Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.646/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_646/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Isler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrensrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 15. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass das Mietgericht Zürich den Beschwerdeführer in einem von diesem
eingeleiteten Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2015 zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 6'300.-- verpflichtete (Verfahren MB150026);
dass das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22.
September 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses
ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis werde auf die Klage nicht
eingetreten;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung vom 22. September 2015 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom
15. Oktober 2015 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 21. November 2015
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober
2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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