Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.684/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_684/2015

Urteil vom 19. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Steinhügelstrasse 22, 8965 Berikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Fröhlich,
Mellingerstrasse 2a, 5402 Baden,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Militärstrasse 5, 8966 Oberwil-Lieli,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,
Bachstrasse 57, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Geschäftsführung ohne Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) betrieb am Argoviafest vom 8.
Juni 2013 eine Sanitätsdienststelle, wo die Erstbehandlungen stattfanden und
über die Hospitalisierung entschieden wurde. Als B.________ (Beklagter,
Beschwerdegegner) zur Sanitätsstelle gebracht wurde, ergab der vom dort tätigen
Arzt Dr. C.________ vorgenommene Atemalkoholtest einen Wert von 3.25 Promille.
Der Beklagte widersetzte sich sodann der von Dr. C.________ angeordneten
Hospitalisierung und liess sich erst auf Drohung mit der Polizei von der
Klägerin ins Kantonsspital Baden fahren. Der im Kantonsspital durchgeführte
Blutalkoholtest ergab einen Wert von 1.8 Promille, woraufhin der Beklagte aus
dem Kantonsspital entlassen wurde, weil er sich in einem guten Allgemeinzustand
befand und der Grund für die Hospitalisierung nicht ersichtlich war. Der
Beklagte weigerte sich in der Folge, die von der Klägerin gestellte Rechnung zu
begleichen.

B.
Die Klägerin beantragte mit Klage vom 19. Dezember 2014 beim Bezirksgericht
Bremgarten, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 1'122.--
zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2014, aufgelaufenen Zins von Fr. 46.30 vom
19. Juli 2013 bis 15. Mai 2014, Betreibungskosten von Fr. 73.30 und Kosten des
Friedensrichteramts von Fr. 280.-- zu bezahlen. Sodann sei der Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwil-Lieli zu beseitigen und
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Der Präsident des Bezirksgerichts verpflichtete den Beklagten mit Entscheid vom
4. Februar 2015, der Klägerin Fr. 1'022.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Juli 2013
und die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 280.-- zu
bezahlen. Im Umfang von Fr. 1'022.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Juli 2013
beseitigte er sodann den Rechtsvorschlag. Im Übrigen wurde die Klage infolge
Rückzugs abgeschrieben.
Der Beklagte erhob dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und
hob den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts auf. Das Obergericht
erkannte, die Klage werde abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs
abgeschrieben werde. Sodann regelte es die Prozesskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens neu.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Einlieferung des
Beklagten in das Kantonsspital Baden durch die Klägerin um eine
Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR handle. Es stelle sich daher
die Frage, ob die Geschäftsbesorgung der Klägerin im Sinne von Art. 422 Abs. 1
OR geboten gewesen sei. Unbestritten sei, dass der Atemalkoholtest beim
Beklagten 3.25 Promille ergeben habe, dass der Beklagte aber trotz dieses
"alarmierenden" ärztlichen Befunds auffällig wach gewesen sei und klar agiert
sowie sich gegen die Hospitalisierung gewehrt habe. Unter diesen Umstände hätte
die Klägerin allen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Gebotenheit der
Hospitalisierung gehabt. Die Klägerin hätte bei einem Jugendlichen, der trotz
eines Messwerts von 3.25 Promille auffällig wach und klar geblieben sei, die
Unrichtigkeit des ärztlichen Befunds sofort und eindeutig erkennen können, da
dieser Befund dem Zustand und den Aussagen des Beklagten derart offensichtlich
widersprochen habe, dass sie ihn nach Treu und Glauben nicht mehr für wahr habe
halten können. Da die Klägerin eine besondere Dringlichkeit weder behauptet
noch bewiesen habe, hätte sie zumindest einen zweiten Atemalkoholtest verlangen
können und müssen, um der von ihr als Geschäftsführerin verlangten gehörigen
Sorgfalt nachzukommen. An ihre Sorgfalt seien erhöhte Anforderungen zu stellen,
da sie die Geschäftsbesorgung in einer Tätigkeit vorgenommen habe, die sie von
Berufs wegen und gegen Entgelt ausgeübt habe, zumal ihr bekannt gewesen sei,
dass der Atemalkoholtest erheblich vom Blutalkoholtest abweichen könne.
Der Beklagte habe sodann behauptet, dass der Atemalkoholtest kurz nach einem
Schluck Bier gemacht worden sei, ohne dass ihm vorher die Mundspühlung
ermöglicht worden sei. Die Behauptung, der Atemalkoholtest sei durch Dr.
C.________ nicht korrekt durchgeführt worden, habe die Klägerin nicht
bestritten. Nach der Darstellung der Klägerin habe die Praxis Dr. C.________ an
der Sanitätsstelle den ärztlichen Teil gemacht und sie habe den Sanitätsteil
betrieben. Die Klägerin habe somit trotz der Mitwirkung des Arztes einen
bestimmenden Einfluss auf die Ausführung der Geschäftsbesorgung behalten,
weshalb nicht die Klägerin als Hilfsperson des Arztes, sondern der Arzt als
Hilfsperson der Klägerin zu betrachten sei, gestützt auf dessen Befund sie
gehandelt habe. Die Klägerin hafte daher auch für die Unsorgfalt des Arztes.
Die Einlieferung des Beklagten in das Kantonsspital Baden sei nach dem
Gesagten, entgegen der Auffassung der Erstinstanz, nicht geboten gewesen. Die
Voraussetzungen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag seien damit
nicht gegeben.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil sei
zu bestätigen. Im Weiteren seien die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe
von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und es sei der
Beschwerdegegner zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das
Berufungsverfahren mit Fr. 1'250.-- zu entschädigen. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Neubeurteilung
sowie zur Neuverlegung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf
die Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133
E. 1; je mit Hinweisen).

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die
Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der
Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG).

1.3. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
Art. 74 Abs 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 134 III 267 E.
1.2; 133 III 493 E. 1.1). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um
die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht,
handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE
135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2 S. 399; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III
493 E. 1 S. 494 ff.; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 140 III 391 E. 1.3; 139 III
209 E. 1.2 S. 210; 138 I 232 E. 2.3; je mit Hinweisen). Es ist erforderlich,
dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2).
Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen
Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren
Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E.
1.3 S. 4). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es
nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die
zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit
Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt,
wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der
Regel nicht gegeben sind (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; Urteile 4A_475/2013 vom
15. Juli 2014 E. 2 nicht publ. in BGE 140 III 404; 4A_353/2014 vom 19. November
2014 E. 1.2). Stellt sich eine Frage nur in speziellen Konstellationen, ist
darzulegen, dass ein Entscheid in dieser Konstellation für die Praxis
wegleitend sein kann und die Rechtsfrage nach einer höchstrichterlichen Klärung
ruft. Es ist mithin aufzuzeigen, dass die dem Bundesgericht unterbreitete
Konstellation keinen Einzelfall darstellt (Urteil 4A_290/2009 vom 12. August
2009 E. 2.2).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift
auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 136 II 489 E. 2.6;
133 II 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

1.4. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass sich die Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stelle, ob einem sanitären Rettungsdienst beim
Entscheid über die Hospitalisierung eines Patienten ein Ermessen zustehe bzw.
unter welchen Bedingungen eine Rettung bzw. eine Hospitalisierung auch gegen
den Willen des Betroffenen vorgenommen werden könne und entschädigt werden
müsse. An Grossanlässen bzw. ganz allgemein sähen sich Rettungsdienste,
Sanitätsstellen und Ärzte wiederholt mit der Frage konfrontiert, ob, und unter
welchen Umständen Personen behandelt bzw. in ein Spital eingeliefert werden
dürfen.

1.5. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Wer für einen
anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist nach Art.
419 OR verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteil
und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht. Wenn die Übernahme einer
Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist
dieser nach Art. 422 Abs. 1 OR verpflichtet, dem Geschäftsführer alle
Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen
waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen
Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des
Richters Ersatz zu leisten. Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er
mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte
Erfolg nicht eintritt (Art. 422 Abs. 2 OR).
Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob die Geschäftsbesorgung der
Beschwerdeführerin, mithin die von ihr vorgenommene Hospitalisierung des
Beschwerdegegners, nach Art. 422 Abs. 1 OR geboten gewesen ist. Die Frage der
Gebotenheit der Geschäftsbesorgung eröffnet dem Gericht einen gewissen
Ermessensspielraum. Das Gericht hat nämlich aufgrund der gesamten Umstände des
konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob diese geboten war (JÖRG SCHMID, Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 1993, N. 11 zu Art. 422 OR; CLAIRE HUGUENIN,
Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 1629). Da für diese Beurteilung die
jeweiligen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend sind, liegt in
der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, sondern
lediglich eine auf die konkrete Situation zugeschnittene Rechtsanwendung im
Einzelfall.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin angenommen wird, die unteren Instanzen
hätten künftig viele gleichartige Fälle zu beurteilen und ein Entscheid des
Bundesgerichts könnte über den vorliegenden Einzelfall hinaus für die Praxis
wegleitend sein, muss die zu beurteilende Streitfrage geeignet sein, die Frage
auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären.
Daran fehlt es vorliegend: Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin
habe nicht bestritten, dass der Atemalkoholtest beim Beschwerdegegner nicht
korrekt durchgeführt worden sei. Diese Feststellung wird von der
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Frage gestellt, zumindest nicht
hinreichend. Aufgrund dieser Fehldiagnose des Arztes hat sich dieser bzw. die
Beschwerdeführerin über die Gebotenheit der Geschäftsbesorgung geirrt. In
anderen Fällen, in denen es um die Beurteilung der Gebotenheit einer
Hospitalisierung durch einen Fremdgeschäftsführer nach Art. 422 Abs. 1 OR geht,
wird der betroffene Geschäftsherr in der Regel nicht aufgrund einer
Fehldiagnose eines Arztes eingeliefert, zumindest wird von der
Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass die vorliegende Konstellation kein
Einzelfall darstellt. Damit bestehen in der vorliegenden Konstellation
entscheidrelevante Eigenheiten, die in anderen Fällen in der Regel nicht
gegeben sind. Die Beschwerdeführerin zeigt dabei nicht hinreichend auf,
inwiefern die vorliegende Streitsache trotz dieser Eigenheiten geeignet wäre,
die aufgeworfene Rechtsfrage auch mit Bezug auf andere Fälle grundlegend zu
klären.

