Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.643/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_643/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 28. Oktober 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24.
August 2015 verpflichtete, die 3.5-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________ in
V.________ bis spätestens am 10. September 2015 zu verlassen und ordnungsgemäss
zu räumen, wobei für den Widerhandlungsfall als Vollstreckungsmassnahme die
polizeiliche Räumung angeordnet wurde;
dass das Obergericht des Kantons Aargau auf eine vom Beschwerdeführer gegen den
bezirksgerichtlichen Entscheid vom 24. August 2015 erhobene Berufung mangels
rechtsgenügender Anträge und wegen unzureichender Rechtsmittelbegründung mit
Entscheid vom 28. Oktober 2015 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. November 2015
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober
2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen, wobei er im Hinblick auf die
bevorstehende Ausweisung um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit
Verfügung vom 24. November 2015 abwies;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober
2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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