Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.625/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_625/2015

Urteil vom 29. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH,
3. C.________ GmbH,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

D.________ S.a.s,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. September 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die D.________ S.a.s (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist eine
Kommanditgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in U.________ (Italien),
die im Wesentlichen die Planung und Ausführung von Anlagen, Stahlkonstruktionen
und Gebäuden bezweckt. Sie ist im italienischen Handelsregister eingetragen.
Die A.________ AG (Beklagte 1 und Beschwerdeführerin 1) ist eine
Aktiengesellschaft, die den Betrieb einer Auto-, Camion- und Hundewaschanlage
mit Restaurant bezweckt. Sie hatte bis Mitte Dezember 2014 ihren Sitz in
V.________ und ist seither in W.________ domiziliert. Die B.________ GmbH
(Beklagte 2 und Beschwerdeführerin 2) und C.________ GmbH (Beklagte 3 und
Beschwerdeführerin 3) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in
V.________, die den Betrieb einer Waschanlage bzw. den Betrieb eines
Restaurants mit Shop sowie den Handel mit Waren aller Art bezwecken.

A.b. Zwischen 2009 und 2011 erstellte die Klägerin für die Beklagten auf dem
Grundstück E.________ Nr. xxx der Beklagten 1 eine Waschanlagenüberdachung
sowie massgebliche Teile des Bistrotgebäudes. Zudem nahm die Klägerin den
Innenausbau des Bistrots vor, verglaste die Aussenwaschbox der
Selbstbedienungswaschanlage und versah diese mit einem automatischen Tor.
Grundlage dieser Arbeiten waren folgende Verträge:

- Vertrag vom 17. Juni 2009 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und
der Beklagten 1 betreffend die  Waschanlagenüberdachung mit einer Vertragssumme
von EUR 450'000.--.
- Vertrag vom 24. Mai 2010 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin und
der Beklagten 3 betreffend die  Erstellung des Bistrotgebäudes mit einer
Vertragssumme von EUR 350'000.--.
- Vertrag vom 15. Oktober 2010 ("Auftragsbestätigung") zwischen der Klägerin
und der Beklagten 3 betreffend den  Innenausbau des Bistrots mit einer
Vertragssumme von EUR 271'600.-- zuzüglich 6 % Montagekosten, insgesamt EUR
287'896.--.
- Vertrag vom 14. Oktober 2010 zwischen der Klägerin und der Beklagten 2
betreffend die  Verglasung der Aussenwaschbox und die  Installation des
automatischen Tors mit einer Vertragssumme von netto EUR 32'500.--.

B.

B.a. Am 20. Februar 2012 ersuchte die Klägerin das Handelsgericht des Kantons
Aargau um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem
Grundstück E.________ Nr. xxx im Betrag von Fr. 458'854.75 zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 31. Mai 2011. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 27. Juli 2012 die
vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und setzte der Klägerin
eine Frist von drei Monaten, um im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.
Mit Klage vom 29. Oktober 2012 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des
Kantons Aargau folgende Rechtsbegehren:

"1.a) Die Beklagte 1 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR
129'684.10 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

b) Eventualiter, nämlich für den Fall, dass die Passivlegitimation der
Beklagten 2 mit Bezug auf die gegenüber der Beklagten 2 geltend gemachten
Forderung von EUR 32'500.-- (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) verneint werden
sollte, sei die Beklagte 1 zu verurteilen, der Klägerin zusätzlich den Betrag
von EUR 32'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

c) Eventualiter, nämlich für den Fall, dass die Passivlegitimation der
Beklagten 3 mit Bezug auf die gegenüber der Beklagten 3 geltend gemachten
Forderung von EUR 337'372.64 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) oder mit Bezug auf
Teile dieser Forderung verneint werden sollte, sei die Beklagte 1 zu
verurteilen, der Klägerin zusätzlich jenen Betrag - zuzüglich Zins zu 5% seit
31. Mai 2011 - zu bezahlen, für den die Passivlegitimation der Beklagten 3
verneint worden ist.

2. Die Beklagte 2 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR 32'500.00
zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

3. Die Beklagte 3 sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von EUR
337'372.64 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 zu bezahlen.

4. Der Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Lenzburg sei richterlich
anzuweisen, das auf dem Grundstück der Beklagten 1 E.________ Nr. xxx zu
Gunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag
CHF 454'943.30 nebst Zins zu 5% seit 31. Mai 2011 definitiv einzutragen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten im
vorliegenden Verfahren sowie im Summarverfahren HSU.2012.24."

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die gegenüber der
Beklagten 1 geltend gemachte Forderung setze sich zusammen aus dem noch offenen
Teil der geschuldeten Vergütung, der noch unbezahlten Entschädigung für die
Erbringung von im Zusammenhang mit der Waschstrasse zusätzlich bestellten
Lieferungen und Leistungen sowie der Entschädigung für die Lieferung diverser
Waren zur Ausstattung des Bistrotgebäudes. Die gegenüber der Beklagten 3
geltend gemachte Forderung setze sich zusammen aus dem noch offenen Teil der
geschuldeten Vergütung (dritte Rate in der Höhe von EUR 105'000.-- sowie
vereinbarter Garantierückbehalt), der noch unbezahlten Entschädigung für
diverse Arbeiten und Lieferungen, der Vergütung für einen zusätzlich bestellten
Dachaufbau sowie der Vergütung für eine zusätzlich bestellte Montage der
elektrischen Beleuchtung für das Bistrot. Bei der Forderung gegenüber der
Beklagten 2 handle es sich um die gemäss der Vereinbarung vom 14. Oktober 2010
geschuldete Entschädigung.
Das Begehren um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag
von Fr. 454'943.30 begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie als
Unternehmerin Arbeiten auf dem Grundstück E.________ Nr. xxx der Beklagten 1
ausgeführt habe.
Mit Klageantwort vom 4. März 2013 beantragten die Beklagten, das vorgemerkte
Bauhandwerkerpfandrecht sei zu löschen und die Klagen seien abzuweisen.
Zur Begründung brachten die Beklagten vor, die Klägerin habe gefälschte
Dokumente verurkundet. Zudem sei auch die Mehrzahl der von der Klägerin
verurkundeten Rechnungen gefälscht worden. Weiter seien diverse Leistungen
mangelhaft erbracht worden, weshalb ein Retentionsrecht i.S. von Art. 82 OR
bestehe. Ferner sei im Mai 2011 ohnehin nur noch eine Forderung von EUR
56'000.-- (die zudem vergleichsweise auf EUR 30'000.-- reduziert worden sei)
offen gewesen, da diverse Zahlungen bereits erfolgt seien. Mit Bezug auf die
beantragte definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem
Grundstück E.________ Nr. xxx brachten die Beklagten im Wesentlichen vor, die
Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB sei abgelaufen. Auch in diesem Zusammenhang
warfen sie der Klägerin vor, gefälschte Dokumente (insbesondere
Arbeitsrapporte) verurkundet zu haben.
Mit Replik vom 28. Mai 2013 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 10. September 2013 beantragten die Beklagten zusätzlich, dass
auf die Klage zufolge fehlender Zulässigkeit der Klagehäufung nicht einzutreten
sei, und hielten im Übrigen an ihren in der Klageantwort gestellten
Rechtsbegehren fest.
Mit Urteil vom 23. September 2015 entschied das Handelsgericht wie folgt:

"1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird:

- die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 129'684.10
zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen;

- die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 32'500.00
zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen und

- die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 268'472.65
zuzüglich 5 % Zins seit 7. Juni 2011 zu bezahlen.

1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das Grundbuchamt Wohlen wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils das (...) vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf dem
Grdst.-Nr. xxx, E.________, der Beklagten 1 zu löschen.

