Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.632/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_632/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Karl Spühler und Dr. Adrian Plüss,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 1997 als
ordentliche Professorin an der Universität Zürich tätig. Gewählt zunächst auf
eine Zeitdauer von sechs Jahren wurde ab dem 1. Januar 2000 die Beamtung in ein
unbefristetes Anstellungsverhältnis umgewandelt.
Ab dem 22. November 2000 war die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig. Am 6. März
2001 beschloss die Universitätsleitung, ein Verfahren zur Überprüfung der
Amtsfähigkeit einzuleiten. Am 27. Januar 2003 beschloss der Universitätsrat,
das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin im Sinne einer unverschuldeten
Entlassung per 29. Februar 2004 zu kündigen, wobei ihr eine Abfindung von Fr.
160'000.-- zugesprochen wurde.
Diesen Beschluss focht Rechtsanwalt B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner)
namens und im Auftrag der Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
an. Dieses verneinte seine funktionelle Zuständigkeit und trat auf die
Beschwerde nicht ein, leitete das Rechtsmittel jedoch zur Behandlung als Rekurs
an den Regierungsrat des Kantons Zürich weiter.
Mit Beschluss vom 9. März 2005 hiess der Regierungsrat des Kantons Zürich
diesen Rekurs teilweise gut und stellte fest, die Universität Zürich habe das
Anstellungsverhältnis der Klägerin ohne sachlich zureichenden Grund aufgelöst.
Der Klägerin wurde eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zugesprochen.
Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 stellte der Beklagte dem Regierungsrat des
Kantons Zürich namens und im Auftrag der Klägerin ein Begehren um Schadenersatz
in der Höhe von mindestens Fr. 3'115'360.-- sowie Zusprechung einer Genugtuung,
da die Klägerin durch das der Kündigung vorausgegangene
Administrativuntersuchungsverfahren in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine von der Klägerin gegen den
abschlägigen Entscheid des Universitätsrats vom 12. September 2005 erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. September 2009 ab.
Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16.
August 2010 ab (Verfahren 8C_1053/2009).

B.

B.a. Mit Klage vom 6. August 2013 beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht
Zürich, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'257'014.38 nebst Zins zu 5 %
seit dem 20. Dezember 2012 zu verpflichten. Damit wollte sich die Klägerin bei
ihrem früheren Rechtsvertreter schadlos halten für angeblich erlittene Schäden
wegen dessen Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Rekursentscheid des
Regierungsrats vom 9. März 2005. Sie verlangte damit namentlich Ersatz
entgangenen Lohnes, Renten, verlustig gegangener Einkünfte aus Nebenerwerb und
Erstattung aufgewendeter Kosten.

B.b. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab.
Es erwog, dass es bereits an der Haftungsvoraussetzung einer rechtlich
relevanten Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten fehle; ebenso wenig sei es
der Klägerin gelungen, das Vorliegen des Schadens und des Kausalzusammenhangs
darzulegen.

B.c. Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 wies das Obergericht des Kantons Zürich
eine von der Klägerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 11. Mai 2015
erhobene Berufung ab.

