgesehen davon ist der vorinstanzlichen Auffassung ohnehin
zuzustimmen. Der Berater war vorliegend nicht gehalten, seine einzelnen
Tätigkeiten spezifischen Mängeln zuzuordnen, da sich die Notwendigkeit und
Angemessenheit des betriebenen Aufwands in seiner Gesamtheit hier auch ohne
eine solche Aufteilung beurteilen liess. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bei
umfangreicheren vermuteten Mängeln im Baubereich könnten Laien das Vorliegen
von Mängeln kaum eigenständig feststellen; hierfür seien sie, wie vorliegend,
auf die Unterstützung durch fachkundige Personen angewiesen. Damit stufte sie
die Tätigkeiten des Beraters als grundsätzlich angemessen und erforderlich ein.
Mit der Aufteilung der Beraterkosten anhand der Grundsätze über die Verteilung
von Prozesskosten berücksichtigte sie sodann sachgerecht, dass sich diese
Kosten letztlich nur insoweit als angemessen und notwendig erwiesen haben, als
die geltend gemachten Ansprüche bestehen (vgl. dazu auch zit. Urteil 4C.11/2003
E. 5.2).
Ein Mangelfolgeschaden durch die Kosten des Beraters ist demzufolge im von der
Vorinstanz festgestellten Ausmass von Fr. 3'000.-- ausgewiesen.

6.2. Betreffend die als ausserprozessuale Kosten eingeklagten Aufwendungen von
Fr. 15'785.-- für den Rechtsvertreter erwog die Vorinstanz, dessen Handlungen
hätten in einem ersten Schritt der Geltendmachung der Ansprüche der
Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin, in einem zweiten Schritt der
aussergerichtlichen Durchsetzung und in einem dritten Schritt der Suche nach
einer aussergerichtlichen Vergleichslösung gedient. Diese Tätigkeiten wiesen
somit keinen Prozesscharakter auf, was im Übrigen auch von der
Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten worden sei. Der Beizug eines
Rechtsvertreters sei adäquat gewesen, weil die Durchsetzung von Ansprüchen
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft für Laien nicht einfach sei,
unterschiedliche vertragliche Regelungen mit einer Vielzahl an Parteien auf
beiden Seiten bestanden hätten und auch Bestimmungen der SIA-Norm 118 Laien
nicht ohne Weiteres bekannt seien. Der eingeklagte Betrag sei daher
grundsätzlich geschuldet.

6.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die geltend gemachten
Anwaltskosten nicht durch die Prozessentschädigung abgedeckt sind, mithin dass
diesen kein Prozesscharakter zukommt, wie die Vorinstanz annahm. Sowohl das
Rechtsstudium als auch das Aktenstudium seien ohne Weiteres durch die
Prozessentschädigung abgedeckt. Vergleichsbemühungen hätten die
Beschwerdegegner im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko vorgenommen. Im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand für Vergleichsbemühungen
verweist sie sodann auf ihre Ausführungen in der Duplik, wo sie sich
einlässlich zu den Vergleichsbemühungen äusserte und deren Nutzen bestritt.
Namentlich habe sie den Beschwerdegegnern mitgeteilt, dass sie erst nach
Vorliegen eines von den Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens einen
Vergleichsvorschlag unterbreiten werde, was zur ersten und einzigen
Vergleichsverhandlung am 23. August 2007 geführt habe. Die Vorinstanz habe auch
bezüglich der Anwaltskosten nicht geprüft, ob diese notwendig und angemessen
gewesen seien, sondern sei ohne Weiteres davon ausgegangen, ohne sich mit ihrer
substanziierten Bestreitung auseinanderzusetzen. Der geltend gemachte Aufwand
sei offenkundig nicht gerechtfertigt gewesen. Sie habe diesen mindestens so
substanziiert bestritten wie er von den Beschwerdegegnern behauptet worden sei.

6.2.2. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu den Vergleichsbemühungen nicht weiter auseinandersetzte.
Darauf muss indessen nicht weiter eingegangen werden. Soweit die Vorinstanz
nämlich annahm, der Aufwand im "dritten Schritt", der Suche nach einer
aussergerichtlichen Vergleichslösung, sei ausserprozessual und damit Schaden,
setzte sie sich mit ihren eigenen theoretischen Ausführungen zur Abgrenzung des
vorprozessualen vom ausserprozessualen Aufwand in Widerspruch. Dort legte sie
dar, Vergleichsbemühungen seien als vorprozessuale Kosten zu qualifizieren. Nur
der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass die Erwägung der Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin habe den Prozesscharakter dieser Kosten in der Duplik
nicht genügend bestritten, nicht zutrifft. An der angegebenen Stelle machte die
Beschwerdeführerin zwar keine weiteren Ausführungen, sie verwies jedoch auf
eine vorgängige Ziffer. Dort hatte sie unter Hinweis auf den auch von der
Vorinstanz zitierten, in ZR 107 Nr. 14 publizierten kantonalen Entscheid
festgehalten, dass Vergleichsbemühungen nach dieser kantonalen Praxis zu den
(mit der Prozessentschädigung abgedeckten) vorprozessualen Kosten gehören.
Den weiteren Anwaltsaufwand fasst die Vorinstanz wie erwähnt als
"Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber den Beklagten" (sog. erster Schritt)
und "aussergerichtliche[n] Durchsetzung" der Ansprüche (sog. zweiter Schritt)
zusammen. Es ist nicht klar, was sie konkret darunter zusammenfasst und wie
sich diese beiden Schritte unterscheiden sollen. Die Vorinstanz scheint sich
hier an ihre allgemeinen Ausführungen anzulehnen, wo sie darlegte, dass
beispielsweise die Aufforderung zur Nachbesserung noch nicht auf die
gerichtliche Durchsetzung gerichtet sei und also ausserprozessualen Charakter
habe. Die entsprechende Kostenzusammenstellung enthält aber viele unspezifische
Positionen wie Studium der Rechts- und Aktenlage oder Kontakt mit den eigenen
Parteien. Die Beschwerdeführerin rügt nun zu Recht, dass für jeden Prozess
zuerst Rechts- und Aktenstudium betrieben werden müsse, ohne dass dies -
mangels weitergehender Anhaltspunkte - ausserprozessualen Aufwand darstellen
würde. Der Hinweis der Vorinstanz, die Durchsetzung von Ansprüchen bei einer
Stockwerkeigentümergemeinschaft sei für Laien nicht einfach und erfordere daher
den Beizug eines Anwalts (vgl. vorne E. 6.2 a.E.), vermag daran nichts zu
ändern. Diese Schwierigkeiten vermögen allenfalls die Komplexität des zu
führenden Prozesses zu begründen und entsprechend einen Zuschlag bei der
Prozessentschädigung zu rechtfertigen. Damit ist aber nicht dargetan, dass
diese Anwaltskosten deswegen ausserprozessualen Aufwand darstellen würden. Die
Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, dass die Notwendigkeit und die
ausserprozessuale Natur dieser Anwaltskosten von der Vorinstanz weder begründet
noch von den Beschwerdegegnern substanziiert dargelegt wurden. Diese Position,
ausmachend Fr. 1'894.20, ist daher abzuweisen.

6.3. Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz unter dem Titel
Mangelfolgeschaden zugesprochene Betrag von Fr. 4'894.20 im Ausmass von Fr.
3'000.-- zu schützen; im Umfang von Fr. 1'894.20 ist er hingegen abzuweisen und
die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

7. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern
auf der Vorschussforderung für die mutmasslichen Kosten zur Behebung der Mängel
des Werks einen Verzugszins zugesprochen hat.