3.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus der
Entscheidgebühr von Fr. 22'484.30, den Kosten der Beweisführung von Fr. 468.00
sowie den Kosten der Übersetzung von Fr. 2'047.70, total Fr. 25'000.00, sind im
Umfang von Fr. 16'125.00 von den Beklagten (solidarische Haftung) und im
restlichen Umfang von Fr. 8'875.00 von der Klägerin zu tragen. Die
Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Den
Fehlbetrag von Fr. 2'573.00 haben die Beklagten der Gerichtskasse zu bezahlen
(solidarische Haftung). Zudem haben die Beklagten der Klägerin den Betrag von
Fr. 13'102.00 direkt zu ersetzen (solidarische Haftung).

3.2. Die bereits erstatteten Kosten für den annullierten Dolmetscherauftrag in
Höhe von Fr. 2'413.80 gemäss Verfügung vom 9. September 2014 werden definitiv
den Beklagten auferlegt (solidarische Haftung).

3.3. Die Beklagten haben der Klägerin eine Parteientschädigung für das
vorIiegende Verfahren in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 15'428.00 zu
bezahlen (solidarische Haftung).

4.1. Die Gerichtskosten des Verfahrens HSU.2012.24 in Höhe von Fr. 2'000.00
werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.

4.2. Die Klägerin hat den Beklagten im Verfahren HSU.2012.135 eine
Parteientschädigung in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 7'500.00 zu
bezahlen."

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, es
seien die Ziffern 1.1., 3.1. und 3.3. des Urteils des Handelsgerichts
aufzuheben und die Klagen seien abzuweisen; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde,
soweit Eintreten. Die Vorinstanz beantragt sinngemäss Abweisung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und ist von
einem oberen kantonalen Gericht erlassen worden, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Begehren
teilweise unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerde ist innert der
Beschwerdefrist eingereicht worden (Art. 100 BGG). Auf die Beschwerde in
Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG
und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedeutet,
dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen
und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
Die beschwerdeführende Partei soll dabei in der Beschwerdeschrift nicht bloss
die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Dabei kann sie sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3).

1.4. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführerinnen, soweit sie unter
Hinweis auf diverse Beweismittel, namentlich Partei- und Zeugenaussagen sowie
eine E-Mail vom 24. Mai 2011, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
ergänzen oder korrigieren wollen. Denn gehörig begründete Sachverhaltsrügen
tragen die Beschwerdeführer nicht vor, wenn sie vor Bundesgericht - wie vor
einer Erstinstanz - lediglich Tatsachenbehauptungen aufstellen, Beweismittel
nennen und diese aus eigener Sicht würdigen. Die entsprechenden Vorbringen
genügen den strengen Anforderungen an Sachverhaltsrügen nicht.

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 71 ZPO, indem die
Vorinstanz die Bildung einer einfachen, passiven Streitgenossenschaft für
zulässig erachtete. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der nötige
Sachzusammenhang zwischen den eingeklagten Forderungen nicht gegeben: Diese
beruhten auf drei verschiedenen Verträgen der Beschwerdegegnerin mit drei
verschiedenen Vertragspartnern; diese Verträge seien weder gleichartig, noch
lägen gleichartige Vertragsverletzungen vor. Nur weil die Leistungen aus den
verschiedenen Werkverträgen auf dem gleichen Grundstück erbracht worden seien,
könne keine passive Streitgenossenschaft unter den einzelnen Handwerkern oder
Bauherren gebildet werden.

