Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.637/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_637/2015

Urteil vom 29. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Engel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftpflicht des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 30. August 2003 fuhr C.________ mit ihrem Personenwagen auf der A1 in
Richtung Bern. Ihr Ehemann A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war Beifahrer.
Als sich D.________ mit ihrem Personenwagen bei der Einfahrt Lenzburg in den
Verkehr einfügen wollte, geriet ihr Fahrzeug ins Schleudern und touchierte den
Personenwagen von C.________ seitlich rechts hinten (Streifkollision).
A.________ erlitt dabei eine HWS-Distorsion Grad II. In der Folge wurde bei ihm
eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Er macht nun gestützt auf Art.
58 i.V.m. Art. 65 SVG einen Schadenersatzanspruch wegen Erwerbsausfalls gegen
die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung von D.________, die B.________ AG
(Beklagte, Beschwerdegegnerin), geltend. Diese bestreitet den Anspruch.

B.

B.a. Am 22. August 2011 reichte A.________ beim Bezirksgericht Lenzburg Klage
ein. Mit seinem mehrfach abgeänderten Rechtsbegehren beantragte er
schliesslich, die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu
verurteilen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Klage in sachlicher
Hinsicht auf einen Teil des Erwerbsschadens und in zeitlicher Hinsicht auf die
Zeit vom 30. August 2003 bis zum 30. April 2012 beschränkt sei; weitere
Forderungen seien vorbehalten.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg holte bei der E.________ ein
polydisziplinäres Gutachten ein.
Anlässlich der Hauptverhandlung am 15. August 2014 unterzeichneten die Parteien
einen gerichtlichen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Am 12. September 2014
widerrief A.________ den Vergleich.
Mit Urteil vom 10. März 2015 verurteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts
Lenzburg die B.________ AG zur Zahlung von insgesamt Fr. 20'095.55 nebst Zins
und nahm Vormerk davon, dass die Klage in sachlicher Hinsicht auf einen Teil
des Erwerbsschadens und in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 30. August 2003
bis zum 30. April 2012 beschränkt sei und dass weitere Forderungen aus dem
Unfall vom 30. August 2003 vorbehalten blieben. Die Präsidentin des
Bezirksgerichts bejahte grundsätzlich einen Anspruch, kürzte den Schadenersatz
aber um 40 % wegen unfallfremder Mitursachen.

B.b. Gegen dieses Urteil erhob die B.________ AG Berufung beim Obergericht des
Kantons Aargau. Sie beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und
die Klage sei abzuweisen.
A.________ erhob mit seiner Berufungsantwort Anschlussberufung und beantragte,
die B.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu verurteilen.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2015 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die
Berufung gut und wies die Klage ab. Die Anschlussberufung wies das Obergericht
ab. Es kam zum Schluss, die beim Unfall erlittene HWS-Distorsion sei
ausgeheilt; zwischen der körperlichen Beeinträchtigung beim Unfall und der
somatoformen Schmerzstörung bestehe keinerlei Zusammenhang. Die somatoforme
Schmerzstörung sei vielmehr zurückzuführen auf die Überlastung von A.________,
insbesondere mit der Pflege seiner Ehefrau, die nach dem Unfall an gravierenden
Beeinträchtigungen gelitten habe. Es liege mithin eine Reflexverletzung eines
absoluten Rechts aufgrund seiner besonderen Beziehung zur Direktgeschädigten
vor. Eine solche Reflexverletzung begründe nur eine Haftung, wenn sie die von
der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eines Schockschadens erfüllen würden.
Dies sei hier nicht der Fall, weshalb in Bezug auf diese Reflexverletzung die
adäquate Kausalität und die Widerrechtlichkeit zu verneinen seien.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. November 2015 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben
und die Streitsache sei zur Beurteilung und Festlegung des Schadenquantitativs
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer hinreichenden
Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich; Anträge
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133
III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise
aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache
entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hat sich die Vorinstanz nicht
mit dem geltend gemachten Schaden befasst. Da auch entsprechende
Sachverhaltsfeststellungen fehlen, könnte das Bundesgericht im Falle der
Gutheissung der Beschwerde nicht selbst entscheiden. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich
damit als zulässig.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich
gewürdigt und die Verhandlungsmaxime verletzt. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, wonach die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers
"keinerlei Zusammenhang" mit den beim Unfall erlittenen Verletzungen und den
Beschwerden nach dem Unfall habe, sei in sich widersprüchlich, klar aktenwidrig
und offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer sei beim Unfall verletzt
worden und habe die Beschwerden und Schmerzen derart fehlverarbeitet, dass er
heute unter einer somatoformen Schmerzstörung leide. Er sei somit selbst
Direktgeschädigter; sowohl der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang als
auch die Widerrechtlichkeit seien zu bejahen.

3.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten
eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden
ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; 132 III 715
E. 2.2 S. 718; 128 III 180 E. 2d S. 184 mit Hinweisen). Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, wenn das schädigende Ereignis als
Teilursache zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der geschädigten Person beeinträchtigt hat, das schädigende
Verhalten mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 f.; 132 III 715 E. 3.2 S. 720; 128 III 271 E. 2b/aa
S. 276, je mit Hinweisen; vgl. auch HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar,
2012, N. 146 zu Art. 8 ZGB). Die Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen
dem schädigenden Verhalten und dem Schaden betreffen den Sachverhalt (Art. 105
BGG) und beruhen auf Beweiswürdigung (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.3 S. 9; 128 III 22
E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; je mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E.
1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134
II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211).

3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die unbestrittenermassen bestehende
somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers basiere nicht auf der durch
den Unfall verursachten HWS-Distorsion Grad II; denn es stehe fest, dass sich
der Beschwerdeführer heute keiner medizinischen oder physiotherapeutischen
Behandlung mehr unterziehe und sich auch keine direkten Folgen des Unfalls mehr
feststellen liessen. Die somatoforme Schmerzstörung habe sich kontinuierlich im
Verlauf der Zeit entwickelt, wobei das Miterleben des Unfalls keine Rolle
gespielt habe. Im Gutachten E.________ werde ausgeführt:

"Massgebender Auslöser für die Beschwerdekaskade (...), die verzögert
auftretende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die später auftretende
Schlafstörung und insgesamt auch für die derzeit subjektiv als leicht
vermindert erlebte Leistungsfähigkeit dürfte die jahrelange, gleich nach Unfall
erheblich einzustufende Belastung durch die gravierenden Beeinträchtigungen der
Ehefrau sein. Der Unfall ist also nur eine indirekte Ursache für die heute im
Vordergrund stehende somatoforme Schmerzstörung - via Beeinträchtigung der
Ehefrau und die dadurch entstandene Überlastung des Exploranden. Durch den
Unfall brach für den Exploranden quasi momentan eine stabile Lebenswelt
auseinander, indem seine Ehefrau ab diesem Datum schwerst eingeschränkt war und
die Mehrfachbelastungen als solches u.E. zur Ursache der Beschwerden des
Exploranden wurden, nicht der Unfall an sich. (...) Der Unfall ist für die
heutige Situation des Exploranden insofern nicht wegzudenken, als zwar eine
direkte Schädigung des Exploranden nicht vorliegt, aber die gleichzeitige
Schädigung der Ehefrau und die Folgen davon zu einer nachhaltigen Belastung und
Verlust der bisherigen Lebenssituation geführt haben."
Zwischen der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers beim Unfall
und der somatoformen Schmerzstörung bestehe somit keinerlei Zusammenhang. Das
aktuelle Beschwerdebild habe sich nicht aus seiner initialen Verletzung durch
den Unfall entwickelt. Der von der SUVA beauftragte Gutachter Dr. F.________
sei zwar in seinem Schreiben vom 23. Mai 2005 zum Schluss gekommen, eine akute
organisch bedingte Schmerzsymptomatik habe sich in einen somatoformen Schmerz
entwickelt; er halte in seinem Gutachten vom 9. April 2005 folgerichtig fest,
die initial auftretenden Beschwerden wie Nackenschmerzen, leichtes Kopfweh und
Schwindelgefühl seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
30. August 2003 zurückzuführen. Indes sei die zu einem späteren Zeitpunkt
aufgetretene Intensivierung der Beschwerden, die schliesslich zur
Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sowie die ausstrahlenden Beschwerden in Rücken
und Arm sowie die deutlicheren Schwindelbeschwerden  nicht als Unfallfolge zu
betrachten (Hervorhebung durch Vorinstanz). Beim Auftreten dieser Beschwerden
mit einer längeren Latenzzeit nach dem Unfall und ohne Brückensymptome  könne
die Kausalität nicht angenommen werden, auch nicht unter Berücksichtigung der
vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Hervorhebung
durch Vorinstanz).
Das Gutachten E.________ bestätige: "Dieser klinische Verlauf, zusammen mit den
oben erwähnten blanden radiomorphologischen Befunden der HWS, spricht für eine
nicht-organisch anmutende Progression der (...) zervikalen muskulären
Verspannungen. (...) Eine restliche somatisch bedingt-residuelle Symptomatik
aus dem Unfall vom 30.08.2003 aufgrund dieser sämtlichen Befunde lässt sich
heute nicht mehr feststellen". Die erheblichen subjektiven Beschwerden des
Beschwerdeführers seien erst mit einer Latenz von einigen Monaten aufgetreten,
was gemäss mehreren Gutachtern eindeutig gegen einen Zusammenhang mit dem
Unfall bzw. mit den durch den Unfall verursachten Nacken- und Kopfschmerzen
spreche. Die somatoforme Schmerzstörung sei somit nur insoweit auf den Unfall
zurückzuführen, als dadurch die Ehefrau des Beschwerdeführers verletzt worden
sei und dies beim Beschwerdeführer zu einer Überlastung geführt habe.

3.3. Der Beschwerdeführer sieht in den vorinstanzlichen Erwägungen einen
Widerspruch. Die Vorinstanz halte einerseits fest, dass sich nach Dr.
F.________ eine "akute organisch bedingte Schmerzsymptomatik in einen
somatoformen Schmerz entwickelt habe" und es sich nach dem Gutachten E.________
um eine "Progression" der organischen Verspannungen halte. Andererseits komme
die Vorinstanz zum Schluss, das aktuelle Beschwerdebild des Beschwerdeführers
habe sich nicht aus seiner initialen Verletzung durch den Unfall entwickelt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die psychosomatische Störung aber
zeitnah nach dem Unfall entstanden, wobei u.a. die unfallkausalen körperlichen
Beschwerden mitursächlich gewesen seien. Selbst die Beschwerdegegnerin habe mit
Hinweis auf den Arztbericht G.________ vom 17. Juli 2004 behauptet, beim
Beschwerdeführer hätten sich bereits zu einem Zeitpunkt psychische Probleme
eingestellt, in dem für ihn subjektiv noch die Schmerzproblematik im
Vordergrund gestanden habe (im Februar 2004). Die unfallkausalen körperlichen
Beschwerden hätten sich somit progressiv entwickelt. Das Gutachten E.________
gehe denn auch von einer "psychosomatischen Fehlentwicklung" aus, deren Ursache
v.a. die chronische Überlastung "v.a. in der Anfangsphase nach dem Unfall" sei.
Gemäss dem Gutachten sei "die Entwicklung einer psychosomatischen Störung in
einer Situation, in dem (recte: der) ihm von aussen seine Selbstbestimmung
massiv eingeschränkt wird (  durch seine körperlichen Beschwerden, die
veränderte Paarbeziehung, durch die Beschwerden seiner Frau) gut
nachvollziehbar" (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer).
Die Vorinstanz sei somit willkürlich zum Schluss gekommen, zwischen der
körperlichen Beeinträchtigung beim Unfall und der somatoformen Schmerzstörung
bestehe keinerlei Zusammenhang. Sie habe zudem die Verhandlungsmaxime verletzt,
da die Beschwerdegegnerin selbst behauptet habe, die organisch bedingte
Schmerzsymptomatik habe sich in der Folge in einen somatoformen Schmerz
entwickelt.

3.4. Es trifft zwar zu, dass sowohl Dr. F.________ als auch die E.________ von
einer "Entwicklung" bzw. einer "Progression" ausgingen und auch die
Beschwerdegegnerin den Begriff "Entwicklung" verwendete. Selbst wenn aber in
diesen verschiedenen Ausführungen ein Widerspruch zu erblicken wäre, so wäre
dieser in den Gutachten oder den Ausführungen der Beschwerdegegnerin angelegt.
Die Vorinstanz selbst hat sich demgegenüber im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
widersprüchlich geäussert. Vielmehr hat sie die vom Beschwerdeführer monierten
Widersprüche zum Anlass genommen, selbst Position zu beziehen; dabei hat sie
ausdrücklich verworfen, dass sich die unfallkausalen körperlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers progressiv in eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt
hätten. Sie hat sich dabei auf die Ausführungen der Gutachter gestützt, wonach
die somatoforme Schmerzstörung nicht als Unfallfolge zu betrachten sei (Dr.
F.________) bzw. der Unfall für die Schmerzstörung (nur) insofern nicht
wegzudenken sei, als er die Schädigung der Ehefrau zur Folge gehabt habe
(E.________). Auch die Beschwerdegegnerin hat einen natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen der direkten Schädigung des Beschwerdeführers beim
Unfall zur somatoformen Schmerzstörung bestritten. Vor diesem Hintergrund ist
das Ergebnis, wonach zwischen den durch den Unfall vom 30. August 2003 beim
Beschwerdeführer direkt verursachten körperlichen Beschwerden und seiner
somatoformen Schmerzstörung kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
vertretbar und damit nicht willkürlich. Denn Willkür liegt nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit erweisen sich die Rüge
der willkürlichen Beweiswürdigung und - angesichts der Bestreitung des
natürlichen Kausalzusammenhangs durch die Beschwerdegegnerin - auch die Rüge
der Verletzung der Verhandlungsmaxime als unbegründet.

4.
Für die Prüfung des Schadenersatzanspruchs des Beschwerdeführers ist vom
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen: Der Unfall vom 30. August
2003 ist nur insofern natürlich kausal für die somatoforme Schmerzstörung des
Beschwerdeführers, als dabei dessen Ehefrau verletzt wurde und dies beim
Beschwerdeführer in der Folge zu einer Überlastung geführt hat. Das Miterleben
des Unfalls an sich und die beim Unfall erlittenen Verletzungen des
Beschwerdeführers sind mithin nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen
nicht natürlich kausal für die somatoforme Schmerzstörung.
Die Vorinstanz hat sowohl die Widerrechtlichkeit als auch die adäquate
Kausalität des schädigenden Verhaltens verneint. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt und (im Rahmen
der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs) wesentliche Tatsachen
willkürlich nicht berücksichtigt.

4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch den Unfall
nicht direkt geschädigt worden. Vielmehr habe er einzig aufgrund seiner
besonderen Beziehung zur Direktgeschädigten, seiner Ehefrau, einen (Reflex-)
Schaden erlitten. Es liege mithin eine Reflexverletzung eines absoluten Rechts
vor. Solche Reflexverletzungen absoluter Rechte begründeten nur dann eine
Haftung, wenn sie die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien des
Schockschadens erfüllten. Da dies vorliegend nicht zutreffe, sei die
Widerrechtlichkeit zu verneinen.
Der Beschwerdeführer rügt, nach der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie sei
die Widerrechtlichkeit ohne weiteres zu bejahen, wenn - wie hier - der
Geschädigte in seiner psychischen Integrität und damit in einem absoluten
Rechtsgut verletzt worden sei.
Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 276 wieder bestätigt, dass der Dritte, der
nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen
Reflexschaden - bzw. indirekten Schaden - erleidet, grundsätzlich keinen
Anspruch gegen den Schadensverursacher hat (BGE 138 III 276 E. 2.2 S. 279; vgl.
auch BGE 127 III 403 E. 4b/aa S. 407). Gleichzeitig gilt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der mittelbar geschädigte Dritte prinzipiell
als widerrechtlich und mithin direkt Geschädigter, wenn er durch ein
Schreckerlebnis in seinen absoluten, von der Rechtsordnung geschützten Rechten
wie der psychischen bzw. körperlichen Integrität verletzt ist (BGE 138 III 276
E. 2.2 S. 280 und E. 3.1 S. 280; 112 II 118 E. 5e S. 128). Ob diese
Rechtsprechung auf die sog. Schockschäden begrenzt ist (wie die Vorinstanz
annimmt) oder ob allgemein bei Reflexverletzungen absoluter Rechte der
Geschädigte als Direktgeschädigter gilt (wie der Beschwerdeführer geltend
macht), kann indessen offenbleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang
fehlt; dies ist nachfolgend zu prüfen.

4.2. Die Vorinstanz hat einen adäquaten Kausalzusammenhang verneint. Sie führte
dazu aus, ein Unfallopfer könne im Nachgang an das Unfallereignis zwar
psychische Beeinträchtigungen erleiden. Indes passe die allgemeine Umschreibung
der Adäquanz bei Autounfällen vorliegend gerade nicht, da der Beschwerdeführer
nicht durch den Autounfall an sich, sondern erst als "Folge der Folgen des
Unfalls" verletzt worden sei. Gerade bei solchen Reflexschäden sei eine
vernünftige Haftungsbegrenzung anhand der Adäquanztheorie vorzunehmen. Die
seitliche Kollision mit der Unfallverursacherin sei nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge nicht geeignet gewesen, einen Schaden von der Art des eingetretenen
zu begründen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere der Umstand, dass die
körperliche Schädigung beim Beschwerdeführer nicht aufgrund des Autounfalls an
sich, sondern nur indirekt aufgrund der Folgen des Unfalls für seine damalige
Ehefrau sowie aufgrund weiterer Umstände wie einer Überlastung eingetreten sei.
Eine solche Schädigung könne der Unfallverursacherin billigerweise nicht mehr
zugerechnet werden.

4.3.

4.3.1. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vorab vor, die Vorinstanz verletze
mit ihrer knappen Begründung die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, durch
welche Überlegungen sich die Vorinstanz habe leiten lassen. Zudem habe die
Vorinstanz wesentliche Tatsachen willkürlich nicht berücksichtigt. Dazu gehöre
insbesondere, dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das Auftreten
weiterer Beschwerden rund einen Monat nach dem Unfall als nicht ungewöhnlich
bezeichnet und die SUVA den (sozialversicherungsrechtlichen, engeren) adäquaten
Kausalzusammenhang anerkannt habe. Der Beschwerdeführer benennt zudem weitere
Umstände aus dem Alltag und der Lebenssituation der Eheleute, welche die
Vorinstanz seiner Ansicht nach hätte berücksichtigen müssen.

4.3.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen,
verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr
genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden
kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3
S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 V 496 E. 5.1 S.
504; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil. Die Vorinstanz hat
zunächst angegeben, von welchem rechtlichen Adäquanzbegriff sie ausgehe. Weiter
hat sie nach ihren Erwägungen insbesondere berücksichtigt, dass die körperliche
Schädigung des Beschwerdeführers nur indirekt auf den Unfall zurückzuführen
sei, und kam zum Schluss, dass aufgrund der Notwendigkeit einer vernünftigen
Haftungsbegrenzung gerade bei Reflexschäden die Schädigung der
Unfallverursacherin billigerweise nicht mehr zugerechnet werden könne. Damit
hat die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen genannt und dem
Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Rüge der
Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

4.3.3. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die
Beurteilung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau und der SUVA
willkürlich ausser Acht gelassen habe, ist unbegründet. Da die Zivilgerichte an
sozialversicherungsrechtliche Urteile ohnehin nicht gebunden sind (BGE 123 III
110 E. 3c S. 114 f.; Urteil 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 6.3), musste
die Vorinstanz diese unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht in ihre
Sachverhaltsfeststellungen und ihre Beweiswürdigung einfliessen lassen. In
Bezug auf die weiteren Umstände aus dem Alltag und der Lebenssituation der
Eheleute zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese
willkürlich unberücksichtigt liess. Darauf kann nicht eingetreten werden.

4.4. In der Sache sind gemäss dem Beschwerdeführer die durch das Bundesgericht
in BGE 138 III 276 entwickelten Kriterien für die Adäquanz "reflektorischer
Schockschäden" analog anzuwenden. Entscheidend seien demnach im Wesentlichen
erstens die besondere Nähe/Beziehung zwischen dem direkten Unfallopfer und dem
Schockgeschädigten, zweitens die Schwere der Betroffenheit des direkten
Unfallopfers und drittens die Nähe des den Schock auslösenden Miterlebens.
Diese Voraussetzungen seien erfüllt: Der Beschwerdeführer habe eine besondere
Nähe und Beziehung zum direkten Unfallopfer (seiner Ehefrau) gehabt und diese
sei schwer vom Unfall betroffen gewesen. Ohnehin könnte aber die Adäquanz nicht
mit der Begründung verneint werden, es hätte sich lediglich ein leichter Unfall
ereignet. Der Beschwerdeführer selbst sei durch den Unfall massiv belastet
gewesen. Diese Situation sei offenkundig geeignet gewesen, eine psychische
Reaktion nach sich zu ziehen.
Der Beschwerdeführer stützt sich zudem auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_115
/2014 vom 20. November 2014. In diesem Fall sei der bei einem Unfall
Geschädigte nach einer zwischenzeitlich wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit
erst Monate später psychisch schwer erkrankt; Grund dafür sei im Wesentlichen
die im Anschluss an den Unfall erhobene grundlose strafrechtliche Anklage
gewesen. Das Bundesgericht habe in diesem Fall - dessen Sachverhalt eine
verblüffende Ähnlichkeit zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aufweise -
die adäquate Kausalität bejaht.

4.5. Im vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 138 III 276 (E. 2.2 S. 280)
referierte das Bundesgericht seine mit BGE 112 II 118 begründete
Rechtsprechung: Die Person, die als Folge des Unfalls in ihrer körperlichen
Integrität und damit in einem absolut geschützten Rechtsgut verletzt ist, sei
im Lichte der allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts direkt durch eine
widerrechtliche Handlung Geschädigter und könne vom Verursacher des daraus
resultierenden Schadens Ersatz verlangen, unabhängig davon, ob die Kausalkette
kürzer oder länger sei, d.h. ob die Beeinträchtigung direkt durch den Unfall
verursacht sei oder bloss indirekt eine Person betreffe, die mit dem direkten
Unfallopfer verbunden sei. Zwar kommt es nach dieser - allerdings bei der
Prüfung der Widerrechtlichkeit verorteten - Erwägung nicht darauf an, ob die
Kausalkette kürzer oder länger sei; gleichzeitig wies das Bundesgericht aber
auf die gerade bei Reflexschädigungen ausgeprägt bestehende Gefahr einer
Ausuferung der Haftung und das Bedürfnis nach einer vernünftigen
Haftungsbegrenzung hin (BGE 138 III 276 E. 4 S. 286). Das Bundesgericht deutete
dabei an, im Einklang mit der Lehre eine solche vernünftige Haftungsbegrenzung
mithilfe der Adäquanztheorie sicherstellen zu wollen.
Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 129 II 312 E. 3.3 S. 318; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; 123 III 110
E. 3a S. 112; 122 V 415 E. 2a; 121 V 45 E. 3a S. 49; 121 III 358 E. 5 S. 363,
je mit Hinweisen; BGE 113 II 174 E. 2 S. 178; 107 II 238 E. 5a S. 243; vgl. in
der neueren Rechtsprechung auch Urteile 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3;
4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist
(sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht) eine Begrenzung
der Haftung (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 117 V 369 E. 4a S. 382; 115 V 133 E.
7 S. 142; 96 II 392 E. 2 S. 397). Sie dient als Korrektiv zum
naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung
bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III 110 E.
3a S. 112; 107 II 269 E. 3 S. 276; 122 V 415 E. 2c). Beim adäquaten
Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine
Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach
Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der
Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob
eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder
Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; 109 II 4
E. 3 S. 7; 96 II 392 E. 2 S. 397; vgl. auch BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718).
In BGE 138 III 276 war nicht Thema der bundesgerichtlichen Beurteilung, ob der
geltend gemachte Schockschaden der Eltern des Unfallopfers dem
Unfallverursacher billigerweise zugerechnet werden konnte. Das Bundesgericht
wies jedoch darauf hin, dass sich bei der Prüfung der Adäquanz etwa folgende,
in der Lehre aufgeworfenen Fragen stellen könnten: Wie eng die Beziehung
zwischen dem direkten Unfallopfer und dem Schockgeschädigten sein muss, wie
schwer die Betroffenheit des direkten Unfallopfers und wie nahe das
schockauslösende Miterleben.

4.6. Der Beschwerdeführer erachtet eine analoge Anwendung dieser Kriterien auf
seinen Fall für angezeigt. Wie bei den in BGE 112 II 118 und BGE 138 III 276 zu
beurteilenden Schockschäden geht es vorliegend um den Schaden eines Angehörigen
einer (durch einen Unfall) Direktgeschädigten. Aus diesem Grund ist der zu
beurteilende Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit
jenem vergleichbar, der dem Urteil 4A_115/2014 vom 20. November 2014 zugrunde
lag, ging es dort doch einzig um den beim Unfall direkt Geschädigten. Wieweit
die Rechtsprechung zu den Schockschäden herangezogen werden kann, ist fraglich.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, seine somatoforme
Schmerzstörung sei auf einen Schockschaden zurückzuführen. Zwischen dem
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und Schockschäden besteht denn auch ein
bedeutender Unterschied. Bei Letzteren erleiden die Angehörigen den sie
schädigenden Schock unmittelbar aufgrund der Nachricht über den Unfall.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer den Unfall zwar selbst miterlebt und
dabei auch Verletzungen erlitten; dieses Miterleben und seine Verletzungen sind
aber nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht natürlich kausal für die
somatoforme Schmerzstörung. Vielmehr ist der Unfall nur insofern natürlich
kausal für die Schmerzstörung, als dabei die Ehefrau des Beschwerdeführers
verletzt wurde und dies beim Beschwerdeführer in der Folge zu einer Überlastung
geführt hat. Die somatoforme Schmerzstörung hat sich dabei kontinuierlich im
Verlauf der Zeit entwickelt und ist erst mit einer Latenz von einigen Monaten
aufgetreten. Während mithin Schockschäden eine unmittelbare Reaktion auf den
Unfall darstellen, ist die (natürliche) Kausalkette zwischen dem Unfall und der
somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers wesentlich länger. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers können daher nicht einfach die Kriterien
angewendet werden, die im Zusammenhang mit Schockschäden angesprochen wurden;
vielmehr ist - um eine vernünftige Haftungsbegrenzung zu erreichen - noch
grössere Zurückhaltung zu üben bei der Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs.