7.1. Sie macht geltend, der Kostenvorschuss sei vorweggenommener
Aufwendungsersatz. Beim Verzugszins handle es sich um einen pauschalierten
Schadenersatz. Aus der unterschiedlichen Rechtsnatur des Kostenvorschusses und
dem Verzugszins ergebe sich ohne Weiteres, dass auf dem Kostenvorschuss kein
Verzugszins geschuldet sei. Da der Kostenvorschuss zweckgebunden und darüber
nach Abschluss der Nachbesserung abzurechnen sei, entstehe dem Besteller aus
dem Umstand, dass ihm dieser vorenthalten werde, kein Schaden. Vielmehr fehle
ihm das Kapital erst, wenn er die Mängel im Rahmen einer Ersatzvornahme auf
eigene Kosten ohne Vorschuss durchführe. Diesfalls fehle ihm das entsprechende
frei verfügbare Kapital, weshalb ihm ein Verzugsschaden entstehe. Weiter sei
festzuhalten, dass die Beschwerdegegner Verzugszins erst in ihrer Replik
verlangt hätten.

7.2. Der Kostenvorschuss ist ein vorweggenommener Aufwendungsersatz für die
Kosten der Ersatzvornahme und damit eine Änderung des ursprünglichen
Erfüllungsanspruchs (BGE 141 III 257 E. 3.3 S. 259). Soweit sich die Lehre zur
Frage der Verzugszinspflicht äussert, wird eine solche befürwortet. Zwar sei
unbestritten, dass der Kostenvorschuss zweckgebunden zu verwenden sei, doch
ändere dies nichts daran, dass es sich um eine Geldforderung handle, die gemäss
Art. 104 OR im Fall des Verzugs zu verzinsen sei. Die Rechtsnatur der Forderung
stehe daher der Verzugszinspflicht nicht entgegen (MARTHA NIQUILLE-EBERLE,
Probleme rund um die Ersatzvornahme, insbesondere die Bevorschussung der
Kosten, in: Neue und alte Fragen zum privaten Baurecht, 2004, S. 108 Rz. 83,
mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des deutschen
Bundesgerichtshofs [BGHZ 94, S. 330 ff.; BGHZ 77, S. 60 ff.]; ROGER BRÄNDLI,
Die Nachbesserung im Werkvertrag, 2007, S. 294 Rz. 915; GAUCH, a.a.O., Rz.
1817. Vgl. auch die entsprechende deutsche Lehre: JAN BUSCHE, in: Münchener
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4, 6. Aufl. 2012, N. 21 zu § 637 BGB
mit Hinweisen; PETERS/JACOBY, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, 2014, N. 90 zu § 634 BGB). Dem ist zuzustimmen. Auch wenn der
Kostenvorschuss zweckgebunden ist und der Zins daher nicht dazu dient, den
Nachteil auszugleichen, dass das Kapital nicht ertragsbringend genutzt werden
kann (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22), ist der gesetzliche Verzugszins für
die zeitweilige Vorenthaltung des Betrages zu bezahlen. Denn unbesehen darum,
ob die Verzögerung in der Ausführung der Mängelbehebung am Werk als Schaden
ersatzfähig wäre, ist der gesetzliche Verzugszins auf der vorzuschiessenden
Geldleistung mit Eintritt des Verzugs - d.h. vom Zeitpunkt der Inverzugsetzung
bis zur Leistung des Kostenvorschusses - nach Art. 104 Abs. 1 OR zu bezahlen.
Dass der Verzug vorliegend spätestens mit der Klageeinleitung eingetreten ist,
wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

7.3. Ihren Einwand, erst mit der Replik sei Verzugszins verlangt worden und
auch deshalb werde der Anspruch bestritten, begründet die Beschwerdeführerin
nicht weiter. Allenfalls geht sie von einer unzulässigen Klageänderung aus.
Diesfalls müsste sie darlegen, dass die Vorinstanz das kantonale Prozessrecht
willkürlich angewendet hat. Mangels einer entsprechenden qualifizierten Rüge
(vgl. E. 2.1 hiervor) ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen wird offenbar
gemäss dem früheren zürcherischen Zivilprozessrecht in der Geltendmachung von
Nebenpunkten keine unzulässige Klageänderung erblickt (FRANK/STRÄULI/ MESSMER,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 61
ZPO/ZH).