C.
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit
Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Art. 90 BGG). Das Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
ist erfüllt, die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren unterlegen (Art. 76
BGG) und die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist eingereicht worden (Art.
100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133
III 489 E. 3.1). Namentlich müssen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag
lauten, beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweis). Ein blosser
Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E.
1.2; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin verlangt lediglich, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Einen materiellen Antrag stellt sie bewusst nicht. Die Vorinstanz ist auf
sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen eingegangen; die
Beschwerdeführerin rügt denn unter anderem auch eine unrichtige Anwendung des
materiellen Rechts und äussert sich zu den Haftungsvoraussetzungen. Der
Umstand, dass auch Gehörsrügen erhoben werden, führt entgegen ihrer Ansicht
nicht zur Zulässigkeit des blossen Rückweisungsantrags. Insgesamt wird aus
ihren Ausführungen nicht klar, weshalb sie vor Bundesgericht keinen bezifferten
Antrag hätte stellen können und das Bundesgericht nicht selbst in der Lage
wäre, in der Sache zu entscheiden.
Demnach erscheint äusserst fraglich, ob der Antrag der Beschwerdeführerin den
gesetzlichen Anforderungen an das Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 BGG
genügt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage braucht im
vorliegenden Fall jedoch nicht vertieft zu werden, da auf die Beschwerde aus
anderen Gründen über weite Strecken nicht eingetreten werden kann und sie sich
im Übrigen als unbegründet erweist, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3;
135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende
Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie
im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat
ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97
Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen
Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt
ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts
nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen
wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 167 E.
2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der betreffenden Partei
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze in verschiedener
Hinsicht. Sie stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche
Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie die Hintergründe des Verfahrens aus
eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne substantiiert
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Sie wirft der
Vorinstanz zwar teilweise vor, das rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt oder den Sachverhalt "nicht korrekt und damit nicht vollständig
ermittelt" zu haben, verfehlt mit diesen allgemeinen Vorbringen jedoch die
gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen.
Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch mit der in ihrer weiteren
Beschwerdebegründung verschiedentlich an der Urteilsbegründung geübten Kritik,
es sei dieses oder jenes ihrer Vorbringen unbeachtet geblieben, keine
Gehörsverletzung auf. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Inwiefern ihr die vorinstanzliche
Begründung eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf. Es ist ihr im Beschwerdeverfahren jedoch
unbenommen, sich etwa auf das von ihr ins Feld geführte bundesgerichtliche
Urteil 8C_1053/2009 vom 16. August 2010 zu berufen und gestützt darauf zu
rügen, die Vorinstanz habe die verschiedenen Voraussetzungen für eine Haftung
des Beschwerdegegners zu Unrecht verneint.

2.
Wie bereits die Erstinstanz äusserte sich die Vorinstanz zu sämtlichen
Haftungsvoraussetzungen. Sie erblickte zunächst im fraglichen Vorgehen des
Beschwerdegegners keine Pflichtwidrigkeit. Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend ausführt, ging die Vorinstanz auch auf die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen ein, wobei sie erwog, die Beschwerdeführerin habe die
von ihr geltend gemachten Schadenspositionen nicht ausreichend dargelegt und
sich hinsichtlich des Kausalzusammenhangs nicht mit den massgebenden Erwägungen
des erstinstanzlichen Entscheids auseinandergesetzt.

2.1. In Bezug auf die Haftungsvoraussetzung des Schadens bringt die
Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_1053/
2009 vom 16. August 2010 ergebe sich, dass sie mit einer Beschwerde gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 9. März 2005 eine höhere Entschädigung sowie eine
Genugtuung erzielt hätte. Der bundesgerichtliche Entscheid (E. 5.2) hält im
Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März
2005 fest, es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, mittels einer
gegen den regierungsrätlichen Beschluss gerichteten Beschwerde eine höhere als
die ihr im Betrag von drei Monatslöhnen zugesprochene Entschädigung zu
erwirken  zu versuchen. Ferner hätte es ihr frei gestanden, im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eine (höhere) Genugtuung zu verlangen. Entgegen dem, was
die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, äussert sich der Entscheid nicht
etwa zu den konkreten Erfolgschancen im Fall einer Beschwerdeerhebung. Dies
leuchtet auch ohne Weiteres ein, ging es doch bei den entsprechenden Erwägungen
im Verfahren betreffend Staatshaftung lediglich darum, im Hinblick auf das
Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes die Tragweite der
Rechtskraftwirkung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 9. März 2005 zu
bestimmen (Urteil 8C_1053/2009, a.a.O., E. 4.2). Aus dem von der
Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid lässt sich daher
für die Haftungsvoraussetzung des Schadens nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Inwiefern der in der Beschwerde erwähnte Umstand, dass das kantonale
Personalgesetz in massgeblichen Punkten auf das angeblich günstigere OR
verweise, zu einer höheren Entschädigung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens
geführt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf und vermag auch
nicht einzuleuchten, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern dem Regierungsrat
dieser Umstand entgangen wäre. Ebenso wenig vermag sie die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid mit der nicht weiter begründeten Bemerkung, die
vorinstanzliche Annahme hinsichtlich des Schadens und des Kausalzusammenhangs
sei willkürlich, als verfassungswidrig auszuweisen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der
Beschwerdeführerin keine Lebensstelle zugesichert worden sei, zeigt die
Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung auf, indem sie sich auf die nicht
weiter begründete Behauptung beschränkt, die Vorinstanz habe ihre
"entsprechende Rüge [...] schlichtweg ignoriert". Abgesehen davon scheint sie
zu übersehen, dass die Vorinstanz die von ihr aufgeführte Aktenstelle ihrer
kantonalen Rechtsmittelschrift im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt
und auf das Argument der angeblich zugesicherten Anstellung auf Lebenszeit
ausführlich eingeht. Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, dass die
seinerzeitige Wahl auf die Dauer von sechs Jahren unter dem Vorbehalt der
vorzeitigen Beendigung der Amtsdauer infolge Änderung der massgeblichen
Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen erfolgt sei, wobei die Beamtung der
Staatsbediensteten per 1. Januar 2000 aufgehoben und das Arbeitsverhältnis in
eine unbefristete - aber auch kündbare - Anstellung umgewandelt worden sei. Der
Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei ihr im Vorfeld ihrer Berufung nach
Zürich vom damaligen Rektor zugesichert worden, "ihr Lehrstuhl sei der
sicherste der Fakultät überhaupt" bzw. der damalige Rektor habe ihr eine  de
facto Bestandesgarantie (wie in Deutschland) zugesichert, hielt die Vorinstanz
nachvollziehbar entgegen, der Wahlbeschluss des Regierungsrats vom 12. Februar
1997 enthalte keine Zusicherung auf eine Lebensanstellung oder eine
Beibehaltung der personalrechtlichen Bestimmungen Deutschlands. Abgesehen
davon, dass die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Darlegungen als reichlich
unbestimmt und interpretationsbedürftig erachtete, worauf in der
Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, ist der Vorinstanz keine
Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie angesichts der geschilderten Umstände
auf ein diesbezügliches Beweisverfahren verzichtete und in Anwendung der
geltenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts von einem kündbaren
Arbeitsverhältnis ausging, das auch bei einer sachlich nicht gerechtfertigten
Kündigung keinen Anspruch auf eine Wiedereinstellung vorsieht.
Die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass
bei Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses vom 9. März 2005 die Kündigung für
nichtig erklärt und die Wiedereinstellung der Beschwerdeführerin angeordnet
worden wäre, ist demnach nicht zu beanstanden. Die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde zum angeblichen Schaden sind rein appellatorisch; die
Beschwerdeführerin vermag auch damit die vorinstanzlichen Feststellungen zu
dieser Haftungsvoraussetzung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.