4.7. Die Ursache für die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers liegt
in seinen Mehrfachbelastungen nach dem Unfall, die zu einer Überlastung
führten. Weil seine Ehefrau nach dem Unfall an gravierenden Beeinträchtigungen
litt, erbrachte der Beschwerdeführer Pflege- und Hilfeleistungen. Insofern
bestehen Parallelen zum Fall, den das Bundesgericht im Verfahren 4A_7/2007 zu
beurteilen hatte (Urteil vom 18. Juni 2007) : Nachdem ein Lavasteingrill auf
einem Balkon Feuer gefangen hatte und das Feuer auf das Haus übergriff,
versuchte ein Nachbar und Bewohner desselben Hauses den Brand zu löschen. Dabei
stürzte er von einem Balkongeländer rund 5 Meter in die Tiefe auf einen
Vorplatz. Das Bundesgericht verneinte eine Haftung der Herstellerin und
Vertreiberin des Grills. Es kam zum Schluss, der Geschädigte sei nicht
unmittelbar durch den wegen des defekten Grills ausgelösten Brand verletzt
worden. Vielmehr habe er mit seinem Entschluss, den Brand zu bekämpfen, eine
selbständige Ursache gesetzt, in deren Verlauf sich der Unfall ereignete.
Dieser Unfall könne bei wertender Betrachtung billigerweise nicht mehr dem
Hersteller des fehlerhaften Grills zugerechnet werden. Ansonsten müsste von
vornherein in jedem Fall ein Schaden, den jemand beim Versuch erleidet, einem
anderen zu helfen und die Schädigung eines anderen abzuwenden, dem Verursacher
jener Schädigung zugerechnet werden. Eine solchermassen generalisierende
Zurechnung führe zu keiner vernünftigen Begrenzung der Haftung.
Das Bundesgericht führte zudem weitere Fälle an, in welchen die Adäquanz in der
bundesgerichtlichen oder kantonalen Rechtsprechung verneint wurde: Erstens im
Fall, in dem ein Hund ein Mädchen verfolgte und der zu Hilfe eilende Vater
stolperte und sich das Bein brach; zweitens im Rahmen einer Tierhalterhaftung
beim Sturz eines Mannes, den dieser unterwegs zum Versuch erlitt, zwei
aufeinander losgehende Kühe zu trennen; drittens bei einem Brand infolge eines
Werkmangels, wo die Schädigung (Tod eines Feuerwehrmannes) bei der
Brandbekämpfung eintrat.

4.8. Diese Erwägungen können auch im vorliegenden Fall Gültigkeit beanspruchen.
Der Beschwerdeführer war zwar aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159
Abs. 3 ZGB) gehalten, seine Ehefrau zu unterstützen und zu pflegen. Dass sich
dabei aber mit einer Latenz von einigen Monaten eine somatoforme Schmerzstörung
entwickelte, darf billigerweise nicht mehr der Haftpflichtigen zugerechnet
werden. Es ginge unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit zu weit, die
Haftung der Person, die für die Pflegebedürftigkeit einer Direktgeschädigten
verantwortlich ist, auf sämtliche Schäden wegen psychischer oder körperlicher
Beeinträchtigung der pflegenden Angehörigen auszuweiten. Wie das Bundesgericht
bereits im Urteil 4A_7/2007 vom 18. Juni 2007 ausführte, würde eine
solchermassen generalisierende Zurechnung zu keiner vernünftigen Begrenzung der
Haftung führen. Es liegen zudem keine besonderen Umstände vor, aufgrund welcher
der Schaden des pflegenden Angehörigen ausnahmsweise nach Recht und Billigkeit
und ohne Gefahr einer Haftungsausuferung der Haftpflichtigen des Unfalls vom
30. August 2003 zugerechnet werden könnte. Die Vorinstanz hat somit kein
Bundesrecht verletzt, indem sie einen adäquaten Kausalzusammenhang verneint und
die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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