Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.662/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_662/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 15. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht
Winterthur beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm Fr.
7'268.70 nebst Zins für an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis nachbezahlte
Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen und Zahlungsbefehlkosten
zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Widerklage beantragte, der Beschwerdegegner sei
zu verpflichten, ihm Fr. 14'000.-- als Entschädigung im Sinne von Art. 337c
Abs. 3 OR zu entrichten;
dass das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2014
verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 7'268.70 nebst Zins und
Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und die Widerklage abwies, soweit es darauf
eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 2015 auf Berufung des
Beschwerdeführers hin das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die
Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen bestätigte (Dispositiv
Ziff. 1), den Beschwerdegegner verpflichtete, dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR von Fr. 5'000.-- zu bezahlen
(Dispositiv Ziff. 2) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- zusprach (Dispositiv-Ziff. 4);
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. November
2015Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den sinngemässen Hauptanträgen, die
Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils seien aufzuheben, die Hauptklage
abzuweisen und es sei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende
Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht
werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs.
1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3),
wobei das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach Erlass des angefochtenen
Entscheids ereigneten oder entstanden (echte Noven), unzulässig ist, soweit sie
nicht erst für das bundesgerichtliche Verfahren, z.B. betreffend die Einhaltung
der Beschwerdefrist, erheblich werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 278 E. 3.3 S. 282; Urteil 4A_675/2012 vom 18.
Januar 2013 E. 5.1);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2015 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich der Beschwerdeführer
darin nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz
mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung wesentlich auf
ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 17. November 2015 und
eine Nachtragsverfügung vom 23. November 2015 stützt, die nach dem Tag der
Fällung des angefochtenen Entscheides entstanden sind und damit unter das
Novenverbot von Art. 99 BGG fallen, weshalb er insoweit nicht gehört werden
kann;
dass der Beschwerdeführer soweit er die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung rügt, nicht hinreichend darlegt, in Bezug auf welche,
inwiefern entscheiderheblichen tatsächlichen Elemente die Vorinstanz inwieweit
Rechte im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, und dass er in seiner
Beschwerdebegründung den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach
Belieben ergänzt, ohne dazu Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne
zu substanziieren, weshalb auf die betreffenden Ausführungen nicht eingetreten
werden kann;
dass eine einseitig verfügte Beitragsstatutenänderung des Kantons Wallis und
Fragestellungen betreffend fehlender Koordination der zuständigen
Ausgleichskassen betreffend ausserkantonal unterschiedlich geführter
Beitragsstatute nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind, weshalb
behauptete Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang mit der vorliegend
erhobenen Beschwerde nicht gerügt werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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