Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.629/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_629/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Letter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 15. September 2015.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Bremgarten mit Entscheid vom 15. Mai 2014 eine von den
Beschwerdeführern erhobene Klage abwies, in den vom Beschwerdegegner
eingeleiteten Betreibungen definitive Rechtsöffnung erteilte und die Widerklage
des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 1'551.25 nebst Zins guthiess;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. September 2015
die von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 15.
Mai 2014 erhobene Berufung teilweise guthiess, indem es auf die Widerklage des
Beschwerdegegners nicht eintrat und die Prozesskosten neu festlegte, wobei das
Obergericht die Berufung der Beschwerdeführer im Übrigen abwies, soweit es
darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit einer am 16. November 2015 der
Post übergebenen Eingabe erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 15. September 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein
Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache
stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3;
134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
dass die Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag in der Sache stellen und
weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht
erforderlich sein sollte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. September
2015auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen
Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten
abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2
BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnen, eine Verletzung dieser
Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründen;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer
Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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