2.1. Die einfache passive Streitgenossenschaft, um die es hier geht, setzt
voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen
Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Weiter muss für die
einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 2 ZPO).
Schliesslich muss die gleiche sachliche Zuständigkeit für alle eingeklagten
Ansprüche gelten. Das setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus; was für die
Klagenhäufung gegen dieselbe Partei gilt (vgl. Art. 90 lit. a ZPO), muss umso
mehr für Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten (BGE 138 III
471 E. 5.1; Urteil 4A_239/2013 vom 9. September 2013 E. 2.1).
Zur Frage, was unter  gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen i.S von Art.
71 Abs. 1 ZPO zu verstehen ist, brauchte sich das Bundesgericht bislang noch
nicht zu äussern. In der Lehre wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber mit dieser Formulierung gerade  nicht an die mit BGE 129 III 80 E.
2.2 begründete Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 aGestG anknüpfen wollte, wonach
eine einfache passive Streitgenossenschaft erfordert, dass die eingeklagten
Ansprüche auf  gleichen Tatsachen  und Rechtsgründen beruhen (GROSS/ZUBER, in:
Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 71 ZPO; TANJA DOMEJ, Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., 2014, N. 2 f. zu Art. 71 ZPO; PETER
RUGGLE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, N. 14 zu Art. 71 ZPO). Der nötige
Sachzusammenhang ("Konnexität") ist nach neuem Recht lockerer: Die eingeklagten
Ansprüche müssen nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleich 
artigen (also nicht gleichen) Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen ("faits ou
fondements juridiques semblables"; "fatti o titoli giuridici simili"). Die
erforderliche Gleichartigkeit liegt dabei vor, wenn die Bildung einer einfachen
Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint,
sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher
Urteile (GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 71 ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 3 zu Art.
71 ZPO; RUGGLE, a.a.O., N. 15 zu Art. 71 ZPO; NICOLAS JEANDIN, in: Bohnet et
al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 und 6 zu Art. 71
ZPO; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, N. 5 und 7 zu Art. 71 ZPO;
vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006,
wonach die Klagen bei einer einfachen Streitgenossenschaft aus
"Zweckmässigkeitsgründen" [BBl. 2006 7221 S. 7281], d.h. aus "opportunité"
[BBl. 2006 6841, S. 6895] bzw. "motivi di opportunità" [BBl. 2006 6593, S.
6652] zusammengelegt werden).
Fasst der Kläger die Beklagten nicht schon als einfache passive
Streitgenossenschaft ins Recht, sondern reicht separate Klagen gegen die
einzelnen Beklagten ein, kann das hierfür sachlich und örtlich zuständige
Gericht diese gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO in Ausübung des
Prozessleitungsermessens auch von sich aus vereinigen, sofern die gleiche
Verfahrensart anwendbar ist (vgl. NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, 2012, N.
15, 17, 18 und 22 zu Art. 125 ZPO). Umgekehrt kann das Gericht die im Rahmen
einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemeinsam eingereichten Klagen
gestützt auf Art. 125 lit. b ZPO wieder trennen, sollte sich die gemeinsame
Behandlung in einem späteren Verfahrenszeitpunkt als nicht mehr zweckmässig
erweisen (GROSS/ZUBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 71 ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 7 zu
Art. 71 ZPO).

2.2. Die Vorinstanz (E. 2.2; S. 14 f.) erwog, dass es zweckmässig erscheine,
die gegenüber den Beklagten erhobenen Klagebegehren gemeinsam zu beurteilen.
Denn mit ihnen würden vertragliche Forderungen geltend gemacht, deren
behauptete Grundlage in Arbeiten oder Lieferungen im Zusammenhang mit der
Überdachung der Waschanlage und dem zugehörigen Bistrot auf dem Grundstück
E.________ Nr. xxx bestehe. Auch die beantragte definitive Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts beruhe auf gleichartigen Tatsachen, da mit ihr die
geltend gemachten Forderungsansprüche (teilweise) pfandgesichert werden sollen.
Die Vorinstanz sei zudem zur Beurteilung sämtlicher Begehren sachlich zuständig
und diese seien alle im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Die Bildung einer
einfachen passiven Streitgenossenschaft sei damit zulässig.

2.3. Was die Beschwerdeführerinnen gegen diese Erwägungen vorbringen, verfängt
nicht: Sie verkennen, dass eine einfache passive Streitgenossenschaft kein
gleiches Klagefundament voraussetzt, sondern bereits dann gebildet werden kann,
wenn die Klagen alternativ auf gleich  artigen Tatsachen oder Rechtsgründen
beruhen, so dass sich deren Zusammenlegung als zweckmässig erweist. Die
Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, dass diese Voraussetzung mit Blick auf
den gleichen Ausführungsort der vertraglichen Leistungen gegeben war. Diese
Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz die Verfahren gestützt auf
Art. 125 lit. b ZPO in Ausübung ihres Prozessleitungsermessens auch von Amtes
wegen hätte vereinigen können, wenn die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerinnen nicht von sich aus als einfache Streitgenossenschaft ins
Recht gefasst, sondern die geltend gemachten Ansprüche je selbständig
eingeklagt hätte. Denn für allfällige separate Klagen wäre die Vorinstanz
sachlich (Art. 6 Abs. 2 ZPO), international (Art. 2 Ziff. 1 und Art. 22 Ziff. 1
LugÜ) und örtlich (Art. 112 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 IPRG) zuständig gewesen.

2.4. Soweit die Beschwerdeführerinnen nebenbei auch die (objektive) Häufung der
Forderungsklagen mit einer Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
kritisieren, verkennen sie, dass eine objektive Klagehäufung nach Art. 90 ZPO
anders als die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO
gerade keinen Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Klagebegehren voraussetzt
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7290).

3.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann die solidarische Auferlegung der
Prozesskosten durch die Vorinstanz.

3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt das Gericht den Anteil an den
Prozesskosten, wenn am Prozess mehrere Parteien als Haupt- oder Nebenparteien
beteiligt sind. Es kann dabei auf solidarische Haftung erkennen. Diese Regel
findet auch auf einfache passive Streitgenossenschaften Anwendung: Die
Prozesskosten können entweder unterschiedlich aufgeteilt oder aber allen
Streitgenossen solidarisch auferlegt werden (statt aller GROSS/ZUBER, a.a.O.,
N. 26 zu Art. 71 ZPO).

3.2. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren in ihrer Beschwerdeschrift nur die
Bildung einer einfachen passiven Streitgenossenschaft durch die
Beschwerdegegnerin und deren Zulassung durch die Vorinstanz. Inwiefern die
Vorinstanz bei der Anordnung der solidarischen Haftung für die Prozesskosten
ihr Ermessen missbraucht haben soll, legen sie indessen nicht dar. Dies ist
aber auch nicht ersichtlich, nachdem sich die Beschwerdeführerinnen im
vorinstanzlichen Verfahren durch den gleichen Anwalt haben vertreten lassen und
dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie gleichgerichtete Interessen
verfolgen.

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung des
Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO) sowie der Beweislastregel von Art. 8 ZGB,
indem die Vorinstanz "behauptungs- und beweislos " von einer stillschweigenden
Abnahme der Waschanlage sowie des Bistrots ausgegangen sei. Aus der
Inbetriebnahme bzw. der Eröffnung dürfe nicht "behauptungslos " eine Abnahme
abgeleitet werden. Mangels Abnahme sei die Vorinstanz damit zu Unrecht zum
Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerinnen mit der Inbetriebnahme der
Waschanlage bzw. der Eröffnung des Bistrots gehalten gewesen seien, das Werk
auf Mängel hin zu prüfen und diese zu rügen. Zudem sei der Werklohn noch nicht
fällig geworden, weshalb die Beschwerdeführerin 1 berechtigt gewesen sei, ihre
Schlusszahlung zu verweigern.

4.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen,
auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
Eine Tatsachenbehauptung braucht dabei nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es
genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu
subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in
ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E.
3.4.2 S. 328; Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2, nicht publ.
in: BGE 140 III 602). Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten
Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog.
implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen: Urteile 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E.
2.3.2; 5C.26/1991 vom 30. September 1991 E. 3a; FABIENNE HOHL, Procédure
civile, Tome I, Introduction et théorie générale, 2001, Rz. 942).

