Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.664/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_664/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Vizepräsidentin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid und die Verfügung
des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Vizepräsidentin,
vom 2. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 28. April 2015 wies das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. eine
Klage von A.________ (Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) gegen die
B.________ AG (Beklagte) ab, mit welcher der Kläger aufgrund eines
Arbeitsunfalls Schadenersatz von der Beklagten forderte.

B.
Der Kläger erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Kantonsgericht Appenzell
I.Rh. und ersuchte für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts bewilligte das Gesuch mit Entscheid vom
2. November 2015 bezüglich der Befreiung von Vorschüssen und
Sicherheitsleistungen, Gerichtskosten sowie der gerichtlichen Bestellung einer
anwaltlichen Vertretung insoweit, als die Prozesskosten den Betrag von Fr.
60'000.-- übersteigen. Sie erwog, dem Gesuchsteller sei es möglich, mit den ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln die Kosten eines Prozesses in der Höhe von Fr.
60'000.-- innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.
Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts
dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Vorschuss von Fr. 18'000.-- für die
mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen; dies mit der
Möglichkeit, den Betrag in neun Monatsraten zu Fr. 2'000.-- zu leisten.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
den Entscheid des Kantonsgericht vom 2. November 2015 über die unentgeltliche
Rechtspflege aufzuheben, ihm die unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich zu
gewähren und ihm seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand
beizuordnen (Ziff. 1). Der Zwischenentscheid vom 2. November 2015 über den
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 18'000.-- sei aufzuheben und das
Kantonsgericht anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
(Ziff. 2). Eventualiter beantragt er sinngemäss eine Reduktion des im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege selber zu tragenden Betrages und des
Kostenvorschusses (Ziff. 3 und 4). In verfahrensmässiger Hinsicht trägt er im
Wesentlichen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auch für das bundesgerichtliche Verfahren an.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selber wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt, sodass sich die Frage eines zweiten
Schriftenwechsels nicht stellt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395E. 2.1 S. 397 mit
Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Entscheide
zulässig, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbstständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen
andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
namentlich zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2. Zwischenentscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege verweigern,
haben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn sie den
Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihm androhen,
bei Säumnis auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten (Urteil
4A_151/2013 vom 3. Juni 2013 E. 4.2; BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 279; vgl. auch
Urteile 4A_354/2015 vom 17. Juli 2015; 4A_356/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.1;
BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c). Die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung verweigernde Zwischenentscheide können einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn sie zur Folge haben, dass der
Gesuchsteller am weiteren Verfahren ohne anwaltliche Vertretung teilnehmen muss
(BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131; zit. Urteil 4A_151/2013
E. 4.2). Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die unentgeltliche
Rechtspflege wie hier nur teilweise verweigert wurde.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine
Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106
Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen
will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf
einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht
berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Damit
wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129
E. 2.1 S. 133) auf Gesetzesstufe gewährleistet. Wer diese Bedingungen erfüllt,
hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur
Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch
für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine
Person als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des
Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S.
371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Für die Beurteilung der prozessualen
Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden
Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu
tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 124 I 1 E. 2a S. 2). Der Teil der
finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden
Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche
Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier
Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 372 mit Hinweis). Zudem muss es der
monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden
Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und
gegebenenfalls - wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde - zusätzlich
die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S.
372; 109 Ia 5 E. 3a S. 9).
Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der das
Gesuch stellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses
zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel
bereitzustellen sind (Urteile 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2; 5A_103/
2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss
teilweise gewährt werden. Kann eine Partei die Prozesskosten teilweise selber
aufbringen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur im nicht selber
finanzierbaren Umfang zu gewähren (BGE 141 III 369 E. 4.2 S. 372 mit Hinweis).

3.2. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und zu belegen (Art. 119 Abs. 2
ZPO; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E.
21.2).
Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit
im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV zutreffend gewählt worden sind; die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden dagegen werden nur auf
Willkür hin überprüft (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis),
beziehungsweise im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.3. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, dass eine Zivilsache durch ein Gericht
in einem fairen Verfahren beurteilt wird. Der Rechtsschutz soll nicht
theoretisch, sondern konkret und effektiv bestehen. Eine gesetzliche Regelung,
die den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung von der Voraussetzung
abhängig macht, dass der Gesuchsteller bedürftig und der geltend gemachte
Anspruch nicht aussichtslos ist, widerspricht dem nicht. Namentlich hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die gesetzliche
Regelung der schweizerischen Zivilprozessordnung dem Einzelnen in diesem Sinn
substanzielle Garantien gewährt, wobei der Gerichtshof die Bedeutung der
Tatsache hervorhebt, dass der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung durch ein Gericht gefällt wird. Art. 13 EMRK gewährt
hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege keine über Art. 6 Abs. 1 EMRK
hinausgehende Garantien (Urteil des EGMR  Boukerboua gegen Schweiz vom 18.
November 2014, Rz. 19-23 und 27).

4.
Im Rahmen des angefochtenen Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege ist
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers umstritten.

4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz beträgt sein monatliches
Nettoeinkommen - eingeschlossen das Erwerbseinkommen der Ehefrau und der
IV-Kinderrente des noch unmündigen Sohnes - Fr. 8'541.25. Der prozessuale
Notbedarf beläuft sich auf Fr. 5'959.50, nämlich: Grundbetrag Ehegatten Fr.
1'700.--; Grundbetrag unmündiger Sohn Fr. 600.--; Zuschlag 30 % zum Grundbetrag
Fr. 690.--; Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'520.--; Hausratversicherung Fr.
9.95; Prämien für die obligatorische Krankenversicherung KVG Fr. 594.70;
Auslagen für Franchise und Selbstbehalt Fr. 25.--; Berufsauslagen Fr. 214.--;
Steuern Fr. 605.85. Der monatliche Überschuss beträgt danach Fr. 2'581.75. In
der Notbedarfsrechnung verzichtete die Vorinstanz darauf, den beiden
volljährigen, im gleichen Haushalt lebenden Söhnen einen angemessenen Beitrag
an die Wohnungskosten anzurechnen; sie berücksichtigte die Wohnkosten also
vollumfänglich. Nicht angerechnet wurden andererseits die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte monatliche Kreditschuldenabzahlung; es sei einerseits nicht
nachgewiesen, dass der Kredit zur Anschaffung eines Kompetenzstücks getätigt
worden sei und andererseits dass die Kreditraten auch tatsächlich bezahlt
würden.
Vorliegend handle es sich um einen kostspieligen Prozess, so die Vorinstanz
weiter. Der Beschwerdeführer müsse somit in der Lage sein, die Prozesskosten
innert zwei Jahren zu begleichen. Entsprechend rechnete sie ihm angesichts des
Überschusses von über Fr. 2'500.-- einen Betrag von Fr. 60'000.-- ( 24 Monate à
Fr. 2'500.--) an und gewährte ihm im übersteigenden Betrag die unentgeltliche
Rechtspflege.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29a BV, Art. 6 und Art.
13 EMRK sowie Art. 117 ZPO durch die Berechnung des Notbedarfs.

4.2.1. Die Vorinstanz errechnete wie erwähnt einen monatlichen Überschuss von
rund Fr. 2'500.--, den der Beschwerdeführer zur Prozessfinanzierung verwenden
müsse. Dieser beanstandet, es verletze Art. 6 EMRK, wenn vom Geschädigten
verlangt werde, sich "bis auf das Existenzminimum zu entblössen". Der Einwand
geht fehl. Der vom Kantonsgericht errechnete Überschuss ergibt sich nämlich
nicht aus der Differenz der verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers und
seinem  betreibungsrechtlichen Existenzminimum, sondern aus der Differenz der
verfügbaren Mittel zu seinem  zivilprozessualen Zwangsbedarf
(betreibungsrechtliches Existenzminimum erweitert durch den zivilprozessualen
Zuschlag von hier Fr. 690.-- und die Berücksichtigung der Steuern von Fr.
605.85 [vgl. hierzu BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224]).

4.2.2. Ebenso unbehelflich ist sein Einwand, es müsse ein sog. "Notgroschen"
berücksichtigt werden, der praxisgemäss zwischen Fr. 20'000.-- und Fr.
40'000.-- betrage. Mit der Praxis zum "Notgroschen" wird demjenigen, der
bereits vor dem Gerichtsverfahren unter Einschränkung des allgemeinen
Lebensstandards gespart hat, ein gewisser Betrag seiner Ersparnisse belassen.
Dagegen soll demjenigen, der bis anhin nicht gespart hat, durch Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht ermöglicht werden, zu Lasten des Staates mit
dem Sparen zu beginnen. Ein derartiger Anspruch besteht nicht (Urteile 5A_612/
2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.4; 4P.22/2007 vom 18. April 2007 E. 5, mit
Hinweisen; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 116 zu Art. 117 ZPO).
Nicht stichhaltig ist sodann sein Hinweis, dass ihm zugemutet werde, seine
Ersparnisse von Fr. 4'305.-- für die ersten zwei Raten zu verbrauchen. Der von
der Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 60'000.-- beruht auf dem monatlichen
Einkommensüberschuss; die Ersparnisse von Fr. 4'305.-- werden dem
Beschwerdeführer vielmehr als Notgroschen belassen. Soweit er Fr. 2'000.--
davon für die erste Rate des Kostenvorschusses verwenden müsste, wäre dies
nicht ein Vermögensverbrauch, sondern nur eine Umschichtung der finanziellen
Mittel. Der in diesem Monat nicht verbrauchte Betrag von Fr. 2'000.-- aus dem
Überschuss wäre dann stattdessen auf das Bankkonto zu legen. Gemäss dem
Zwischenentscheid vom 2. November 2015, der den Kostenvorschuss festsetzte,
wäre die erste Rate von Fr. 2'000.-- zwar schon am 16. November 2015 fällig
geworden, die zweite aber erst am 31. Dezember 2015. Die Obergrenze von
60'000.-- stellt überdies unabhängig von der Zahlungsmodalität sicher, dass
insgesamt nicht mehr verlangt wird, als aus dem angenommenen Überschuss
innerhalb von zwei Jahren bezahlt werden kann.

4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der angefochtenen Verfügung
werde nicht berücksichtigt, dass zudem mit Anwaltskosten von bis Fr. 40'000.--
zu rechnen sei, die ebenfalls bei der Berechnung des Notbedarfs zu
berücksichtigen seien. Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die
unentgeltliche Prozessführung wurde bewilligt, soweit die Prozesskosten Fr.
60'000.-- übersteigen, und zwar inklusive für Anwaltskosten. Die Vorinstanz hat
für ihre eigenen Kosten einen Vorschuss von Fr. 18'000.-- verlangt. Die
anrechenbaren Fr. 60'000.-- reichen somit auch aus, um die eigenen
Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu decken, so sie denn tatsächlich Fr.
40'000.-- betragen würden. Anderseits umfasst der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege nicht die Befreiung von der Bezahlung der gegnerischen
Parteientschädigung (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Diese ist daher anders als
allfällige Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht zu
berücksichtigen.

4.2.4. Die geltend gemachte Schuldentilgung berücksichtigte die Vorinstanz aus
zwei Gründen nicht. Der Beschwerdeführer rügt einzig, er habe dem
Kantonsgericht Belege überstellt, aus denen der regelmässige Schuldendienst
ersichtlich sei. Zur zweiten Begründung der Vorinstanz, es sei nicht
nachgewiesen, dass mit der Kreditaufnahme ein Kompetenzstück finanziert worden
sei, äussert er sich nicht. Soweit ein Entscheid jedoch auf mehreren
selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun,
weshalb sie Recht verletzt, andernfalls diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III
555 E. 3.2 S. 560; je mit Hinweisen). Bereits aus diesem Grund ist auf seine
Rüge hinsichtlich der Kreditverpflichtung nicht einzutreten. Im Übrigen ging
die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass Schuldverpflichtungen nicht
berücksichtigt werden können, wenn nicht nachgewiesen ist, dass tatsächlich
entsprechende Abzahlungen erfolgen (Urteil 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E.
2.3 mit Hinweis auf BGE 121 III 20 E. 3a S. 22; vgl. für Steuerschulden: BGE
135 I 221 E. 5.2.2 S. 228). Der Beschwerdeführer müsste entweder
substanziieren, dass diese Beurteilung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung
beruht oder er müsste mit konkreten Aktenhinweisen darlegen, wo er
entsprechende Beweisstücke einreichte, welche die Vorinstanz übersehen hätte
(vgl. E. 2.2 hiervor). Mit der schlichten Bemerkung, er habe Belege der
Vorinstanz überstellt, kommt er diesem Rügeerfordernis offensichtlich nicht
nach. Auch deswegen könnte auf seine Rüge nicht eingetreten werden.

4.2.5. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, bei der
Notbedarfsrechnung müssten die von der Erstinstanz auferlegten Prozesskosten
gleich wie die Steuerschulden eingestuft und dementsprechend angerechnet
werden. Das erstinstanzliche Urteil wurde mit Berufung angefochten. Diese hemmt
die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im
Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
der Berufung auch die Kostenverteilung angefochten. Damit steht noch gar nicht
fest, ob diese Verpflichtungen dem Beschwerdeführer künftig überhaupt definitiv
anfallen.

4.2.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtspflege lediglich teilweise, im Fr. 60'000.--
übersteigenden Betrag, gewährt hat. Der Beschwerdeführer hat so auch Anspruch
auf Verbeiständung durch einen Anwalt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das
Prinzip der Waffengleichheit verletzt sein soll, wie der Beschwerdeführer
geltend macht. Seine Argumentation würde bedeuten, dass einer Partei, hinter
deren Gegenpartei - nach seinen Worten - ein "milliardenschwerer
Versicherungskonzern" steht, die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
gewährt werden müsste trotz teilweise fehlender Bedürftigkeit. Das würde im
Ergebnis auf eine Bevorzugung gegenüber jener teilweise bedürftigen Partei
hinauslaufen, die einer "gewöhnlichen" Gegenpartei gegenübersteht.

5.
Mit Verfügung ebenfalls vom 2. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr.
18'000.-- verpflichtet. Angesichts des bestehenden monatlichen Überschusses
wurde ihm die Möglichkeit gewährt, diesen Betrag mit neun monatlichen Raten à
Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ficht auch diese Verfügung an.
Sie verletze Art. 6 und Art. 13 EMRK, Art. 5 und Art. 36 BV sowie Art. 96 und
98 ZPO.

5.1. Er kritisiert, die Ratenzahlungen stünden "in einem Spannungsverhältnis
mit dem Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 EMRK", da er bis Mitte nächsten
Jahres warten müsste, bis seine Berufungsschrift der Gegenseite zugestellt
werde. Damit übersieht er, dass gemäss der Kostenvorschuss-Verfügung der
Gegenpartei die Berufung zugestellt wird, sobald die erste Rate an den
Kostenvorschuss bezahlt ist. Auf den Einwand muss somit nicht eingegangen
werden; im Übrigen würde der blosse Hinweis auf ein "Spannungsverhältnis" auch
den Anforderungen an eine Grundrechtsrüge (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht genügen.

5.2. Soweit seine Beanstandungen des Kostenvorschusses auf einer anderen
Notbedarfsrechnung beruhen, ist angesichts des oben Ausgeführten nicht weiter
darauf einzugehen. Unbehelflich ist auch sein Einwand, die Verfügung
berücksichtige die Kosten des Rechtsanwalts nicht und verlagere dadurch das
Delkredere-Risiko auf seine Schultern. Gemäss der vorinstanzlichen
Notbedarfrechnung ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinem Anwalt auch
neben den Raten von monatlich Fr. 2'000.-- einen monatlichen Betrag von Fr.
581.75 zu bezahlen. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung war der Aufwand für die
Berufungsschrift sodann bereits getätigt, und es ist nicht ersichtlich bzw. der
Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher weitere zu bevorschussende Aufwand dem
Rechtsvertreter entstehen wird. Vielmehr führt der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Kritik an der Höhe des Vorschusses und dem noch zu
tätigenden Aufwand selber aus, vieles - zum Beispiel die meisten Aussagen in
Protokollform - sei bereits durch das erstinstanzliche Verfahren vorhanden.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Höhe des verlangten
Kostenvorschusses bzw. der voraussichtlichen Gerichtskosten.

5.3.1. Er macht geltend, die Höhe dieses Betrages verletze das
Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 36 BV und Art. 6 EMRK sowie das Prinzip
der Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK und damit die Rechtsweggarantie. Er ist
ausserdem der Auffassung, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die
Erhebung eines Kostenvorschusses, da Art. 98 ZPO nur für das erstinstanzliche
Verfahren gelte. Daher werde durch die Kostenvorschussverfügung auch das
Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 5 BV, Art. 36 BV und der Präambel zur EMRK
wie auch Art. 6 EMRK verletzt. Soweit sich das Berufungsgericht aber überhaupt
auf gesetzliche Bestimmungen in der Zivilprozessordnung berufen könnte, sei der
für das erstinstanzliche Verfahren konzipierte Art. 98 ZPO eine Kann-Bestimmung
und verweise das Gericht auf das pflichtgemässe Ermessen. Unter
Berücksichtigung der engen finanziellen Verhältnisse einerseits und der
Finanzkraft der Gegenpartei andererseits habe daher die Vorinstanz ihr Ermessen
nicht pflichtgemäss ausgeübt, wenn sie bei der Festlegung des Kostenvorschusses
lediglich auf den Streitwert von 437'000.-- abgestellt habe, zumal im
Berufungsverfahren weniger Aufwand zu betreiben sei als im erstinstanzlichen
Prozess. Insofern habe sie auch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip und
damit Art. 96 ZPO und Art. 6 EMRK verletzt. Der Entscheid über den
Kostenvorschuss sei daher auch willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.

5.3.2. Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen
Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, können wie dargelegt (E. 1.2
hiervor) grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, wenn im Säumnisfall ein
Nichteintretensentscheid droht. Dies ist aber nur der Fall, wenn die
vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten
Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der
Eintretensvoraussetzungen ihre Mittellosigkeit darzulegen hat (zit. Urteile
4A_354/2015; 4A_356/2014 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 4A_589/2014 vom 1. Juni
2015 E. 4 mit Hinweisen).
Nachdem aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne die monatlichen Raten von Fr.
2'000.-- bezahlen, ist insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil
dargetan. Demnach ist auf die Rügen betreffend die Höhe des Kostenvorschusses
nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Sieerscheint insgesamt als von Vornherein
aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht
die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird er dafür kostenpflichtig.
Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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