Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.676/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_676/2015

Urteil vom 4. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Murer
und Rechtsanwältin Dominique Disler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) nahm für die A.________ AG
(Beklagte, Beschwerdeführerin) jeweils die Einfuhrverzollung an der Zollstelle
in Schaanwald vor.
Die Beklagte importierte im Mai 2007 eine Ladung Geflügelprodukte mit einem
Bruttogewicht von 17'937 kg und einem Nettogewicht von 16'076 kg aus Slowenien
in die Schweiz. Über die Art der Waren, das Brutto-/Nettogewicht sowie das
Taxgewicht informierte sie die Klägerin am 12. Mai 2007 vorab per Telefax. Der
Lastwagen traf am 14. Mai 2007 abends an der Zollstelle Schaanwald ein.
In der Folge gelang es der Klägerin nicht, die gesamte Ware, sondern lediglich
einen Anteil von 5'707.4 kg brutto, zum Kontingentzollansatz zu verzollen. Der
Antrag auf Verzollung der Gesamtladung zum Kontingentzollansatz wurde durch das
EDV-System der Zollverwaltung zurückgewiesen, weil die Beklagte zu jenem
Zeitpunkt nicht über genügend Kontingente verfügte. Nach der Rückweisung des
Antrags führten C.________ von der Klägerin und der für die Beklagte handelnde
D.________ am 15. Mai 2007 ein Telefongespräch, dessen Inhalt umstritten blieb.
Die Klägerin verzollte daraufhin von der Gesamtladung von 17'937 kg brutto
einen Warenanteil von 12'229.6 kg brutto zum Ausserkontingentzollansatz,
bezahlte die entsprechende Rechnung der Eidgenössischen Oberzolldirektion über
Fr. 97'284.55 und stellte diesen Betrag - zuzüglich ihrer Provision von Fr.
501.10 - der Beklagten in Rechnung. Diese stellte sich in der Folge auf den
Standpunkt, nie mit einer Verzollung zum Ausserkontingentzollansatz
einverstanden gewesen zu sein und verweigerte die Zahlung.
Nach der Verzollung stellte die Klägerin ein Gesuch um nachträgliche Zulassung
der zum höheren Tarif veranlagten 12'229.6 kg zum Kontingentzollansatz. Mit
Schreiben vom 9. November 2007 teilte ihr die Eidgenössische Zollverwaltung
mit, dass eine Änderung der Verzollung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte
warf der Klägerin daraufhin vor, die Verweigerung der nachträglichen Umbuchung
sei auf deren Nachlässigkeit zurückzuführen.

B.

B.a. Mit Urteil vom 13. Januar 2011 verpflichtete das Handelsgericht des
Kantons Zürich die Beklagte zur Zahlung von Fr. 97'785.65 nebst 5 % Zins seit
dem 8. April 2008 an die Klägerin. Den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten
Betreibung hob es im gleichen Umfang auf. Im Mehrbetrag wies das Handelsgericht
die Klage ab.
Das Handelsgericht sah es aufgrund der Zeugeneinvernahmen als erwiesen an, dass
die Klägerin am 15. Mai 2007 von der Beklagten angewiesen worden war, die
Verzollung des nicht akzeptierten Teils der Ware (d.h. 12'229.6 kg) vorläufig
zum Ausserkontingentzollansatz vorzunehmen. Die Klägerin habe die Verzollung
demnach weisungsgemäss vorgenommen.

B.b. Mit Urteil vom 1. Juli 2011 hiess das Bundesgericht eine von der Beklagten
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf
eintrat, es hob das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13.
Januar 2011 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht
zurück (Verfahren 4A_128/2011).

B.c. Nach erfolgter Rückweisung und Durchführung eines ergänzenden
Beweisverfahrens mitsamt Zeugeneinvernahmen verpflichtete das Handelsgericht
die Beklagte mit Urteil vom 10. Juli 2014, der Klägerin Fr. 97'785.65 nebst 5 %
Zins seit dem 29. Mai 2007 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Den
Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung hob es im gleichen Umfang auf.