4.2. Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen
Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer
von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Weiter hat
der Besteller bei Ablieferung die Vergütung zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR).
Die Ablieferung des Werks setzt voraus, dass dieses vollendet ist (BGE 118 II
142 E. 4 in fine S. 149). Das Werk ist vollendet, wenn der Unternehmer alle
vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, das Werk also fertiggestellt ist. Ob es
mängelfrei ist, spielt dagegen keine Rolle. Abgeliefert wird es durch die
Übergabe oder durch die Mitteilung des Unternehmers, es sei vollendet. Der
Ablieferung entspricht, vom Besteller aus gesehen, die Abnahme des Werkes. Ein
besonderer Abnahmewille des Bestellers oder seines Vertreters ist nicht
erforderlich (BGE 115 II 456 E. 4 S. 459; Urteil 4A_252/2010 vom 25. November
2010 E. 5.3). Nimmt der Besteller das vollendete Werk zweckgemäss in Gebrauch,
ohne die Vollendungserklärung des Unternehmers abzuwarten, gilt das Werk als
abgeliefert und damit auch als (stillschweigend) abgenommen (BGE 115 II 456 E.
4 S. 459; PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl., 2011, N. 98 und 2603 [bei
Anwendbarkeit von Art. 158 Abs. 1 der SIA-Norm 118]).

4.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die
Beschwerdegegnerin behauptet, sie habe die Leistungen betreffend die
Waschanlage und das Bistrotgebäude vollständig erbracht und abgeliefert. In
Würdigung der erhobenen Beweismittel stellte die Vorinstanz fest, dass die
Waschanlage und das Bistrotgebäude im Sommer 2010 fertiggestellt und im Juli
2010 eröffnet, d.h. von den Beschwerdeführerinnen in Betrieb genommen worden
ist. Aus dieser Inbetriebnahme leitete die Vorinstanz eine stillschweigende
Abnahme des Werks ab.

4.4. Was die Beschwerdeführerinnen gegen diese Erwägungen vorbringen, ist
unbehelflich. Sie verkennen, dass der Ablieferung vom Besteller aus gesehen die
Abnahme des Werkes entspricht. Dass die Beschwerdegegnerin die Ablieferung
nicht behauptet hätte, machen die Beschwerdeführerinnen aber zu Recht nicht
geltend. Zudem ist in der Behauptung, das Werk sei abgeliefert und von der
Werkbestellerin in Betrieb genommen worden, implizit auch die Behauptung
enthalten, es habe eine Abnahme stattgefunden. Es liegt damit weder eine
Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO noch von Art. 8 ZGB bzw. Art. 367 OR vor. Die
Vorinstanz hat aus der Inbetriebnahme der bestellten Anlagen zu Recht auf deren
Abnahme geschlossen, womit auch der Einwand ins Leere läuft, die
Beschwerdeführerinnen hätten die "Schlusszahlung verweigern" dürfen. Dass eine
Nachbesserung verlangt worden wäre, deren Durchsetzung eine Zurückhaltung des
Werklohnes allenfalls hätte rechtfertigen können (vgl. BGE 89 II 232 E. 4a S.
235), haben die Beschwerdeführerinnen ausweislich der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nicht behauptet.

5.
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz sodann eine unrichtige
Verteilung der Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB) vor, indem die
Vorinstanz von ihnen die Behauptung und den Beweis dafür verlangt habe, dass
mit den erfolgten Zahlungen die eingeklagten Forderungen getilgt worden seien.

5.1. Die Behauptungslast entspricht der Beweislast nach Art. 8 ZGB (BGE 132 III
186 E. 4 S. 191; Urteil 5A_304/2015 vom 23. November 2015 E. 10.3). Gemäss Art.
8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte
ableitet. Nach dieser Grundregel hat das Bestehen einer vertraglichen Forderung
zu beweisen, wer diese geltend macht. Die Erfüllung einer vertraglichen
Forderung hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit
den Untergang der Forderung einwendet (BGE 125 III 78 E. 3b S. 80; 111 II 263
E. 1b). Dabei ist zu beweisen, dass die Leistung in Erfüllung einer  bestimmten
 Forderung erfolgte, was insbesondere von Bedeutung ist, wenn zwischen den
Parteien mehrere Forderungen offen sind (ROLF H. WEBER, in: Berner Kommentar,
2. Aufl., 2005, N. 8 zu Art. 88 OR).

