Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.683/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_683/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vizepräsident Kreisgericht Rorschach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Darlehen, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 7. Dezember 2015.

In Erwägung,
dass im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und der
Bank C.________ AG in der von der Bank eingeleiteten Betreibung provisorische
Rechtsöffnung erteilt wurde und die Beschwerdeführer eine Aberkennungsklage
erhoben haben;
dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 31. August 2015 gegen den
Präsidenten des Kreisgerichts Rorschach, Olav Humbel, ein Ausstandsbegehren
stellten;
dass der Kreisgerichtsvizepräsident das Begehren mit Entscheid vom 23. November
2015 abwies;
dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde am 7. Dezember 2015 abwies, soweit es darauf eintrat
(Entscheid BE.2015.60-EZO3);
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember
2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig das Gesuch
stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen;
dass mit der gleichen Eingabe zwei weitere Entscheide angefochten werden, die
Behandlung der Beschwerde indessen insoweit nicht in die Zuständigkeit der I.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fällt und von den zuständigen
Abteilungen behandelt wird;
dass die Beschwerdeführer mit Sendungen ohne Begleitbriefe vom 28. Dezember
2015, vom 8. Januar 2016 und vom 16. Januar 2016 verschiedene Dokumente
einreichten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 11. Dezember 2015 und die weiteren Sendungen der
Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Entscheid BE.2015.60-EZO3 vom 7.
Dezember 2015 richten, diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht
genügen, indem die Beschwerdeführer darin nicht rechtsgenügend unter
hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegen,
welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt
haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig
separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E.
7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos
erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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