B.d. Mit Urteil vom 2. Juni 2015 hiess das Bundesgericht eine von der Beklagten
gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014
erhobene Beschwerde teilweise gut, es hob das angefochtene Urteil auf und wies
die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurück (Verfahren 4A_546/
2014).
Das Bundesgericht erwog, aus der Begründung im angefochtenen Entscheid werde
nicht klar, ob das Handelsgericht den Einwand der Beschwerdeführerin überhaupt
prüfte, dass eine nachträgliche Umbuchung (der zum höheren Ansatz veranlagten
12'229.6 kg) zum Kontingentzollansatz wenigstens teilweise, also hinsichtlich
der im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verfügbaren Kontingente (d.h.
11'469.6 kg), möglich gewesen wäre. Eine Auseinandersetzung mit der Aussicht
auf eine zumindest teilweise Umbuchung habe sich angesichts der Aussage des
sachverständigen Zeugen wie auch der übrigen Zeugen aufgedrängt, die
bestätigten, dass  die fehlenden 760 kg zum Ausserkontingentzollansatz hätten
verzollt werden müssen. Darüber, ob und inwiefern unter den gegebenen Umständen
eine nachträgliche Verzollung zum niedrigeren Kontingentzollansatz auch
hinsichtlich der im Zeitpunkt der Einfuhr von den vorhandenen Kontingenten
gedeckten Menge (also 11'469.6 kg von 12'229.6 kg) von vornherein aussichtslos
gewesen wäre, schweige sich das angefochtene Urteil aus; eine Begründung wäre
aber erforderlich gewesen (E. 2.2.3).
Ausserdem führte das Bundesgericht aus, das Handelsgericht werde bei seinem
neuen Entscheid auch zu beurteilen haben, inwiefern bei der Verteilung der
Prozesskosten das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. März
2013 (act. 113) zu berücksichtigen sei, der in Dispositiv-Ziffer 2 vorsieht,
dass über die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid
befunden werde, jedoch im angefochtenen Entscheid bei der Kostenverteilung
unerwähnt blieb (E. 2.2.4).

B.e. Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 verpflichtete das Handelsgericht die
Beklagte erneut, der Klägerin Fr. 97'785.65 nebst 5 % Zins seit dem 29. Mai
2007 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung im
gleichen Umfang auf. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab.
Das Handelsgericht prüfte, ob nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG sowie Art. 88 f. ZV
im Nachhinein durch das Beschwerdeverfahren noch ein "bestmögliches Splitting"
in dem Sinne hätte herbeigeführt werden können, dass die im Zeitpunkt der
Einfuhr von den vorhandenen Kontingenten gedeckte Menge (also 11'469.6 kg von
12'229.6 kg) nachträglich zum niedrigeren Kontingentzollansatz verzollt worden
wäre. Es erwog zunächst, dass kein grundsätzliches Verbot bestehe, im Rahmen
des Berichtigungsverfahrens im Nachhinein einen Teil der Ladung zum niedrigeren
Tarif abzurechnen. Zur Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall ein
bestmögliches Splitting im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch möglich gewesen
wäre, erachtete das Handelsgericht das Schreiben der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV) vom 9. November 2007 als von zentraler Bedeutung. Dieses
Schreiben fusse nach Aussage des Zeugen E.________ vom 23. Januar 2014 auf den
Ausführungen der Oberzolldirektion vom 23. Oktober 2007, die den Ablauf der
Zollanmeldung aufzeigten. Danach habe die Klägerin, bevor die definitive
Veranlagung der angemeldeten Warenpartie angenommen worden sei, drei
Fehlversuche übermittelt. Als Fazit halte die Oberzolldirektion fest, dass die
Verzollung zum Ausserkontingentzollansatz in diesem Fall korrekt und ein Gesuch
um nachträgliche Zulassung zum tieferen Kontingentzollansatz abzulehnen sei.
Dies sei der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2007 mitgeteilt worden mit
dem klaren und unmissverständlichen Hinweis, dass eine Änderung der Verzollung
nicht mehr möglich sei, weil aufgrund des konkreten Verzollungsvorgangs
(mehrfache erfolglose Verzollungsversuche zum Kontingentzollansatz) die
Zollverwaltung von einer Umgehung der elektronischen Kontingentskontrolle und
der Risikoanalyse der Zollverwaltung ausgehe. Ein nachträgliches
Beschwerdeverfahren zur Erzielung einer Korrektur sei demnach von vornherein
unmöglich, wenn seitens der Zollverwaltung - wie im vorliegenden Fall - ein
Umgehungstatbestand festgestellt werde. Es sei diesbezüglich darauf
hinzuweisen, so das Handelsgericht, dass die Fehlversuche in den mangelhaften
Kontingenten der Beklagten als Importeurin begründet gewesen seien, wofür der
Klägerin als Spediteurin keine Verantwortung auferlegt werden könne. Die
Klägerin habe die Verzollung weisungsgemäss vorgenommen und ein
Beschwerdeverfahren sei - auch im Hinblick auf ein nachträgliches bestmögliches
Splitting - von vornherein aussichtslos gewesen.
Hinsichtlich der Parteikosten im Zusammenhang mit dem zugunsten der Beklagten
ausgefallenen Beschluss vom 26. März 2013 führte das Handelsgericht aus, das
entsprechende klägerische Wiedererwägungsgesuch habe über die ganze
Prozessdauer und in Anbetracht des gesamten Prozessaufwands lediglich einen zu
vernachlässigenden Verfahrensschritt dargestellt, so dass eine Quantifizierung
des darauf entfallenden Aufwands unverhältnismässig erscheine.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die
Klage sei - sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 - abzuweisen.
Eventualiter beantragt sie, die Gerichtskosten für das kantonale Verfahren
seien ihr lediglich zu zwei Dritteln zu auferlegen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 29. Februar 2016 eine Replik
eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139
III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in
Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE
134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen
gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren
Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines
Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden
kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S.
382 f.). Auf das Verfahren vor der Vorinstanz fand noch die nunmehr aufgehobene
Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH) Anwendung
(vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]),
was die Parteien zu Recht nicht in Frage stellen (Urteile 4A_327/2013 vom 13.
November 2013 E. 1.2; 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 2.1; 4A_641/2011 vom 27.
Januar 2012 E. 2.2). Soweit die Verletzung von Normen des kantonalen
Zivilprozessrechts gerügt wird, ist darzutun, dass dabei gleichzeitig ein
Verstoss gegen Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht vorliegt.
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst
als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die
Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
ihnen wie auch den Parteien (abgesehen von allenfalls zulässigen Noven)
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit
Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen
Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E.
2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, wenn sie dem
Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Akten des kantonalen Verfahrens
und teilweise losgelöst von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ihren
Standpunkt unterbreitet, wonach die Klage abzuweisen sei, als ob das
Bundesgericht die Streitsache von Grund auf neu beurteilen könnte. So stützt
sie sich etwa auf angeblich von der Beschwerdegegnerin in der Replik vom 27.
April 2008 aufgestellte Behauptungen und bringt vor, C.________, Mitarbeiter
der Beschwerdegegnerin, habe ihrem Vertreter D.________ ausdrücklich zugesagt,
die Angelegenheit in Ordnung zu bringen und ihn auf dem Laufenden zu halten,
was im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sei. Gestützt darauf
behauptet sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr das Obsiegen im
Zollbeschwerdeverfahren zugesagt. Zudem bringt sie unter Berufung auf ihre
Eingaben im kantonalen Verfahren vom 19. September 2013 und 25. Oktober 2015
vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber den abschlägigen Entscheid über
das Zollbeschwerdeverfahren verheimlicht, diese habe die von der Zollstelle
einverlangte Korrekturversion falsch bzw. verspätet eingereicht, keine
Rechtsbegehren gestellt und Tarifnummern falsch angegeben. Damit weicht sie von
den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert
diese, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen zu erheben. Sie wirft der Vorinstanz
mitunter zwar unter Berufung auf Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
eine Verletzung der Begründungspflicht vor, legt jedoch in keiner Weise dar,
inwiefern ihr die Begründung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht hätte,
diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274; 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Auch mit ihrer Kritik
an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen E.________
zeigt die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung auf. Die
entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
Die Beschwerdeführerin äussert sich im Übrigen ausführlich zur Bindungswirkung
des Rückweisungsentscheids, legt jedoch nicht dar, inwiefern der Vorinstanz
eine Missachtung der aufgeführten Grundsätze vorzuwerfen wäre.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor.

2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das
Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE
134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die
Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Erwägung 6 des angefochtenen
Entscheids sei ein bestmögliches nachträgliches Splitting "aus verschiedenen
Gründen" nicht in Frage gekommen. Sie rügt zu Unrecht, diese Begründung sei
ungenügend und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie nicht
nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei der von
ihr zitierten Stelle im angefochtenen Entscheid unter "6. Fazit" lediglich um
eine kurze Zusammenfassung der vorangehenden Erwägungen handelt. Darin
begründet die Vorinstanz unter dem Titel "5.2.9. Etwaiges Beschwerdeverfahren
in Bezug auf die im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verfügbaren Kontingente"
ausführlich, weshalb ein nachträgliches bestmögliches Splitting im konkreten
Fall nicht möglich und das entsprechende Beschwerdeverfahren von vornherein
aussichtslos war.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht genügt die Begründung des
angefochtenen Urteils den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

3.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ein Splitting sei auch
nachträglich möglich gewesen und rügt sinngemäss eine unzutreffende Anwendung
von Art. 34 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) wie auch der
Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01).

