Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.59/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_59/2015

Urteil vom 20. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision eines gerichtlichen Vergleichs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. Dezember 2014.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 in einem Ausweisungsverfahren vor dem
Bezirksgericht Bülach einen gerichtlichen Vergleich mit den Beschwerdegegnern
abschlossen;
dass die Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Bülach mit Eingabe vom 15. August
2014 ein Revisionsbegehren gegen den gerichtlichen Vergleich vom 15. Mai 2014
einreichten;
dass das Bezirksgericht Bülach das Revisionsbegehren der Beschwerdeführer mit
Urteil vom 22. August 2014 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2014 eine
von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 22.
August 2014 erhobene Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Januar 2015
erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014
anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2015 die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den
Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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