Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.680/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_680/2015

Urteil vom 1. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco S. Marty,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurrenzverbot; Konventionalstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 20. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG mit Sitz in U.________ (Arbeitgeberin, Klägerin und
Beschwerdegegnerin) betreibt ein Personalvermittlungsunternehmen. A.________
(Arbeitnehmer, Beklagter und Beschwerdeführer) war ab 20. Juni 2011 als
Personalberater bei der B.________ AG angestellt.
Im Arbeitsvertrag vom 21./22. Juni 2011 vereinbarten die Parteien was folgt:

"8. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei der B.________ AG, während zwei Jahren, in einem Umkreis von 100 km um
seinem Hauptarbeitsplatz, die B.________ AG in keiner Art und Weise zu
konkurrenzieren. lnsbesondere verpflichtet er sich, weder auf eigene nach auf
fremde Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit B.________ AG in Wettbewerb
steht, oder dessen Zweck in der Anwerbung und zur Verfügungstellung oder
Vermittlung von Personal besteht.

9. Für jede Nichteinhaltung der in Artikel 7 und 8 aufgeführten Verpflichtungen
und insbesondere bei Übertretung des Konkurrenzverbotes schuldet der
Mitarbeiter eine Konventionalstrafe in der Höhe des sechsfachen Monatsgehaltes
(brutto inklusive Erfolgsbeteiligung), welches bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestand. Die Zahlung der Konventionalstrafe befreit den
Mitarbeiter nicht von der Einhaltung der oben erwähnten Bestimmungen und des
Konkurrenzverbotes, und er bleibt im Weiteren für jeden der B.________ AG
zugefügten Schaden vollumfänglich ersatzpflichtig. Die B.________ AG ist
berechtigt, neben der Leistung der Konventionalstrafe und dem Ersatz des
weiteren Schadens, die unmittelbare Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes
(Aktenrückgabe, Einhaltung des Konkurrenzverbotes usw.) zu verlangen."

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis "unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten auf den
31. August 2012". Im Schreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass das
Konkurrenzverbot bestehen bleibe. Der Arbeitnehmer unterzeichnete dieses
Schreiben neben einer Klausel mit dem Wortlaut: "Gelesen und akzeptiert. "
In der Folge nahm der Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit als Personalberater bei
der C.________ AG in U.________ auf.

B.

B.a. Mit Klage vom 20. September 2013 beantragte die Arbeitgeberin dem
Arbeitsgericht Baden, der Arbeitnehmer sei zur Zahlung einer Konventionalstrafe
von Fr. 25'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2013 zu verurteilen.
Der Arbeitnehmer beantragte in seiner Klageantwort die Abweisung der Klage und
erhob seinerseits Widerklage auf Zahlung von Fr. 4'300.-- für "Lohn für die
Verlängerung der krankheitsbedingten Kündigungsfrist " nebst Zins zu 5 % seit
30. September 2012.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2015 hiess das Arbeitsgericht die Klage
vollumfänglich gut und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Berufung beim Obergericht des Kantons
Aargau mit dem Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts sei aufzuheben, die Klage
sei abzuweisen und die Widerklage sei gutzuheissen.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 wies das Obergericht die Berufung ab.
Wie bereits das Arbeitsgericht kam das Obergericht zum Schluss, dass das
Konkurrenzverbot, das die Parteien in den Ziffern 8 und 9 des Arbeitsvertrags
vereinbart hatten, gültig zustande gekommen und wirksam sei. Art. 340c Abs. 2
OR gelange vorliegend nicht zur Anwendung, da die Parteien das
Arbeitsverhältnis nach ihrem subjektiv übereinstimmendem Willen durch einen
Aufhebungsvertrag aufgelöst hätten. Die (einseitige) Kündigung durch die
Arbeitgeberin vom 28. Juni 2012 sei lediglich simuliert gewesen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Arbeitnehmer dem Bundesgericht, es
sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und die
Widerklage sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Arbeitnehmer hat eine Replik eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139
III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Berufungsentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), ist innert
der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren
unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache
handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über
Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2
BGG) einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedeutet,
dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen
und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
Die beschwerdeführende Partei soll dabei in der Beschwerdeschrift nicht bloss
die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art.
97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese
Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Dabei kann
sie sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen
ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Konkurrenzverbot gemäss den Ziffern 8
und 9 des Arbeitsvertrags sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
verbindlich. Denn im vorliegenden Fall beruhe der Erfolg, den der
Beschwerdeführer bei den Kunden gehabt habe, nicht auf Kenntnissen des
Kundenkreises, sondern auf seinen besonderen persönlichen Eigenschaften und
Fähigkeiten.

