Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.68/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_68/2015

Urteil vom 25. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Anzeige, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamts
Niederhasli-Niederglatt vom 29. Januar 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gegen die Anzeige betreffend Ausweisung aus
Gewerberäumen, Ord. Nr. 366, des Gemeindeammannamt Niederhasli-Niederglatt vom
29. Januar 2015 mit Eingabe vom 1. Februar 2015 Beschwerde erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 und am 17. Februar 2015 dem
Bundesgericht weitere Eingaben zukommen liess;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm
durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gemeindeammannamt
Niederhasli-Niederglatt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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