3.1. Sie bringt vor, das Zollgesetz und die Zollverordnung gewährten bei Irrtum
des Zolldeklaranten ausdrücklich die Möglichkeit einer Korrektur. Diese auf
Gesetzes- und Verordnungsstufe klare Regel hätte die Vorinstanz anwenden bzw.
nachweisen müssen, wo der erwähnte Umgehungstatbestand seine rechtliche
Grundlage habe. Grundlogik des Zollrechts sei, dass der Bürger die Ware
anzumelden habe (Art. 18 Abs. 1 ZG), was mit der Zuführungspflicht (Art. 21 ZG)
und der Gestellungspflicht (Art. 24 ZG) verbunden sei; schliesslich sei die
Anmeldepflicht zu erfüllen (Art. 26-28 ZG), wobei die Anmeldung wie vorliegend
auch elektronisch möglich sei (Art. 28 Abs. 1 ZG).
Zudem seien die Strafbestimmungen in Art. 117-129 ZG geregelt. Ihnen sei eigen,
dass mit einer falschen Deklaration eine Abgabenverkürzung einhergehe oder
drohe. Die Sanktionen reichten bis zu einem Mehrfachen des Abgabebetrags. Die
Vorinstanz übersehe, dass der Totalverlust gültiger Kontingente als Folge einer
falschen Eingabe eine Strafe darstellen würde, für die stets eine gesetzliche
Grundlage im formellen Sinn gefordert sei; Strafnormen auf Verordnungsstufe
seien nur beschränkt zulässig. Weder das Zollgesetz noch die Zollverordnung
sähen jedoch eine Regelung vor, wonach als Strafe für eine falsche
elektronische Eingabe die Kontingente "unrettbar verfallen".

3.2. Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung nach Art. 33
ZG verbindlich und damit grundsätzlich unabänderlich (PATRICK RAEDERSDORF, in:
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, N. 1 zu Art.
34 ZG). Berichtigungen der Zollanmeldung sind nur eingeschränkt zulässig (Art.
34 ZG). Dies gilt nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG insbesondere, wenn die Waren den
Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, wie dies im konkreten Fall
zutrifft. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch um
Änderung der Veranlagung unter anderem statt, wenn die anmeldepflichtige Person
nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten
Zollverfahren angemeldet worden sind. Zudem ist eine Berichtigung möglich, wenn
die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren,
als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert
worden sind (Art. 34 Abs. 4 lit. b ZG). Nach Art. 88 ZV kann ein Irrtum geltend
gemacht werden, wenn der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung
auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können (lit. a)
oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt
waren (lit. b). Ausserdem gelten die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung
als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die
materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren
(Art. 89 lit. a ZV). Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung
durch Art. 34 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler
von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren
Weise korrigieren zu können (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues
Zollgesetz, BBl 2004 618).
Inwiefern diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt gewesen wären, zeigt
die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht auf. Insbesondere geht sie
nicht auf den generellen Vorbehalt bei der Anwendung von Art. 34 ZG ein, wonach
die Zollstelle dem Gesuch nicht stattgibt, wenn sie bei der Prüfung des
Berichtigungsantrags feststellt oder annehmen muss, dass die anmeldepflichtige
Person die zu berichtigende Zollanmeldung absichtlich falsch erstellt hat
(RAEDERSDORF, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 ZG). Dieser Vorbehalt gilt mitunter auch
für den Fall, dass der Importeur nach einer Zurückweisung der Zollanmeldung
aufgrund nicht genügend vorhandener Kontingentsmenge kurzerhand die ganze
Sendung zum Ausserkontingentzollansatz anmeldet, da er über den verfügbaren
Zollkontingentsanteil nicht im Bilde war; dies in der Absicht, die Veranlagung
danach auf dem Beschwerdeweg zu korrigieren (vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., N. 10 zu
Art. 34 ZG). Es war nie die Absicht des Gesetzgebers, mit Art. 34 ZG die hohen
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der anmeldepflichtigen Person derart
auszuhöhlen, dass selbst absichtlich falsch erstellte Zollanmeldungen
berichtigt werden können (RAEDERSDORF, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 ZG).
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach aufgrund des im angefochtenen Entscheid
beschriebenen Ablaufs der erfolgten Zollanmeldung (Aufteilung der Sendung auf
zwei Zollanmeldungen nach erfolgter Zurückweisung sowie zwei weitere
Fehlversuche infolge ungenügender Kontingentsmenge) ein Beschwerdeverfahren im
Hinblick auf ein nachträgliches bestmögliches Splitting von vornherein
aussichtslos war, hält demnach vor Bundesrecht stand. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht kann nicht von einer irrtümlich zum Normaltarif
erfolgten Deklaration ausgegangen werden.

