Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.602/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_602/2015

Urteil vom 5. Januar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AB,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einberufung einer Generalversammlung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. September 2015.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November 2015 Frist bis 26.
November 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren angesetzt wurde;
dass eine Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist ausblieb;
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 eine nicht
erstreckbare Nachfrist nach Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG zur Vorschussleistung bis
zum 17. Dezember 2015 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, dass das
Bundesgericht bei Ausbleiben des Kostenvorschusses innert Frist auf das
Rechtsmittel nicht eintreten werde;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2015 (Postaufgabe: 16.
Dezember 2015) und der darin enthaltene Verzicht auf den Rückweisungsantrag
keinen Einfluss auf die Höhe des Kostenvorschusses hat und der erfolgte
Verfahrensantrag, es sei "die Kostenzahlung zu sistieren", abzuweisen ist,
wobei die angesetzte Nachfrist mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht
gewahrt wird (vgl. Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2);
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der
mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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