8. 
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdegegner hätten im Umfang von Fr.
111'835.90 obsiegt und seien im Betrag von Fr. 808'205.25 unterlegen. Nach
Massgabe von Obsiegen und Unterliegen wären daher die auf die hier
interessierenden Rechtsbegehren 1a/2a/3a entfallenden Kosten (70 %) den
Parteien im Verhältnis 12 % (Beschwerdeführerin) zu 88 % (Beschwerdegegner)
aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles,
namentlich der Schwierigkeit für die Beschwerdegegner, die teilweise komplexe
Mängelproblematik vor Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu erfassen, und
dass sie als Laien mehreren Unternehmen auf der Beklagtenseite
gegenüberstanden, sei indessen ein Abweichen von der ausgangsgemässen Regelung
der Kostenfolgen angezeigt. In Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH seien die auf
die Rechtsbegehren 1a/2a/3a entfallenden Kosten den Parteien im Verhältnis 2/5
(Beschwerdeführerin) zu 3/5 (Beschwerdegegner, unter solidarischer Haftung)
aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis verlegte das Handelsgericht sodann die
Barauslagen des Gerichts und berechnete es den Anspruch auf
Parteientschädigung. Dabei ging es von einer auf das Doppelte erhöhten
Grundgebühr, d.h. Fr. 60'000.--, aus und berücksichtigte den von den
Beschwerdegegnern geltend gemachten Aufwand des Beraters zur Einholung von
Offerten bei verschiedenen Unternehmen im Betrag von Fr. 7'500.--. Denn zu den
gemäss § 68 ZPO/ZH zu entschädigenden aussergerichtlichen Kosten und Umtrieben
gehörten auch Auslagen zur Beschaffung von Beweismaterial. Entsprechend dem
Verteilschlüssel (3/5 : 2/5) stünden den Beschwerdegegnern dafür somit ein
Betrag von Fr. 3'000.-- zu. In gleicher Weise schlüsselte es die Weisungskosten
von Fr. 1'200.-- auf und errechnete so eine reduzierte Parteientschädigung zu
Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 3'643.--.

8.1. Das Ausmass von Obsiegen und Unterliegen ändert sich durch die
bundesgerichtliche Beurteilung nur ausgesprochen geringfügig. Die
Beschwerdegegner obsiegen nunmehr im Umfang von Fr. 109'941.70 und unterliegen
im Ausmass von Fr. 810'099.45 -. Das gerundete prozentuale Verhältnis von 12 %
(Beschwerdegegner) zu 88 % (Beschwerdeführerin) bleibt damit unverändert. Ohne
Weiteres ist deshalb davon auszugehen, die Vorinstanz hätte diesfalls die
Kosten und Entschädigung gleich wie im angefochtenen Urteil verlegt, weshalb
die hieran geübte Kritik der Beschwerdeführerin zu beurteilen ist.

