Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.688/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_688/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 24. November 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 8. Oktober 2012 beim
Versicherungsgericht des Kantons Aargau beantragte, die B.________ AG sei zu
verpflichten, trotz seines Gefängnisaufenthalts die Taggelder aus der
Versicherungspolice Nr. xxx vom 11. Januar 2012 bis zur Klageeinleitung zu
bezahlen, ausmachend Fr. 62'595.35 nebst Zins; die B.________ AG sei zudem zu
verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur
vollständigen Heilung des Klägers  oder bis zur Ausschöpfung des
Taggeldanspruches von 730 Tagen zu erbringen;
dass das Versicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2014
abwies;
dass das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit
Urteil 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 teilweise guthiess, das Urteil des
Versicherungsgerichts aufhob und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies;
dass das Versicherungsgericht das vom Beschwerdeführer gestellte
Leistungsbegehren mit Urteil vom 24. November 2015 vollumfänglich guthiess,
indem sie die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer für die
effektive Leistungsdauer von 700 Tagen nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen
weitere 577 Taggelder, d.h. insgesamt Fr. 132'785.--, nebst Verzugszins zu
bezahlen, nachdem er von der Beschwerdegegnerin bereits 123 Taggelder zu Fr.
230.13 ausbezahlt erhalten hatte;
dass das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin im Weiteren verpflichtete,
dem Beschwerdeführer, der bis zum 4. August 2015 anwaltlich vertreten war, eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'900.-- zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Dezember 2015
Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert
ist, da er vor der Vorinstanz mit seinem alternativen Klagebegehren auf
Leistung von Taggeldern bis zur Ausschöpfung des Taggeldanspruchs
vollumfänglich durchgedrungen ist, und er daher kein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig sind, die nicht bereits vor der
Vorinstanz gestellt worden sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf die
Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer
anderes beantragt als in dem von der Vorinstanz gutgeheissenen Klagebegehren,
insbesondere soweit er begehrt, die Beschwerdegegnerin sei - kumulativ über die
für die vertragliche Leistungsdauer hinaus zu leistenden Taggelder hinaus - zu
verpflichten, Taggelder bis zur (späteren) vollständigen Heilung des
Beschwerdeführers zu erbringen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
genügt, soweit der Beschwerdeführer sich darin, gegen die Höhe der im
angefochtenen Entscheid zugesprochenen Parteientschädigung richten will, indem
er nicht hinreichend darlegt, welche Rechte des Beschwerdeführers der
vorinstanzliche Kostenentscheid inwiefern verletzen sollte;
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schon
deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos
erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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