5.2. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die
Beschwerdeführerinnen in ihrer Klageantwort sowie in der Duplik geltend
gemacht, dass bereits diverse Zahlungen an die Beschwerdegegnerin erfolgt
seien. Dabei haben sie sich nach eigenen Angaben aber nicht darum bemüht, eine
vollständige Übersicht über alle Rechnungen und Zahlungen abzugeben, sondern
darauf beschränkt, Zahlungen im Umfang der eingeklagten Rechnungen
nachzuweisen. Die Vorinstanz erwog, dass für die rechtsaufhebende Einwendung
der Tilgung die Beklagten die Beweis- und somit auch die Behauptungslast
trügen. Die Beklagten hätten nicht nur zu behaupten, dass sie geleistet haben,
sondern auch dass ihre Leistung in Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung
erfolgt sei. Diesen Anforderungen genüge die Tilgungsbehauptung der
Beschwerdeführerinnen indessen nicht: Da die Klägerin dargelegt habe, welche
Forderungen gestützt auf welche Verträge oder Zusatzbestellungen eingeklagt
würden, hätten die Beschwerdeführerinnen ihrerseits behaupten und beweisen
müssen, dass sie genau diese eingeklagten Forderungen bereits getilgt haben.
Dies hätten sie aber nicht getan, weshalb die Tilgungseinwendungen abzuweisen
seien.

5.3. Diese Erwägungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht als
bundesrechtswidrig auszuweisen: Nachdem die Beschwerdegegnerin dargelegt hat,
welche Forderungen sie gestützt auf welche Verträge oder Zusatzbestellungen
einklagen will, durften sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf
beschränken, lediglich diverse Zahlungen zu behaupten. Sie mussten vielmehr
darlegen, dass sich diese Zahlungen auf die eingeklagten Forderungen bezogen
haben, was sie indessen gerade nicht getan haben. Die Rüge, die Vorinstanz habe
gegen Art. 8 ZGB verstossen, ist unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung der
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO. Aus den
Ausführungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwiefern die von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Werkmängel nicht hinreichend
substanziiert behauptet worden seien.

6.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist
es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sie dem Betroffenen über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft gibt, und er ihn in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1
S. 88 mit Hinweisen).

6.2. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der
behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast
hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in
den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar
darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis
angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen).

6.3. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die
Beschwerdeführerinnen in der Klageantwort insgesamt zehn Mängel "im Bistro"
aufgelistet. Diese Mängel hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik bestritten
und dabei den Beschwerdeführerinnen vorgeworfen, die entsprechenden
Behauptungen seien unsubstanziiert. Die Vorinstanz teilte diese Auffassung und
kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Mängel nicht hinreichend
substanziiert behauptet worden seien. Die von den Beschwerdeführerinnen auf
einer halben Seite aufgelisteten Mängel seien zu pauschal umschrieben, als dass
hierüber ein Beweisverfahren - namentlich in der Form des beantragten
Augenscheins - durchgeführt werden könnte.

6.4. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie
hätten auf den S. 16 - 19 ihrer Klageantwort die Mängel "substanziiert". An den
entsprechenden Stellen werden zwar durchaus Mängel behauptet; nachdem diese
durch die Beklagte aber in der Replik bestritten wurden, wären die
Beschwerdeführerinnen gehalten gewesen, die angeblichen Mängel in
Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber
Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Vor
Bundesgericht geben die Beschwerdeführerinnen selbst zu, dass sie dies in der
Duplik gerade nicht getan hätten. Zudem führen sie aus, dass die mangelhafte
Substanziierung etwa darin liegen könne, dass "die örtliche Bezeichnung [des
Mangels] ungenügend ist, dass das Werkteil nicht rechtsgenüglich bezeichnet ist
oder dass der Mangel sachlich nicht so beschrieben wurde, dass es einem
Augenschein oder einem Experten möglich wäre, diesen Mangel zu besichtigen und
zu beurteilen". Damit zeigen die Beschwerdeführerinnen selbst auf, dass für sie
ohne weiteres erkennbar war, worin die ungenügende Substanziierung bestanden
hat. Die Vorinstanz war unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht
gehalten, hierzu näheres auszuführen.

7.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden
kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt
(unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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