1.6. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass ein Eintreten auf die
Rechtsfrage geboten sei, da auf kantonaler Ebene erhebliche Differenzen in der
Rechtsprechung betreffend der Auslegung des Begriffs der Gebotenheit i.S.v.
Art. 422 OR bestehen würden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern habe im
Jahre 2008 in einem gleichartigen Fall erklärt, dass das Tatbestandsmerkmal der
Gebotenheit dem Geschäftsführer einen Ermessensspielraum eröffne. In diesem
Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Geschäftsführer in
solchen Situationen durch sein Handeln eine strafrechtlich relevante
Unterlassung vermeiden könne. Das Verwaltungsgericht sei daher zu einem
gänzlich anderen Schluss als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren gekommen.
Mit dem blossen Verweis auf ein einzelnes kantonales Gerichtsurteil, das im
konkreten Einzelfall bezüglich der Gebotenheit der Geschäftsbesorgung nach Art.
422 Abs. 1 OR - nach der Darstellung der Beschwerdeführerin - zu einem anderen
Schluss als die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gekommen ist, vermag die
Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass eine widersprüchliche Rechtsprechung
der kantonalen Gerichte vorliegen würde, sodass ein allgemeines und dringendes
Interesse daran bestünde, dass das Bundesgericht die umstrittene Frage klären
müsste. Auch damit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bestehen würde.

1.7. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich um eine
Rechtsfrage, in welcher der Streitgegenstand kaum je die Streitwertgrenze von
Fr. 30'000.-- überschreiten werde. Die Kosten für den Rettungstransport würden
sich in der Regel auf eine Summe belaufen, welche die Streitwertgrenze vor
Bundesgericht bei Weitem nicht erreichen würde. Vorliegend habe die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Rettungskosten von Fr. 1'022.--
verrechnet. Stehe fest, dass für eine Rechtsfrage der notwendige Streitwert
auch in zukünftigen Fällen kaum je erreicht werden könne, rechtfertige es sich,
bezüglich der Grundsätzlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Zutreffend ist, dass das Bundesgericht für die Beurteilung der Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung berücksichtigt, ob die Wahrscheinlichkeit, dass die
Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der
Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 f., 267 E.
1.2.3 S. 271; Urteil 5A_517/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1). Selbst wenn es
zutreffen sollte, dass die Streitwertgrenze vor Bundesgericht in den
vorliegenden Konstellationen kaum je erreicht wird, genügt dies allein nicht
als Begründung für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung. Auch in den Fällen, in denen aufgrund der Streitwertgrenze die
Wahrscheinlichkeit äussert gering ist, dass die Rechtsfrage dem Bundesgericht
je unterbreitet werden kann, ist darzulegen, dass sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dass die Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung ist, vermag die Beschwerdeführerin - wie oben erwogen - nicht
darzulegen. Auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin geht damit fehl.

1.8. Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten nicht darzulegen, dass
sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde.
Da der notwendige Streitwert nicht erreicht wird und sich auch keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in
Zivilsachen nicht offen.

2.
Demnach ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln
(Art. 113 BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die
Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift keine Verletzung ihrer
verfassungsmässigen Rechte, zumindest nicht hinreichend, sodass auch auf die
Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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