Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.656/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_656/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden,
Beschwerdegegner,

C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Peter Boutellier,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 8. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Rheinfelden mit Beschluss vom 2. April 2015 ein von den
Beschwerdeführern in einem Forderungsprozess eingereichtes Ausstandsbegehren
gegen den Gerichtspräsidenten Lüdi abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 auf
eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 2.
April 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. November 2015
erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober
2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2015
auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht
einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich
festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach
Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. November 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang (unter solidarischer
Haftbarkeit) kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat
(Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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