Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.658/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_658/2015

Urteil vom 30. März 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung aus Auftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2015
und das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Rechtsanwalt, Beklagter, Widerkläger, Beschwerdeführer) vertrat die
Interessen von B.________ (Mandantin, Klägerin, Widerbeklagte,
Beschwerdegegnerin) in deren Rechtsstreit gegen C.________.

A.a. Der Rechtsstreit beruhte auf einem Vertrag, den die Mandantin am 1.
Februar 2005 mit C.________ abgeschlossen hatte, zu einer Zeit, als sie ihm
persönlich nahe stand. Dieser hatte Mittel eines Bankkredits, den die Mandantin
mit einem Drittpfand über 1 Mio. EUR sicherstellte, treuhänderisch im eigenen
Namen, aber auf Rechnung der Mandantin angelegt. Er hatte 1 Mio. USD in den
D.________ Fund investiert; weil dieser in finanzielle Schwierigkeiten geriet,
war C.________ in der Folge zur Rückführung des Kredites - welche die
Vertragsparteien am 18. Oktober 2005 vereinbart hatten - nicht in der Lage. Im
Umfang der ausstehenden Kreditsumme wurde das Pfand der Mandantin verwertet.

A.b. Der Rechtsanwalt vertrat die Mandantin ab März 2006 in der
Auseinandersetzung mit C.________. Am 8. Juni 2007 reichte er namens der
Mandantin beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Zahlung von EUR 790'630.74
abzüglich USD 269'488.65 zuzüglich Zins ein. Nach durchgeführtem
Schriftenwechsel fand am 8. April 2008 eine Referentenaudienz statt, in der ein
Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde. Die Mandantin widerrief
diesen Vergleich. Darauf verfasste der Rechtsanwalt eine 258-seitige Replik,
die vom Bezirksgericht zur Verbesserung zurückgewiesen wurde. Gegen diesen
Beschluss erhob der Rechtsanwalt namens seiner Mandantin am 17. Oktober 2008
Rekurs. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 reichte er dem Bezirksgericht eine
gekürzte Replik ein. Nach Eingang der Duplik legte er sein Mandat im August
2009 nieder.

A.c. Die Mandantin betraute einen anderen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer
Interessen und schloss darauf am 25./26. Januar 2010 eine Vereinbarung, mit
welcher die hängigen Verfahren vor Bezirksgericht und Obergericht
vergleichsweise erledigt wurden. Die Verfahren wurden am 5. bzw. 8. Februar
2010 vom Obergericht bzw. vom Bezirksgericht abgeschrieben.

A.d. Für die Führung des Mandates vom März 2006 bis August 2009 bezahlte die
Mandantin dem Rechtsanwalt insgesamt Fr. 207'867.40. Im Dezember 2009 gelangte
sie an die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes (nachfolgend:
Honorarkommission) mit dem Ersuchen, die in dieser Zeit gestellten
Honorarrechnungen des Rechtsanwalts zu überprüfen. Die Honorarkommission kam am
9. Dezember 2011 zum Schluss, dass sich eine Reduktion der zur Diskussion
stehenden 13 Honorarforderungen um Fr. 65'629.60 rechtfertige. Sie empfahl den
Parteien, auf dieser Basis einen Vergleich zu schliessen. Keine der Parteien
verlangte eine formelle Begutachtung durch die Honorarkommission.

B.
Mit Klageschrift vom 15. Oktober 2012 stellte die Mandantin (unter Beilage der
Klagebewilligung vom 14. Juni 2012) dem Bezirksgericht Zürich das
Rechtsbegehren, der Beklagte sei im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt
der Nachklage zu verpflichten, ihr Fr. 65'629.60 zuzüglich 5 % Zins seit 31.
Januar 2012 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem
Begehren, es sei festzustellen, dass er der Klägerin nichts schulde.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den
Beklagten in Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr. 65'629.60 zuzüglich 5 %
Zins seit 31. Januar 2012 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen.

