Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.619/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_619/2015

Urteil vom 25. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von
Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 26. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ und B.A.________ (Kläger und Beschwerdeführer) liessen in
U.________ ein neues Haus bauen. Bauplanerin war die D.________ AG. Diese
schlug den Klägern die E.________ AG mit Sitz in V.________ als
Fensterlieferantin vor. Die Kläger wollten jedoch einen ortsansässigen
Unternehmer berücksichtigen und holten hierzu Offerten ein. Am 4. Februar 2010
reichte der Einzelunternehmer C.________ mit Wohnsitz in W.________ (Beklagter
und Beschwerdegegner) eine Offerte ein. Am 19. Juli 2010 forderte die
Bauplanerin Detailschnitte vom Beklagten an. Die Kläger besuchten am 20. Juli
2010 beim Beklagten die Ausstellung und am Tag darauf stellte die F.________ AG
der Bauplanerin die Fensterschnitte zu. Am 21. September 2010 lieferte der
Beklagte die Fenster. Deren Einbau erfolgte durch die Bauplanerin in ihrer
Aufrichtehalle. In der Folge stellte der Beklagte den Klägern Rechnung in der
Höhe von Fr. 34'000.--.
lm Januar 2011 bezogen die Kläger das neue Haus und stellten schon kurze Zeit
danach Kondensat und Eisbildung an den Fenstern fest. Mit Schreiben vom 13.
April 2012 setzten die Kläger dem Beklagten Nachfrist zur Unterbreitung eines
tauglichen Sanierungsvorschlages. In der Folge traten die Kläger mit Schreiben
vom 2. Juli 2012 vom Vertrag zurück.

B.

B.a. Mit Klage vom 13. November 2012 beantragten die Kläger dem Kantonsgericht
von Appenzell A.Rh., der Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern Fr. 60'000.--
nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2012 zu bezahlen. Sie machten geltend, dass
die gelieferten Fenster weder den gesetzlichen Anforderungen noch dem Stand der
Technik entsprochen hätten und zudem - da nicht dem bestellten Fenstertyp
entsprechend - ein eigentliches  aliud darstellten. Sie seien vom Beklagten
"getäuscht" worden. Für die Kosten, die ihnen aufgrund des Austauschs dieser
Fenster entstanden sind, forderten die Kläger Schadenersatz.
Mit Klageantwort vom 15. Februar 2013 beantragte der Beklagte die Abweisung der
Klage. Hinsichtlich der geltend gemachten Mängel und der daraus resultierenden
Schadenersatzansprüche erhob er die Verjährungseinrede. Er bestritt sowohl die
Lieferung eines  aliuds als auch eine Täuschung in diesem Zusammenhang.
Mit Urteil vom 19. August 2014 wies das Kantonsgericht die Klage ab.
Es kam zum Schluss, dass es sich beim gelieferten Fenstertyp nicht um ein 
aliud handle und auch keine Täuschung vorliege, weshalb lediglich Ansprüche aus
allfälligen Werkmängeln in Frage kämen. Diese seien aber verjährt, da auf den
vorliegenden Fall die einjährige Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 1 aOR zur
Anwendung gelange.

B.b. Dagegen legten die Kläger mit Eingabe vom 14. November 2014 beim
Obergericht von Appenzell A.Rh. Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen.
Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2015 beantragte der Beklagte die Abweisung
der Berufung, soweit Eintreten.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 teilte das Obergericht den Parteien mit, dass
kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung angeordnet werde.
Am 7. April 2015 reichten die Kläger unter dem Titel "Freiwillige Eingabe "
eine weitere Rechtsschrift ein, in der sie neue Tatsachenbehauptungen
aufstellten und als Beweismittel einen neuen Zeugen nannten.
Mit Urteil vom 26. Mai 2015 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte
das Urteil des Kantonsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen,
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung
zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde,
soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Parteien haben Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden
Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), ist
innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren
unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache
handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2
BGG) einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedeutet,
dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen
und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
Die beschwerdeführende Partei soll dabei in der Beschwerdeschrift nicht bloss
die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S.
116).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der
Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen,
Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer
Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140
III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Dabei kann sie sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3).

1.4. Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer in mehrerer Hinsicht:

1.4.1. Unter dem Titel "A. Sachverhalt/Verfahrensgeschichte" stellen sie ihrer
Beschwerde eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie die
Geschehnisse sowie den Verfahrensablauf unter Anführung von Beweismitteln aus
eigener Sicht schildern. Sie weichen darin ohne Erhebung tauglicher
Sachverhaltsrügen in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen
im angefochtenen Entscheid ab oder erweitern diese. Damit sind sie nicht zu
hören.

1.4.2. Unter den Titeln "B. Rüge der offensichtlich unrichtigen und
rechtswidrigen Feststellung des Sachverhalts und der Rechtsverletzung i.S.v.
Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG) " und "C. Mangelhaftigkeit der vom
Beschwerdegegner gelieferten Fenster; durch Vorinstanz nicht geprüft" stellen
die Beschwerdeführer sodann die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
nahezu in ihrer Gesamtheit in Frage. Die dortigen Vorbringen genügen indessen
den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen nicht im Ansatz: Statt sich
mit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung auseinanderzusetzen, beschränken
sich die Beschwerdeführer darauf, den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht
darzustellen und hierzu zahlreiche, teils vorinstanzlich abgenommene, teils
aber auch gänzlich neue Beweismittel anzuführen (mit einem entsprechenden
"Beweismittelverzeichnis" im Anhang der Beschwerde), dies wohl in der Annahme,
das Bundesgericht würde den Sachverhalt noch einmal von Neuem erheben, also
Zeugen einvernehmen, die Parteien befragen, Augenscheine durchführen, Gutachten
einholen etc. Damit verkennen die Beschwerdeführer in grundsätzlicher Weise,
dass vor Bundesgericht nicht der erstinstanzliche Prozess fortgeführt oder gar
wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte
gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden. Gehörig begründete
Sachverhaltsrügen tragen die Beschwerdeführer aber nicht vor, wenn sie vor
Bundesgericht - wie vor einer Erstinstanz - lediglich Tatsachenbehauptungen
aufstellen und Beweismittel nennen, anstatt sich mit der vorinstanzlichen
Sachverhaltserhebung auseinanderzusetzen, geschweige denn mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass die behaupteten Tatsachen und genannten Beweismittel bereits
bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht wurden. Damit zielen auch ihre
Rügen betreffend die vorinstanzliche Rechtsanwendung ins Leere, da sie diese
nicht auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, sondern
auf eine davon abweichende eigene Sachverhaltsdarstellung stützen. Mit den
entsprechenden Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht zu hören.

2.
Unter dem Titel "B./a. Rüge der Verletzung des Novenrechts " machen die
Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 317 ZPO geltend, indem
die Vorinstanz ihre Noveneingabe vom 7. April 2015 aus dem Recht gewiesen habe.

2.1. Bei der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. April 2015 handelt es sich
gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid um eine Noveneingabe, in
der neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und als Beweismittel ein neuer Zeuge
genannt werden. Die Vorinstanz prüfte, ob diese rechtzeitig erfolgt ist. Dabei
wies sie darauf hin, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO den spätesten Zeitpunkt für das
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel - seien dies echte oder unechte
Noven - im Berufungsverfahren nicht regle. In der Lehre werde die Ansicht
vertreten, dass bei einem Verzicht auf eine Berufungsverhandlung und auf die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels die zweitinstanzliche
Behauptungsphase bereits mit dem ersten Schriftenwechsel abgeschlossen und ein
späteres Vorbringen von Noven nicht mehr zulässig sei. Die Vorinstanz erwog,
dass gemäss der erstinstanzlichen Novenregelung nach Art. 229 ZPO die
Hauptverhandlung der spätestmögliche Zeitpunkt für die Einreichung einer
Noveneingabe darstelle. Nichts anderes könne im Berufungsverfahren gelten,
jedenfalls soweit auf das Verfahren - wie hier - der Verhandlungsgrundsatz zur
Anwendung gelange. Damit sei im vorliegenden Fall eine Noveneingabe nur bis zur
Verfügung vom 9. Februar 2015 zulässig gewesen, mit der die Berufungsinstanz
den Parteien den Verzicht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
sowie einer Berufungsverhandlung mitgeteilt habe. Die Noveneingabe der
Beschwerdeführer vom 7. April 2015 sei daher verspätet erfolgt und damit
unzulässig. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer auch in keinerlei
Hinsicht dargetan, inwiefern die neuen Behauptungen und Beweismittel ohne
Verzug vorgebracht worden seien bzw. inwiefern diese trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon früher hätten vorgebracht werden können.

2.2.

2.2.1. Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet
(vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl.
2006 7221 S. 7374). Das Berufungsgericht hat bei der Verfahrensleitung und
-gestaltung einen grossen Spielraum (Botschaft, a.a.O., S. 7374 f.). Es steht
grundsätzlich in seinem Ermessen, ob es eine Parteiverhandlung ansetzen (Art.
316 Abs. 1 ZPO; Urteil 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2) und Beweise abnehmen
will (Art. 316 Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 376). In aller Regel
wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung
einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen.

2.2.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber
für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven
Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt (Urteile 4A_179/2015 vom 16.
Dezember 2015 E. 2.3.3 ["Les allégués de fait et les offres de preuves nouveaux
sont irrecevables, sous réserve de l'exception prévue par l'art. 317 al. 1
CPC"]; 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2; 4A_569/2013 vom 24. März 2013
E. 2.3). Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und
Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind (Urteil 5A_107/2013 vom 7.
Juni 2013 E. 3.1) und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter
grundsätzlich abschliessend zu führen ist (Urteil 4A_569/2013 vom 24. März 2014
E. 2.3). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des
vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des
erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter
Beanstandungen (Urteile 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; 4A_221/2015
vom 23. November 2015 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A_413/2015
vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2;
4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2).
Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise
vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein
Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der
Untersuchungsmaxime fällt; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO fällt
ausser Betracht (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626 f.).

2.2.3. Art. 317 Abs. 1 ZPO nennt keinen Verfahrenszeitpunkt, bis zu dem
allfällige (echte oder unechte) Noven im Berufungsverfahren spätestens
vorgebracht werden müssen (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz.
1303; SÉBASTIEN MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, Rz. 825).
Die Frage, wann dieser Zeitpunkt eintritt, wird in der Lehre häufig gar nicht
thematisiert (vgl. etwa MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, Bd. II,
N. 7 zu Art. 317 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO),
Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 317 ZPO; S TAEHELIN/STAEHELIN/
GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz. 23 ff.; HOFMANN/LÜSCHER,
Le Code de procédure civile, 2. Aufl., 2015, S. 293, welche sich alle im
Wesentlichen auf den Hinweis beschränken, dass Noven "unverzüglich"
vorzubringen seien).
Demgegenüber sind die Autoren, welche die Frage behandeln, überwiegend der
Auffassung, dass der letztmögliche Zeitpunkt für das Vorbringen von Noven im
Berufungsprozess eine allfällige Berufungsverhandlung bzw. ein zweiter
Schriftenwechsel sei, wenn dieser an die Stelle einer Parteiverhandlung trete.
Wenn hingegen das Berufungsgericht die oberinstanzliche Behauptungsphase
bereits vorher mit prozessleitender Verfügung formell schliesse, indem es weder
einen zweiten Schriftenwechsel noch die Durchführung einer Berufungsverhandlung
anordne, handle es sich beim Datum dieser Verfügung um den letztmöglichen
Zeitpunkt, bis zu dem Noven vorgebracht werden können (REETZ/HILBER, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2016, N. 23 und 46 zu Art. 317 ZPO; ihnen folgend SEILER, a.a.O., N.
1305 ff.; wohl auch DEMIAN STAUBER, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel
Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 - 327a ZPO, 2013, N. 29 zu
Art. 317 ZPO, der Noven unabhängig von der anwendbaren Stoffsammlungsmaxime bis
zum "Beginn der Urteilsberatung", also bis zum Abschluss der oberinstanzlichen
Behauptungsphase zulassen will).
Einige Autoren äussern sich nicht allgemein zum letztmöglichen Zeitpunkt für
das Vorbringen von Noven, vertreten aber, dass im Anwendungsbereich der
Untersuchungsmaxime Noven "bis zur Urteilsberatung" vorgebracht werden können
(LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 12.53;
THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rz. 1372).
Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Autoren nach Beginn
der Beratungsphase wohl überhaupt keine Noven mehr zulassen wollen, was
freilich erst recht auch im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime gelten
muss.
Abweichend davon wird vereinzelt vertreten, dass Noven noch "bis zum Entscheid
der Rechtsmittelinstanz" (also theoretisch auch noch in der Phase der
Urteilsberatung) vorgebracht werden können, sofern dies ohne Verzug i.S. von
Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO geschehe (ISAAK MEIER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 2010, S. 490; MORET, a.a.O., Rz. 825 ff.).