2.1. Nach Art. 340 Abs. 1 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, sich nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten,
insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem
des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu
sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich,
wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser
Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR).
Nach der Rechtsprechung ist ein Konkurrenzverbot gestützt auf den Einblick in
den Kundenkreis nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dank seiner
Kenntnis der Stammkunden und ihrer Gewohnheiten in der Lage ist, selber
ähnliche Leistungen wie sein Arbeitgeber zu erbringen und damit Stammkunden
abzuwerben. Denn diesfalls kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aufgrund des
Einblicks in den Kundenkreis und der Verwendung dieser Kenntnisse erheblich
schädigen. Anders ist die Situation hingegen, wenn der Arbeitnehmer Leistungen
erbringt, die überwiegend von seinen persönlichen Fähigkeiten geprägt sind, so
dass der Kunde diesen Fähigkeiten eine grössere Wichtigkeit beimisst als der
Identität des Arbeitgebers. Wendet sich in einem solchen Fall ein Kunde vom
Arbeitgeber ab, um dem Arbeitnehmer zu folgen, resultiert für den Arbeitgeber
kein Nachteil daraus, dass der Arbeitnehmer Kenntnisse über den Kundenkreis
verwendet; der Nachteil entsteht ihm vielmehr dadurch, dass der Arbeitnehmer
seine persönlichen Fähigkeiten nicht mehr für den Arbeitgeber einsetzt. In
einem solchen Fall, in dem die Leistung des Arbeitnehmers durch eine gewichtige
persönliche Komponente gekennzeichnet ist, rechtfertigt sich kein
Konkurrenzverbot (BGE 138 III 67 E. 2.2.1 S. 71).

2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend auf diese Rechtsprechung Bezug genommen und
erwogen, dass im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestünden, wonach
die "Bande des Kunden zum Betrieb des Arbeitgebers" in erster Linie auf den
persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Beschwerdeführers beruhe. Dieser
habe in erster Instanz vielmehr sogar selber ausgeführt, dass die Kunden ihn
persönlich gar nicht gekannt hätten.

2.3. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen diese Erwägungen
vorbringt, verfängt nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, allgemein
zu behaupten, dass "im Bereich der Personalvermittlung die persönlichen
Fähigkeiten der Mitarbeitenden ausschlaggebend seien", ohne auch nur
ansatzweise darzutun, inwiefern im vorliegenden Fall die Kunden - die er nach
eigenen Angaben ja gar nicht persönlich gekannt haben will - seinen
persönlichen Fähigkeiten eine grössere Wichtigkeit beigemessen haben sollen als
der Identität der Arbeitgeberin. Die Rüge geht fehl.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum
Schluss gelangt, die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis durch
Aufhebungsvertrag aufgelöst. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihm gegenüber
eine Kündigung ausgesprochen, womit das Konkurrenzverbot gemäss Art. 340c Abs.
2 OR dahingefallen sei.

3.1. Nach Art. 340c Abs. 2 OR fällt ein Konkurrenzverbot dahin, wenn der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu
begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom
Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. Bei einer einvernehmlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet diese Bestimmung keine Anwendung
(Urteile 4A_261/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 6.3; 4A_209/2008 vom 31. Juli 2008
E. 3 mit Hinweisen).