8.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die von der Vorinstanz
berücksichtigten besonderen Umstände von den Beschwerdegegnern nicht
vorgebracht worden seien. Indem die Vorinstanz diese Tatsachen ihrem Entscheid
zugrunde legte, habe sie in willkürlicher Weise die Eventualmaxime verletzt.
Denn gemäss § 114 ZPO/ZH seien Parteien mit Tatsachenbehauptungen
ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten
Rechtsschrift nicht vorgebracht hätten. Die entsprechenden Behauptungen seien
auch nicht zum Beweis verstellt worden.
Die Rüge ist unbegründet. Die Eventualmaxime (§ 114 ZPO/ZH) basiert auf der in
§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH geregelten Verhandlungsmaxime. Gemäss § 54 Abs. 3 ZPO/ZH
sind indessen Rechtsverhältnisse vorbehalten, über welche die Parteien nicht
frei verfügen können. Ein Anwendungsfall davon sind die Prozesskosten. Hier
geht es um Verfahrensrecht als öffentliches Recht (FRANK/STRÄULI/MESSMER,
a.a.O., N. 30 zu § 54 ZPO/ZH). Weil das Gericht die Gerichtskosten von Amtes
wegen festsetzt, sind die von den Parteien in diesem Zusammenhang gestellten
Anträge als blosse Anregungen zu betrachten, die als solche von der
Dispositionsmaxime nicht erfasst werden (BGE 110 Ia 96 E. 2 S. 97 f.; Urteil
5P.42/2000 vom 27. März 2000 E. 2b mit Hinweisen; FRANK/STRÄULI/MESSMER,
a.a.O., N. 2 zu § 64 ZPO/ZH). Diesfalls ist es dem Gericht nach dem
einschlägigen kantonalen Prozessrecht auch erlaubt, von der Verhandlungsmaxime
abweichend, den Prozessstoff von Amtes wegen zu sammeln (FRANK/STRÄULI/MESSMER,
a.a.O., N. 24 und 24a zu § 54 ZPO/ZH). Eine willkürliche Anwendung des
kantonalen Rechts ist damit jedenfalls nicht dargetan.

8.3. Die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung, konkret die
Verteilung der Kosten, stützt sich zu Recht (vgl. E. 3 hiervor) noch auf
kantonales Recht. § 64 ZPO/ZH räumte dem Gericht bei der Kostenverteilung einen
weiten Ermessensspielraum ein (Urteil 4P.162/2000 vom 25. Januar 2001 E. 6c;
FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 26 zu § 64 ZPO/ZH; zum vergleichbaren
Ermessen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO vgl. Urteil 4A_207/2015 vom 2. September
2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Solche Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht
selbst bei uneingeschränkter Prüfungsbefugnis bloss mit Zurückhaltung (BGE 141
III 97 E. 11.2 S. 98; 138 III 669 E. 3.1 S. 671, je mit Hinweisen); die
Anwendung kantonalen Rechts überprüft es nur auf seine Vereinbarkeit mit dem
Bundesrecht, insbesondere dem Willkürverbot (Art. 95 lit. a BGG; BGE 135 III
513 E. 4.3 S. 521 f.).

8.4.