2.3. Zur Anspruchsvoraussetzung des Kausalzusammenhangs bringt die
Beschwerdeführerin lediglich vor, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung sei es für eine ausländische Ordinaria, die
ungerechtfertigt aus der universitären Stellung entlassen werde,
ausserordentlich schwierig, eine neue Professur oder wenigstens eine
angemessene Nebenbeschäftigung zu finden, was ein schriftlicher Bericht der
Berufsberatung des Kantons Zürich belege, zu dem die Vorinstanz jedoch nicht
Stellung genommen habe.
Auch mit diesen Ausführungen wird keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Frage gestellt hätte, dass sich
die Stellensuche für die Beschwerdeführerin schwierig gestaltete. Im
Haftpflichtprozess gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter war vielmehr zu
beurteilen, ob im Falle einer Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses vom 9.
März 2005 eine höhere Entschädigung gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu
erwirken gewesen wäre bzw. ob die fehlende Anfechtung durch den
Beschwerdegegner adäquat kausal eine Vermögenseinbusse bei der
Beschwerdeführerin bewirkte. Es geht demnach im konkreten Verfahren nicht
allgemein darum, ob die fragliche Entlassung zu Schwierigkeiten bei der
Stellensuche geführt hat, sondern um die Frage, ob die angeblich unsorgfältige
Mandatsführung durch den Beschwerdegegner (in Form des Verzichts auf ein
Rechtsmittel) ursächlich war für eine tiefere Entschädigung im Vergleich zum
Fall eines Weiterzugs des Regierungsratsentscheids.
Auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs
vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz eine
Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Insbesondere zeigt sie keine
Bundesrechtsverletzung auf, wenn sie der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sie
sich im Berufungsverfahren mit den erstinstanzlichen Erwägungen zum
Kausalzusammenhang nicht konkret auseinandergesetzt habe, lediglich ihre nicht
weiter begründete Behauptung gegenüberstellt, sie habe sich hinreichend dazu
geäussert.

2.4. Nachdem sich erwiesen hat, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu den
fehlenden Haftungsvoraussetzungen des Schadens und des Kausalzusammenhangs vor
Bundesrecht standhalten, erübrigt es sich, auf die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen der Sorgfaltspflichtverletzung und des Verschuldens
sowie die damit zusammenhängenden Gehörsrügen einzugehen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand
erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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