2.2.4. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend
gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine  vollständige
Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und
kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel
hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Sie hat denn auch als
Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt,
welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssachverhalt des
kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass den
Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im
Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. zu Art 105
BGG BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass die
Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche
Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen.
Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die
Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312
Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu
beschränken (vgl. auch Urteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie
4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von
Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt,
sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen
überprüft).
Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der
Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger
zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu,
die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (Urteile
4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2; 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013 E.
4.2.3). Dies spricht dafür, dass  auch Noven grundsätzlich bereits im ersten
Schriftenwechsel, d.h. im Rahmen der Berufungs- bzw. Berufungsantwortschrift
vorzutragen sind. Denn Noven haben im Berufungsverfahren die Funktion der
Unterlegung von Anfechtungsgründen, indem mit ihnen eine unrichtige (bzw.
unvollständige) Sachverhaltsfeststellung i.S. von Art. 310 lit. b ZPO geltend
gemacht und begründet werden kann. Wie alle anderen Beanstandungen am
angefochtenen Entscheid sind daher auch Noven grundsätzlich im ersten
Schriftenwechsel vorzutragen. Dafür spricht auch, dass nach dem klaren Wortlaut
von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO Noven "ohne Verzug" vorgebracht werden müssen,
d.h. grundsätzlich bei erster Gelegenheit, also im ersten Schriftenwechsel, und
gilt umso mehr, als die Parteien im Berufungsverfahren nicht mit der
Durchführung einer Berufungsverhandlung rechnen dürfen (oben E. 2.2.1).

2.2.5. Allerdings rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, Noven
unter den strengen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise  auch
nach abgelaufener Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist noch zuzulassen. So
insbesondere, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder
eine Berufungsverhandlung anordnet oder aber das Dossier unbearbeitet ruhen
lässt. Das Berufungsgericht soll diesfalls auch Noven berücksichtigen können,
welche die Parteien erst in dieser Prozessphase vorbringen. Dies umso mehr, als
das Berufungsgericht sonst möglicherweise riskiert, ein Urteil zu fällen, das
sogleich wieder mit Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden
kann. Demgegenüber muss es den Parteien verwehrt sein, sowohl echte wie unechte
Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der
Berufungssache in die  Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase
der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass
das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein
Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren
Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch
der Urteilsberatung zu erzwingen.
Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen
Berufungsverhandlung (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2 S. 789 f.) oder aber mit der
förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für
spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe. Diese Mitteilung
kann das Berufungsgericht mit der Verfügung verbinden, mit der es den Verzicht
auf einen weiteren Schriftwechsel und auf die Durchführung einer
Berufungsverhandlung anordnet. Sie kann aber auch später erfolgen, denn das
Berufungsgericht ist gehalten, den Übergang in die Beratungsphase erst in dem
Zeitpunkt mittels Verfügung festzulegen, in dem es sich auch tatsächlich mit
dem spruchreifen Dossier befasst, so dass die Berufungssache zügig durchberaten
und innert dem Fall angemessener Frist durch Berufungsentscheid zum Abschluss
gebracht wird.

2.2.6. Nach dem Gesagten können neue Tatsachen und Beweismittel, die  bis zum
Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase entstehen, unter den
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch im Berufungsprozess vorgebracht
werden. Nachher können solche Noven nur noch im Rahmen einer Revision nach Art.
328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden. Demgegenüber können Tatsachen und
Beweismittel, die erst  nach Beginn der oberinstanzlichen Beratungsphase
entstehen, auch mittels Revision nicht mehr geltend gemacht werden: Art. 328
Abs. 1 lit. a Satz 2 ZPO, wonach Tatsachen und Beweismittel, "die erst nach dem
Entscheid entstanden sind", als Revisionsgrund ausgeschlossen sind, bezieht
sich richtig gelesen auf solche Tatsachen, die nach dem Zeitpunkt entstanden
sind, in dem sie nach den anwendbaren Verfahrensregeln im früheren Verfahren
zum letzten Mal vorgebracht werden konnten (so auch Urteil 4F_6/2013 vom 23.
April 2013 E. 3.1 für die analoge Regelung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), im
Berufungsverfahren also nach Beginn der Beratungsphase. Solche Tatsachen, die
weder im laufenden Berufungsprozess nach Art. 317 Abs. 1 ZPO noch in einem
allfälligen Revisionsprozess nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht werden
können, können nur mittels neuer Klage erneut gerichtlich geltend gemacht
werden. Von der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft des
Berufungsentscheids sind sie nicht erfasst, da sich diese nur auf jene
Tatsachen bezieht, die sich bis zum letzten Moment ereignet haben, in dem die
Parteien ihre Behauptungen und ihr Beweisangebot noch haben vervollständigen
können (BGE 140 III 278 E. 3.3 S. 282).

2.2.7. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihre Berufung am 14.
November 2014 und die fragliche Noveneingabe erst am 7. April 2015, also weit
nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht. Dazwischen hat die Vorinstanz den
Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2015 mitgeteilt, dass
auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer
Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit hat die Vorinstanz den Parteien
klar zu erkennen gegeben, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache
nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne. Dass die Vorinstanz die
Beratungsphase zu früh eingeleitet und die Sache nicht innert angemessener
Frist beraten hätte, ist nicht ersichtlich, nachdem der Berufungsentscheid am
26. Mai 2015, also rund drei Monate nach der Verfügung vom 9. Februar 2015
ergangen ist. Die Noveneingabe vom 7. April 2015 fiel somit mitten in die
gehörig eingeleitete Phase der Urteilsberatung und war als solche nicht mehr zu
berücksichtigen. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 317 ZPO verletzt, ist
unbegründet.

3.
Unter dem Titel "B./c. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie
der Verletzung von Bundesrecht in Bezug auf die Frage der Verjährung " werfen
die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vor, indem
diese zum Schluss gelangte, dass hinsichtlich allfälliger Ansprüche aus Mängeln
an den gelieferten Fenstern die einjährige Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 1
aOR zur Anwendung gelange. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz finde auf
diese Ansprüche die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 2 aOR
Anwendung.

3.1. Art. 371 OR lautete in der bis Ende 2012 geltenden, aber auf den
vorliegenden Fall noch anwendbaren Fassung wie folgt:

" 1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Werks verjähren gleich den
entsprechenden Ansprüchen des Käufers.

2 Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger
Mängel des Werks verjährt jedoch gegen den Unternehmer sowie gegen den
Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet
haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme."

Abs. 1 von Art. 371 aOR bezog sich dabei auf die einjährige Verjährungsfrist
gemäss Art. 210 Abs. 1 aOR.

3.2. Bezüglich der Frage der anwendbaren Verjährungsfrist verwies die
Vorinstanz vollumfänglich auf die Erwägungen des Kantonsgerichts.
Dieses prüfte, ob es sich bei den vom Beschwerdegegner hergestellten Fenstern
um ein (bewegliches) Werk i.S. von Art. 371 Abs. 1 aOR oder um ein
unbewegliches Bauwerk i.S. von Art. 371 Abs. 2 aOR handelt. Dabei erwog es,
dass bewegliche Sachen, die zwar für den Einbau in ein unbewegliches Bauwerk
bestimmt seien, aber durch den Unternehmer nicht selbst eingebaut würden, kein
unbewegliches Bauwerk gemäss Art. 371 Abs. 2 aOR darstellten. Im vorliegenden
Fall habe der Beschwerdegegner die Fenster individuell für die Beschwerdeführer
hergestellt; diese seien anschliessend aber nicht von ihm, sondern von der
Bauplanerin eingebaut worden. Damit handle es sich bei den Fenstern nicht um
ein unbewegliches Bauwerk und es gelange folglich die einjährige
Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 1 aOR i.V.m. Art. 210 Abs. 1 aOR zur
Anwendung. Dem fügte die Vorinstanz hinzu, dass die Auffassung des
Kantonsgerichts eine Stütze in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 93
II 242 E. 2 und 120 II 40) finde.

3.3. Die Erwägungen der Vor- bzw. Erstinstanz sind zutreffend. Das
Bundesgericht hat in BGE 93 II 242 E. 2b S. 246 ausgeführt, dass nicht jede
Arbeit an einem unbeweglichen Bauwerk als unbewegliches Bauwerk i.S. von Art
371 Abs. 2 aOR zu betrachten ist. Eine Leistung stellt nur dann ein
unbewegliches Bauwerk dar, wenn der Gegenstand des Werkvertrages, durch den sie
versprochen wird, nach seiner Natur selber als Bauwerk betrachtet werden kann
(bestätigt in BGE 113 II 264 E. 2c S. 268; 120 II 214 E. 3a S. 216). In diesem
Sinne gelten bewegliche Sachen, die für ein unbewegliches Bauwerk hergestellt,
aber nicht vom Unternehmer selbst eingebaut werden, nicht als unbewegliche
Bauwerke (Urteil 4C.329/1997 vom 20. November 1997 E. 2b). Damit sind die
vorliegend vom Beschwerdegegner erstellten und gelieferten Fenster nicht als
unbewegliches Werk i.S. von Art. 371 Abs. 2 aOR zu betrachten und die Rüge der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die einjährige
Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 aOR abgestellt, erweist sich als
unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden
kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt
(unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und
intern zu gleichen Teilen).

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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