Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.682/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_682/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 12. November 2015.

In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. September 2005
ein von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin angestrengtes Verfahren
als durch Vergleich erledigt abschrieb;
dass die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe
vom 15. September 2015 zusammen mit weiteren Beteiligten ein Revisionsgesuch
gegen den abgeschlossenen Vergleich einreichte;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. November 2015
auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, die
Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs sei nicht eingehalten worden und
es liege auch kein Revisionsgrund vor;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. November 2015
erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November
2015 anfechten zu wollen und sie zudem um Fristerstreckung ersuchte;
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember
2015 mitteilte, dass es sich bei der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) um
eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht
erstreckt werden kann, und sie auf die Begründungsanforderungen an eine
Beschwerdeschrift (Art. 42 und Art. 106 BGG) aufmerksam machte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 8. Dezember 2015 eine zweite
Eingabe einreichte, mit der sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und um eine Fristverlängerung
zur Anfechtung des handelsgerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2015
ersuchte;
dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember
2015 erneut mitteilte, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausgeschlossen
ist, und es die Beschwerdeführerin wiederum auf die gesetzlichen
Begründungsanforderungen aufmerksam machte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 13. Dezember 2015 eine weitere
Eingabe einreichte, mit der sie erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 12. November 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
November 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht
einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich
festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach
Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht darauf eingeht, weshalb die
vorinstanzliche Erwägung, wonach die 90-tägige Frist zur Einreichung eines
Revisionsgesuchs nach Art. 329 Abs. 1 ZPO verpasst worden ist, gegen
Bundesrecht verstossen soll;
dass die Beschwerdeführerin behauptet, die handelsgerichtliche Verfügung vom
20. September 2005 sei nichtig, wobei sie die angebliche Nichtigkeit
offensichtlich nicht hinreichend begründet und eine solche auch in keiner Weise
erkennbar ist;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bereits wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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