Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.641/2015
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
4A_641/2015

Urteil vom 22. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietausweisung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines von der C.________ AG (Vermieterin) beim Bezirksgericht
Bremgarten eingeleiteten Mietausweisungsverfahrens nach Art. 257 ZPO
beantragten A.A.________ und B.A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) mit
Stellungnahme vom 31. August 2015 die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 7. September 2015 wies der Gerichtspräsident das Gesuch wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Zudem ergebe sich aus den Unterlagen ein
Überschuss an Einkünften von Fr. 437.50, so dass die Bedürftigkeit zu verneinen
sei.

B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Aargau und ersuchten um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Ausweisungsverfahren vor dem Bezirksgericht und ebenso für
das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015
wies das Obergericht sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht ab. Es erwog, mangels
Einreichung aktueller Belege über ihre finanzielle Lage hätten die
prozesserfahrenen und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihre
Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
Recht verweigert worden sei. Dieselbe könne ihnen wegen Aussichtslosigkeit auch
für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht nicht gewährt werden.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Oktober 2015 sei aufzuheben. Es sei den
Beschwerdeführern für die kantonalen Verfahren vor Bezirksgericht und vor
Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Dr. Peter Steiner
als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.
Ausserdem ersuchen sie für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Dr. Peter Steiner als
unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die Vorinstanz die Beschwerde gegen den die
unentgeltliche Rechtspflege verweigernden erstinstanzlichen Entscheid abwies.
In einem solchen Fall folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In der
Hauptsache geht es um ein Mietausweisungsverfahren, bei dem der für die
Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Angelegenheiten erforderliche
Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird
(vgl. das Verfahren in der Hauptsache, Urteil 4D_79/2015 vom 22. Januar 2016,
Erwägung 1). Demnach ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).

2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was in der Beschwerde substantiiert
vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
diese auf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruhen (Art. 118 Abs. 2
i.V.m. Art. 116 BGG). Dies trifft zu, wenn die Sachverhaltsfeststellungen gegen
das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen, d.h. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar sind (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer machen willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9, 29 Abs. 1 und 3 und Art.
29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie erheben damit zulässige Rügen.

3.

3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur
Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des
eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich
sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten
wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371; 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E.
2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).
Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre
Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit
(Urteile 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_403/2013 vom 11. Oktober
2013 E. 3.2.2; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 und 4.3.1; vgl. zum
bundesgerichtlichen Verfahren BGE 125 IV 161 E. 4a). An die klare und
gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende
Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer
diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182; Urteil 4A_264/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort
weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteile 4A_264/
2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2; 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2; 5A_451/
2012 vom 27. August 2012 E. 2.1), und es hat allenfalls unbeholfene
Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs
benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; Urteil 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014
E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels
Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120
Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 2C_683/
2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1).

3.2. Die Vorinstanz schützte die erstinstanzliche Abweisung des Gesuchs um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, weil die anwaltlich vertretenen
und prozesserfahrenen Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht zum Nachweis der
Mittellosigkeit verletzt hätten. Zwar treffe zu, dass Sozialhilfeempfänger
grundsätzlich als mittellos gelten müssten. Doch müssten sie dazu den Nachweis
erbringen, dass sie tatsächlich im massgebenden Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung noch Sozialhilfe empfangen. Die eingereichte Bestätigung
betreffend Sozialhilfe der Gemeinde D.________ vom 8. April 2015 sei nicht mehr
aktuell. Erstens seien zwischen dieser Bestätigung und der Gesuchseinreichung
beinahe fünf Monate vergangen, weshalb nicht mehr von der Vorlage des
aktuellsten Belegs betreffend Sozialhilfebezug gesprochen werden könne.
Zweitens sei der Bestätigung vom 8. April 2015 zu entnehmen, dass die den
Beschwerdeführern am 3. Februar 2014 befristet für ein Jahr bewilligte
Sozialhilfe eigentlich abgelaufen gewesen sei und nur deshalb weiterhin
Gültigkeit gehabt habe, weil die Gemeinde mit den Revisionen in Verzug sei.
Gerade aus diesem Grund wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, bei
Gesuchseinreichung am 31. August 2015 eine tatsächlich aktuelle Bestätigung der
Gemeinde D.________ über die Bewilligung der Sozialhilfe einzureichen. Da sie
dies nicht getan hätten, habe der Gerichtspräsident ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
abgewiesen.