3.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl
nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die
unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien
aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des
Vertrags zu verbergen. Im letzteren Fall spricht man von Simulation (vgl. die
Marginalie von Art. 18 OR). Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 18
OR liegt vor, wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen
Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil
sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft
einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc
S. 68; 112 II 337 E. 4a S. 343 mit Hinweisen). Das simulierte Rechtsgeschäft
ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten (mit
gewissen Einschränkungen) unwirksam (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc S. 68), während das
dissimulierte Rechtsgeschäft gültig ist, sofern die übrigen
Gültigkeitsvoraussetzungen bezüglich Form und Inhalt erfüllt sind (BGE 117 II
382 E. 2a S. 385; Urteil 4A_429/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2).
Wer sich auf eine Simulation nach Art. 18 Abs. 1 OR beruft, der hat den vom
Wortlaut des Vertrages bzw. Rechtsgeschäfts abweichenden wirklichen Willen der
Parteien zu beweisen (BGE 131 III 49 E. 4.1.1 S. 55; 112 II 337 E. 4a S. 342).
Zur Beantwortung der Frage, ob die Parteien ein simuliertes Rechtsgeschäft
abschliessen wollten, ist mithin ihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des
Abschlusses dieses Rechtsgeschäfts festzustellen (Urteile 4A_429/2012 vom 2.
November 2012 E. 4.2; 4A_362/2012 vom 28. September 2012 E. 4.2), wobei auch
nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im
Abschlusszeitpunkt schliessen lassen kann (BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 626
E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf
Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der
bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S.
274, 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn
diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E.
4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die von Sachgerichten gezogenen
Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Verweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S.
19 mit Hinweisen).

3.3. Die Beschwerdegegnerin behauptete vor Arbeitsgericht, dass die mit
Schreiben vom 28. Juni 2012 ausgesprochene Kündigung simuliert gewesen sei. Die
Parteien hätten in Tat und Wahrheit auf Wunsch des Beschwerdeführers einen
Aufhebungsvertrag geschlossen; die "Kündigung" sei einzig deshalb ausgesprochen
worden, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer allenfalls
Arbeitslosenentschädigung beziehen könne.
Das Arbeitsgericht kam in ausführlicher Würdigung diverser Zeugenaussagen sowie
weiterer Indizien zum Schluss, dass die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdegegnerin zutrifft. Dementsprechend führte es aus, dass das im
Arbeitsvertrag vereinbarte Konkurrenzverbot mangels tatsächlich gewollter
Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht dahingefallen und somit nach wie vor
gültig sei. Die Vorinstanz prüfte die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts im
Einzelnen nach und kam zum Schluss, dass diese zutreffend sei.

3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
vorbringt, ist unbehelflich. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der
vor- bzw. erstinstanzlichen Beweiswürdigung eine Würdigung der einzelnen
Beweismittel, namentlich der Glaubwürdigkeit einer Zeugin und ihrer Aussagen,
aus eigener Sicht entgegenzustellen. Damit verkennt er aber, dass das
Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht lediglich über eine Willkürkognition
verfügt und die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht frei nachprüfen kann. Der
Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, in einer den Begründungsanforderungen
nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur unzutreffend, sondern geradezu
willkürlich sein soll. Mit der blossen Behauptung, aus dem einen oder anderen
Beweismittel seien andere Schlüsse zu ziehen, vermag er keine Willkür
aufzuzeigen.

3.5. Somit ist von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, wonach die am
28. Juni 2012 ausgesprochene Kündigung durch die Arbeitgeberin gemäss dem
wirklichem Willen der Parteien simuliert war und diese das Arbeitsverhältnis
vielmehr einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag aufgelöst haben. Es liegt damit
weder eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 OR vor, noch ist das vereinbarte
Konkurrenzverbot nach Art. 340c Abs. 2 OR dahingefallen, womit auch alle
weiteren Rügen in diesem Zusammenhang ins Leere zielen.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden
kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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