C.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben,
die Klage sei abzuweisen und es sei widerklageweise festzustellen, dass er der
Klägerin nichts schulde.
Mit Beschluss vom 21. August 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich die
prozessualen Anträge des Beklagten vom 19. August 2015 (u.a. Antrag auf
Sistierung des Verfahrens) ab und hielt fest, die Kosten für diesen Beschluss
würden mit dem Endentscheid geregelt.
Mit Urteil und Beschluss vom 23. Oktober 2015 verpflichtete das Obergericht des
Kantons Zürich den Beklagten, der Klägerin Fr. 65'629.60 zuzüglich Zins von 5 %
seit 31. Januar 2012 zu bezahlen (Urteil Ziffer 1). Es hob sodann Ziffern 2 bis
6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2014 auf und wies die
Sache zur weiteren Prüfung der Widerklage und zu neuem Entscheid über die
Widerklage und die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurück (Beschluss Ziffer 1). Auf das Ausstandsgesuch gegen die
4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wurde nicht eingetreten (Beschluss
Ziffer 2). Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens behielt es
dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vor (Beschluss Ziffer 4). Das
Obergericht verwarf zunächst Rügen wegen verschiedener Verfahrensfehler,
verwarf die Verjährungseinrede und hielt vorweg fest, die Honorarvereinbarung
beruhe auf Stundenaufwand. Das Obergericht prüfte sämtliche vom Bezirksgericht
vorgenommenen Kürzungen und schützte die Hauptklage mit der ersten Instanz. Zur
Widerklage erwog das Obergericht, die Klägerin habe weitere Rückerstattungen/
Honorarkürzungen sowie Schadenersatzansprüche vorbehalten und diese seien auch
ausreichend substanziiert. Die erste Instanz hätte die Widerklage daher
inhaltlich beurteilen müssen und nicht wegen fehlender Substanziierung seitens
des Beklagten abweisen dürfen. Schliesslich trat das Obergerich t auf das für
die Zukunft gestellte Ausstandsbegehren nicht ein und sah keinen Anlass für
eine Verzeigung des klägerischen Rechtsanwalts.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Rechtsanwalt die Begehren, das Urteil
und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015
seien aufzuheben und die Klage sei abzuweisen (Ziffer 1.1); ausserdem sei
widerklageweise festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
nichts schulde (Ziffer 1.2). In der Begründung bringt er ausserdem vor, er
fechte auch den Beschluss des Obergerichts vom 21. August 2015 an, in dem seine
prozessualen Anträge abgewiesen wurden; er hält daran fest, das Obergericht sei
zur Anzeige des Gegenanwalts an die Aufsichtskommission über Anwältinnen und
Anwälte verpflichtet und bis zu deren Entscheid sei das Verfahren zu sistieren.
In der Begründung wendet er sich zunächst gegen die Rückweisung zur Beurteilung
der Widerklage; er hält daran fest, dass seine Widerklage hätte gutgeheissen
werden müssen; nach einer Vorbemerkung über die von ihm erhobene Einrede der
Verjährung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Rückerstattung des
bezogenen Honorars/Vorschusses in Höhe von Fr. 447.-- für den Versuch, mit dem
Gegenanwalt ins Gespräch zu kommen, die Fr. 1'425.-- und Fr. 24.-- für eine
Eingabe zur Referentenaudienz und der Doppelverbuchung dieses Betrags, Fr.
45'000.-- für die vom Bezirksgericht zurückgewiesene Replik von 258 Seiten, Fr.
150.-- für Arbeit an einer Eingabe ausserhalb des Schriftenwechsels, Fr.
7'400.-- als Kürzung der in Rechnung gestellten Barauslagen auf rund 3 % des
Honorars und schliesslich die Kürzung des Honoraranspruchs um Fr. 12'46 8.--
wegen unnützer Anzeige an die Eidgenössische Bankenkommission.

E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Vernehmlassungen zur Sache wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Sie ist auch zulässig gegen einen
Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese
Begehren unabhängig von den andern beurteilt werden können (Art. 91 lit. a
BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die
Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im angefochtenen Urteil die Klage
der Beschwerdegegnerin gutgeheissen. Das Verfahren über dieses Begehren ist
damit abgeschlossen; die Berechtigung des Begehrens kann unabhängig von der
Widerklage beurteilt werden, die das Obergericht mit Beschluss an die erste
Instanz zurückgewiesen hat. Das Obergericht hat die Streitsache als
Rechtsmittelinstanz beurteilt (Art. 75 Abs. 2 BGG), der Beschwerdeführer ist in
Bezug auf die Klage mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der
Streitwert ist offensichtlich erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist
grundsätzlich zulässig, soweit sie sich gegen die Gutheissung der Klage der
Beschwerdegegnerin richtet.

