Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.690/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_690/2015

Urteil vom 15. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. November 2015.

In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 9. Oktober 2015 eine vom
Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung einer
Genugtuung von Fr. 25'000.-- abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. November 2015 eine
vom Beschwerdeführer gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 9. Oktober
2015 erhobene Berufung abwies und den angefochtenen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2015
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November
2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Bundesrecht verletzt hätte;
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 8 BV sowie verschiedene
Gesetzesbestimmungen wörtlich zitiert, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die
konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern der
Vorinstanz eine Verletzung dieser Bestimmungen vorzuwerfen wäre, sondern es
beim nicht weiter begründeten Vorwurf belässt, "[die kantonalen] Entscheide
widersprechen aber klar der Rechtsordnung der Schweiz und der EMRK";
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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