3.3. Eine Verletzung der massgebenden Vorschriften der Zollgesetzgebung ist
auch mit den Vorbringen in der Beschwerde zum angeblichen Strafcharakter der
erfolgten Zollveranlagung nicht dargetan. Entgegen dem, was die
Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, geht aus dem angefochtenen Entscheid
nicht hervor, dass als Folge der konkreten Zollanmeldung bestehende Kontingente
verfallen wären. Vielmehr wurde die konkrete Verzollung zum
Ausserkontingentzollansatz vorgenommen, was zu höheren Kosten im Vergleich zu
einer Verzollung nach dem Kontingentzollansatz führte. Eine strafrechtliche
Sanktion kann darin nicht erblickt werden.

3.4. Im Übrigen lässt sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
auch aus dem Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 (BGE 140 II 194) nichts
zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Darin hält das Bundesgericht fest,
dass es unverhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer die Einfuhr zum
Kontingentzollansatz zu verwehren mit der Begründung, er habe den
Zuschlagspreis für das Kontingent 17 Tage zu spät bezahlt, zumal materiell
betrachtet die Voraussetzungen für die Anwendung des Kontingentzollansatzes
nach Entrichtung der Zahlung erfüllt gewesen seien (BGE 140 II 194 E. 5.8.4).
Inwiefern es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall, der die Möglichkeit
einer nachträglichen Änderung der erfolgten Veranlagung zugunsten der
anmeldepflichtigen Person betrifft, um eine vergleichbare Situation handeln
soll, leuchtet nicht ein. Auch mit ihrem allgemeinen Hinweis auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern
eine Ausnahme vom Grundsatz der Verbindlichkeit bzw. Unabänderlichkeit der
angenommenen Zollanmeldung (Art. 33 Abs. 1 BGG) geboten gewesen wäre, der einen
Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts darstellt (BBl 2004 617).
Die Vorinstanz hat demnach das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
Verweigerung der nachträglichen Umbuchung durch die Zollbehörden sei auf die
Nachlässigkeit der Beschwerdegegnerin zurückzuführen und hätte auf dem
Beschwerdeweg behoben werden können, zu Recht verworfen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Prozesskosten, die Vorinstanz habe
den Aufwand im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 26. März 2013 (act. 113) in
Verletzung des Willkürverbots als vernachlässigbar erachtet und daher bei der
Verteilung der Prozesskosten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

4.1. Wie im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vorgegeben (E. 2.2.4),
prüfte die Vorinstanz, inwiefern bei der Verteilung der Prozesskosten das
Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. März 2013 (act. 113) zu
berücksichtigen sei, der in Dispositiv-Ziffer 2 vorsieht, dass über die
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde.
Sie erwog, das entsprechende klägerische Wiedererwägungsgesuch habe mit Blick
auf den Aufwand insgesamt lediglich einen zu vernachlässigenden
Verfahrensschritt dargestellt, so dass dessen Quantifizierung
unverhältnismässig erscheine.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit Eingabe vom 19. September
2013 einen Aufwand von Fr. 21'011.70 inkl. 8 % MWST geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. März 2014 einen höheren Aufwand. Von
Geringfügigkeit könne somit nicht gesprochen werden; zudem habe keine Partei
die Angemessenheit der Aufwendungen der Gegenpartei bestritten.
Damit vermag sie die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht als willkürlich
auszuweisen. Der von ihr erwähnte Aufwand der Parteien gemäss Eingaben vom 19.
September 2013 (act. 130) und 3. März 2014 (act. 157) ist nicht etwa auf das
Verfahren beschränkt, das zum Beschluss vom 26. März 2013 führte, sondern
betrifft weitere Verfahrensschritte; so wird darin etwa auch Aufwand
aufgeführt, der erst nach dem besagtem Beschluss angefallen ist. Abgesehen
davon legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, weshalb eine
Berücksichtigung des Aufwands für das fragliche Verfahren zu einer
Kostenverteilung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 führen müsste, wie dies beantragt
wird.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen,
inwiefern der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung der (übergangsrechtlich
noch anwendbaren) Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts hinsichtlich der
Verteilung der Prozesskosten vorzuwerfen wäre.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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