1.2. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im angefochtenen Entscheid die
Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12.
Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung der Widerklage und
zu neuem Entscheid über die Widerklage sowie die Kosten- und
Entschädigungsfolgen an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Dieser Entscheid
schliesst das Verfahren nicht ab und bildet einen Zwischenentscheid, wie der
Beschwerdeführer erkennt. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich dabei
nicht nur formell um einen Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Denn das
Obergericht des Kantons Zürich hat keinen Entscheid darüber getroffen, ob die
von der Beschwerdegegnerin behaupteten bzw. vorbehaltenen weiteren Ansprüche
gegen den Beschwerdeführer aus dem Mandat berechtigt seien; das Gericht hat
vielmehr festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin weitere Ansprüche aus Mandat
in Höhe von Fr. 49'421.75 und als Schadenersatz Fr. 49'500.-- im
erstinstanzlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorbehalten hatte. Mit
seiner negativen Feststellungsklage beantragte der Beschwerdeführer die
Feststellung des Nichtbestands dieser vorbehaltenen Ansprüche; das
Bezirksgericht schloss mit der Abweisung der negativen Feststellungsklage des
Beschwerdeführers sinngemäss, diese Ansprüche seien berechtigt, ohne sie zu
beurteilen, weshalb das Obergericht die Sache zurückwies. Worum es sich bei
diesen Ansprüchen handelt, deren Nichtbestand der Beschwerdeführer mit seiner
Widerklage beantragt, ist vom Obergericht gerade nicht festgestellt worden. Die
angeblichen Weisungen des Obergerichts, welche der Beschwerdeführer
beanstandet, binden im Übrigen das Bezirksgericht - nicht jedoch das
Bundesgericht für den Fall, dass der Entscheid über die Widerklage des
Beschwerdeführers von einer der Parteien beim Bundesgericht angefochten werden
sollte (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
Die Voraussetzungen von Art. 93 BGG sind in Bezug auf den Rückweisungsentscheid
zur Beurteilung der Widerklage offensichtlich nicht gegeben. Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ist nicht ersichtlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG);
mangels tatsächlicher Feststellungen zu den vorbehaltenen Forderungen der
Beschwerdegegnerin aus dem Mandat wäre das Bundesgericht bei Gutheissung der
Beschwerde zudem nicht in der Lage, über die Widerklage zu entscheiden (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 ist nicht zulässig.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils und Beschlusses
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 insgesamt. In Ziffer 2
des Beschlusses ist das Obergericht auf das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Im Verfahren vor Bundesgericht sind
Anträge nicht zulässig, die sich auf die blosse Aufhebung beschränken. Soweit
das Bundesgericht einen neuen Entscheid fällen kann (Art. 107 BGG), ist
vielmehr ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317 mit
Hinweisen). Da kein Antrag in der Sache gestellt wird, ist insofern auf die
Beschwerde nicht einzutreten, als die Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen
Beschlusses beantragt wird.

