I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.68/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 4A_68/2015 Urteil vom 25. März 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Brugger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Beschwerdegegner. Gegenstand Kostenvorschuss, Beschwerde gegen die Anzeige, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamts Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen die Anzeige betreffend Ausweisung aus Gewerberäumen, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015 mit Eingabe vom 1. Februar 2015 Beschwerde erhoben hat; dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 und am 17. Februar 2015 dem Bundesgericht weitere Eingaben zukommen liess; dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. März 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Brugger Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben