Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.5/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_5/2015

Urteil vom 20. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konventionalstrafe, Herabsetzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18.
November 2014.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner)
schlossen am 15./29. Januar 2003 zwei als "Franchising-Vertrag" bezeichnete
Vereinbarungen. Die A.________ GmbH verpflichtete sich als Franchisegeberin
namentlich, B.________ als Franchisenehmer die von ihr programmierten
Web-Basisprogramme, -bausätze, Icons und die zentrale Datenbankstruktur als
Gefäss zur Nutzung der regionalen Internet-Plattformen "C1.________" und
"D1.________" zur Verfügung zu stellen. B.________ wurde ausserdem das Recht
zur Nutzung der Marke "1.________" eingeräumt. B.________ verpflichtete sich
seinerseits, die Internet-Plattformen "C1.________" und "D1.________" zu nutzen
und zu verwalten sowie mittels selbständiger Akquisition von Abonnenten und
Inserenten im Vertragsgebiet attraktiv zu gestalten und mit regionalen
Informationen zu füllen. Am 10./21. Dezember 2004 schlossen die Parteien eine
gleichlautende Vereinbarung betreffend die Internet-Plattform "E1.________".
Die drei Vereinbarungen statuieren unter dem Titel "Geheimhaltung und
Konkurrenzverbot" jeweils was folgt:

"1. Der FN verpflichtet sich, über das während der Vertragsdauer erlangte
Know-How, sämtliche Geschäftsgeheimnisse sowie das Marketingkonzept während des
Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung Verschwiegenheit zu bewahren
und diese weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen.
2. Der FN ist verpflichtet, während der Vertragszeit sich jeder
konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene
Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem der FG in Wettbewerb steht,
noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
3. Verletzt der FN seine Geheimhaltungspflicht oder das Konkurrenzverbot, so
hat er der FG für jede Übertretung eine Konventionalstrafe von Fr. 10'000.00 zu
bezahlen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Zudem kann die FG
die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen."

 Die A.________ GmbH kündigte die Vereinbarungen vom 15./29. Januar 2003
betreffend "C1.________" und "D1.________" per 30. Juni 2008 und diejenige vom
10./21. Dezember 2004 betreffend "E1.________" per 31. Oktober 2008.

 Gemäss der A.________ GmbH richtete B.________ am 23. Juli 2008 an acht
Inserenten und Abonnenten der Internet-Plattformen "C1.________" und
"D1.________" ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

 "[...]

 In Bezug auf die von uns betreuten Regional- und Themenplattformen möchten wir
Sie über eine wichtige Änderung informieren. Wie es mit der Plattform
1.________ weiter geht, ist derzeit unklar. Daher haben wir beschlossen,
zusammen mit der Firma F.________ GmbH ein neues Internetportal auf der
bewährten technischen Basis unter dem Namen "G.________" ins Leben zu rufen.

 Der Name ist leicht zu merken: [...] Alle bestehenden Inhalte wurden bereits
auf "G.________" übernommen, so dass Ihr Kurzportrait in gewohnter Weise weiter
laufen kann.

 Wenn Sie auch in Zukunft unserer Technologie vertrauen und auf dem Ihnen
bekannten System bleiben wollen, brauchen Sie nicht aktiv zu werden. Ihr
bestehendes Kurzportrait wird bereits automatisch unter "G.________" angezeigt.
Ihr Internetauftritt ist über Firmen- und Vereinsverzeichnisse jederzeit
abrufbar. Ab dem 1.11.2008 werden Sie auch wieder in einem entsprechenden
Regionalportal namens "DG1.________" präsent sein.

 Die Abogebühren, bisher jeweils per 1. Juli in Rechnung gestellt, bleiben
unverändert bestehen. Für die Dauer der Umstellung bis zum 31.10.2008 wird
Ihnen ein Rabatt in Höhe von 10% gewährt. Es entstehen Ihnen keine zusätzlichen
Kosten und auch kein zusätzlicher administrativer Aufwand. Ausserdem werden Sie
in Zukunft von den gleichen Personen betreut, die Sie seit vielen Jahren
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Qualität anbieten und können Ihnen bereits jetzt den Ausbau der Plattform
ankündigen, damit Sie aus "G.________" noch mehr Nutzen schöpfen können. Die
Konzepte dazu liegen bereit. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen
selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

 [...]"

 Nach Ansicht der A.________ GmbH verletzte B.________ durch dieses Vorgehen
das Konkurrenzverbot der noch laufenden Vereinbarung vom 10./21. Dezember 2004
betreffend die Internet-Plattform "E1.________", weshalb er ihr eine
Konventionalstrafe von Fr. 80'000.-- schulde.

B.
Am 23. April 2010 reichte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Einsiedeln
Klage ein und beantragte, B.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 80'000.--
nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2009 zu bezahlen. Im entsprechenden
Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes
Oberriet/SG zu beseitigen. Mit Urteil vom 29. Dezember 2011 hiess das
Bezirksgericht die Klage gut.

 Dagegen gelangte B.________ an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Klage. Am 18. November 2014 hiess das
Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete B.________ in
Herabsetzung der Konventionalstrafe zur Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu
5 % seit dem 3. Dezember 2009. In diesem Umfang hob es den Rechtsvorschlag auf
und erteilte definitive Rechtsöffnung.

C.
Die A.________ GmbH beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Kantonsgerichts Schwyz vom 18. November 2014 sei aufzuheben, soweit ihre
Anträge, insbesondere der Klageantrag auf Zahlung von Fr. 80'000.-- nebst Zins,
abgewiesen worden sei. B.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 80'000.-- nebst
Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2009 zu bezahlen. Ferner sei der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberriet/SG
aufzuheben.

 B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Die Streitigkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert
über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Endentscheid
(Art. 90 BGG) ist von einem oberen kantonalen Gericht als Rechtsmittelinstanz
erlassen (Art. 75 BGG) und von der beschwerdeberechtigten Partei (Art. 76 Abs.
1 BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten worden. Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner durch die acht
Schreiben vom 23. Juli 2008 das in der noch bis am 31. Oktober 2008 laufenden
Vereinbarung vom 10./21. Dezember 2004 statuierte Konkurrenzverbot verletzt
hatte.

 Sie erachtete jedoch die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Fr.
10'000.-- pro Fall als übermässig und setzte sie für die acht Fälle auf
insgesamt Fr. 8'000.-- herab.

 Gegen diese Herabsetzung der Konventionalstrafe wendet sich die
Beschwerdeführerin, wobei sie eine Verletzung von Art. 163 Abs. 3 OR, der
Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB sowie von Art. 150 bzw. 152 ZPO rügt.

3.

3.1. Gemäss Art. 163 Abs. 3 OR hat der Richter übermässig hohe
Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Dabei ist aus Gründen
der Vertragstreue und der Vertragsfreiheit Zurückhaltung geboten, denn die
Strafe kann von den Parteien an sich in beliebiger Höhe festgesetzt werden
(Art. 163 Abs. 1 OR). Ein richterlicher Eingriff in den Vertrag rechtfertigt
sich nur, wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit
Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt (BGE 133 III 201 E. 5.2 S.
209, 43 E. 3.3.1). Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertigt sich
insbesondere, wenn zwischen dem vereinbarten Betrag und dem im Zeitpunkt der
Vertragsverletzung bestehenden Interesse des Ansprechers, daran im vollen
Umfang festzuhalten, ein krasses Missverhältnis besteht. Ob diese Voraussetzung
gegeben ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Art und Dauer des Vertrags,
die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das Interesse des
Ansprechers an der Einhaltung des Verbots sowie die wirtschaftliche Lage der
Beteiligten, namentlich des Verpflichteten. Zu berücksichtigen sind ferner
allfällige Abhängigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und die
Geschäftserfahrungen der Beteiligten. Gegenüber einer wirtschaftlich schwachen
Partei rechtfertigt sich eine Herabsetzung eher als unter wirtschaftlich
gleichgestellten und geschäftskundigen Vertragspartnern (BGE 133 III 201 E.
5.2, 43 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

 Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung und damit auch das
Missverhältnis zum Erfüllungsinteresse sind gemäss Art. 8 ZGB nicht vom
Gläubiger, sondern vom Schuldner zu behaupten und nachzuweisen (BGE 133 III 201
E. 5.2 S. 210, 43 E. 4.1; 114 II 264 E. 1b). Allerdings kann der Schuldner in
Bezug auf den Schaden, der dem Gläubiger entstanden ist, aus eigener Kenntnis
oft nichts darlegen, weshalb vom Gläubiger verlangt werden darf, dass er seinen
Schaden beziffert und die Behauptung, es liege kein oder bloss ein geringer
Schaden vor, substanziiert bestreitet. Der Gläubiger hat sein Interesse aber
nicht ziffernmässig nachzuweisen; denn damit würde Art. 161 Abs. 1 OR umgangen.
Ebenso wenig darf sich der Richter bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis
vorliege und die Strafe deshalb herabzusetzen sei, mit dem eingetretenen
Schaden begnügen, da dieser dem Interesse des Ansprechers, an der
Konventionalstrafe im vollen Umfang festzuhalten, nicht entsprechen muss. Eine
Konventionalstrafe kann mithin nicht schon deshalb als übermässig bezeichnet
werden, weil sie den Betrag übersteigt, den der Gläubiger als Schadenersatz
wegen Nichterfüllung beanspruchen könnte; diesfalls verlöre die Strafe ihren
Sinn (BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54; Urteil 4A_160/2012 vom 17. Oktober 2012 E.
1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 746).

3.2. Das Ermessen des Richters (Art. 163 Abs. 3 OR; Art. 4 ZGB) bezieht sich
sowohl auf die Frage der Übermässigkeit der Strafe als auch auf den Umfang der
Herabsetzung. Beide Male hat der Richter nach Recht und Billigkeit zu
entscheiden. Wenn er der Auffassung ist, die Strafe sei übermässig im
vorstehend genannten Sinn, hat er sie bloss soweit zu reduzieren, dass sie
nicht mehr in dieser Weise als übermässig erscheint (BGE 133 III 201 E. 5.2 S.
210).

 Diesen Ermessensentscheid überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt
dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos
von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn
sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen
hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4
S. 211; 129 III 380 E. 2 S. 381 f.).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin sieht zunächst Art. 8 ZGB (in Verbindung mit Art.
163 Abs. 3 OR) verletzt, weil die Vorinstanz betreffend die Übermässigkeit der
Konventionalstrafe auf die Darstellung des beweisbelasteten Beschwerdegegners
abgestellt habe, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) dessen Behauptungen
substanziiert bestritten habe. Zudem habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis
nach Art. 152 ZPO verletzt, weil sie die Beweismittel der Beschwerdeführerin
nicht abgenommen habe. Sie habe die Klagebeilagen 25 und 26 eingereicht und
H.________ als Zeugen beantragt zu den Behauptungen, "dass die zu erwartenden
durchschnittlichen jährlich wiederkehrenden Gebühren pro Kunde CHF 1'000.--
betrage, die einmalige Gebühr CHF 1'645.- [...] und ein nicht bezifferbarer
Wertverlust des Geschäfts durch Abwerbung von Kunden bestehe".

4.2. Die Vorinstanz ging in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten davon
aus, die Abonnementsgebühren betrügen pro Kunde und Jahr Fr. 100.--, wovon
unter dem Franchisevertrag der Beschwerdeführerin Fr. 40.-- (40 %) und nach
Vertragsbeendigung Fr. 100.-- (100 %) verblieben. Werde jedes der acht
Schreiben als Vertragsverletzung betrachtet und die genannten jährlichen
Einnahmen der Beschwerdeführerin pro Kunde berücksichtigt, so müsste jeder der
angeschriebenen Kunden 100 Jahre bei der Beschwerdeführerin verbleiben, damit
Einnahmen in Höhe von Fr. 10'000.-- pro Kunde entstünden. Auf diesen Umstand
habe der Beschwerdegegner schon im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen,
wobei er allerdings nur von Einnahmen der Beschwerdeführerin in Höhe von
jährlich Fr. 40.-- pro Kunde ausgegangen sei. Aber auch wenn jährliche
Einnahmen von Fr. 100.-- zugrunde zu legen seien, sei jedenfalls eine
Konventionalstrafe in der Höhe der hundertfachen jährlichen Einnahmen pro Kunde
nicht mehr angemessen, weil kaum ein Kunde hundert Jahre lang dieselbe
Marketingstrategie verfolge und auch nicht abzusehen sei, dass die
Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen überhaupt solange anbieten werde.
Darüber hinausgehende Einnahmen aus Verträgen mit den acht angeschriebenen
Kunden seien nicht erstellt.

4.3. Die Vorinstanz gelangte mithin betreffend das Missverhältnis der
vereinbarten Konventionalstrafe zum Erfüllungsinteresse zu einem positiven
Beweisergebnis, indem sie es im Sinne der Vorbringen des Beschwerdegegners als
erwiesen ansah, dass die der Beschwerdeführerin aus den (allfälligen) Verträgen
mit den acht angeschriebenen Kunden entgangenen Einnahmen lediglich Fr. 100.--
pro Jahr und Kunde betragen würden, was zu einem offensichtlichen
Missverhältnis zur vereinbarten Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- pro Fall
führe. Angesichts dieses Beweisergebnisses ist die Beweislastverteilung
gegenstandslos, und die entsprechende Rüge geht ins Leere (siehe BGE 138 III
193 E. 6.1 S. 202).

 Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 106
Abs. 2 BGG).

4.4. Auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 152 ZPO (respektive von Art.
150 ZPO) wegen Nichtabnahme von Beweisanträgen verfängt nicht. Diesbezüglich
liegt antizipierte Beweiswürdigung vor, die durch Art. 8 ZGB nicht
ausgeschlossen ist (BGE 122 III 219 E. 3c; 114 II 289 E. 2a S. 291) und in die
das Bundesgericht nur eingreift, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. Urteil 5A_726/2009 vom 30. April 2010 E. 3.1, nicht publ.
in: BGE 136 III 365; 109 II 26 E. 3b; je mit Hinweisen).

 Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch auch in diesem Zusammenhang keine Willkür
auf. Ihre blosse Behauptung, die Aufstellung betreffend angebliche
Kundeneinnahmen gemäss Klagebeilagen 25 und 26 würde beweisen, dass eine
Vielzahl von Kunden zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen habe,
macht es noch nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz diese selbst erstellte
Aufstellung nicht für beweiskräftig betreffend die acht angeschriebenen Kunden
betrachtete. Sodann blieb die Vorinstanz nicht beim angenommenen Schaden
(jährliche Abonnementsgebühr von Fr. 100.--) stehen, sondern legte ihrer
Beurteilung die weiteren Umstände des vorliegenden Falles zugrunde. Sie befand,
die vereinbarte Konventionalstrafe sei selbst dann übermässig, wenn davon
ausgegangen werde, dass einige der angeschriebenen Kunden noch weitere
Leistungen aus dem Angebot der Beschwerdeführerin beansprucht hätten, weil es
wenig wahrscheinlich wäre, dass das Erfüllungsinteresse der Beschwerdeführerin
den Wert von Fr. 8'000.-- übersteigen würde. Die Vorinstanz blendete also das
Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Inanspruchnahme weiterer
Leistungen nicht einfach aus, hielt die entsprechende Möglichkeit aber
bezüglich der acht angeschriebenen Kunden für nicht wahrscheinlich, jedenfalls
nicht im behaupteten Umfang. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, wird
nicht aufgezeigt.

 Sodann vermag die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Argument nichts
entgegen zu halten, wonach der als Zeuge offerierte H.________ Geschäftsführer
und Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei und daher gemäss Art. 159 ZPO als
Zeuge ausscheide.

4.5. Demgemäss ist weder Art. 8 ZGB noch Art. 152 ZPO verletzt.

5.

 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann Ermessensfehler der Vorinstanz bei
der Herabsetzung der Konventionalstrafe. Was sie vorbringt, begründet jedoch
keinen hinlänglichen Anlass für das Bundesgericht, in das Ermessen der
Vorinstanz einzugreifen:

5.1. Sie wirft der Vorinstanz vor, ausser Acht gelassen zu haben, "dass es um
den Schutz des Franchisesystems" gehe. Die Konventionalstrafe diene der
Absicherung ihres Geschäftsmodells. Indem die Vorinstanz die Konventionalstrafe
auf einen Zehntel reduziert habe, habe sie ihr (der Beschwerdeführerin) das
vereinbarte Sicherungsmittel aus der Hand geschlagen.

 Dieses Vorbringen zeigt keinen Ermessensfehler auf, wird doch nicht
ausgeführt, inwiefern die Reduktion auf einen Zehntel bezogen auf das von der
Vorinstanz festgestellte Übermass der vereinbarten Konventionalstrafe mit den
im vorliegenden Fall gegebenen Umständen unvereinbar wäre.

5.2. Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auf der Grundlage,
dass die Vorinstanz den Schaden falsch festgestellt und dabei Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 152 ZPO und Art. 8 ZGB verletzt habe. Nachdem sich diese Rügen jedoch
als unbegründet erwiesen haben (vgl. Erwägung 4), vermag auch die darauf
aufgebaute Argumentation kein Eingreifen des Bundesgerichts in die
Ermessensausübung der Vorinstanz zu rechtfertigen.

5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Feststellung der Vorinstanz
als offensichtlich unrichtig, dass die Kunden von der Beschwerdeführerin bei
Vertragsende entschädigungslos hätten übernommen werden können. Da dieser
Umstand nicht zutreffe, könne er bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Konventionalstrafe nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt
indessen keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
auf. Im Gegenteil stimmt die beanstandete Feststellung der Vorinstanz mit der
zum Beleg angegebenen Aktenstelle (Ziffer VI.4 des Franchisevertrags) überein.

5.4. Ferner wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das Verschulden
des Beschwerdegegners mit keinem Wort erwähnt und demnach nicht berücksichtigt
zu haben. Dieses wiege ausserordentlich schwer. Auch insofern verfängt die
Beschwerde nicht: Die Vorinstanz berücksichtigte das Verschulden des
Beschwerdegegners, indem sie ausführte, dass es nicht um ein nachvertragliches
Konkurrenzverbot gehe und der Beschwerdegegner nur noch bis zum 31. Oktober
2008 an dieses Konkurrenzverbot gebunden gewesen sei. Danach habe er die Kunden
ohnehin anschreiben und für ein neues Portal anwerben dürfen. Sie brachte damit
zum Ausdruck, dass höchstens von einem leichten Verschulden des
Beschwerdegegners auszugehen sei. Dass diese Beurteilung unhaltbar und
stattdessen - wie die Beschwerdeführerin meint - ein ausserordentlich schweres
Verschulden anzunehmen wäre, ist nicht dargetan.

5.5. Schliesslich stösst sich die Beschwerdeführerin daran, dass die Vorinstanz
ausführte, unter den (genannten) Umständen erscheine eine Konventionalstrafe in
Höhe von total Fr. 8'000.-- als angemessen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass
es nicht um die Frage der "Angemessenheit" gehe, sondern um die Frage, ob der
vereinbarte Betrag von Fr. 10'000.-- "krass übersetzt" sei. Im Fall der krass
übersetzten Vertragsstrafe sei diese um das überschiessende Mass herabzusetzen.
Indessen ist die einschlägige Erwägung 6 der Vorinstanz zur Herabsetzung der
Konventionalstrafe in ihrer Gesamtheit ohne weiteres in dem Sinne zu verstehen,
dass die Vorinstanz ein krasses Missverhältnis feststellte, welches sie durch
eine entsprechende Reduktion beseitigte. Inwiefern eine Kürzung der
eingeklagten Konventionalstrafe auf Fr. 8'000.--, mithin auf einen Zehntel,
unter den vorliegenden Umständen den bundesrechtlichen Grundsätzen (vgl.
Erwägung 3.2) widersprechen soll, ist nicht erkennbar.

5.6. Auch die gegen die Ermessensausübung der Vorinstanz gerichteten Rügen
gehen somit fehl.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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