1.4. Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Obergerichts vom 21. August
2015 mit an, in dem von ihm gestellte prozessuale Anträge abgewiesen wurden.
Die Mitanfechtung derartiger Zwischenentscheide mit dem Endentscheid ist
insoweit zulässig, als sie sich auf diesen auswirken. Diese Voraussetzung liegt
hier nicht vor. Denn die Anträge betrafen die Sistierung des Verfahrens, um dem
Beschwerdeführer eine Verzeigung gewisser Kollegen zu ermöglichen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern sich die Ablehnung einer Sistierung des Verfahrens auf
den Endentscheid auswirken könnte; in der Beschwerde wird zwar behauptet, die
angeblich ebenfalls verlangte Verzeigung durch das Obergericht und eine
allfällige Disziplinierung hätte sich auf die Zulässigkeit eines Beweismittels
oder einer Eingabe auswirken können. Abgesehen davon, dass die Beweise oder
Eingaben nicht genannt werden, die hätten unberücksichtigt bleiben können, ist
der Kausalzusammenhang nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, ist die Zulässigkeit von Beweismitteln und Eingaben im Prozess
unmittelbar und unabhängig von Disziplinarmassnahmen zu beurteilen. Damit zudem
die Kosten des Beschlusses vom 21. August 2015 angefochten werden könnten,
bedürfte es eines Endentscheides, hat doch die Vorinstanz festgehalten, die
Kosten für diesen Beschluss würden mit dem Endentscheid geregelt. Im Urteil und
Beschluss vom 23. Oktober 2015 behielt es die Regelung der Prozesskosten des
Berufungsverfahrens indessen dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vor. Eine
Anfechtung des Beschlusses vom 21. August 2015 ist somit auch in Bezug auf die
Kosten nicht möglich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen den angefochtenen Beschluss vom 21. August 2015 richtet.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG
gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird
darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

3.

3.1. Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer
Herabsetzung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art.
394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den
Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine
Vergütung (BGE 124 III 423 E. 4a S. 427; 117 II 563 E. 2a S. 567; 108 II 197 E.
2a S. 198; 87 II 290 E. 4c S. 293).
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Parteien einen Stundenansatz von Fr.
300.-- vereinbart hatten und die Mandantin daher der Honorarforderung des
Rechtsanwalts den Einwand entgegen halten kann, er habe mehr Aufwand getrieben,
als die sorgfältige Mandatsführung erfordert hätte. Diese zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften mit
der Behauptung, es gelte keine Erfolgshaftung. Soweit der Beschwerdeführer
Aufwand in Rechnung gestellt hat, der für eine sorgfältige Ausführung des
Auftrages nicht erforderlich war, ist seine Honorarforderung nicht
gerechtfertigt.

3.2. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags
mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz auf der
Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern (BGE 130 III 504 E. 6.2 S. 510;
127 III 421 E. 3c/bb S. 426; je mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
die Leistung in Form vertraglich vereinbarter Akontozahlungen erbracht, aber
eine spätere Abrechnung vorbehalten wurde. In diesem Fall ist der
Rückforderungsanspruch der zu viel geleisteten Akontozahlungen vertraglicher
Natur (BGE 130 III 504 E. 6.4 S. 512; 126 III 119 E. 3d S. 122). Diese Praxis
wurde damit begründet, dass die Vereinbarung sowohl der Akontozahlung wie der
Abrechnung auf dem Vertrag der Parteien beruht und daraus zu schliessen ist,
dass diejenige Partei, die bei endgültiger Abrechnung zu viel erhalten hat,
vertraglich zur Rückleistung der Akontozahlungen verpflichtet ist (BGE 126 III
119 E. 3d S. 122). Demgegenüber ist auch im vertraglichen Abrechnungsverhältnis
nach erfolgter und anerkannter Saldoziehung die Korrektur einer Fehlbuchung
über das Bereicherungsrecht auszugleichen (BGE 133 III 356 E. 3.2.2 S. 359).
Diese Rechtsprechung gelangt namentlich bei zu viel bezahlten Mietnebenkosten
zur Anwendung (BGE 133 III 356 E. 3.2.2 S. 359 mit Verweis auf Urteil 4C.24/
2002 vom 29. April 2002 E. 3.3.2, in: mp 2002 S. 163 ff., 168).
Die Vorinstanz hat mit der ersten Instanz geschlossen, dass eine Saldoziehung
vorliegend nicht erfolgt ist. Sie hat mit einlässlicher und zutreffender
Begründung dargelegt, dass ein Abrechnungsverhältnis (Akontozahlungen oder
Teilhonorarzahlungen unter Vorbehalt definitiver Abrechnung) vorlag und dass
folglich der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin vertraglicher Natur
ist. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegen zu halten mit der
Bemerkung, die Rückforderung sei verjährt oder auch, das Abrechnungsverhältnis
umfasse Doppelbuchungen nicht.

