Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.670/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_670/2015

Urteil vom 4. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 3. November 2015.

In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 7. September 2015 das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Bern gelangte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren ersuchte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 3. November 2015 die Beschwerde und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei
rückwirkend für das kantonale Verfahren und für das Verfahren vor Bundesgericht
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin der
Entscheid der Schlichtungsbehörde kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um
einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG
handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige
Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift zahlreiche Gesetzes- und
Verfassungsverletzungen beanstandet, dabei aber lediglich seine bereits vor der
Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen wiederholt oder seine eigene Sicht der
Dinge schildert, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend
konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte
die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass er im Weiteren der Vorinstanz in mehrfacher Weise eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, wobei die diesbezüglichen
Ausführungen aber die Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen
offensichtlich nicht erfüllen;
dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2015 damit
offensichtlich den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt,
weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung
vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos
wird;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein
Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs.
3 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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