Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.660/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_660/2015

Urteil vom 9. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) war seit über zwanzig
Jahren bei der B.________ AG (Beklagte, Arbeitgeberin) als Arbeitnehmer tätig.
Seit seiner Anstellung im November 1981 arbeitete er an einer Kompaktieranlage.
Während mehr als eines Jahrzehnts war er u.a. der Ausbildner des Personals, das
an dieser Anlage zu arbeiten hatte. Am 11. Juni 2004 erlitter einen Unfall an
der Anlage, als er in der Verengung (eine Art grober Trichter) zwischen dem
oben liegenden Schülpenbrecher und dem darunter sich befindenden
Schülpenzerhacker, durch die gepresstes Düngematerial geführt wird, eine
Verstopfung mit einer Eisenstange zu lösen versuchte. Dabei wurde die
Eisenstange von den Walzen des Schülpenbrechers erfasst und die Hände des
Klägers an die Metallkante des Schülpenzerhackers geknallt und zum grossen Teil
zertrümmert.

B.

B.a. Mit Klage beim Bezirksgericht Meilen forderte der Kläger von der Beklagten
den Ersatz des aus dem Unfall entstandenen Schadens (Pflege- und
Betreuungsschaden, Erwerbsschaden, Besuchsschaden, Rentenschaden,
Haushaltschaden) sowie zusätzlich eine Genugtuung und Ersatz der
vorprozessualen Anwaltskosten.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2015 ab und
auferlegte dem Kläger sämtliche Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 21'000.--
und eine Parteientschädigung von Fr. 32'500.--).

B.b. Dagegen gelangte der Kläger mit Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich, wobei er seine Klage reduzierte und von der Beklagten noch Fr.
18'949.10 nebst 5 % Zins seit dem 19. Januar 2011 für vorprozessuale
Anwaltskosten und Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 14. September 2005 für
Pflege- und Betreuungsschaden verlangte. Er beantragte sodann für das
Rechtsmittelverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Beschluss vom 29. Oktober 2015 nahm das Obergericht von der Klagereduktion
Vormerk (Disp.Ziff. 1). Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
(Disp.Ziff. 2), weil es die Berufung als aussichtslos erachtete. Die
Bedürftigkeit des Klägers prüfte es nicht und setzte ihm eine Frist von 10
Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 13'500.-- zu leisten, wobei eine
spätere Erhöhung des Vorschusses vorbehalten blieb (Disp.Ziff. 3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
die Disp. Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Oktober 2015
aufzuheben. Es sei ihm für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventuell sei das Obergericht zu
verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren höchstens einen Vorschuss von Fr.
10'000.-- aufzuerlegen, wobei diese Summe mit dem sich im Besitz des
Bezirksgerichts befindenden Differenzbetrag über Fr. 10'000.-- zugunsten des
Beschwerdeführers zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss für die
Gerichtskosten im Klageverfahren und der ihm in diesem Verfahren auferlegten
Entscheidgebühr zu verrechnen sei. Ausserdem beantragt er für das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Seinem
Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht mit
Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2015 statt. Vernehmlassungen in der Sache
wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397
mit Hinweisen).

1.1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts.
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Entscheide zulässig, die
das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie die Zuständigkeit
oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
namentlich zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2. Der angefochtene Beschluss, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid.
Derartige Entscheide haben in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit
Hinweisen). Dies trifft auch hier zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Interessen im anhängig gemachten Berufungsverfahren ohne den Beistand
eines Rechtsvertreters wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lt. a BGG bewirken (vgl. BGE 133 IV 335 E.
4 S. 338; Urteil 4A_151/2013 vom 3. Juni 2013 E. 4.2).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege richtet, ist sie daher - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art.42 Abs. 2 BGG) - zulässig.

1.3. Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen
Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, können grundsätzlich, wenn im
Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Dies
ist aber nur der Fall, wenn die vorschusspflichtige Partei, die eine mögliche
Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, finanziell nicht in der
Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen. weshalb sie zur Substanziierung
der Eintretensvoraussetzungen ihre Mittellosigkeit darzulegen hat (Urteile
4A_354/2015 vom 17. Juli 2015; 4A_589/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4; 4A_249/2015
vom 29. Mai 2015 E. 3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege seine finanzielle Situation dargelegt. Das genügt
zur Substanziierung auch der Eintretensvoraussetzungen betreffend die
Beschwerde gegen den Kostenvorschuss.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über
den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den kantonalen Instanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).

3.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Damit
wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129
E. 2.1 S. 133) auf Gesetzesstufe gewährleistet (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 S.
371). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.
1 lit. c ZPO).

3.1. Die Vorinstanz beurteilte die Berufung im Wesentlichen aus prozessualen
Gründen als aussichtslos. Sie stellte fest, das Bezirksgericht habe sich im
angefochtenen Entscheid zunächst mit dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Sachverhalt zum Unfallhergang befasst. Dabei sei es vom unstrittigen
Sachverhalt ausgegangen, wonach der Beschwerdeführer in der Kotan-Anlage mit
einer Eisenstange eine Verstopfung zu lösen versuchte. Es habe weiter
festgestellt, der Beschwerdeführer habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt
in Bezug auf den eigentlichen Unfallhergang nur summarisch, unvollständig und
dazu auch noch widersprüchlich dargelegt. So trage er einerseits vor, die
Maschine, an der er mit der Eisenstange eine Verstopfung habe beseitigen
wollen, sei stillgestanden und plötzlich wieder angelaufen, und andererseits,
die Maschine sei die ganze Zeit gelaufen. Das seien zwei verschiedene
anspruchsbegründende Sachverhalte, die sich gegenseitig ausschlössen. Von
diesen widersprüchlichen Behauptungen hänge wiederum die gesamte übrige
Sachverhaltsfeststellung zum Unfallhergang ab sowie dessen Beurteilung. Der
Beschwerdeführer scheine davon auszugehen, allein die Tatsache, dass es zu
einem Unfall gekommen sei, begründe die Haftpflicht der Arbeitgeberin, und er
wolle für die Erstellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts mehrere
technischen Gutachten einholen lassen. Ohne eine widerspruchsfreie
Sachverhaltsbehauptung sei eine Auseinandersetzung mit den speziellen
Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Rahmen von Art. 328 OR
nicht möglich, da unklar sei, auf welchen Sachverhalt sie anzuwenden sei. Das
Bezirksgericht habe deshalb zusammenfassend geschlossen, dies allein genüge
bereits zur Abweisung der Klage.
Die Vorinstanz stellte dazu fest, der Beschwerdeführer lege in der Berufung
nicht dar, inwiefern diese entscheidwesentlichen Erwägungen des Bezirksgerichts
unrichtig seien. Folglich stelle er auch gar nicht in Abrede, dass er dem
Bezirksgericht zwei widersprüchliche, sich letztlich ausschliessende
wesentliche Elemente des Unfallhergangs vorgetragen habe. Und weil er diese
Begründung des Bezirksgerichts einfach übergehe, erkläre er auch nicht, weshalb
es letztlich für die weitere Beurteilung der Klage unwesentlich sein könnte, ob
die Maschine still stand und plötzlich wieder anzulaufen begann, als er mit der
Eisenstange die Verstopfung lösen wollte, oder ob sie stets lief. Er stelle
mithin auch nicht in Abrede, dass es gerade darauf ankomme: Denn es leuchte
jedermann sogleich ein, dass die Beurteilung der zweiten Variante (Eisenstange
in laufende Maschine geführt) unter diversen Aspekten eine andere sein müsse
als die der ersten, so beispielsweise unter dem Gesichtspunkt technischer
Defekte, Verletzungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Rahmen von Art.
328 OR, der adäquaten Kausalität und des Verschuldens. Er lege zudem nicht dar,
inwiefern die von ihm beim Bezirksgericht beantragten technischen Gutachten
diesen Widerspruch in seinen für den Unfallhergang als Ganzes wesentlichen
Sachverhaltsvorbringen zu lösen vermöchten und das liege auch nicht auf der
Hand. Der Beschwerdeführer stelle sich vielmehr auf den Standpunkt, so die
Vorinstanz weiter, das Bezirksgericht habe die Klage abgewiesen, weil es "von
einem vollen Selbstverschulden des Berufungsklägers " ausgegangen sei, was aber
eben wie dargelegt nicht zutreffe. Da sich der Beschwerdeführer nicht mit der
Begründung des Bezirksgerichts auseinandersetze, erscheine die Berufung 
bereits aus diesem Grund als nicht aussichtsreich.
Die Vorinstanz setzte sich dann mit weiteren Feststellungen des Bezirksgerichts
auseinander, wonach der Beschwerdeführer anspruchsbegründende Tatsachen
ungenügend substanziiert habe, namentlich betreffend den Stand der Technik, der
mangelhaften Instruktion, Kontrolle und Überwachung sowie der mangelhaften
Arbeitsorganisation. Auch damit setze sich der Beschwerdeführer in der Berufung
nicht genügend auseinander. Darauf muss, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen (E. 3.2) ergibt, nicht mehr eingegangen werden.

3.2. Die Vorinstanz erachtete die Berufung aufgrund fehlerhafter prozessualer
Vorbringen bzw. des Unterlassens der notwendigen Begründung als aussichtslos.
Daher müsste der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Angabe der Stellen in
der Berufungsschrift darlegen, wo er konkret entgegen den Feststellungen der
Vorinstanz eine hinreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen
Begründung vorgebracht haben will (vgl. E. 2 i.f. hiervor). Solche Ausführungen
fehlen aber auch in der Beschwerde. Er scheint das angefochtene und das
erstinstanzliche Urteil nicht richtig zu verstehen. So führt er aus, die
Vorinstanz werfe ihm vor, sich nicht mit der Feststellung des Bezirksgerichts
auseinandergesetzt zu haben, wonach er die wesentlichen Elemente des
Unfallhergangs unsubstanziiert und widersprüchlich dargelegt habe. Anstatt dass
er nun darlegt, wo er dies eben trotzdem getan hat, fährt er bloss fort, das
treffe nicht zu; das Bezirksgericht sei "von einem vollen Selbstverschulden des
Beschwerdeführers ausgegangen" und einer mangelnden Substanziierung im
Zusammenhang mit dem Stand der Technik. Diese zwei Punkte hätten zur Abweisung
der Klage geführt. Nur zu diesen zwei Punkten habe er daher Stellung nehmen
können, was er auch getan habe. Namentlich habe er das behauptete
Selbstverschulden widerlegt, indem er aufgezeigt habe, dass die Arbeitgeberin
ihn nicht genügend instruiert, kontrolliert und überwacht habe.
Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Das Bezirksgericht hat in seinem
Urteil in E. 2.5 und 2.6 folgendes festgehalten:

"2.5       Vor diesem Hintergrund muss festgehalten werden, dass der Kläger den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nur summarisch, unvollständig und dazu noch
in widersprüchlicher Weise dargelegt hat, womit er seiner
Substantiierungspflicht in Bezug auf den anspruchsbegründenden Sachverhalt
nicht nachgekommen ist. Die Klage wäre daher bereits aus diesem Grund ohne
Weiteres abzuweisen.
2.6       Überdies hat der Kläger auch die übrigen anspruchsbegründenden
Tatsachen nicht vollständig, lediglich summarisch und dazu noch in
widersprüchlicher Weise dargelegt, was im Nachfolgenden aufgezeigt werden
soll. "
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mithin die
Gründe, aus denen das Bezirksgericht die Klage abgewiesen hat, korrekt ihrem
Entscheid zugrundegelegt. Der Beschwerdeführer scheint, wie bereits die
Vorinstanz bemerkte, fälschlicherweise davon auszugehen, es genüge,  dass ein
Unfall stattgefunden hat, ohne dass dargelegt wird,  wie der Unfallhergang war.
Er übergeht damit den Kern der vorinstanzlichen Argumentation vollständig.
Mangels genügender Rüge kann deshalb auf die Beschwerde betreffend Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werden.
Selbst wenn insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie
abzuweisen. Gemäss dem angefochtenen Urteil hat die Erstinstanz eine
widersprüchliche Darstellung des Unfallhergangs festgestellt und bereits
deswegen die Klage abgewiesen. Mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift
zu seinem Verschulden bzw. der Instruktion, Kontrolle und Überwachung durch die
Arbeitgeberin sowie zum Stand der Technik ist er darauf - wie nun erneut im
Beschwerdeverfahren - nicht eingegangen. Es verletzt daher kein Recht, wenn die
Vorinstanz von einer ungenügenden Begründung gemäss Art. 311 i.V.m. Art. 310
ZPO ausging und die Berufung bereits aus diesem Grund als aussichtslos
erachtete.

4.
Mit seinem Eventualantrag rügt der Beschwerdeführer die Höhe des verlangten
Kostenvorschusses und die Art der Bezahlung. Er macht geltend, die Vorinstanz
hätte seine Mittellosigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit prüfen müssen. Indem
sie dies nicht getan habe, habe sie Art. 117 lit. a ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt sowie ihr Ermessen missbraucht. Je nach Ergebnis der Prüfung seiner
Leistungsfähigkeit hätte die Vorinstanz den Vorschuss von Fr. 13'500.--
reduzieren bzw. auf einen Vorschuss verzichten müssen oder ihm für die
Bezahlung eines allfälligen Vorschusses Ratenzahlungen bewilligen und ihm einen
Überschuss aus dem der Erstinstanz bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--
anrechnen müssen.

4.1. Sowohl Art. 117 lit. a ZPO als auch Art. 29 Abs. 3 BV machen die Ansprüche
auf unentgeltliche Rechtpflege und die Bestellung eines Rechtsbeistandes davon
abhängig, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. E. 3
hiervor). Nachdem die Vorinstanz, ohne Recht zu verletzen, davon ausgehen
konnte, diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf eine Verletzung dieser Bestimmungen berufen. Indem der Gesetzgeber
die unentgeltliche Rechtspflege nur unter dieser Voraussetzung gewährt, nimmt
er in Kauf, dass in aussichtslos erscheinenden Fällen von einer bedürftigen
Partei Kostenvorschüsse verlangt werden, welche diese selbst nicht (oder
zumindest nicht ohne Eingriff in ihr erweitertes Existenzminimum) finanzieren
kann. Art. 98 ZPO gewährt einer klagenden Partei grundsätzlich keinen Anspruch
auf eine Reduktion des Kostenvorschusses bzw. einen gänzlichen Verzicht darauf,
wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, sei es die
Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO), sei es die fehlende Aussichtslosigkeit der
Klage (Art. 117 lit. b ZPO) nicht erfüllt sind (Urteil 4A_186/2012 vom 19. Juni
2012 E. 7 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer begründet den vom ihm erhobenen Vorwurf des
Ermessensmissbrauchs einzig mit seiner persönlichen ungenügenden
Leistungsfähigkeit. Dieser kommt aber, da kein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege besteht, für die Bemessung des Kostenvorschusses keine massgebende
Bedeutung zu. Weitere Gesichtspunkte, z.B. das Ungleichgewicht seiner
finanziellen Mittel zu jenen der Gegenpartei (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35)
o.ä., bringt er nicht vor, so dass offenbleiben kann, inwieweit derartige
Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären. Er behauptet nicht, die Vorinstanz
hätte die kantonale Gebührenverordnung (Art. 96 ZPO) willkürlich angewendet
oder der Kostenvorschuss wäre auch für eine Partei, die keine unentgeltliche
Rechtspflege beansprucht, offensichtlich zu hoch angesetzt. In Bezug auf die
Höhe des verlangten Kostenvorschusses ist die Beschwerde somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

4.3. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich die verlangte
Anrechnung des Überschusses aus dem erstinstanzlich bezahlten Kostenvorschuss
und die Ratenzahlung, betreffen die Zahlungsart. Dazu hat die Vorinstanz nichts
festgehalten, weil der Beschwerdeführer ihr gegenüber offenbar diesbezüglich
keine Ausführungen gemacht und (noch) keine entsprechenden Begehren gestellt
hat. Es ist aber nicht Sache des Bundesgerichts, Fragen zu behandeln, die der
Vorinstanz nicht unterbreitet wurden (vgl. E. 1.1 am Anfang sowie Art. 99 Abs.
2 BGG). Vielmehr kann der Beschwerdeführer bei erneuter Fristansetzung zur
Zahlung der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag stellen.

5.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer und war seine Beschwerde offensichtlich
aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer dafür kostenpflichtig. Da
keine Vernehmlassung eingeholt wurde, schuldet er keine Parteientschädigung.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak

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