3.3. Die Vorinstanz hat den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, wonach die
gesamte Klageschrift, weite Teile der Replik und das erstinstanzliche Urteil im
Wesentlichen auf dem den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag der
Honorarkommission beruhten und dessen Kenntnisgabe an das Gericht einen
Verstoss gegen Standesregeln darstelle. Sie hat dazu ausgeführt, die Empfehlung
der Honorarkommission sei kein Vorschlag einer Partei, sondern eines Dritten
und sie enthalte keinen Vertraulichkeitsvorbehalt. Auch sei es gar nicht zu
Vergleichsgesprächen unter den Parteien gekommen und der Beschwerdeführer lege
nicht dar, dass er selbst im Vorprüfungsverfahren vertrauliche Mitteilungen
gemacht habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen beruhen auf der Annahme, es sei
ein Vergleich geschlossen worden. Das trifft nach den Feststellungen der
Vorinstanz nicht zu.

4.
Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 6 bis 12 des angefochtenen Urteils die
einzelnen Positionen der Honorarforderungen überprüft, für welche das
Bezirksgericht geschlossen hatte, der Aufwand des Beschwerdeführers sei für
eine sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdegegnerin in ihrem
Rechtsstreit gegen C.________ ganz oder teilweise unnötig gewesen.

4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 393
E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.). Soweit der Beschwerdeführer den
Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 141 II 14 E. 1.6 S. 24). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

4.2. Tatsächlicher Natur sind nicht nur die Feststellungen über die Handlungen,
welche der Beauftragte im Rahmen des Mandates ausgeführt hat, sowie darüber,
für welche Handlungen welche Beträge in Rechnung gestellt wurden. Auch die
Beurteilung, ob eine Handlung zur Erreichung eines beabsichtigten Erfolges
konkret nützlich oder mindestens geeignet war, einen Nutzen zu bringen, beruht
auf Würdigung der Beweise. Zwar ist die Frage, welche Anforderungen an die
Sorgfalt des Beauftragten zu stellen sind, rechtlicher Natur. Wenn jedoch das
Gericht seiner Würdigung des konkreten Verhaltens des Beauftragten im Blick auf
die Förderung der vertraglich bestimmten Interessen des Auftraggebers einen
zutreffenden Sorgfaltsmassstab zugrunde legt, so beruht die Feststellung des
konkreten Nutzens einer Handlung zur Förderung der vertraglich vereinbarten
Interessen des Auftraggebers auf Würdigung der Beweise, welche das
Bundesgericht nur berichtigen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h.
willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht.

4.3. Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er im Einzelnen - und zumeist
unter Wiederholung seiner von der Vorinstanz verworfenen Erklärungen -
darzulegen sucht, dass seine in Rechnung gestellten Bemühungen im Interesse
seiner Mandantin gelegen oder von dieser ausdrücklich oder sinngemäss gewünscht
bzw. verursacht seien. Die Vorinstanz ist mit dem Bezirksgericht in eingehender
Würdigung der einzelnen in Rechnung gestellten Handlungen des Beschwerdeführers
zum Schluss gelangt, diese seien mindestens im festgestellten Umfang für die
von seiner Mandantin angestrebte Durchsetzung ihrer Forderung gegen C.________
nicht nützlich gewesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den
Anforderungen an Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung nicht und es ist
darauf nicht einzugehen. Daran ändert nichts, dass zuweilen der Vorwurf erhoben
wird, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden; denn
dieses Grundrecht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen
einzelnen Argumenten auseinandersetzt; auch Art. 8 ZGB wird gegenstandslos,
wenn das Gericht in Würdigung der Beweise schliesst, eine Tatsache sei erstellt
oder widerlegt. Der Beschwerdeführer zeigt weiter keine Rechtsverletzung auf,
soweit er die Herabsetzung der Barauslagen auf ein übliches Mass beanstandet;
die Vorinstanz ist in Würdigung der Beweise zum Schluss gekommen, dass diese
Auslagen zu einem erheblichen Teil für unnütze Kopien etc. gemacht worden sind.

5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Antwort zur Sache
eingeholt worden ist, ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nur ihr
Aufwand für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit einer
reduzierten Parteientschädigung zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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