Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.667/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_667/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Hischier,
Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Gegenstand
Mietrecht, Kündigung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 20. Dezember 2013 schlossen A.A.________ und B.A.________ (Mieter,
Beschwerdeführer) mit der C.________ AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) einen
unbefristeten, erstmals per 1. Januar 2019 kündbaren Mietvertrag über eine
4-Zimmer-Maisonettewohnung an der D.________-Strasse in E.________ zu einem
monatlichen Mietzins von Fr. 1'540.- plus Nebenkosten.
Am 16. Mai 2014 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich
per 30. September 2014. Sie nannte mehrere Gründe für die Kündigung und stützte
sich dabei sowohl auf Art. 257f Abs. 3 und 4 OR (Verletzung der Pflicht zu
Sorgfalt und Rücksichtnahme) als auch auf Art. 266g OR (Kündigung aus wichtigen
Gründen).

B.
Mit Klage vom 24. September 2014 beantragten die Mieter dem Bezirksgericht
Bremgarten, es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 16. Mai 2014 ungültig
ist. Am 29. April 2015 wies der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten die
Klage ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'535.-- auferlegte er den Klägern
solidarisch. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehe sie
einstweilen zulasten des Kantons. A usserdem verpflichtete er die Mieter, der
Vermieterin eine Parteientschädigung von Fr. 6'602.65 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Mieter Berufung an das Obergericht des
Kantons Aargau. Sie beantragten weiterhin die Feststellung, dass die Kündigung
vom 16. Mai 2014 ungültig sei. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erwog,
die Kläger seien gemäss Auskunft über Personendaten der Gemeinde E.________ vom
23. September 2015 per 31. August 2015 an die F.________-Strasse in G.________
gezogen. Unter diesen Umständen könnten sie kein rechtlich geschütztes
Interesse an der beantragten Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung vom
16. Mai 2014 haben. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 hob er den
erstinstanzlichen Entscheid auf und verfügte stattdessen, die Klage werde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr
auferlegte er den Parteien je zur Hälfte, wobei der Anteil der Mieter zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zulasten des Kantons
gehe. Die Parteikosten würden wettgeschlagen. Sodann schrieb er die Berufung
als gegenstandslos geworden ab. Das Gesuch der Mieter um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies er ab und
auferlegte die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- den Parteien je
zur Hälfte. Die Parteikosten schlug er wett.

C.
Die Mieter beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die
Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2015 sei
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die von der Vermieterin ausgesprochene
Kündigung vom 16. Mai 2014 des Mietverhältnisses ungültig sei. Es sei den
Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren vor Obergericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen
Rechtsvertreter beizugeben.
Ausserdem ersuchen sie für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. Peter Steiner als
unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Wird ein Mieter zwangsweise aus einer Mietwohnung ausgewiesen oder
verlässt er diese - wie vorliegend - von sich aus, nachdem er eine andere
Wohnung gefunden hat, und übergibt er sie der Vermieterschaft, sind nach der
bundesgerichtlichen Praxis Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der
Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos
abzuschreiben (BGE 131 I 242 E. 3.3 S. 247 f.; Verfügung 4A_364/2014 vom 18.
September 2014 E. 1.1; Urteil 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1; je mit
Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführer seien aus der
streitbetroffenen Wohnung ausgezogen und per 31. August 2015 nach G.________
gezogen. Sie hätten nicht behauptet, sie wollten am Mietvertrag mit der
Beschwerdegegnerin festhalten und die von der Beschwerdegegnerin vermietete
Wohnung weiterhin mieten.
Die Beschwerdeführer beanstanden letztere Feststellung als willkürlich. Sie
zitieren ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Vorinstanz:

"Auch wenn sich die [Beschwerdeführer] in einer anderen Gemeinde angemeldet
haben, haben sie nach wie vor ein genügendes Rechtsschutzinteresse, sich gegen
den die Kündigung gutheissenden Entscheid durch die Vorinstanz zur Wehr zu
setzen. Einerseits ist ein Mietvertrag für eine Wohnung nicht davon abhängig,
ob man ausschliesslich darin wohnt oder nicht. Andererseits sind die
[Beschwerdeführer] auch durch die im angefochtenen Entscheid ergangenen
Kostenfolgen beschwert."
Die Vorinstanz hat diese Ausführungen wiedergegeben und beachtet. Wenn sie
jedoch in der zwar grundsätzlich richtigen, aber allzu allgemeinen Aussage, ein
Mietvertrag für eine Wohnung sei nicht davon abhängig, dass man ausschliesslich
darin wohne oder nicht, keine konkrete Behauptung erkennen konnte, wonach die
Beschwerdeführer die Wohnung, aus der sie ausgezogen sind, weiterhin mieten
wollten, ist dies keineswegs unhaltbar, sondern vielmehr nachvollziehbar.
Die Vorinstanz ging demnach entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu
Recht davon aus, die Beschwerdeführer hätten kein rechtlich geschütztes
Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung vom 16. Mai 2014
mehr gehabt.

1.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass den
Beschwerdeführern das Rechtsschutzinteresse an der mit der Beschwerde an das
Bundesgericht weiterhin beantragten Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung
vom 16. Mai 2014 bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abging, weshalb
insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit.
b BGG; BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

2.
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner den Kostenentscheid der Vorinstanz. Sie
rügen eine Verletzung von Art. 107 ZPO und eine willkürliche Ermessensausübung.

2.1. Ist ein Beschwerdeführer zur Anfechtung in der Sache selber nicht
legitimiert oder hat er kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des
Hauptsachenentscheids, kann er zwar dennoch gegen den Kostenentscheid
Beschwerde führen, soweit er durch diesen persönlich und unmittelbar in seinen
Interessen betroffen wird (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255; Urteil 4A_93/2015 vom
22. September 2015 E. 1.3.2.4). Die Belastung mit Kosten verschafft ihm indes
keine Möglichkeit, indirekt über den Kostenentscheid eine Überprüfung des
Entscheids in der Hauptsache, d.h. vorliegend über die Gültigkeit der
Mietvertragskündigung, zu erlangen. Daher kann er nur geltend machen, die
Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass er in
der Hauptsache unterlag, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (Urteile 4A_93/
2015 vom 22. September 2015 E. 1.3.2.4; 4A_576/2014 vom 25. März 2014 E. 1.3.2;
Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO
abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art.
107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass
zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und
bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass
das Verfahren gegenstandslos wurde (Urteile 4A_346/2015 vom 16. Dezember 2015
E. 5; 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.4).
Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide gemäss ständiger Praxis nur mit
Zurückhaltung. Es ersetzt namentlich das Ermessen der Vorinstanz nicht durch
sein eigenes, sondern schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das
Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich
unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E.
11.2; 138 III 252 E. 2.1 S. 254; 136 III 278 E. 2.2.1. S. 279).

2.3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten Anlass zur Kündigung und
damit zur Klage gegeben. Vor der ersten Instanz seien sie auch unterlegen, doch
hätten sie vor Obergericht mutmasslich obsiegt, da die Beschwerdegegnerin den
ihr obliegenden Beweis für die Zustellung der Abmahnung vom 25. April 2014
nicht erbracht habe. Die Kündigung wäre deshalb als nichtig zu qualifizieren
gewesen. Dagegen seien die Gründe, die dazu geführt hätten, dass das Verfahren
gegenstandslos geworden sei, bei den Beschwerdeführern eingetreten, da sie noch
während der Berufungsfrist aus der Wohnung ausgezogen seien. Unter diesen
Umständen seien die Gerichtskosten von Fr. 200.-- den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Diese Kostenfolge wandte sie
auf beide Instanzen an.

2.4. Die Beschwerdeführer halten diese Kostenfolge für unhaltbar. Nachdem die
Vorinstanz erwogen habe, die Kündigung wäre als nichtig zu qualifizieren
gewesen, hätte sie die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegen müssen. Dies
gelte umso mehr für die erstinstanzlichen Kosten. Denn die Tatsache, dass sich
die Beschwerdeführer per 31. August 2015 in G.________ abgemeldet hätten,
vermöge keinen vernünftigen Grund abzugeben für die Halbierung der Kosten für
den erstinstanzlichen Entscheid vom 29. April 2015.

2.5. Die Vorinstanz hat bei ihrem Kostenentscheid die zutreffenden Kriterien
berücksichtigt, die bei einer Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit anzuwenden sind (vgl. Erwägung 2.2). Dabei hat sie
unwidersprochen zulasten der Beschwerdeführer veranschlagt, dass diese Anlass
zur Kündigung und damit zur Klage gegeben haben, sowie dass bei denselben die
Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren
gegenstandslos wurde (Auszug aus der gemieteten Wohnung). Einzig betreffend den
mutmasslichen Prozessausgang gelangte sie - aufgrund einer von der ersten
Instanz abweichenden Beurteilung - zur Ansicht, dass die Kündigung mangels
Beweises der Zustellung des Abmahnungsschreibens vom 25. April 2014 wohl als
nichtig zu qualifizieren gewesen wäre. Das Kriterium des mutmasslichen
Prozessausgangs veranschlagte sie mithin zugunsten der Beschwerdeführer. Da der
mutmassliche Prozessausgang aber bei einer Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit nicht allein massgebend ist für die Kostenverteilung,
sondern auch die anderen genannten Kriterien berücksichtigt werden dürfen,
erscheint es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Kosten hälftig auf die
Parteien aufteilte. Unbilligkeit ergibt sich auch nicht aufgrund des
vorgebrachten Umstands, wonach die Parteien an der Verhandlung vom 24. März
2015 vor Bezirksgericht einen Vergleich abgeschlossen hätten, der aber von der
Beschwerdegegnerin am 30. März 2015 widerrufen worden sei. Ohnehin findet
dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung keine Stütze und wird nicht
mit präzisen Aktenhinweisen belegt, weshalb es vor Bundesgericht nicht
berücksichtigt werden kann (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hat somit
keinen hinreichenden Anlass, in den Ermessensentscheid der Vorinstanz
einzugreifen.
Dies gilt auch betreffend die erstinstanzlichen Kosten. Zunächst geht die
Gehörsrüge wegen angeblich fehlender Begründung der erstinstanzlichen
Kostenverteilung fehl, ist doch offensichtlich, dass die in Erwägung 2.3 der
angefochtenen Verfügung gegebene Begründung für die Halbierung der
Prozesskosten auch für die erstinstanzlichen Prozesskosten gilt. Sodann
übersehen die Beschwerdeführer, dass die Klage als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde, weshalb auch beim diesbezüglichen Kostenentscheid das
Kriterium mitspielt, welche Partei die Gründe für die Gegenstandslosigkeit
gesetzt hat.

3.
In einem letzten Punkt rügen die Beschwerdeführer die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren als verfassungswidrig
(Art. 9, 29 Abs. 1 und 3 und Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, weil die Beschwerdeführer ihre Mittellosigkeit nicht belegt
hätten. Die eingereichte Bestätigung betreffend Sozialhilfe der Gemeinde
E.________ vom 8. April 2015 sei nicht mehr aktuell.

3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur
Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich
sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten
wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E.
2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).
Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre
Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit
(Urteile 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_403/2013 vom 11. Oktober
2013 E. 3.2.2; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 und 4.3.1; vgl. zum
bundesgerichtlichen Verfahren BGE 125 IV 161 E. 4a). An die klare und
gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende
Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer
diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182; Urteil 4A_264/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort
weite r abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteile 4A_264
/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2; 5A_451
/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1), und es hat allenfalls unbeholfene
Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs
benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014
E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120
Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 2C_683/
2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1).

3.3. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer legten ihrem Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Berufungsschrift vom 7.
September 2015 einzig die Bestätigung betreffend Sozialhilfe der Gemeinde
E.________ vom 8. April 2015 bei. Die Vorinstanz entschied nicht
verfassungswidrig, wenn sie dieses Schreiben nicht als hinreichenden Beleg für
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer genügen liess. Zum einen datiert es vom
8. April 2015 und somit fünf Monate früher als der massgebende Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung (7. September 2015). Es orientiert deshalb nicht über die 
aktuelle finanzielle Lage der Beschwerdeführer. Zum andern geht aus dem
Schreiben hervor, dass die den Beschwerdeführern am 3. Februar 2014 befristet
für ein Jahr bewilligte Sozialhilfe eigentlich abgelaufen war. Nur weil der
Sozialdienst mit den Revisionen in Verzug sei, habe der Anspruch auf
Sozialhilfe weiterhin Gültigkeit. Gerade mit Blick auf diese unsicheren
Umstände (Gültigkeit des eigentlich längst abgelaufenen Anspruchs nur weil der
Sozialdienst mit Revisionen in Verzug ist) musste die Vorinstanz nicht einfach
vom weiteren Fortbestand des Sozialhilfeanspruchs ausgehen, sondern durfte
verlangen, dass die Beschwerdeführer einen aktualisierten Beleg einreichten,
der über die Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Auskunft gibt. Sie
handelte damit weder willkürlich noch überspitzt formalistisch.
Die Beschwerdeführer bringen vor, wie die Bestätigung vom 8. April 2015 belege,
sei die Gemeinde mit den Revisionen um Monate in Verzug und damit
offensichtlich nicht in der Lage, ständig neue Bestätigungen zu erstellen. In
dieser Situation könne von den Beschwerdeführern nicht verlangt werden,
"ständig neue Bestätigungen vorzulegen". Das Vorbringen ist unbehelflich. Es
geht nicht darum, "ständig neue Bestätigungen" vorzulegen. Verlangt ist nur
eine einzige, auf den Zeitpunkt des Gesuchs bezogene aktualisierte Bestätigung.
Der Rückstand mit den Revisionen kann kein Hinderungsgrund sein, eine solche zu
erstellen. Dem stand auch nicht entgegen, dass sich die Beschwerdeführer per
31. August 2015 in G.________ angemeldet hatten. Sie hätten gleichwohl vom
Sozialdienst E.________ eine Bestätigung anfordern können, dass sie bis dahin
Sozialhilfe bezogen, um so ihre aktuelle finanzielle Lage zu belegen.
Die Vorbringen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Berufungsverfahren erweisen sich als unbegründet.

4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind
somit den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt
worden ist und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind,
entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in
solidarischer Haftbarkeit.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

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