3.3. Was die Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringen, verfängt
nicht:

3.3.1. Sie beanstanden zunächst als willkürliche Sachverhaltsfeststellung, dass
die Vorinstanz ausführte, aus den von ihnen selbst aufgezählten früheren
Verfahren sei den Beschwerdeführern bekannt, dass sie ihre finanziellen
Verhältnisse umfassend offen- und belegen müssten. Sie könnten sich daher nicht
auf das Recht der unbeholfenen Partei auf Ausübung der richterlichen
Fragepflicht berufen und behaupten, es gebe keinen sachlichen Grund, weshalb
sie vor Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht nach Treu und
Glauben damit hätten rechnen dürfen, angehört und zur Nachreichung von
Unterlagen aufgefordert zu werden.
Worin die angebliche Willkür bestehen soll, zeigen sie jedoch nicht auf.
Vielmehr untermauern sie die Richtigkeit jener Erwägung, indem sie durch ein
ausführliches Zitat aus ihrer kantonalen Beschwerdeschrift behaupten, dass sie
im Rahmen mehrerer anderen Verfahren ihrer Pflicht zur Darlegung ihrer
finanziellen Verhältnisse nachgekommen seien. Sie bestätigen damit, was die
Vorinstanz ausführte, dass sie aufgrund vorangegangener Verfahren genau
wussten, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse offen- und belegen müssen, und
dass der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hierfür massgebend ist, monieren sie
doch als Schikane, dass der Gerichtspräsident jeweils die Einreichung  neuer
 Unterlagen verlangte. Zu Recht machen die Beschwerdeführer sodann ausdrücklich
nicht geltend, es hätte ihnen eine Nachfrist gesetzt werden müssen, um ihre
finanziellen Verhältnisse zu belegen. Sie vermögen aber auch nicht aufzuzeigen,
dass sie wegen der anderen Verfahren davon hätten ausgehen dürfen, nun gerade
im vorliegenden Verfahren keine aktuellen Belege mehr beibringen zu müssen.
Ihre Argumentation entbehrt der Grundlage.
Die Rüge geht daher fehl, so sie denn überhaupt als rechtsgenügend
substantiierte Sachverhaltsrüge aufgefasst werden kann.

3.3.2. Nicht nachvollziehbar und jedenfalls unberechtigt ist der Vorwurf, die
Vorinstanz bediene sich zwecks Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege eines "neuen Sachverhaltselements" bzw. eines "Novums", nämlich,
dass die Bestätigung der Sozialbehörde vom 8. April 2015 zum Nachweis der
Bedürftigkeit nicht genüge. Bisher habe niemand, namentlich nicht der
Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten, diese Bestätigung
beanstandet.
Letzteres trifft nicht zu, hat der Gerichtspräsident in seiner Verfügung vom 7.
September 2015 das einzig mit jener Bestätigung vom 8. April 2015 belegte
Armenrechtsgesuch doch gerade mit der Hauptbegründung abgelehnt, dass die
aktuellen Einkommensverhältnisse und die aktuellen Lebenshaltungskosten nicht
belegt seien (Verfügung vom 7. September 2015 E. 4). Damit ist offensichtlich,
dass die einzig beigebrachte Bestätigung vom 8. April 2015 (Beilage 6) auch
nach Ansicht des Gerichtspräsidenten den Beleg für die aktuellen Verhältnisse
nicht erbrachte. Von der Benutzung eines "neuen Sachverhaltselements" bzw.
eines "Novums", wie die Beschwerdeführer sich ausdrücken, durch das Obergericht
kann keine Rede sein.

3.3.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, wie die Bestätigung vom 8. April 2015
belege, sei die Gemeinde mit den Revisionen um Monate in Verzug und damit
offensichtlich nicht in der Lage, ständig neue Bestätigungen zu erstellen. In
dieser Situation von den Beschwerdeführern zu verlangen, "ständig neue
Bestätigungen vorzulegen", sei überspitzt formalistisch und blanke Willkür.
Das Vorbringen ist unbehelflich. Es geht nicht darum, "ständig neue
Bestätigungen" vorzulegen. Verlangt ist nur eine einzige, auf den Zeitpunkt des
Gesuchs bezogene  aktualisierte Bestätigung. Der Rückstand mit den Revisionen
kann kein Hinderungsgrund sein, eine solche zu erstellen. Es wäre den
Beschwerdeführern ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, vom Sozialdienst
D.________ eine aktuelle Bestätigung anzufordern, wonach sie zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nach wie vor Sozialhilfe bezogen. Die Vorinstanz entschied
weder willkürlich noch handelte sie überspitzt formalistisch.

3.3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren erweisen sich
als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.
Als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
kantonale Beschwerdeverfahren gab die Vorinstanz an, die Beschwerde habe sich
als aussichtslos erwiesen. Dem halten die Beschwerdeführer nichts entgegen, was
über ihre - verworfene (Erwägung 3) - Ansicht hinausginge, ihre Beschwerde
hätte gutheissen werden müssen. Es hat damit sein Bewenden.

5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da sie von vornherein als aussichtslos erschien, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind
somit den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in
solidarischer Haftbarkeit.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben