Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.640/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_640/2015

Urteil vom 13. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
NVB-Nationales Versicherungsbüro Schweiz,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
SVG-Haftpflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 2. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das NVB-Nationales Versicherungsbüro Schweiz (Beklagter und
Beschwerdeführer) ist ein Verein mit Sitz in Zürich, der gemäss Art. 74 Abs. 2
lit. a SVG die Haftung für Schäden deckt, die durch ausländische Motorfahrzeuge
in der Schweiz verursacht werden, soweit nach dem SVG eine Versicherungspflicht
besteht.
A.________ (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist Unfallgeschädigte mit Wohnsitz
in U.________.

A.b. Am 7. November 1996 kollidierte die Klägerin als Halterin und Lenkerin
eines weissen BMW 318i in V.________ mit einem von B.________ gelenkten und in
Österreich immatrikulierten VW Passat.
Im Zeitpunkt des Unfalls um 18.55 Uhr war es dunkel und es regnete heftig. Die
Klägerin wollte auf der Auffahrtsrampe von der Strasse W.________ kommend in
die Strasse X.________ einbiegen. Da sie vortrittsbelastet war, hielt sie ihren
BMW bei der Einmündung in die Strasse X.________ vollständig an. Von links,
also von V.________ her kommend, nahte ein Fahrzeug, das die Klägerin
vorbeifahren liess. Als sie kein weiteres Fahrzeug mehr sah, fuhr die Klägerin
rechtsabbiegend in die Strasse X.________ ein. Zum selben Zeitpunkt fuhr
B.________ mit seinem VW Passat auf der Strasse X.________ in Richtung
Y.________. Kurz vorher hatte er seinen Wagen bei der C.________-Tankstelle
aufgetankt und anschliessend vergessen, das Fahrzeuglicht wieder einzuschalten.
B.________ prallte mit der rechten Frontseite seines VW Passats in die
Fahrertüre des klägerischen Fahrzeugs.
Die Klägerin suchte noch am Unfallabend im Spital Z.________ eine Ärztin auf,
die ein HWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Das hierfür typische
Beschwerdebild mit Schmerzen der Halswirbelsäule, Kopfschmerzen, Gedächtnis-
und Konzentrationsstörungen wurde in den späteren Verlaufs- und
Untersuchungsberichten nach dem Arztzeugnis vom 7. November 1996 immer wieder
bestätigt. Nach dem Unfall entwickelte sich auch ein psychisches
Beschwerdebild, das immer stärker in den Vordergrund trat. Ab der Begutachtung
durch die MEDAS anfangs September 2000 lag bei der Klägerin schliesslich primär
eine dissoziative Störung (dissoziativer Stupor gemäss ICD-10 F44.2) und damit
verbundene neuropsychologische Funktionsstörungen vor, die sich in der Folge
chronifiziert haben.
Die Klägerin war ab September 2000 zu 50 % und ab September 2001zu 75 % in der
Haushaltsführung eingeschränkt.

B.

B.a. Mit Klage vom 3. Dezember 2010 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des
Kantons Zürich folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr.
193'263.- zuzüglich Zins zu 5% ab 21. August 2010 sowie einen Betrag von Fr.
56'657.- als Schadenszins per 20. August 2010 zu bezahlen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage
handelt und Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben."

Der Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage.

B.b. Mit Urteil vom 2. November 2015 hiess das Handelsgericht die Klage
teilweise gut und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Fr. 74'624.65 sowie
Fr. 16'182.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 21. August 2010 auf Fr. 74'624.65.
Im Mehrbetrag wies es die Klage ab, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten
von Fr. 25'000.-- je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett.
Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass zwischen dem Unfall vom 7. November
1996 und dem typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas in somatischer
Hinsicht ein natürlicher Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Demgegenüber sei
ein sowohl natürlicher wie adäquater Kausalzusammenhang zum chronischen, primär
psychischen Beschwerdebild der Klägerin sowie der damit einhergehenden, ab
September 2000 festgestellten Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zu
bejahen. Dabei treffe den Fahrzeuglenker B.________ ein Verschulden, welches
darin liege, dass er bei Dunkelheit und heftigem Regen unabhängig von der
Strassenbeleuchtung das Licht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet habe. Der
Unfall sei ausschliesslich auf die fehlende Beleuchtung am VW Passat
zurückzuführen. Bei Nacht und heftigem Regen sei das Herannahen des
unbeleuchteten Fahrzeugs für die Klägerin nur bei erhöhter Aufmerksamkeit und
unter grösster Mühe erkennbar gewesen. B.________ treffe mithin ein
unfallkausales Verschulden, da der Unfall bei einer korrekten
Fahrzeugbeleuchtung vermieden worden wäre. Seine Haftungsquote gemäss Art. 61
SVG betrage 100 %. Eine Begünstigung des Schadenseintritts oder Vergrösserung
des Schadensausmasses aufgrund einer besonderen psychologischen Veranlagung der
Klägerin bzw. anderweitiger Faktoren auf Seiten der Klägerin verneinte das
Handelsgericht. Demgegenüber qualifizierte es die Chronifizierung bzw.
Aufrechterhaltung der dissoziativen Störung sowie deren starke Progredienz im
Krankheitsverlauf sowie den Schweregrad des psychopathologischen Zustandsbild
der Klägerin als aussergewöhnliche Unfallfolge, da aufgrund des konkreten
Unfallhergangs ein anderer Krankheitsverlauf zu erwarten gewesen wäre. Diesem
Umstand trug das Handelsgericht bei der Schadensbemessung Rechnung, indem es
die Ersatzpflicht gestützt auf Art. 43 Abs. 1 OR um einen Drittel kürzte. Unter
Berücksichtigung einer Akontozahlung setzte es den zu leistenden Schadenersatz
schliesslich auf Fr. 74'624.65 fest.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei
das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Weiter
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde,
soweit Eintreten.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von
einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren
unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid
(Art. 90 BGG) und ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2
S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 264 E.
2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 131 I 57 E. 2,
467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn
sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt,
sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 267 E. 2.3 S.
266; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel
übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder
wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 140
III 267 E. 2.3 S. 266; 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (
BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne
Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden
sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung
zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116
Ia 85 E. 2b).

2.
Unter dem Titel "Haftungsvoraussetzungen " macht der Beschwerdeführer geltend,
dass der Unfall bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit der Klägerin ausgeblieben
wäre. Da es im Unfallzeitpunkt nicht stockdunkel gewesen sei, habe die Klägerin
nicht darauf vertrauen dürfen, dass jedes Fahrzeug einen Lichtstrahl auf den
Einmündungsbereich werfe. Beim gegebenen spitzen Einfahrtswinkel hätte sie
vielmehr nach links hinten schauen und allenfalls das verregnete Seitenfenster
einen Spalt weit öffnen müssen, um sich zu vergewissern, dass kein weiteres
vortrittsberechtigtes Fahrzeug naht. Der auf der Gegenfahrbahn verkehrende
Zeuge D.________ habe das unbeleuchtete Fahrzeug von B.________ nämlich
gesehen, womit es auch die Klägerin hätte sehen müssen. Die Vorinstanz stelle
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, wenn sie zwar festhalte, dass
der entgegenkommende Fahrzeuglenker D.________ das unbeleuchtete Fahrzeug von
B.________ gesehen habe, daraus aber nicht den zwingenden Schluss ziehe, dass
auch die Klägerin B.________ hätte erkennen können. Zudem gehe es nicht an,
B.________ eine Beweislast für fehlerhaftes Verhalten der Klägerin beim
Einbiegen in die Strasse X.________ aufzuerlegen. Dass B.________ es
unterlassen habe, das Licht an seinem VW Passat einzuschalten, sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht kausal gewesen für den Unfall.

2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den durch den Betrieb
eines Motorfahrzeugs verursachten Schaden. Wird ein Schaden durch mehrere
Motorfahrzeuge hervorgerufen, so stellt sich die Frage nach der
Haftungskollision. Diese wird bezüglich der Schäden der Halter in Art. 61 SVG
geregelt. Bei der körperlichen Schädigung eines Halters sieht Art. 61 Abs. 1
SVG vor, dass der Schaden den Haltern aller beteiligter Fahrzeuge nach Massgabe
des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt wird, wenn nicht besondere
Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung
rechtfertigen. Dies bedeutet, dass bei einseitigem erheblichem Verschulden der
schuldhafte Halter grundsätzlich die volle Haftung zu übernehmen hat (BGE 123
III 274 E. 1a/bb S. 277 f.; Urteil 4A_5/2014 vom 2. Juni 2014 E. 2.1). Jedem
Halter obliegt dabei der Beweis für das Verschulden sowie für die besondere
Betriebsgefahr des Fahrzeugs des jeweils anderen Halters (Urteile 4A_495/2011
vom 5. Januar 2012 E. 4.2; 4A_270/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2; THOMAS
PROBST, in: Basler Kommentar, 2014, N. 12 zu Art. 61 SVG).

2.2. Gestützt auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz geprüft, ob und in
welchem Ausmass die Schädigung der Beschwerdegegnerin auf ein Verschulden der
beiden Parteien zurückzuführen ist. Dabei kam sie in Würdigung der Beweise zum
Schluss, dass sich die Beschwerdegegnerin - entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers - beim Einbiegen in die Strasse X.________ nicht lediglich
auf den Lichtstrahl eines weiteren Fahrzeugs verlassen und auch nicht bloss
einen flüchtigen Blick nach halblinks auf den unmittelbaren Einmündungsbereich
geworfen habe. Weiter hielt die Vorinstanz für erstellt, dass das Herannahen
des unbeleuchteten Fahrzeugs von B.________ für die Beschwerdegegnerin nicht
erkennbar gewesen sei. Daraus, dass der auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende
D.________ das unbeleuchtete Fahrzeug von B.________ erkannt habe, lasse sich
nicht schliessen, dass auch die Klägerin dieses Fahrzeug hätte erkennen müssen.
D.________ habe das Fahrzeug von B.________ in seinem direkten Blickwinkel
gehabt, während die Beschwerdegegnerin aus einem schrägen Winkel in die
Richtung des herannahenden Fahrzeugs von B.________ geblickt habe. Zudem habe
sich anlässlich eines Augenscheins ergeben, dass ein weisses und ohne Licht
herannahendes Fahrzeug bei Nacht und Regen von der Strassenverzweigung aus nur
bei erhöhter Aufmerksamkeit und mit grösster Mühe habe wahrgenommen werden
können. Es sei daher davon auszugehen, dass der Unfall ausschliesslich auf die
fehlende Beleuchtung am Fahrzeug von B.________ zurückzuführen ist. Damit könne
der Beschwerdegegnerin, die ihr Fahrzeug bei der Einmündung in die Strasse
X.________ vollständig angehalten habe, keine Vortrittsrechtsverletzung und
folglich auch kein Selbstverschulden am Unfall nachgewiesen werden, während
B.________ ein unfallkausales Verschulden treffe, da der Unfall bei einer
korrekten Fahrzeugbeleuchtung vermieden worden wäre. Die Haftungsquote des
Beschwerdeführers betrage daher 100 %.

2.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Ausführungen vorbringt, ist
weitgehend appellatorischer Natur und zudem unbehelflich. Soweit er der
Vorinstanz sinngemäss eine unrichtige Beweislastverteilung vorwerfen will,
verkennt er, dass beiden Haltern die Beweislast für das Verschulden des jeweils
anderen Halters auferlegt wurde. Dies entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (oben E. 2.1  in fine). Soweit der Beschwerdeführer zudem eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend machen will, vermag
er eine solche nicht darzutun: Entgegen seiner Auffassung musste die Vorinstanz
nämlich daraus, dass der Fahrzeuglenker D.________ das ihm direkt
entgegenkommende, unbeleuchtete Fahrzeug von B.________ erkennen konnte,
keineswegs zwingend schliessen, dass auch die Beschwerdegegnerin dieses
Fahrzeug hätte erkennen müssen. Dazu waren die Blickwinkel der
Beschwerdegegnerin und von D.________ zu unterschiedlich. Den Schluss der
Vorinstanz, dass der Unfall bei einer regelkonformen Beleuchtung am Fahrzeug
von B.________ hätte verhindert werden können und dass diesen damit ein
unfallkausales Verschulden treffe, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
als willkürlich auszuweisen.

3.
Unter dem Titel "Natürlicher Kausalzusammenhang " macht der Beschwerdeführer
sodann geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass zwischen dem Unfall vom
7. November 1996 und der als dissoziativer Stupor diagnostizierten
Gesundheitsstörung der Beschwerdegegnerin ein natürlicher Kausalzusammenhang
bestehe, beruhe auf willkürlicher Würdigung des interdisziplinären Gutachtens
des Universitätsspitals Zürich vom 29. März 2014. Die Vorinstanz weiche nämlich
willkürlich vom Gutachten ab, wenn sie zum Schluss gelange, dass ohne das
Unfallereignis auch die Chronifizierung bzw. Progredienz der dissoziativen
Störung entfallen wäre.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass gemäss Gutachten
die Chronifizierung bzw. Progredienz der dissoziativen Störung auf
medizinisch-wissenschaftlicher Basis nicht zuverlässig mit dem am Unfall
erlebten Schreck erklärt werden könne. Dass aber auch die Chronifizierung bzw.
Progredienz der dissoziativen Störung ohne das Unfallereignis entfallen wäre,
stellen die Gutachter keineswegs in Abrede, wenn sie ausführen, dass als einzig
gesichertes aussergewöhnliches Ereignis, das die dissozia tive Störung bewirkt
haben konnte, das Unfallereignis vom November 1996 verblieben sei. Inwiefern
damit die Bejahung eines natürlichen Kausalzusammenhangs willkürlich sein soll,
ist nicht ersichtlich.

4.
Unter dem Titel "Adäquanz des Kausalzusammenhangs " macht der Beschwerdeführer
sodann geltend, dass nicht nur der natürliche, sondern auch der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der dissoziativen Störung der
Beschwerdegegnerin zu verneinen sei. Denn bei "richtiger Würdigung " sei
"vernünftiges richterliches Urteilsvermögen" gefordert, "das sich am
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung" orientiere.
"Dieses" gebiete, "die Frage der adäquaten Kausalität im vorliegenden Fall zu
verneinen". Mit dieser nicht weiter begründeten Behauptung genügt der
Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG freilich
nicht und vermag die vorinstanzlichen Erwägungen zur Adäquanzfrage nicht als
bundesrechtswidrig auszuweisen.

5.
In rein appellatorischer Kritik erschöpfen sich schliesslich auch die
Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel " Herabsetzungsgründe".
Losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und in freier persönlicher
Würdigung des interdisziplinären Gutachtens vom 29. März 2014 trägt der
Beschwerdeführer dem Bundesgericht seine Auffassung vor, weshalb bei der
Beschwerdegegnerin "eine besondere psychische Vulnerabilität vorbestanden"
haben müsse, welche eine Herabsetzung des Schadenersatzes gestützt auf Art. 44
Abs. 1 OR rechtfertige. Soweit sie als Rechtsrügen zu verstehen sind, genügen
die entsprechenden Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG nicht; erst recht nicht genügen sie den strengen Begründungsanforderungen
von Art. 106 Abs. 2 BGG, soweit sie als Sachverhaltsrügen verstanden sein
wollen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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