8.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt als willkürlich, dass die "Schwierigkeit für
die Kläger, die teilweise komplexe Mängelproblematik vor Einholung eines
gerichtlichen Gutachtens zu erfassen", als Kriterium berücksichtigt wurde. Die
einzelnen Mängel seien keineswegs besonders komplex gewesen. Zudem hätten die
von der Vorinstanz gleichwohl bejahten Schwierigkeiten jedenfalls seitens der
Beschwerdegegner nicht bestanden, weil diese von ihrem Berater und ihrem
Rechtsvertreter professionell unterstützt worden seien. Dieser Aufwand sei
ihnen gemäss E. 2.4 des angefochtenen Urteils unter dem Titel
Mangelfolgeschaden zu vergüten und zudem seien die geltend gemachten
Aufwendungen des Beraters zur Beweisbeschaffung im Pauschalbetrag von Fr.
7'500.-- unter dem Titel von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH im Grundsatz zugesprochen
worden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einzig eine teilweise Komplexität
ins Feld führte, um zu begründen, weshalb für die Beschwerdegegner vorliegend -
gerade im Vergleich zu anderen Fällen um Vorschussleistung zur Behebung von
Werkmängeln - die Erfassung der Mängelproblematik schwierig gewesen sein soll.
Worin diese Komplexität liegen soll, erörtert die Vorinstanz allerdings nicht.
Evident ist sie nicht, zumal die einzelnen Mängel kaum als besonders
kompliziert bezeichnet werden können. Dass das vorinstanzliche Urteil 252
Seiten umfasst, belegt entgegen den Beschwerdegegnern nichts anderes, ist dies
doch primär auf die stattliche Anzahl zu beurteilender Mängel zurückzuführen
und weniger auf deren Komplexität. Im Übrigen spricht sogar die Vorinstanz
selber bloss von einer "teilweise" komplexen Mängelproblematik. Nicht zu
überzeugen vermag die Ansicht der Beschwerdegegner, wonach sich die besondere
Komplexität insbesondere daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin die Mängel
bestritten und zudem meist andere, weniger aufwändige Behebungsmassnahmen als
notwendig erachtet habe, weshalb sie sowohl die Mängel als auch die Kosten für
deren Beseitigung habe nachweisen müssen. Würde dies zur Begründung einer
besonderen Komplexität ausreichen, müsste eine solche in nahezu jedem Verfahren
um Bevorschussung von Mängelbehebungsarbeiten zu bejahen sein, womit das vom
Gesetzgeber bei der Kostenverteilung vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis in
solchen Fällen gerade umgekehrt würde.
Aber selbst wenn die Beschwerdegegner vorliegend zunächst Mühe bekundet haben
sollten, die Mängelproblematik zu erfassen, ist zu beachten, dass sie sich
alsdann professioneller Hilfe bedienten, um dem zu begegnen, indem sie den
Berater sowie ihren vormaligen Rechtsvertreter beizogen. Die dadurch
entstandenen Kosten von über Fr. 40'000.-- könnten unter den entsprechenden
Voraussetzungen - u.a. der Notwendigkeit des Beizugs dieser Fachleute - als
ersatzpflichtiger Mangelfolgeschaden zu qualifizieren sein (E. 6.1.2 hiervor).
Die vorausgesetzte Notwendigkeit des Beizugs von Fachleuten impliziert, dass
die eigenständige Erfassung der Problematik resp. der Umgang damit
Schwierigkeiten verursacht. Die Beschwerdegegner machten die Kosten für ihren
Berater und ihren Rechtsbeistand als Mangelfolgeschaden geltend, der bezüglich
der Beraterkosten im Umfang von Fr. 3'000.-- gutgeheissen wurde. Infolgedessen
würde derselbe Gesichtspunkt zweimal berücksichtigt, wenn ihm bei der
Kostenverlegung nochmals Gewicht beigemessen würde. Hieran nichts zu ändern
vermag die Tatsache, dass den Beschwerdegegnern nur ein geringer Teil des
geltend gemachten Mangelfolgeschadens zuzusprechen ist. Soweit die
Beraterkosten betreffend ist dies auf eine nicht zu beanstandende Verlegung
entsprechend dem Prozessausgang zurückzuführen (siehe E. 6.1.3 hiervor) und
soweit die Kosten des Rechtsvertreters betreffend auf eine ungenügende
Substanziierung (siehe E. 6.2.2 hiervor). Dies kann nun nicht zur Folge haben,
dass es deshalb anginge, die Schwierigkeit der Erfassung der Mangelproblematik
ein zweites Mal zu berücksichtigen, diesmal unter dem Titel der
Kostenverlegung, würden dadurch doch über den Umweg der Kostenverlegung die
Voraussetzungen bezüglich Ersatz von ausserprozessualen Aufwendungen umgangen.
Damit erweist sich die Beachtung dieses Kriteriums bei der Kostenverteilung im
konkreten Fall als willkürlich. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien
hinsichtlich dieses Kriteriums braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen
zu werden.

8.4.2. Als willkürlich erachtet die Beschwerdeführerin ferner das von der
Vorinstanz berücksichtigte Kriterium, dass die Beschwerdegegner "als Laien
mehreren Unternehmen auf der Beklagtenseite gegenüberstanden".
Dass die Beschwerdegegner allesamt Laien waren und die Beschwerdeführerin sowie
die Beklagten 2 und 3 Unternehmen, ist nicht zu bestreiten. Auch wenn es
zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls fachlich unterstützt
wurde durch einen Architekten, wie sie geltend macht, hat die Vorinstanz mit
dem genannten Aspekt kein Kriterium berücksichtigt, das nicht hätte
berücksichtigt werden dürfen. Zweifellos hat ein Unternehmen, das eine
bemängelte Baute selber erstellt hat, von vorneherein einen viel besseren
Kenntnisstand als baufachliche Laien, sowohl bezüglich der Ursachen möglicher
Mängel als auch möglicher Sanierungsmassnahmen.

8.4.3. Somit erweist sich ein Kriterium, das die Vorinstanz für die
Kostenverlegung angewendet hat, als willkürlich, das andere hingegen nicht.
Allein aufgrund dessen, dass Laien mehreren Unternehmen auf der Beklagtenseite
gegenüberstanden, von der Kostenverteilung gemäss Prozessausgang (12 % zu 88 %)
um mehr als das Dreifache abzuweichen und auf eine Verteilung im Verhältnis 40
% zu 60 % zu erkennen, sprengt den weiten Ermessensrahmen bei der
Kostenverlegung und ist nicht haltbar. Die vorinstanzliche Aufteilung der
Kosten und Parteientschädigung im Verhältnis zwischen den vorliegenden Parteien
erweist sich damit auch im Ergebnis als willkürlich und ist aufzuheben. Da die
Vorinstanz bei der Kostenverlegung über einen erheblichen Ermessensspielraum
verfügt, ginge es nicht an, wenn sich das Bundesgericht nun an deren Stelle
setzen und das dieser eingeräumte Ermessen ausüben würde. Die Sache ist daher
zur neuen Regelung - diesmal ohne Berücksichtigung des sich als willkürlich
erwiesenen Kriteriums - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. 
Die Beschwerde wird somit gutgeheissen und die Klage abgewiesen, soweit im
angefochtenen Urteil die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines
Mangelfolgeschadens im Betrag von Fr. 1'894.20 verpflichtet wurde (Disp. Ziff.
1 Abs. 1; E. 6.2.2 hiervor). Die Beschwerde wird ferner gutgeheissen und die
Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, soweit es um die
vorinstanzliche Verteilung der Kosten und der Parteientschädigung geht (E.
8.4.3). Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde hingegen abgewiesen
in Bezug auf die Bevorschussung zur Behebung der Mängel 2 und 11 im Betrag von
Fr. 22'618.60 resp. Fr. 6'456.-- (E. 4 und 5 hiervor), bezüglich der Zahlung
eines Mangelfolgeschadens in Höhe von Fr. 3'000.-- (E. 6.1.3 hiervor) sowie
hinsichtlich des Verzugszinses (E. 7 hiervor), der sich mittlerweile allein für
die nicht angefochtenen Vorschussleistungen auf rund Fr. 33'000.-- beläuft.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten zu
drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen. Entsprechend schuldet die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegnern 1-32 eine reduzierte Parteientschädigung. Den
Beschwerdegegnern 33-35, die sich nicht vernehmen liessen, ist keine
Parteientschädigung auszurichten.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird
bezüglich Ziffer 1 Abs. 1, Ziffer 6 Abs. 1 (betreffend die Kostenverteilung
zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern im Verhältnis Fr.
16'800.-- zu Fr. 25'200.--), Ziffer 6 Abs. 2 sowie Ziffer 7 Abs. 4 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Ziffer 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern (aufgeteilt gemäss ihren
Wertquoten) CHF 105'941.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2008 zu
bezahlen."

2. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorinstanzlichen Verfahrens im Verhältnis zwischen den vorliegenden Parteien an
das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei
Vierteln und den Beschwerdegegnern zu einem Viertel auferlegt, den
Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit.

4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1-32 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 3'250.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben