Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.681/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_681/2015

Urteil vom 27. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ & Co.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Julen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Zivilkammer, vom 30. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Klage gegen die Beschwerdegegnerin vor dem
Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron vom 9. April 2014 unter anderem die
Zahlung von Fr. 28'036.67, nebst Verzugszins, aus den Mietzins- und
Nebenkosteneinnahmen des Betriebsjahres 2012, die Offenlegung der
Mietzinseinnahmen der Betriebsjahre 2013 und 2014 sowie die Vorlegung der
Nebenkostenabrechnung der Betriebsjahre 2012-2014 verlangte;
dass das Bezirksgericht der Beschwerdegegnerin nach einem erfolglosen
Zustellungsversuch einer Verfügung vom 28. August 2014 betreffend
Nachfristansetzung (zur Beschwerdeantwort) mit Verfügung vom 21. Januar 2015
eine neue Frist zur Einreichung der Klageantwort bis 20. Februar 2015 gewährte;
dass das Kantonsgericht Wallis auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2015 nicht eintrat, weil die
Beschwerdeführerin nicht dargetan habe und nicht ersichtlich sei, dass ihr
durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
rechtlicher Natur drohe;
dass das Kantonsgericht in einer Eventualbegründung weiter festhielt, dass
selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen werden
müsste;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 11. Dezember
2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der sie den Nichteintretensentscheid
und die Eventualbegründung der Vorinstanz anficht;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst
(BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde
nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner
Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid
anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE
138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E.
2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die
Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht
offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324
E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss,
was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder
nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E.
4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen),
und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung
des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2;
136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2);
dass die Beschwerdeführerin unter "Formelles" vorbringt, es drohe ihr ein
nicht  leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG, falls
sich die Beschwerdegegnerin erneut umfassend mittels Klageantwort zur Sache
äussern könnte, obwohl die Klageantwortfrist bereits abgelaufen sei, wozu sie
auf ihre weitere Beschwerdebegründung verweist, wo sie ausführt, die Vorinstanz
habe einen solchen Nachteil zu Unrecht verneint;
dass die Beschwerdeführerin dabei übersieht, dass Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und nicht bloss einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil verlangt, weshalb ihre Ausführungen insoweit von
vornherein unbehelflich sind, um die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde
an das Bundesgericht zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin immerhin behauptet, es drohe ihr ein "weiterer"
nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil die Beschwerdegegnerin in der
Klageantwort die Möglichkeit gehabt habe, Widerklage zu erheben, wovon sie denn
auch Gebrauch gemacht habe;
dass unabhängig davon, inwieweit die Beschwerdeführerin einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen
versucht, ein solcher jedenfalls zu verneinen ist;
dass nämlich erst das Endurteil im Prozess zeigen wird, ob es sich zum Nachteil
der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat bzw. ob es im Prozess ausschlaggebend
war, dass der Beschwerdegegnerin die Einreichung einer Klageantwort ermöglicht
wurde;
dass es sich bei einem Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Endentscheids dadurch entstehen könnte, dass der Beschwerdegegnerin die
Einreichung einer Klageantwort ermöglicht wurde, jedenfalls nicht um einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur handeln würde, könnte
mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid vor Bundesgericht doch gerügt
werden, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht zur Klageantwort zugelassen
worden (Art. 93 Abs. 3 BGG), und dass die Sache bei einer Gutheissung dieser
Rüge zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen wäre und ein der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Entscheid erwachsender Nachteil vollständig behoben werden könnte (vgl. BGE 141
III 80 E. 1.2 S. 81);
dass eine damit verbundene Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, wie
ausgeführt, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen würde;
dass es von vornherein unbehelflich ist, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen, wenn die
Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es stelle sich hinsichtlich der Zulassung
zur Klageantwort vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von Art. 74 BGG;
dass die Beschwerdevoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
somit zu verneinen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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