Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.626/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_626/2015

Urteil vom 24. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,

II. Kammer, vom 28. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Versicherter, Kläger, Beschwerdeführer), geboren xxx, war ab
April 1992 als Mitarbeiter im Aussendienst bei der B.________ AG (Versicherung,
Beklagte, Beschwerdegegnerin) angestellt und bei dieser im Rahmen einer
kollektiven Krankentaggeldversicherung versichert.

A.b. Am 15. März 2012 meldete der Versicherte seiner Versicherung eine seit dem
9. März 2012 bestehende Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherung veranlasste
daraufhin eine internistische und psychiatrische Begutachtung des Versicherten.
Ab dem 25. Mai 2012 zahlte die Versicherung keine Taggeldleistungen mehr aus.

A.c. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 kündigte die Versicherung als
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den
nächstmöglichen Kündigungstermin.

B.
Am 6. Oktober (Poststempel vom 12. November) 2013 erhob der Versicherte beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Versicherung und
beantragte, diese sei zur Zahlung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 135'704.40
nebst Zins zu verpflichten. Eventuell sei ein Obergutachten zu veranlassen. Der
Versicherte macht geltend, er sei bis zum 31. März 2013 weiter zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen.
Mit Urteil vom 28. September 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage ab. Es kam zum Schluss, der Versicherte sei ab dem 24.
Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Das Sozialversicherungsgericht stützte
sich dabei auf das von der Versicherung eingeholte Privatgutachten von Dr. med.
C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mitunterzeichnet von
Prof. D.________. Als wenig überzeugend würdigte das Gericht demgegenüber
mehrere Arztberichte von med. pract. E.________ und ein vom Versicherten
eingeholtes Privatgutachten von med. pract. F.________, Assistenzärztin,
visiert von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. November 2015 beantragt der Versicherte
dem Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich sei aufzuheben und die Versicherung sei zur Zahlung von Taggeldern von
Fr. 135'704.40 nebst Zins zu verpflichten; eventualiter sei ein Obergutachten
unter Berücksichtigung der Vorschläge des Beschwerdeführers betreffend
Gutachter zu veranlassen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Veranlassung eines Obergutachtens unter Berücksichtigung der Vorschläge des
Beschwerdeführers betreffend Gutachter zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss
Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über
den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen
Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, womit als Rechtsmittel an das
Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht
kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat als einzige kantonale Instanz
im Sinne von Art. 7 ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden, weshalb die
Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
BGG unabhängig vom Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 BGG
zulässig ist (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 ff., 799 E. 1.1 S. 800). Die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenügend
begründeter Rügen auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen,
er sei ab dem 24. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die Vorinstanz habe
zudem in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung die Einholung eines
Obergutachtens abgelehnt.

2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des (von der Beschwerdegegnerin
eingeholten) Gutachtens C._______/D._______ zu begründen. Das Gutachten erweise
sich weder als unklar noch als widersprüchlich. Vielmehr überzeuge es sowohl
betreffend die Diagnose einer leichten depressiven Episode als auch betreffend
die Einschätzung, wonach eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % für die angestammte
sowie für vergleichbare Tätigkeiten vorliege. Die durch Dr. C._______ erhobenen
Befunde, die Tatsache, dass keine antidepressive Medikation eingenommen werde
und das beachtliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers liessen die
Schlussfolgerungen von Dr. C._______ als nachvollziehbar und plausibel
erscheinen. Daran würden die Ausführungen von med. pract. F.______ und Dr.
G.______ zur therapeutischen Wirkung sportlicher Aktivität nichts ändern.
Ausserdem stelle der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen
sei, zwei Mal kurz hintereinander eine Ferienreise nach Spanien zu unternehmen
und durchzustehen, ein deutlicher Hinweis auf eine lediglich leichte depressive
Erkrankung dar, hätten hierfür doch Vorbereitungen getroffen, jeweils eine
mehrstündige Reise absolviert und Situationen fernab von zuhause gemeistert
werden müssen. Dabei könne offenbleiben, ob die Reise auf Anraten des Arztes
erfolgt sei.
Demgegenüber bestünden Vorbehalte in Bezug auf das Privatgutachten F._______/
G._______. Das Gutachten sei von Dr. G._______ lediglich visiert worden, mithin
von med. pract. F._______ verfasst worden, die zum Zeitpunkt der Begutachtung
ihre Facharztausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Die Gutachter C._______/
D._______ hätten sich denn auch gegen die wenig überzeugende These von med.
pract. F._______ und Dr. G._______ gewandt, wonach es durch die Einstellung der
Krankentaggelder zu einer zweiten (zweistufigen) Zurücksetzung des
Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin gekommen sei. Hinsichtlich der
Berichte von med. pract. E.________ sei darauf hinzuweisen, dass dieser die von
ihm gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung und einer Arbeitsunfähigkeit von
100 % nicht ausreichend begründet habe.
Zusammenfassend sei erstellt, dass sowohl aus somatischer wie auch aus
psychiatrischer Sicht gestützt auf das Gutachten von Dr. C._______ in der
angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit ab dem 24. Mai 2012 eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe. Angesichts der Würdigung der
medizinischen Akten und der geschilderten Umstände sei von der Veranlassung
eines Obergutachtens abzusehen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die vom
Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die
Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte.

2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeigt sich die einseitige Haltung der
Vorinstanz bereits darin, dass sie vom "Gutachten" C._______/D._______,
demgegenüber aber vom "Privatgutachten" F._______/G._______ ausgehe, obwohl
auch das Gutachten C._______/D._______ von einer Partei, nämlich der
Beschwerdegegnerin, eingeholt worden sei. Die Vorinstanz habe einseitig die
Position des Gutachtens C.________/D.________ übernommen. Die Einholung eines
Obergutachtens habe sie willkürlich abgelehnt; da das Gutachten D._______/
C._______ unvollständig sei, wäre sie dazu aber verpflichtet gewesen, wenn das
Gutachten F._______/G._______ nach Ansicht der Vorinstanz nicht als
Entscheidgrundlage genüge.

2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E.
1.4 S. 140).

2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2
BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Er
umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör schliesst indessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Das
Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134
I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Das Bundesgericht greift in eine
antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit
offensichtlich unhaltbar ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).

2.5. Im vorinstanzlichen Verfahren war die ZPO die massgebliche
Verfahrensordnung (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.4 S. 436; 138 III 558 E. 3.2 S.
561). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt ein Privatgutachten
kein Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO dar (dazu ausführlich BGE 141 III
433 E. 2 S. 433 ff. mit Hinweisen). Wird eine Tatsachenbehauptung einer Partei
von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als
reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen (BGE 141 III 433 E. 2.6
S. 438; vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88). Als Parteibehauptungen mögen
sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den
Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen
sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141
III 433 E. 2.6 S. 438).
Diese Grundsätze hat die Vorinstanz verkannt, indem sie die beiden
Privatgutachten C._______/D._______ und F._______/G._______ wie Beweismittel
gewürdigt und schliesslich gestützt auf das Privatgutachten C._______/D._______
zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin habe (sogar) den Beweis des Gegenteils
erbracht, wonach der Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2012 voll arbeitsfähig
gewesen sei. Wohl hat sie sich neben dem Privatgutachten C._______/D._______
auch auf die Indizien der Ferienreisen, der sportlichen Aktivität des
Beschwerdeführers und auf die fehlende Verschreibung von Psychopharmaka
gestützt. Die Vorinstanz liess indessen offen, ob diese Reisen - wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht - auf ärztlichen Rat durchgeführt worden
seien. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wiesen med. pract. F._______
und Dr. G._______ auch in Bezug auf die sportliche Aktivität auf deren
therapeutische Wirkung hin. Auf die Abgabe von Psychopharmaka ist nach Angaben
des Beschwerdeführers wegen seines Magengeschwürs verzichtet worden. Dass der
Beschwerdeführer an einem schweren Magengeschwür litt, lässt sich auch den
vorinstanzlichen Feststellungen entnehmen.
Die drei genannten unbestrittenen Tatsachen (Reisen nach Spanien, sportliche
Aktivität, keine Psychopharmaka) sind vor diesem Hintergrund offensichtlich
ungenügend, um als alleinige Indizien zusammen mit den Parteibehauptungen
(Privatgutachten C._______/D._______) den Beweis des Gegenteils zu erbringen,
wonach der Beschwerdeführer ab dem 24. Mai 2012 voll arbeitsfähig gewesen sei.
Die Vorinstanz hätte bei dieser ungenügenden Beweislage und angesichts der
substanziierten Behauptungen (namentlich Privatgutachten F._______/ G._______)
und Bestreitungen (Privatgutachten C._______/ D._______) nicht auf die
Einholung eines beantragten gerichtlichen Gutachtens verzichten dürfen. Die
Abweisung des entsprechenden Antrags - welchen der Beschwerdeführer entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin bereits vor der Vorinstanz gestellt hat -
stellt somit eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar und verletzt
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Der angefochtene Entscheid ist
daher aufzuheben und die Sache ist zur Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens, zur anschliessenden Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2015 ist
aufzuheben und die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Begehren nur teilweise durch. Da zum
jetzigen Zeitpunkt zudem noch ungewiss ist, ob und in welchem Umfang er in der
Sache obsiegen wird, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2015 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier

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